Öffentliches Recht ÖI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht im 1. Staatsexamen in Niedersachsen im Juli 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Die Ärztekammer des Landes L beschließt im November 2014 eine Änderung der Berufsordnung für Ärzte (BO). § 16 BO hat fortan folgende Fassung:
Tötung auf Verlangen ist dem Arzt untersagt. Er darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
Die Änderung wird am 1. Dezember 2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht.
Arzt A hat einen unheilbar tödlich kranken Patienten P. Dieser wird einen qualvollen Tod durch Ersticken erleiden. Auch eine palliative Behandlung verspricht keinen Erfolg. P lässt sich ausführlich von A aufklären und beraten. A soll P daraufhin ein schmerzlinderndes und in bestimmter Dosierung letal wirkendes Medikament verschreiben, das P selbst und frei bestimmt einnehmen will. Nach der Änderung der Berufsordnung nimmt A von diesem Vorhaben jedoch Abstand. Bei Verstößen drohen ihm Sanktionen bis hin zur Entziehung der Approbation.
A ist empört. Die Änderung verletze ihn schließlich genauso wie P in seinen Grundrechten. Schließlich müsse eine derart grundlegende Frage durch den Gesetzgeber entschieden werden. Jedenfalls aber könne es nicht sein, dass eine Beihilfe zur Selbsttötung in jedem Fall untersagt sei. A kommt im Juli 2015 zu Ihnen und möchte wissen, wie er gegen die Berufsordnung vorgehen kann.
Aufgabe 1: Lösen Sie alle aufgeworfenen Rechtsfragen gutachterlich. Die Änderung der Berufsordnung erfolgte formell ordnungsgemäß. (Es folgt noch ein Hinweis auf im Anhang abgedruckte Normen des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe des Landes L. Darin heißt es unter anderem, dass die Ärztekammer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.) Die Wirksamkeit der Normen des HKG und der übrigen Normen der BO ist zu unterstellen. Eine Vorschrift i.S.d. § 47 I Nr. 2 VwGO existiert im Land L.
Aufgabe 2: Was ändert sich, wenn die Änderung der Berufsordnung auf einer zwingenden Regelung in einer EU-Richtlinie beruht?
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