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Schlagwortarchiv für: Zivilprozessrecht

Gastautor

BGH zu Urheberrechtsstreit zwischen Grafikdesigner und FC Bayern

Rechtsgebiete, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht, ZPO

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig.

Darf der FC Bayern die von einem Grafikdesigner angefertigten Zeichnungen „seiner“ Spieler nach zeichnerischen Abwandlungen ohne Absprache vermarkten? Und wie weit reicht eigentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG? Mit diesen Fragen hatte sich der Bundesgerichtshof in einer am 05.01.2023 veröffentlichten Entscheidung zu beschäftigen (Beschluss v. 28.07.2022 – I ZR 11/22).

I. Der Sachverhalt

Dem Rechtsstreit zugrunde liegt der Torjubel der Fußballspieler Pierre-Emerick Aubameyang und Marco Reus von Fußballbundesligist Borussia Dortmund bei einem Bundesligaspiel gegen den FC Bayern München im März 2015. Bei diesem präsentierten sich die genannten Spieler mit Masken verkleidet als Comicfiguren Batman und Robin. Als Gegenentwurf zu dieser Inszenierung fertigte der als Grafikdesigner tätige Kläger K eine Zeichnung der damaligen FC Bayern Spieler Franck Ribéry und Arjen Robben an und versah diese mit dem Slogan „THE REAL BADMAN & ROBBEN“. Diese stellte er Fans des FC Bayerns zur Verfügung, die sie beim nächsten Aufeinandertreffen beider Teams im Rahmen eines Pokalspiels im April 2015 im Stadion großflächig präsentierten. Zu der vom Kläger erhofften gemeinsamen Vermarkung mit dem Beklagten FC Bayern kam es jedoch nicht. Gleichwohl griff der FC Bayern die Zeichnungen auf, änderte sie zeichnerisch bei Beibehaltung der Darstellung von Ribéry und Robben als Batman und Robin ab und versah auch seine Zeichnung mit dem eingangs geschilderten Slogan. Diese Zeichnung zierte ab Mai 2019 verschiedene Merchandisingartikel des FC Bayerns, die über den eigenen Fanshop vertrieben wurden. Der Kläger wertete dies als Urheberrechtsverletzung „seiner Zeichnung“, „seines Slogans“, der „Choreografie“ sowie dem Gesamtwerk aus Zeichnung und Slogan und klagte unter anderem auf Auskunftserteilung und Schadensersatz. Das Landgericht München gab der Klage statt. Die daraufhin vom FC Bayern eingelegte Berufung hatte Erfolg mit dem Ergebnis, dass das erstinstanzliche Urteil abgehändert und die Klage abgewiesen wurde. In Ermangelung einer Zulassung der Revision, wandte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr an den Bundesgerichtshof.

II. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof erachtete die Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Das Urteil wurde aufgeboben und der Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht verwiesen. Grund: Das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wurde vom Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Berufungsgericht stütze sich nur darauf, dass der auch vom FC Bayern verwandte Slogan „THE REAL BADMAN & ROBBEN“ als Wortfolge noch nicht als „Schrift“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt sei. Die Zeichnung als solche unterfiele zwar als „Werk der bildenden Kunst“ dem Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, aber der FC Bayern habe nicht das Original oder eine Vervielfältigung dessen in Umlauf gebracht. Vielmehr hat er sich allenfalls in rechtmäßiger Weise die „Idee des Klägers zu eigen gemacht“ (BGH, Beschluss v. 28.07.2022 – I ZR 11/22Rn. 11).

Nicht näher erörtert habe das Berufungsgericht – anders als das erstinstanzliche Landgericht – in zu beanstandender Weise aber die Frage, ob es sich nicht um ein schutzwürdiges Gesamtwerk aus Zeichnung und Slogan handeln könnte. Auf das Vorliegen eines solchen Gesamtwerks hat der Kläger jedoch auch in der Berufungsinstanz noch hingewiesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts erschöpfen sich jedoch in der Feststellung, dass „unverständlich [sei], was der Kläger überhaupt mit „Choreographie“ bzw. „Komposition“ in Bezug auf seine Darstellungen meine“ (BGH, Beschluss v. 28.07.2022 – I ZR 11/22, Rn. 20). Die denkbare Verbindung von Zeichnung und Sprache als Gesamtwerk blieb somit unberücksichtigt. Derartige Gesamtwerke werden in § 2 Abs. 1 UrhG zwar auch nicht isoliert ausgewiesen, doch ergebe sich auch deren Schutz daraus, dass für den urheberrechtlichen Schutz der Begriff der geistigen Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG bzw. der eigenen geistigen Schöpfung nach dem unionsrechtlichen Werkbegriff (BGH, Urteil v. 07.04.2022 – I ZR 222/22, Rn. 29) gelte und insoweit nicht nur die Modalitäten des § 2 Abs. 1 UrhG entscheidend sind.

