• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > Arztrecht4 > OLG Koblenz: Keine Arzthaftung bei Verweigerung einer fachgerechten Zweitbehandlung...
Zaid Mansour

OLG Koblenz: Keine Arzthaftung bei Verweigerung einer fachgerechten Zweitbehandlung durch anderen Arzt

Arztrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz hat entschieden, dass die Schadensersatzhaftung eines Arztes für eine Gesundheitsschädigung trotz eines groben Behandlungsfehlers entfallen kann, wenn der Patient eine fachgerechte Behandlung durch einen zweitbehandelnden Arzt verweigert (Az. 5 U 1510/11).
I. Sachverhalt
Der Kläger, ein Profifußballer, erlitt während eines Fußballspiels eine Bissverletzung, die im weiteren Verlauf zu einer Kniegelenksinfektion führte. Bei einem harten Zweikampf verursachten die Schneidezähne des Gegenspielers eine Rissverletzung am rechten Knie des Klägers. Die Erstversorgung der Wunde wurde vom beklagten Arzt übernommen. Er nähte die Verletzung und überwies den Kläger zur weiteren Untersuchung ins Krankenhaus. Der dort behandelnde Arzt empfahl dem Kläger dringend die Öffnung der Naht und die Durchführung einer antibiotischen Therapie. Der Kläger lehnte dies ab, in der Folge wurde diese (richtige) Empfehlung nicht umgesetzt. Letztlich stellte sich beim Kläger ein irreparabler Knieschaden ein, sodass er seinen Beruf als Fußballspieler künftig nicht mehr ausüben kann. Der Patient warf dem erstbehandelnden Arzt einen groben Behandlungsfehler vor und verlangte Schadensersatz (Verdienstausfall i.H.v. 1,3 Mio € und eine monatliche Rente i.H.v 200 €) sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 75000 €.
II. Rechtliche Würdigung
Im Rahmen einer gutachterlichen Prüfung wird man zunächst gefordert sein, den Typus des Arztvertrages rechtlich einzuordnen. Der Arztvertrag ist im Gesetz nicht speziell geregelt, sodass man bei der Einordnung des Arztvertrages auf allgemeine Grundsätze zurückgreifen muss. Da der behandelnde Arzt keinen Heilerfolg – dessen Eintritt er ohnehin nicht kontrollieren kann – als solchen, sondern lediglich eine lege artis durchgeführte medizinische Behandlung schuldet, sind Arztverträge in der Regel als freie Dienstverträge (§ 611 BGB) zu qualifizieren (Looschelders, Schuldrecht BT, 7. Auflage, Rn. 613). Etwas anderes gilt dann, wenn die Hauptleistungspflicht des Arztes tatsächlich in der Herbeiführung eines spezifischen Erfolges liegt. So werden beispielsweise kosmetische Operationen, wie Fettabsaugungen oder das Einsetzen einer Prothese, teilweise als Werkverträge qualifiziert (Fikentscher, Schuldrecht, 10. Auflage, Rn. 568).  Als Leitlinie kann bei der rechtlichen Einstufung darauf abgestellt werden, ob im konkreten Fall die Heilbehandlung oder das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges den Schwerpunkt der vertraglichen Parteivereinbarung bildet. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist letztendlich, gerade in mündlichen Prüfungen, weniger das Ergebnis, sondern vielmehr eine an den allgemeinen Grundsätzen und an den Umständen des Einzelfalles orientierte sowie in sich kohärente Argumentation des Prüflings.
Hinsichtlich des Zustandekommens eines Arztvertrages gelten die allgemeinen Regelungen (§§ 104 ff. BGB). Zu beachten ist dabei, dass auch Kassenpatienten Vertragsparteien eines ärztlichen Behandlungsvertrages werden, wobei sich der Vergütungsanspruch des Arztes jedoch gegen die kassenärztliche Vereinigung richtet und nicht gegen den behandelten Kassenpatienten. Hinsichtlich der Haftung des behandelnden Arztes ist dies ohne weitere Bedeutung. Dies ergibt sich aus § 76 IV SGB V.

 (4) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet die in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts.

Das vertragliche Pflichtenprogramm des Arztes umfasst neben einer kunstgerecht durchzuführenden medizinischen Behandlung auch eine Aufklärungs-, Dokumentations- und Schweigepflicht gegenüber dem Patienten (dazu MüKoBGB/Müller-Glöge, § 611 Rn. 90 ff m.w.N).
Verletzt der Arzt eine der o.g. Pflichten, so kommt zunächst eine Schadensersatzhaftung nach §§ 280 ff. BGB in Betracht. Daneben steht dem Patienten möglicherweise auch ein angemessenes Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) zu. Zusätzlich zu einem vertraglichen Schadensersatzanspruch sind im Rahmen einer rechtlichen Begutachtung auch deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. § 222 StGB  oder § 839 BGB zu prüfen. Das vertragliche Pflichtenprogramm und die deliktsrechtlichen Sorgfaltsmaßstäbe sind dabei identisch (BGH, NJW 1989, 767 (768)). Im Arzthaftungsrecht ist zudem eine prozessrechtliche Besonderheit hinsichtlich der Beweisführung zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, dass derjenige die Beweislast für solche Umstände trägt, aus denen er für sich günstige Rechte herleiten will. Wurde das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers bejaht, so hilft die Rechtsprechung etwaigen Schwierigkeiten des Patienten beim Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen  Schaden mit Hilfe einer Beweislastumkehr dergestalt ab, dass die Kausalität bei Gegebensein eines groben Behandlungsfehlers widerleglich vermutet wird (bei einfachen Behandlungsfehlern gilt lediglich eine Beweiserleichterung).
Das OLG Koblenz hat einen groben Behandlungsfehler des erstbehandelnden Arztes im vorliegenden Fall, im Gegensatz zur Vorinstanz, bejaht. Der Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und dem eingetretenen Körperschaden wurde hingegen verneint. Dazu heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts:

