OLG Koblenz: Keine Arzthaftung bei Verweigerung einer fachgerechten Zweitbehandlung durch anderen Arzt
Der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz hat entschieden, dass die Schadensersatzhaftung eines Arztes für eine Gesundheitsschädigung trotz eines groben Behandlungsfehlers entfallen kann, wenn der Patient eine fachgerechte Behandlung durch einen zweitbehandelnden Arzt verweigert (Az. 5 U 1510/11).
I. Sachverhalt
Der Kläger, ein Profifußballer, erlitt während eines Fußballspiels eine Bissverletzung, die im weiteren Verlauf zu einer Kniegelenksinfektion führte. Bei einem harten Zweikampf verursachten die Schneidezähne des Gegenspielers eine Rissverletzung am rechten Knie des Klägers. Die Erstversorgung der Wunde wurde vom beklagten Arzt übernommen. Er nähte die Verletzung und überwies den Kläger zur weiteren Untersuchung ins Krankenhaus. Der dort behandelnde Arzt empfahl dem Kläger dringend die Öffnung der Naht und die Durchführung einer antibiotischen Therapie. Der Kläger lehnte dies ab, in der Folge wurde diese (richtige) Empfehlung nicht umgesetzt. Letztlich stellte sich beim Kläger ein irreparabler Knieschaden ein, sodass er seinen Beruf als Fußballspieler künftig nicht mehr ausüben kann. Der Patient warf dem erstbehandelnden Arzt einen groben Behandlungsfehler vor und verlangte Schadensersatz (Verdienstausfall i.H.v. 1,3 Mio € und eine monatliche Rente i.H.v 200 €) sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 75000 €.
II. Rechtliche Würdigung
Im Rahmen einer gutachterlichen Prüfung wird man zunächst gefordert sein, den Typus des Arztvertrages rechtlich einzuordnen. Der Arztvertrag ist im Gesetz nicht speziell geregelt, sodass man bei der Einordnung des Arztvertrages auf allgemeine Grundsätze zurückgreifen muss. Da der behandelnde Arzt keinen Heilerfolg – dessen Eintritt er ohnehin nicht kontrollieren kann – als solchen, sondern lediglich eine lege artis durchgeführte medizinische Behandlung schuldet, sind Arztverträge in der Regel als freie Dienstverträge (§ 611 BGB) zu qualifizieren (Looschelders, Schuldrecht BT, 7. Auflage, Rn. 613). Etwas anderes gilt dann, wenn die Hauptleistungspflicht des Arztes tatsächlich in der Herbeiführung eines spezifischen Erfolges liegt. So werden beispielsweise kosmetische Operationen, wie Fettabsaugungen oder das Einsetzen einer Prothese, teilweise als Werkverträge qualifiziert (Fikentscher, Schuldrecht, 10. Auflage, Rn. 568). Als Leitlinie kann bei der rechtlichen Einstufung darauf abgestellt werden, ob im konkreten Fall die Heilbehandlung oder das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges den Schwerpunkt der vertraglichen Parteivereinbarung bildet. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist letztendlich, gerade in mündlichen Prüfungen, weniger das Ergebnis, sondern vielmehr eine an den allgemeinen Grundsätzen und an den Umständen des Einzelfalles orientierte sowie in sich kohärente Argumentation des Prüflings.
Hinsichtlich des Zustandekommens eines Arztvertrages gelten die allgemeinen Regelungen (§§ 104 ff. BGB). Zu beachten ist dabei, dass auch Kassenpatienten Vertragsparteien eines ärztlichen Behandlungsvertrages werden, wobei sich der Vergütungsanspruch des Arztes jedoch gegen die kassenärztliche Vereinigung richtet und nicht gegen den behandelten Kassenpatienten. Hinsichtlich der Haftung des behandelnden Arztes ist dies ohne weitere Bedeutung. Dies ergibt sich aus § 76 IV SGB V.
(4) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet die in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts.
Das vertragliche Pflichtenprogramm des Arztes umfasst neben einer kunstgerecht durchzuführenden medizinischen Behandlung auch eine Aufklärungs-, Dokumentations- und Schweigepflicht gegenüber dem Patienten (dazu MüKoBGB/Müller-Glöge, § 611 Rn. 90 ff m.w.N).
Verletzt der Arzt eine der o.g. Pflichten, so kommt zunächst eine Schadensersatzhaftung nach §§ 280 ff. BGB in Betracht. Daneben steht dem Patienten möglicherweise auch ein angemessenes Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) zu. Zusätzlich zu einem vertraglichen Schadensersatzanspruch sind im Rahmen einer rechtlichen Begutachtung auch deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. § 222 StGB oder § 839 BGB zu prüfen. Das vertragliche Pflichtenprogramm und die deliktsrechtlichen Sorgfaltsmaßstäbe sind dabei identisch (BGH, NJW 1989, 767 (768)). Im Arzthaftungsrecht ist zudem eine prozessrechtliche Besonderheit hinsichtlich der Beweisführung zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, dass derjenige die Beweislast für solche Umstände trägt, aus denen er für sich günstige Rechte herleiten will. Wurde das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers bejaht, so hilft die Rechtsprechung etwaigen Schwierigkeiten des Patienten beim Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden mit Hilfe einer Beweislastumkehr dergestalt ab, dass die Kausalität bei Gegebensein eines groben Behandlungsfehlers widerleglich vermutet wird (bei einfachen Behandlungsfehlern gilt lediglich eine Beweiserleichterung).
Das OLG Koblenz hat einen groben Behandlungsfehler des erstbehandelnden Arztes im vorliegenden Fall, im Gegensatz zur Vorinstanz, bejaht. Der Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und dem eingetretenen Körperschaden wurde hingegen verneint. Dazu heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts:
Allerdings sah der Senat in der medizinischen Erstbehandlung einen groben Behandlungsfehler des ersten Arztes. Eine menschliche Bissverletzung könne eine Wundinfizierung durch Bakterien auslösen, was ein Vernähen der Wunde verbiete. Allerdings scheitere die Haftung des Beklagten daran, dass der Kläger die dringende Empfehlung des zweitbehandelnden Arztes nicht befolgt habe, die Wunde zu öffnen und antibiotisch zu therapieren. Der Kläger sei im Krankenhaus nachdrücklich darauf hingewiesen worden, welche gesundheitlichen Folgen ihm drohten, sollte er diese ärztliche Empfehlung nicht annehmen. Dennoch habe sich der Kläger bewusst gegen diese Behandlung entschieden. Damit habe er selbst eine derart gravierende Ursache für seine bleibende Knieverletzung gesetzt, dass eine Haftung des Beklagten aufgrund der Erstversorgung nicht mehr angenommen werden könne.
III. Fazit
Dem vorliegenden Fall kann jedenfalls hinsichtlich anstehender mündlicher Prüfungen eine erhöhte Examensrelevanz beigemessen werden. Vertiefte Kenntnisse des Arzthaftungsrechts werden dabei allerdings nicht verlangt, sodass die Lektüre kurzer Lehrbuchabhandlungen zu diesem Thema ausreichen dürfte (Leseempfehlung: Looschelders, Schuldrecht BT, 7. Auflage, Rn. 612 ff.)
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