Diese Missachtung des klägerischen Vorbringens münde in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, welches zwar nicht die Bescheidung jedweden Vorbringens, wohl aber die Berücksichtigung und Verarbeitung der „wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen“ (BGH, Beschluss v. 28.07.2022 – I ZR 11/22, Rn. 14) verlange, die in diesem Fall erkennbar unterblieben sei.

Da vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen sein kann, dass das Berufungsgericht bei Würdigung des gesamten Vorbingens des Klägers anders entschieden hätte (indem es den urheberrechtlichen Schutz des Werks anerkennt hätte), ist die Gehörrechtsverletzung auch entscheidungserheblich. Aus diesem Grund sieht sich der Bundesgerichtshof veranlasst, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

III. Einordnung der Entscheidung

Gewiss gehört das Urheberrecht nicht zu den Kernmaterien für die staatliche Pflichtfachprüfung, sodass Vorkenntnisse in diesem Bereich nicht vorausgesetzt werden dürften. Die Frage nach dem Vorliegen eines schutzwürdigen Gesamtwerks kann jedoch auch in Prüfungsarbeiten durch saubere Gesetzessubsumtion herausgearbeitet werden. Schließlich umfasst der urheberrechtliche Schutz nach dem Wortlaut „insbesondere“ die in den Modalitäten des § 2 Abs. 1 UrhG erfassten Werke, womit zugleich erkennbar wird, dass es auch noch andere geschützte Werke geben muss.

Gelangt man zu dem – wohl überzeugenden – Ergebnis, dass ein schutzwürdiges Gesamtwerk vorliegt, stellt sich die Frage nach denkbaren Schadensersatzansprüchen. Hierfür stellt § 97 Abs. 2 UrhG einen eigenen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch zur Verfügung. Für den Umfang des Schadensersatzes ist hierbei besonders auf die Sätze 2 bis 4 der Vorschrift zu achten. Sollte dieser besondere Schadensersatzanspruch in einer Prüfungsarbeit außer Acht zu lassen sein, lässt sich das Problem auch über das Deliktsrecht, und zwar insbesondere § 823 I BGB lösen. Denn Urheberrechte fallen als Immaterialgüterrechte (zur begrifflichen Ungenauigkeit des historisch geprägten und oftmals immer noch verwendeten Begriffs des „geistigen Eigentums“ siehe Schmoeckel/Maetschke, Rechtsgeschichte der Wirtschaft, 2. Auflage 2016, Rn. 189 ff.)  unter die „sonstigen Rechte“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil v. 27.09.2016 – X ZR 163/12, Rn. 24).

Die Entscheidung sollte auch durchaus zum Anlass genommen werden, sich mit dem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG näher auseinanderzusetzen, welches regelmäßig Gegenstand von Prüfungsarbeiten ist. Dies umfasst eben nicht nur das Recht des Einzelnen, sich im Verfahren äußern zu können, sondern korrespondiert mit der gerichtlichen Pflicht, das Vorgetragene auch zu verarbeiten und in die Entscheidung einzubeziehen (BVerfG, Beschluss v. 27.02.2018 – 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694, Rn. 18 m.w.N.; im Übrigen bietet v. Münch/Kunig/Kunig/Saliger, GG, Art. 103, Rn. 16 ff. einen guten Überblick zu den Gewährleistungsinhalten des Anspruchs auf rechtliches Gehör). Eine derartige Verbindung zwischen individuellem Recht und gerichtlicher Pflicht muss auch zwangsläufig gewährleistet werden, denn ein „Anspruch auf Gehör“ ohne Verbindung mit einem „Anspruch auf Verwertung des Vorgetragenen“ ist ohne Sinn und Wert.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung erscheint es ebenso lohnenswert, sich den zivilrechtlichen Instanzenzug nochmals zu Gemüte zu führen. Gegen die erstinstanzlichen Endurteile ist die Berufung nach § 511 ZPO statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt (§ 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat (§ 511 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Nur in besonderen Fällen kommt eine Sprungrevision gem. § 566 ZPO gegen die erstinstanzlichen Urteile in Betracht. Im Regelfall ist die Revision jedoch das Rechtsmittel, mit dem die Endurteile des Berufungsgerichts nach § 542 ZPO angegriffen werden. Auch diese muss nach § 543 I Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht zugelassen werden. Anders als im Berufungsverfahren gibt es bei fehlender Zulassung durch das Berufungsgericht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO, mit der auch der Kläger im oben geschilderten Fall die Zulassung der Revision erreichen wollte. Der*die aufmerksame Student*in wird sich fragen, wieso der Bundesgerichtshof trotz zulässiger und begründeter Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil aufhob und die Sache zurück an das Berufungsgericht verwies, anstatt in das Revisionsverfahren überzugehen und selbst zu entscheiden. Diese Annahme ist grundsätzlich richtig, denn nach § 544 Abs. 8 S. 1 ZPO wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird. Nicht so jedoch, wenn – wie hier – der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. In diesem Fall kann das Revisionsgericht nach § 543 Abs. 9 ZPO das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

