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Dr. Stephan Pötters

Notiz: OVG Bremen bestätigt Vereinsverbot gegen „Mongols MC Bremen“

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Tagesgeschehen, Verwaltungsrecht

Das OVG Bremen hat in einer aktuellen Entscheidung ein Vereinsverbot gegen die „Mongols MC“ aus Bremen bestätigt (Urteil v. 10.06.2014 – 1 D 126/11).
Verbot gem. Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG
Der Senator für Inneres und Sport hatte mit Verfügung vom 19. Mai 2011 festgestellt, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Mongols MC Bremen“ den Strafgesetzen zuwiderlaufen und der Verein deshalb verboten sei. Der Senator ist Verbotsbehörde i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG.
Der 1. Senat des OVG Bremen hat nun die dagegen gerichtete Klage des Vereins  abgewiesen. Zweck und Tätigkeit des Vereins liefen in der Tat den Strafgesetzen zuwider. Hierfür spreche die Gesamtwürdigung mehrerer Indizien. Der Verein rechne sich zur Dachorganisation der Mongols MC, die zu den „Outlaw Motorcycle Gangs“ zähle. Zu würdigen seien weiterhin die Vorstrafen der beiden Protagonisten des Vereins. Die Freude am Motorradfahren an sich könne jedenfalls kaum der Zweck des Vereins gewesen sein, da zum Verbotszeitpunkt nur ein Mitglied im Besitz einer Fahrerlaubnis für ein Motorrad gewesen sei. Besonderes Gewicht hätten schließlich zwei Vorgänge im Mai 2011 gehabt. Mitglieder des Vereins hätten sich am 07.05.2011 zum Vereinslokal der Hells Angels begeben. Dort sei es zu Tätlichkeiten gekommen. Auch wenn diese nach den Feststellungen des Landgerichts in einem Strafverfahren gegen den Präsidenten der Mongols eher von den Hells Angels ausgegangen seien, belege dieser Vorfall die Bereitschaft des „Mongols MC Bremen“, in einen Konkurrenzkampf mit den Hells Angels einzutreten. Am 13.05.2011 hätten Mitglieder des Vereins Mitglieder der Hells Angels überfallen. Es habe Körperverletzungen gegeben. Auch Unbeteiligte seien zu Schaden gekommen. Der Überfall sei von den Mongols ausgegangen. Das Verbot des Vereins sei nach Allem ein geeignetes Mittel gewesen, um einer weiteren Eskalation entgegenzuwirken.
Weiterführende Hinweise
Zum Kontext Vereinsverbot haben wir in letzter Zeit bereits mehrfach über aktuelle examensrelevante Probleme berichtet. Insofern sei noch einmal auf folgende Beiträge hingewiesen:

  • Hells Angels MC Charter Westend: https://red.ab7.dev/vgh-kassel-hells-angels-vereinsverbot-rechtmasig-ms-charter-westend/
  • Hells Angels Köln: https://red.ab7.dev/hells-angels-in-koln-verboten-rechtliche-implikationen/
  • Salafisten, Hells Angels und Co. – Übersicht: https://red.ab7.dev/vereinsverbot-von-hells-angels-und-salafistenvereinen-der-rechtsstaat-zeigt-zahne/
  • Nationaler Widerstand Dortmund – Implikationen für das Versammlungsrecht: https://red.ab7.dev/bverfg-bestatigt-versammlungsverbot-fur-neonazi-gruppe-nationaler-widerstand-dortmund/

 

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12.06.2014/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
Schlagworte: Vereinigungsfreiheit, Vereinsverbot
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