Neufassung EuGVVO – Examensrelevante Änderungen
Mit Wirkung zum 10. Januar 2015 wurde die EuGVVO (Brüssel-I-Verordnung) durch die modernisierte Brüssel-Ia-VO (VO Nr. 1215/2012) abgelöst. Die neue Verordnung soll dabei wie schon der Titel zeigt, eine Neufassung der EugVVO darstellen, sodass sich auch hierfür die Bezeichnung EuGVVO eingeprägt hat. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung auch im Schönfelder die bisher unter Nr. 103 im Ergänzungsband enthaltene Fassung ersetzen wird. Zu Unrecht wird in diesem Bereich oft auf Lücke gesetzt, ist die internationale Zuständigkeit doch zwingend im Rahmen einer IPR-Prüfung als erster Schritt zu prüfen.
In inhaltlicher Hinsicht hat sich bei der Regelung nur sehr wenig geändert. Lediglich punktuell und bei Benennung der einzelnen Normen finden sich Unterschiede, die nachfolgend dargestellt werden sollen.
- Anwendungsbereich: Die EuGVVO galt nach Art. 1 Abs. 3 EuGVVO nicht unmittelbar ggü. Dänemark. Die Geltung ergab sich aus einem völkerrechtlichen Staatsvertrag. Nunmehr ist eine solche explizite Ausnahme nicht mehr enthalten; sie ergibt sich allein aus Erwägungsgrund 41. Hintergrund ist, dass Dänemark durch staatsvertragliche Übereinkommen auch die Geltung der Brüssel-Ia-VO geregelt hat.
- Neben Steuer-/ Zoll und verwaltungsrechtlichen Sachen sind nunmehr auch staatliche Hoheitsakte explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen (Abs. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO)
- Neureglung bei Vollstreckung (Abschaffung sog. Exequaturverfahren) àh. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen aus den Mitgliedsstaaten ohne Vollstreckbarerklärung – ausländischer Titel wird inländischem Titel gleichgestellt
- Einschränkung der Torpedoklagen (Art. 29 Brüssel-Ia) bei Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 31 Abs. 2 und 3 Brüssel-Ia)
- Weiterhin erfolgte eine Neuordnung und Neugestaltung der Regelungen. Hinzuweisen ist dabei auf folgende für die Klausurpraxis bedeutsame Normen, die hier in Tabellenform dargestellt werden sollen:
EuGVVO | Brüssel-Ia | Änderungen |
Art. 1 | Art. 1 | Bereichsausnahme; keine explizite Herausnahme Dänemarks mehr |
Art. 2 | Art. 4 | |
Art. 5 | Art. 7 | |
Art. 15 | Art. 17 | |
Art. 17 | Art. 19 | |
Art. 18 | Art. 20 | |
Art. 19 | Art. 21 | Klage gegen Arbeitgeber mit Sitz nicht in Hoheitsgebiet |
Art. 21 | Art. 23 | |
Art. 22 | Art. 24 | |
Art. 23 | Art. 25 | Gerichtsstandsvereinbarung auch ohne Wohnsitz in EU (entfallen von Art. 23 Abs. 3); Verweis auf ergänzende Rechtmäßigkeit nach nationalem Recht; explizite Regelung des Verhältnisses zu unwirksamen Vertrag (Art. 25 Abs. 5) |
Art. 24 | Art. 26 | Rügeloses Einlassen nur bei Belehrung über Geltendmachung (Art. 26 Abs. 2) möglich, wenn besonders schutzbedürftig |
Art. 27 | Art. 29 | Mitteilungspflicht, wann Anrufung; Ausnahmen nach Art. 31 |
Art. 29 | Art. 31 | NEU: Abs. 2-4; Besonderheiten bei Gerichtsstandsvereinbarungen |
Art. 30 | Art. 32 | NEU: Abs. 2, Verfahrensvorschrift |
Art. 33/34 | NEU | |
Art. 32 ff. | Art. 36 ff. | Neuregelung bei Anerkennung und Vollstreckung: Abschaffung der Vollstreckbarerklärung; ausländische Titel werden gleichermaßen wie inländische Titel vollstreckt (vgl. Art. 39); |
Art. 59/60 | Art. 62/63 |
Zur Vertiefung: Alio, NJW 2014, 2395
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