06.02.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-02-06 14:08:362023-02-21 15:56:12BGH zu Urheberrechtsstreit zwischen Grafikdesigner und FC Bayern
Redaktion

Schema: Das Versäumnisurteil, §§ 330ff. ZPO

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Schema: Das Versäumnisurteil, §§ 330 ff. ZPO

A. Erlass eines (ersten) Versäumnisurteils

I. Versäumnisurteil gegen den Beklagten, § 331 ZPO

1. Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils, § 331 I 1 ZPO

2. Säumnis des Beklagten, § 331 I 1 ZPO
Säumnis kann durch Nicht-Erscheinen, aber auch durch Nicht-Verhandeln (§ 333 ZPO) entstehen. Auch ist die Partei säumig, wenn sie ohne Rechtsanwalt erscheint, obwohl sie selbst nicht postulationsfähig ist.

3. Kein Versagungsgrund, §§ 335, 337 ZPO

4. Zulässigkeit der Klage
Das Versäumnisurteil ist ein Sachurteil, sodass die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen müssen. Bei Unzulässigkeit der Klage erfolgt Klageabweisung durch Prozessurteil.

5. Schlüssigkeit der Klage, § 331 ZPO
– Die Klage ist schlüssig, wenn der Klägervortrag, als wahr unterstellt, den Klageantrag rechtfertigt. Hier erfolgt eine materiell-rechtliche Prüfung.
– Bei Unschlüssigkeit der Klage sog. „unechtes Versäumnisurteil“, d.h. Klageabweisung durch Sachurteil, § 331 II Hs. 2 ZPO. Gegen dieses Urteil sind die allgemeinen Rechtsmittel, d.h. Berufung bzw. Revision statthaft.

II. Versäumnisurteil gegen den Kläger

1. Antrag des Beklagten auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Kläger, § 330 ZPO

2. Säumnis des Klägers, § 330 ZPO

3. Kein Versagungsgrund, §§ 335, 337 ZPO

4. Zulässigkeit der Klage
Bei Unzulässigkeit Klageabweisung durch Prozessurteil.

5. Keine Sachprüfung, § 330 ZPO

B. Rechtsbehelf gegen das Versäumnisurteil: Einspruch, § 338 ZPO

  • Wird kein Einspruch eingelegt, wird das Versäumnisurteil rechtskräftig, § 514 I ZPO.
  • Der Einspruch ist kein Rechtsmittel, sondern nur ein einfacher Rechtsbehelf, da er bei dem Gericht eingelegt wird, das das Versäumnisurteil erlassen hat, § 340 I ZPO.
  • Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs erfolgt von Amts wegen. Bei Unzulässigkeit wird der Einspruch gem. § 341 ZPO durch Urteil verworfen.
  • Einlegungsfrist: Zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils, § 339 ZPO
  • Form: § 340 ZPO.
  • Folge bei Zulässigkeit des Einspruchs: Der Prozess wird in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO. Es schließt sich die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage an.

 
C. Säumnis im Einspruchstermin, Erlass eines zweiten Versäumnisurteils, § 345 ZPO

I. 
Dieselbe Partei, gegen die bereits ein erstes Versäumnisurteil erlassen wurde, ist im anschließenden Verhandlungstermin erneut säumig.

II. Antrag auf Verwerfung des Einspruchs

III. Bestehen eines ersten Versäumnisurteils
Nach hM wird nicht geprüft, ob das erste Versäumnisurteil rechtmäßig ist.

IV. Form- und fristgerechter Einspruch

V. Erneute Säumnis im anschließenden Verhandlungstermin, d.h. dem Einspruchstermin.

Folge: Verwerfung des Einspruchs, § 345. Gegen des zweite Versäumnisurteil ist der Einspruch nicht mehr statthaft. Im Falle einer nicht schuldhaften Säumnis ist die Berufung möglich, § 514 II ZPO.

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

26.01.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-01-26 10:00:212017-01-26 10:00:21Schema: Das Versäumnisurteil, §§ 330ff. ZPO
Redaktion

Schema: Die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Klage

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der zivilrechtlichen Klage 

I. Echte Prozessvoraussetzungen

1. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18-29 GVG

2. Wirksame Klageeinreichung (= keine schweren Einreichungsmängel), insbesondere müssen die Parteien so genau bezeichnet sein, dass eine Klagezustellung möglich ist.

II. Sachurteilsvoraussetzungen
Prüfung von Amts wegen (§§ 56 I, 139 III ZPO).

1. Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung, § 253 ZPO
Der notwendige Inhalt der Klageschrift ergibt sich aus § 253 II ZPO.

2. Parteifähigkeit der Parteien, § 50 ZPO 

– Formeller Parteibegriff: Der in der Klageschrift bezeichnete Kläger/Beklagte ist Partei.

– Parteifähigkeit knüpft an die Rechtsfähigkeit der Parteien an.

3. Prozessfähigkeit der Parteien, §§ 51, 52 ZPO 

– Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam führen zu können.

– Knüpft an die Geschäftsfähigkeit der Parteien an, u.U. ist auch nur eine partielle Geschäftsfähigkeit möglich, vgl. §§ 112, 113 BGB.

4. Prozessführungsbefugnis, § 51 I ZPO 

– Befugnis, einen Prozess im eigenen Namen zu führen

   oder

– Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen im Wege der Prozessstandschaft.

5. Zuständigkeit

a) Zivilrechtsweg, §§ 13, 17 GVG
Nicht zu prüfen, wenn eine Verweisung an das Zivilgericht gem. § 17a GVG vorliegt.

b) Sachlich, §§ 23, 71 GVG

c) Örtlich, §§ 12ff. ZPO (beachte ggf. weitere Regelungen außerhalb der ZPO, z.B. § 61 III GmbHG).

– Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen des §§ 38, 40 ZPO möglich.

– Rügelose Einlassung möglich, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, §§ 39, 40 II ZPO. (Beachte: Beim Amtsgericht nur nach richterlichem Hinweis, § 504 ZPO).

– Bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit Verweisung an das zuständige Gerichte nur auf Antrag des Klägers, § 281 ZPO.

6. Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen

a) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
(-), wenn Klageziel einfacher und preiswerter erreichbar.

b) Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO

c) Keine rechtskräftige Entscheidung über Streitgegenstand

d) Prozessuale Klagbarkeit des Anspruchs
(-) zB bei § 1297 BGB

e) Ggf. besondere Sachurteilsvoraussetzungen für die jeweilige Klageart

f) Ggf. Sonstige Besonderheiten (zB Klagerücknahme, § 269 ZPO oder Klageänderung, § 263 ZPO)

III. Prozesshindernisse

Berücksichtigung nur bei Rüge durch eine Partei, nicht von Amts wegen.

1. Einrede des Schiedsvertrages, § 1032 ZPO

2. Mangelnde Kostenerstattung bei vorheriger Klagerücknahme, § 269 VI ZPO

3. Kostengefährdung bei Nicht-EU Ausländern, §§ 110-113 ZPO

Folgen der Nichterfüllung einer Zulässigkeitsvoraussetzung

Folgen des Fehlens einer echten Prozessvoraussetzung:

  • Keine Klagezustellung, keine Anberaumung eines mündlichen Termins.
  • Erneute Klageerhebung unter Vermeidung des Mangels möglich.
    (Es ergeht kein Sachurteil, daher besteht keine entgegenstehende Rechtskraft).

Folgen des Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung:

  • Zunächst Entstehen eines Prozessrechtsverhältnisses.
  • Sofern nur die Rechtswegzuständigkeit fehlt, Verweisung von Amts wegen an das zuständige Gericht, § 17a II GVG.
  • i.Ü.: Abweisung der Klage durch Prozessurteil, d.h. keine Sachentscheidung, sofern die fehlende Voraussetzung nicht bis spätestens zur letzten mündlichen Verhandlung erfüllt ist.
  • Erneute Klageerhebung unter Vermeidung der prozessualen Mängel möglich.

Folgen des Bestehens eines Prozesshindernisses:

  • Abweisung der Klage als unzulässig, soweit keine Abhilfe geschaffen wird (Ausnahme: § 113 ZPO).
  • Erneute Klageerhebung möglich.

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

29.07.2016/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-07-29 10:00:242016-07-29 10:00:24Schema: Die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Klage
Gastautor

Jur:next Urteil: „Ohne § 167 ZPO kein Examen!“

Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht, ZPO

In Kooperation mit juraexamen.info stellt jur:next (Dein Partner für juristischen Einzelunterricht, Nachhilfe & Coaching; www.jurnext.de) jeweils ein Urteil des Monats aus den drei Rechtsgebieten vor. Diskutiere im Kommentarfeld direkt mit anderen die Entscheidung.
 
Einführung in die Thematik
Im 1. Staatsexamen sind in der ZPO meistens weniger Paragraphen bekannt als bekannt sein sollten. Aber manche Paragraphen der ZPO lassen sich so schön und einfach mit dem materiellen Recht verbinden, dass man sie kennen sollte. Dieses Prädikat verdient sich auf jeden Fall der § 167 ZPO, der insbesondere bei der Verzahnung mit der Verjährung eine Rolle spielt. Denn meistens vergehen ein paar Tage oder Wochen zwischen „Anhängigkeit“ und „Rechtshängigkeit“. Weil dem Kläger diese durch das Gericht verursachte Verzögerung nicht zur Last fallen soll, schafft § 167 ZPO Abhilfe.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH hat sich in einer für Studierenden beachtenswerten Entscheidung (BGH, NJW2015, 2666 f.) mit Fragen zur Zustellung auseinander gesetzt. Immer drehen sich die Entscheidungen um die Auslegung des Merkmals „demnächst“. Zunächst führte das Gericht aus:

„Das Merkmal „demnächst“ ist nur erfüllt, wenn sich der Partei zuzurechnende Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten.“

Das hilft noch nicht viel weiter. Denn wie der Rahmen genau auszufüllen ist, bleibt zu vage. Daher wird meist auf eine 2-Wochen-Frist abgestellt.