Allerdings sah der Senat in der medizinischen Erstbehandlung einen groben Behandlungsfehler des ersten Arztes. Eine menschliche Bissverletzung könne eine Wundinfizierung durch Bakterien auslösen, was ein Vernähen der Wunde verbiete. Allerdings scheitere die Haftung des Beklagten daran, dass der Kläger die dringende Empfehlung des zweitbehandelnden Arztes nicht befolgt habe, die Wunde zu öffnen und antibiotisch zu therapieren. Der Kläger sei im Krankenhaus nachdrücklich darauf hingewiesen worden, welche gesundheitlichen Folgen ihm drohten, sollte er diese ärztliche Empfehlung nicht annehmen. Dennoch habe sich der Kläger bewusst gegen diese Behandlung entschieden. Damit habe er selbst eine derart gravierende Ursache für seine bleibende Knieverletzung gesetzt, dass eine Haftung des Beklagten aufgrund der Erstversorgung nicht mehr angenommen werden könne.

III. Fazit
Dem vorliegenden Fall kann jedenfalls hinsichtlich anstehender mündlicher Prüfungen eine erhöhte Examensrelevanz beigemessen werden. Vertiefte Kenntnisse des Arzthaftungsrechts werden dabei allerdings nicht verlangt, sodass die Lektüre kurzer Lehrbuchabhandlungen zu diesem Thema ausreichen dürfte (Leseempfehlung: Looschelders, Schuldrecht BT, 7. Auflage, Rn. 612 ff.)
 

Print Friendly, PDF & Email
20.09.2012/0 Kommentare/von Zaid Mansour
Schlagworte: § 611 BGB, Arzthaftung, Arztrecht, Dienstvertrag, Kausalzusammenhang
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Zaid Mansour https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Zaid Mansour2012-09-20 08:43:212012-09-20 08:43:21OLG Koblenz: Keine Arzthaftung bei Verweigerung einer fachgerechten Zweitbehandlung durch anderen Arzt
Das könnte Dich auch interessieren
Der Behandlungsvertrag – erstmals kodifiziert in den §§ 630a ff. BGB
AG München: Minderungsrecht bei mangelhafter Bewirtung im Restaurant
Simulation mündliche Prüfung: Privatier P hält die Ohren steif – Zur analogen Anwendung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
BGH: Beweislastumkehr bei Hausnotrufvertrag
Mündliche Prüfung im Zivilrecht – Frau Klein und das fehlerhafte Brustimplantat
Grundlagen des materiellen Arztstrafrechts
0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • La dolce vita – Rechtspflegepraktikum in Rom
  • OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz
  • Urteil des OLG München: Online-Glücksspiel im Bereicherungsrecht

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Alexandra Alumyan

La dolce vita – Rechtspflegepraktikum in Rom

Alle Interviews, Für die ersten Semester, Interviewreihe, Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen

Um zum ersten Staatsexamen zugelassen zu werden, muss man während der Semesterferien eine praktische Studienzeit – ein Praktikum – jeweils in der Rechtspflege und in der Verwaltung ableisten. Während einer […]

Weiterlesen
18.05.2023/von Alexandra Alumyan
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2023-05-18 16:18:112023-05-22 12:36:15La dolce vita – Rechtspflegepraktikum in Rom
Simon Mantsch

OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht, Zivilrecht

Jüngst hatte sich das OLG Oldenburg (Urt. v. 27.03.2023 – 9 U 52/22) mit dem gutgläubigen Eigentumserwerbs an einem Lamborghini zu befassen. Die Sachverhaltsumstände wirken dabei geradezu grotesk. Nicht nur […]

Weiterlesen
26.04.2023/1 Kommentar/von Simon Mantsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Simon Mantsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Simon Mantsch2023-04-26 06:00:002023-04-26 07:17:55OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz
Alexandra Alumyan

Urteil des OLG München: Online-Glücksspiel im Bereicherungsrecht

Bereicherungsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht

In seiner Entscheidung vom 20.09.2022 – 18 U 538/22 befasste sich das OLG München mit einem immer wiederkehrenden Klassiker des Bereicherungsrechts: Die teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB. Die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB […]

Weiterlesen
17.04.2023/von Alexandra Alumyan
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2023-04-17 10:16:132023-04-17 10:31:39Urteil des OLG München: Online-Glücksspiel im Bereicherungsrecht

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen