Schema: Diebstahl, § 242 StGB
Diebstahl – § 242 StGB
A. Tatbestandsmäßigkeit
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache
a) Sache = Alle körperlichen Gegenstände im Sinne von § 90 BGB, sowie Tiere (§ 90a BGB).
b) Beweglich = Alle Sachen, die faktisch von ihrem jeweiligen Standort entfernt werden können.
c) Fremd = Alle Sachen, die verkehrsfähig und nicht herrenlos sind und auch nicht im Alleineigentum des Täters stehen.
– Richtet sich nach zivilrechtlichen Maßstäben.
– Maßgeblich für die Fremdheit ist der Zeitpunkt der Tathandlung.
2. Tathandlung: Wegnahme
= Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwenig tätereigenen Gewahrsams.
– Gewahrsam ist ein von einem natürlichen Willen getragenes, tatsächliches Herrschaftsverhältnis.
– Der Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers muss ohne dessen Willen aufgehoben werden. An dieser Stelle kommt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in Betracht.
– Bei mehrstufigen Gewahrsamsverhältnissen kann der untergeordnete Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam des übergeordneten Gewahrsamsinhabers brechen. Andersherum ist dies nicht möglich.
– Für den Bruch des fremden Gewahrsams genügt die Begründung einer sog. Gewahrsamsenklave: Befindet der Täter sich in einer fremden Gewahrsamssphäre, liegt eine Wegnahme bei kleinen Gegenständen schon dann vor, wenn der Täter sie in seine eigene Körpergewahrsamssphäre verbringt, sie also z.B. in einer mitgeführten Tasche versteckt.
II. Subjektiver Tatbestand
1. Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands
2. Zueignungsabsicht
= Absicht des Täters die weggenommene Sache sich selbst oder einem Dritten zuzueignen. Dabei ist die Drittzueignung subsidiär.
a) Zumindest dolus eventualis bzgl. der dauerhaften Enteignung des Berechtigten.
– (-), wenn der Täter die Sache nach deren Gebrauch ohne wesentliche Veränderung oder Wertminderung in Anerkennung des fremden Eigentums an den Berechtigten zurückführen will (z.B.: Täter nimmt ein fremdes Haustier weg, um später einen Finderlohn zu erlangen).
– (+), wenn der Täter die Sache zwar an den Berechtigten zurückgeben will, dies jedoch nur unter Leugnung des fremden Eigentums (z.B.: Täter nimmt eine fremde Sache weg, um diese später an den Berechtigten zurück zu verkaufen).
b) Absicht bzgl. der zumindest vorübergehenden Aneignung
– Der Sache selbst oder
– Des Sachwertes (subsidiär zur Aneignung der Sachsubstanz)
3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
4. Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
D. Strafzumessungsregel, § 243 StGB
I. Objektiv: Verwirklichung eines der Regelbeispiele des § 243 I 2 Nr. 1-7 StGB.
II. Subjektiv: Vorsatz bzgl. der Verwirklichung des Regelbeispiels analog §§ 15, 16 I 1 StGB.
III. Kein Ausschluss in den Fällen des § 243 I 2 Nr. 1-6 StGB gem. § 243 II StGB.
IV. (P) Indizwirkung des Regelbeispiels, wenn das Regelbeispiel nicht vollendet wurde.
E. Strafantrag
– § 247 StGB: Haus- und Familiendiebstahl
– § 248a StGB: Diebstahl geringwertiger Sachen
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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