„Im rechtlichen Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht allerdings mit Recht davon aus, dass das Merkmal „demnächst“ nur erfüllt ist, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen.“

Insbesondere bei Kostenvorschüssen ist diese Frist wichtig. Kurz zum Hintergrund: Der Kläger reicht seine Klageschrift bei Gericht ein und wird – im Regelfall – von dem Gericht zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Gerichtsgebühren aufgefordert. Bis dieser eingegangen ist, wird die Klage nicht zugestellt. Ohne Zustellung wirkt aber nicht die Verjährungshemmung. Was passiert aber, wenn etwas bei dem Kostenvorschuss schief läuft? Dazu stellte das Gericht fest:

„Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat.“

Wir merken uns: Es kommt immer darauf an, wer etwas falsch gemacht hat. Doch auch wenn das Gericht nicht ordentlich arbeitet, trifft den Kläger bzw. seinen Prozessvertreter die Obliegenheit nachzuforschen.
Im vorliegenden Fall wurde der Kostenvorschuss an der falschen Stelle verlangt. Das verschafft dem Kläger mehr Zeit:

„Wurde der Kostenvorschuss verfahrenswidrig nicht von der klagenden Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert, ist die damit einhergehende – der Partei nicht zuzurechnende – Verzögerung im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen. […] Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen.“

 
Auswirkungen auf das Examen
Für ein erfolgreiches Examen führt kein Weg an § 167 ZPO vorbei. Er ist teilweise der „Schlüssel“ zum Erfolg einer Klausur. Wer die Grundzüge der aktuellen BGH-Entscheidung nacharbeitet, wird im Examen kein Problem mit der Norm haben. Was kann realistisch abgefragt werden? Im Fokus stehen die 2-Wochenfrist und die Erkenntnis, dass es sich dabei um keine „starre“ Frist handelt. Es zählen die Erwägungen des Einzelfalls, wie das Verfahren rund um den Kostenvorschuss.
Du suchst Erfolg und Spaß im Jurastudium und hervorragenden juristischen Einzelunterricht (Nachhilfe & Coaching) auf Augenhöhe? Weitere Informationen dazu findest Du auf www.jurnext.de.

24.06.2016/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2016-06-24 11:00:442016-06-24 11:00:44Jur:next Urteil: „Ohne § 167 ZPO kein Examen!“
Tom Stiebert

Neufassung EuGVVO – Examensrelevante Änderungen

IPR, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht, ZPO

Mit Wirkung zum 10. Januar 2015 wurde die EuGVVO (Brüssel-I-Verordnung) durch die modernisierte Brüssel-Ia-VO (VO Nr. 1215/2012) abgelöst. Die neue Verordnung soll dabei wie schon der Titel zeigt, eine Neufassung der EugVVO darstellen, sodass sich auch hierfür die Bezeichnung EuGVVO eingeprägt hat. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung auch im Schönfelder die bisher unter Nr. 103 im Ergänzungsband enthaltene Fassung ersetzen wird. Zu Unrecht wird in diesem Bereich oft auf Lücke gesetzt, ist die internationale Zuständigkeit doch zwingend im Rahmen einer IPR-Prüfung als erster Schritt zu prüfen.
 
In inhaltlicher Hinsicht hat sich bei der Regelung nur sehr wenig geändert. Lediglich punktuell und bei Benennung der einzelnen Normen finden sich Unterschiede, die nachfolgend dargestellt werden sollen.
 

  • Anwendungsbereich: Die EuGVVO galt nach Art. 1 Abs. 3 EuGVVO nicht unmittelbar ggü. Dänemark. Die Geltung ergab sich aus einem völkerrechtlichen Staatsvertrag. Nunmehr ist eine solche explizite Ausnahme nicht mehr enthalten; sie ergibt sich allein aus Erwägungsgrund 41. Hintergrund ist, dass Dänemark durch staatsvertragliche Übereinkommen auch die Geltung der Brüssel-Ia-VO geregelt hat.
  • Neben Steuer-/ Zoll und verwaltungsrechtlichen Sachen sind nunmehr auch staatliche Hoheitsakte explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen (Abs. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO)
  • Neureglung bei Vollstreckung (Abschaffung sog. Exequaturverfahren) àh. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen aus den Mitgliedsstaaten ohne Vollstreckbarerklärung – ausländischer Titel wird inländischem Titel gleichgestellt
  • Einschränkung der Torpedoklagen (Art. 29 Brüssel-Ia) bei Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 31 Abs. 2 und 3 Brüssel-Ia)
  • Weiterhin erfolgte eine Neuordnung und Neugestaltung der Regelungen. Hinzuweisen ist dabei auf folgende für die Klausurpraxis bedeutsame Normen, die hier in Tabellenform dargestellt werden sollen:

 

EuGVVO Brüssel-Ia Änderungen
Art. 1 Art. 1 Bereichsausnahme; keine explizite Herausnahme Dänemarks mehr
Art. 2 Art. 4
Art. 5 Art. 7
Art. 15 Art. 17
Art. 17 Art. 19
Art. 18 Art. 20
Art. 19 Art. 21 Klage gegen Arbeitgeber mit Sitz nicht in Hoheitsgebiet
Art. 21 Art. 23
Art. 22 Art. 24
Art. 23 Art. 25 Gerichtsstandsvereinbarung auch ohne Wohnsitz in EU (entfallen von Art. 23 Abs. 3); Verweis auf ergänzende Rechtmäßigkeit nach nationalem Recht; explizite Regelung des Verhältnisses zu unwirksamen Vertrag (Art. 25 Abs. 5)
Art. 24 Art. 26 Rügeloses Einlassen nur bei Belehrung über Geltendmachung (Art. 26 Abs. 2) möglich, wenn besonders schutzbedürftig
Art. 27 Art. 29 Mitteilungspflicht, wann Anrufung; Ausnahmen nach Art. 31
Art. 29 Art. 31 NEU: Abs. 2-4; Besonderheiten bei Gerichtsstandsvereinbarungen
Art. 30 Art. 32 NEU: Abs. 2, Verfahrensvorschrift
Art. 33/34 NEU
Art. 32 ff. Art. 36 ff. Neuregelung bei Anerkennung und Vollstreckung: Abschaffung der Vollstreckbarerklärung; ausländische Titel werden gleichermaßen wie inländische Titel vollstreckt (vgl. Art. 39);
Art. 59/60 Art. 62/63

 
 
Zur Vertiefung: Alio, NJW 2014, 2395

16.03.2015/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2015-03-16 15:55:332015-03-16 15:55:33Neufassung EuGVVO – Examensrelevante Änderungen
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Die neue Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Lerntipps, Referendariat, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Wir freuen uns euch heute einen Gastbeitrag von Ass. iur. David Ullenboom veröffentlichen zu können.

I. Einführung

Mit Wirkung zum 1.1.2014 ist das „Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 5.12.2012 (RechtsBehEG) in Kraft getreten (BGBl. I, S. 2418). Durch dieses Artikelgesetz wurde § 232 ZPO, welcher bislang vakant war, neu gefasst. § 232 ZPO n. F. schreibt nun grundsätzlich für alle ab dem 1.1.2014 ergehenden zivilgerichtlichen Entscheidungen eine Pflicht des Gerichts zur Rechtsbehelfsbelehrung vor. Im Falle einer unterlassenen oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung durch das Gericht wird gem. § 233 S.2 ZPO n. F. widerleglich vermutet, dass der Rechtsbehelfsführer die Rechtsbehelfsfrist unverschuldet versäumt hat, sodass er in diesem Fall unter erleichterten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann. Der Gesetzgeber beschreitet mit der Einführung einer umfassenden Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess „terrra incognita“. Ein Zwang zur Rechtsbehelfsbelehrung war im Zivilprozess bisher nur bei einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil vorgeschrieben (vgl. § 338 S.2 ZPO a. F.). Der vorliegende Beitrag soll insbesondere für Rechtsreferendare und Zivilrichter einen Überblick über die Neuregelung geben.

II. Ein kurzer Blick auf andere Verfahrensordnungen

Gesetzliche Pflichten zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung durch das Gericht sind hinlänglich aus anderen Verfahrensordnungen bekannt. Gem. § 35a S.1 StPO hat das Strafgericht den Angeklagten bei der Verkündung einer anfechtbaren Entscheidung über das statthafte Rechtsmittel zu belehren. Gem. § 58 I VwGO, § 66 I SGG und § 55 I FGO haben verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Entscheidungen eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit legt § 9 V ArbGG fest, dass alle anfechtbaren arbeitsgerichtlichen Entscheidungen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten müssen. Schließlich sieht auch § 39 FamFG für familiengerichtliche Entscheidungen und Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ebenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung vor.

