OLG München: Kein Schadensersatz bei Verkauf unter Wert
Wir freuen uns nachfolgend einen Gastbeitrag von Nikolaus J. Plitzko veröffentlichen zu dürfen. Der Verfasser ist Student der Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und besuchte im Rahmen eines ERASMUS-Stipendiums die University of St. Gallen Law School.
Dem leicht erweiterten Sachverhalt liegt eine Entscheidung des OLG München vom 20.03.2014, „Der teuerste Teppich der Welt“ (Az 14 U 764/12) zugrunde.
A. Sachverhalt
A lieferte Ihren alten Perserteppich bei dem nicht auf die Versteigerung von Teppichen spezialisierten, sondern in einer großen Bandbreite aufgestellten Auktionshaus der R-GmbH (R) (sog. Varia-Auktionshaus) ein.
Anhand der Fachliteratur versuchte ein Auktionator der R Herkunft und Alter des Teppichs zu bestimmen und nahm den Teppich letztlich unter der Bezeichnung „Persische Galerie, antik, blaugrundig, floral durchgemustertes Mittelfeld, Laufstellen, Sammlerstück“ mit einer Abbildung in den Auktionskatalog auf und schätze seinen Wert auf 900 €. In der Auktion wurde der Teppich für 19.500 € an K versteigert und später übereignet.
Wenige Monate später übergab K seinerseits den Teppich dem renommierten Auktionshaus C in London. Ein spezialisierter Mitarbeiter der C erkannte – im Gegensatz zu vielen anderen Fachleuten – den tatsächlichen Wert des Teppichs und setzte diesen mit 250.000 – 350.000 € in Ihrem Katalog fest. C versteigerte den Teppich für 7,2 Mio. € an X. Eine Übereignung des Teppich an X hat indes noch nicht stattgefunden.
Wie ist die Rechtslage?
B. Fallbesprechung
I. A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die R aus §§ 280 I, 241 II, 611 I, 675 I BGB haben.
1. Schuldverhältnis
A und R haben gem. §§ 611 I, 675 I, 145, 147 BGB einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat geschlossen. Eine Einordnung als Werkvertrag ist schon deshalb abzulehnen, weil R auf eine erfolgreiche Versteigerung des Teppichs keinen alleinigen Einfluss hat.[1] Von einer wirksamen Vertretung der R ist auszugehen.
2. Pflichtverletzung
R könnte durch die fehlerhafte Schätzung ihres Auktionators die Interessen der A und somit eine Nebenpflicht iSd § 241 II BGB verletzt haben. Hierbei ist insbesondere fraglich, welcher Maßstab bei der Schätzung anzuwenden ist.
Dieser könnte erhöht sein, wenn es sich für R um ein Kommissionsgeschäft gehandelt hat und Sie gem. § 384 I HGB die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eingehalten musste.
Gem. § 383 I HGB liegt ein Kommissionsgeschäft vor, wenn R in Ausführung Ihres Gewerbes den Teppich in eigenem Namen für Rechnung des A verkauft hat.
Andererseits könnte R den Teppich auch im Namen des A verkauft haben, so dass nur eine Stellvertretung iSd §§ 164ff. BGB vorliegen könnte.
Es ist somit durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob ein Kommissionsgeschäft oder eine einfache Stellvertretung vorlag. R ist gem. § 6 I HGB iVm § 13 III GmbHG Formkaufmann und handelte somit gewerblich. Auch spricht die Aufnahme in den Katalog und die Nichtoffenbarung des Eigentümers für ein Kommissionsgeschäft und gegen eine Stellvertretung[2].
(Anm.: Das Vorliegen eines Kommissionsgeschäfts könnte auch schon beim Vorliegen des Schuldverhältnisses geprüft werden. Da es aber erst bei der Pflichtverletzung relevant wird, ist es vorzugswürdig dort zu prüfen[3].)
Ob der Auktionator bei der Begutachtung und Schätzung des Teppichs – welche der R gem. § 278 I BGB zuzurechnen sind – die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat, kann nicht anhand von objektiven Merkmalen festgestellt werden, sondern bemisst sich anhand der Umstände des Einzelfalls.