Dass somit in nahezu allen anderen Verfahrensordnungen anders als in der ZPO schon bislang ein Zwang zur Rechtsbehelfsbelehrung bestand, hat zum einen historische und zum anderen verfahrensrechtliche Gründe. Die Verwaltungsgerichtsordnung aus dem Jahre 1960, das Sozialgerichtsgesetz von 1954, die Finanzgerichtsordnung von 1966, das Arbeitsgerichtsgesetz von 1953 und das FamFG aus dem Jahre 2009 sind im Vergleich zur Zivilprozessordnung, welche im Jahre 1877 in Kraft trat, vergleichsweise junge Prozessordnungen. Im Jahre 1877 war das Verständnis vom gerichtlichen (Zivil-)Prozess durch einen strikten „Parteibetrieb“ geprägt, in welchem die Parteien ihre Rechtsschutzziele selbständig und eigenverantwortlich vor Gericht durchsetzen sollten. Eine fürsorgliche Belehrung bzw. Beratung durch das Gericht war deshalb nicht vorgesehen1. Gerichtliche Fürsorge- und Belehrungspflichten sind demgegenüber eine vergleichsweise moderne prozessrechtliche Erscheinung, welche erst in der Nachkriegszeit unter dem Etikett der „Bürgerfreundlichkeit des Verfahrens“2 vermehrt aufkam.

Zudem herrscht im modernen Zivilprozess heutiger Prägung nach wie vor ein „eingeschränkter Parteibetrieb“, welcher durch Dispositionsmaxime und Beibringungsgrundsatz auf der einen Seite und richterliche Fürsorgepflichten auf der anderen Seite (vgl. insbesondere § 139 ZPO) geprägt ist. Demgegenüber herrscht in den Verfahren der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit der „Amtsbetrieb“, welcher durch die Offizialmaxime und den Untersuchungsgrundsatz geprägt ist. Der Amtsbetrieb, in welchem dem Gericht die Initiative zur Aufklärung des Sachverhalts obliegt, ist aber eher mit einer rechtsfürsorglichen Rolle des Richters vereinbar, als der im Zivilprozess geltende (eingeschränkte) Parteibetrieb3.

Aus diesen historischen und verfahrensrechtlichen Gründen ist es wohl zu erklären, dass es eine Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess bisher nicht gab.

III. Rechtsbehelfsbelehrung bei der Urteilsverkündung oder in der Urteilsurkunde?

Aus den in den anderen Prozessordnungen enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungspflichten ist bekannt, dass es grundsätzlich zweiverschiedene Arten der Erteilung von Rechtsbehelfsbelehrungen gibt. Zum einen ist es möglich, dass der Rechtsbehelfsführer bei der Entscheidungsverkündung mündlich über den statthaften Rechtsbehelf belehrt wird (so gem. § 35a S.1 StPO im Strafprozess). Die Rechtsmittelfrist beginnt deshalb konsequenterweise im Strafprozess grundsätzlich bereits mit Verkündung des Urteils zu laufen (vgl. § 341 I StPO).

Zum anderen ist es möglich, dass eine Belehrung bei der Urteilsverkündung unterbleibt und die Belehrung stattdessen schriftlich in die Entscheidungsurkunde aufgenommen werden muss, sodass der Rechtsbehelfsführer die Belehrung im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung zur Kenntnis nehmen kann (so z. B. im Verwaltungs-, Sozial- , Finanz- und Arbeitsgerichtsprozess). Die Rechtsmittelfrist beginnt hier deshalb erst mit Zustellung des Urteils zu laufen (vgl. z. B. § 124a II, IV VwGO).

§ 232 ZPO n. F. übernimmt letztere Art der Erteilung der Belehrung. Gem. § 232 S.1 ZPO n. F. hat die Entscheidung die Rechtsbehelfsbelehrung „zu enthalten“. D. h. die Belehrung ist Bestandteil der Entscheidung und muss schriftlich in die Entscheidungsurkunde als letzten Punkt oberhalb der Unterschriften aufgenommen werden4. Da Rechtsbehelfsfristen im Zivilprozess grundsätzlich erst mit der Zustellung der Entscheidung beginnen (vgl. §§ 339 I, 517, 548, 569 I 2 ZPO) und eine Anwesenheit der Parteien bei der Entscheidungsverkündung nicht vorgeschrieben ist (vgl. §§ 312 I, 329 I ZPO) ist diese Regelungstechnik konsequent und vermeidet „Systembrüche“.

Einen „Mittelweg“ zwischen beiden Erteilungsarten beschreitet nun § 699 V ZPO n. F., welcher ebenfalls durch das RechtsBehEG eingeführt wurde, bei der Belehrung über den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid. Hier ist dem Antragsgegner die Rechtsbehelfsbelehrung „zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen“, d. h. die Belehrung ist selbst nicht Bestandteil des Vollstreckungsbescheids, sondern muss gesondert schriftlich zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgen. Eine ähnliche Regelung existiert bereits in § 340 III 4 ZPO für die Belehrung über die Präklusion gem. § 340 III 3, 296 ZPO bei Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil.