Hierbei könnte zunächst davon ausgegangen werden, dass von einem Auktionator eine gewisse Sachkunde erwartet werden kann und er durch die Aufnahme in die Auktion den Schein setzt, dass der Wert des Teppichs in etwa dem Aufrufpreis entspricht.
Jedoch geht diese Ansichtsweise fehl, denn ein entsprechender Sachschein kann wohl nur gegenüber fachkundigen Bietern ergehen, nicht aber bei einer Varia-Auktion gegenüber „normalen“ Bietern.
Vielmehr hat der Auktionator im Rahmen seiner Möglichkeiten alles Erforderliche getan, um Alter und Herkunft des Teppichs zu bestimmen. Er war nicht verpflichtet über das Studium der Fachliteratur hinaus weitere Erkundigungen einzuholen, wobei anzumerken ist, dass auch im Nachhinein ausgeschriebene Fachleute den Wert des Teppichs verkannt hatten. Zwar war die Artikelbeschreibung vage, aber dennoch zutreffend. Bei einem Varia-Auktionshaus kann nicht die selbe Fachkunde wie von einem auf den Verkauf von Teppichen spezialisierten Auktionshaus erwartet werden.
Mangels Pflichtverletzung hat A keinen Anspruch auf Schadensersatz.
II. A könnte gegen K aus § 812 I S.1, 2. Alt BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Teppichs haben.
(Anm.: Herausgabeansprüche aus §§ 346 I; 861 I; 985 sind fernliegend und bedürfen keiner Erwähnung)
K hat Eigentum und Besitz am Teppich erlangt.
Dies müsste K in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung erhalten haben. Es könnte aber eine Leistung der R vorliegen, so dass für A die allgemeine Nichtleistungskondiktion gesperrt wäre. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens und bestimmt sich nach h.M. nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont gem. §§ 133,157 BGB[4]. (a.A.: Nach dem subjektiven Willen des Leistenden[5]),
Es ist darauf abzustellen, ob K eine Leistung von A oder der R erwarten durfte. In Bezug auf die Eigentumserlangung musste K davon ausgehen, dass der Teppich nicht der R, sondern A gehörte und die R nur in Stellvertretung bzw. auf Geheiß der A agierte. Die Besitzerlangung erfolgte hingegen direkt von R. Zu berücksichtigen ist auch hier die Stellung der R als Kommissionär der A. R verkaufte den Teppich in eigenem Namen, so dass nicht A, sondern die R Vertragspartner des K wurde. Nach lebensnaher Auslegung des Sachverhalts ist auch davon auszugehen, dass K nur in Geschäftskontakt zu R stand. Somit durfte A davon ausgehen, dass R zur Erfüllung seiner kaufvertraglichen Pflichten geleistet hat. Zwar verbietet sich in einem Mehrpersonenverhältnis jede schematische Lösung, jedoch liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Direktkondiktion zwischen A und K rechtfertigen würden. Weder hat R arglistig über den Wert getäuscht, noch kannte K den tatsächlichen Wert[6]. Somit scheidet auch eine Herausgabe des Teppichs aus.
(Anm.: Nimmt man eine Erlangung in sonstiger Weise oder gar eine Leistung der A an, stellt sich im Weiteren das Problem, ob A den Kaufvertrag zwischen R und K wirksam anfechten kann. Vorliegend ist A nicht Vertragspartei geworden, so dass Ihr bereits die Anfechtungsberechtigung fehlt. Im Übrigen liegt auch kein Eigenschaftsirrtum iSd § 119 II BGB vor, da hierzu nur die wertbildenden Faktoren einer Sache, jedoch nicht der Wert an sich zählen.[7])
C. Fazit
Examenskandidaten sollten nicht nur aufgrund seiner Aktualität mit dem zugrundeliegenden Fall vertraut sein. Bei einer Versteigerung sind insbesondere die Abgrenzung zwischen der Stellvertretung und dem Kommissionsgeschäft sowie die Leistungsbeziehungen der Beteiligten zu erkennen und sauber zu prüfen. Interessant ist der Fall auch deswegen, da die Problematik des falschen Wertes einer Sache üblich in kaufrechtlichen Klausuren gestellt wird und hier in umgekehrter Form und anderer Konstellation relevant wird.
Aus Sicht der A ist der Fall wohl in die Kategorie „dumm gelaufen“ einzuordnen.
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