IV. Regelungstechnik des § 232 ZPO n. F.

Zunächst stellt § 232 S.1 ZPO den Grundsatz auf, dass alle anfechtbaren zivilgerichtlichen Entscheidungen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten müssen. Dieser Grundsatz wird sodann durch § 232 S.2, 1. HS und S.3 wieder etwas eingeschränkt: Danach gilt die Belehrungspflicht nicht in Verfahren mit Anwaltszwang (vgl. § 78 I ZPO). Zudem muss über die Möglichkeit der Sprungrevision (§ 566 ZPO) nicht belehrt werden. Sodann macht § 232 S.2, 2. HS. von der zuerst genannten Einschränkung wiederum eine Rückausnahme: Danach müssen Entscheidungen auch in Verfahren mit Anwaltszwang eine Belehrung enthalten, wenn es sich um ein Versäumnisurteil (Einspruch) oder um einen Arrestbeschluss/einstweilige Verfügung (Widerspruch) handelt bzw. wenn Adressat der Entscheidung ein Zeuge oder Sachverständiger ist5. Demnach ergibt sich folgende gesetzliche Belehrungssystematik:

1. Grundsatz: alle anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen

2. Ausnahmen:

  1. Verfahren mit Anwaltszwang

  2. Sprungrevision

3. Rückausnahme zu 2.a): VU, Arrestbeschluss/einstweilige Verfügung, Zeuge/Sachverständiger Adressat der Entscheidung

V. Der Tatbestand des § 232 ZPO n. F.

1. Grundsatz des § 232 S.1 ZPO

a) § 232 S.1 ZPO verlangt zunächst eine anfechtbare gerichtliche Entscheidung. „Gerichtliche Entscheidungen“ sind nach der Legaldefinition des § 160 III Nr.6 ZPO grundsätzlich alle Urteile, Beschlüsse und Verfügungen. Erfasst werden alle End-, Zwischen- und Nebenentscheidungen6.

Anfechtbar sind diese Entscheidungen, wenn das Gesetz dagegen ein Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf vorsieht und der grundsätzlich gegebene Rechtsbehelf nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

Unanfechtbar ist insbesondere ein Urteil des Amtsgerichts mit einer Beschwer von bis zu 600 EUR bei welchem die Berufung vom Amtsgericht nicht zugelassen wurde (§ 511 II ZPO). Ebenso ist ein Kostenbeschluss mit einer Beschwer von weniger als 200 EUR unanfechtbar (§ 567 II ZPO). Auch eine sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschlüsse nach § 91a ZPO und § 269 IV ZPO ist nur statthaft, wenn der Streitwert der Hauptsache mehr als 600 EUR beträgt (vgl. §§ 91a II 2, 269 V 1 ZPO).

b) § 232 S.1 ZPO konkretisiert sodann die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung. Danach hat eine Belehrung über folgende Punkte zu erfolgen:

– statthafter Rechtsbehelf

– Gericht

– Sitz des Gerichts

– Form
– Frist
aa) statthafter Rechtsbehelf

§ 232 S.1 zählt abschließend die möglichen Rechtsbehelfe auf. Genannt werden hier Rechtsmittel (Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde), Einspruch, Widerspruch und Erinnerung.

Berufung und Revision sind statthaft gegen Urteile (§§ 511 I, 542 I ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist statthaft gegen Beschlüsse und Verfügungen in den Fällen der §§ 567 I, 793 ZPO, die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse im Fall des § 574 I ZPO.

Der Einspruch ist statthaft gegen erste echte Versäumnisurteile und gegen Vollstreckungsbescheide (§§ 338, 345, 700 ZPO).

Der Widerspruch ist zulässig gegen Arrestbeschlüsse und einstweilige Verfügungen, welche ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 936, 924 ZPO). Nicht erfasst wird von § 232 S.1 ZPO der „Widerspruch“ gegen einen Mahnbescheid gem. § 694 I, da hier die Sonderregelung des § 692 I Nr. 3-6 ZPO gilt7.

Die (Rechtspfleger-)Erinnerung ist statthaft gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen welche nach allgemeinen Regeln kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. § 11 II RPflG).

Die Erinnerung nach § 573 I ZPO ist statthaft gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Nicht von § 232 S.1 ZPO erfasst ist die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO. Für die Gerichtsvollziehererinnerung ergibt sich das daraus, dass der Gerichtsvollzieher keine gerichtlichen Entscheidungen trifft, sondern Vollstreckungsmaßnahmen ausführt. Aber auch die Vollstreckungserinnerung gegen Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts (z. B. Erlass eines PfüB ohne Anhörung des Schuldners) ist nicht von der Belehrungspflicht umfasst, weil auch hier keine „Entscheidung“ des Gerichts, sondern eine bloße „Maßnahme“ vorliegt, welche ohne Anhörung des Gegners und ohne eine Interessenabwägung durch das Gericht ergeht8. Hierbei kann man also auf die bewährte Abgrenzung der h. M. zwischen § 766 ZPO („Maßnahmen“) und § 793 ZPO („Entscheidungen“) zurückgreifen9.

Wegen des abschließenden Wortlauts ist über außerordentliche Rechtsbehelfe (z. B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Gehörsrüge gem. § 321a ZPO, Verfassungsbeschwerde) nicht zu belehren10. Auch zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe (z. B. Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO, Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO) unterfallen nicht der Belehrungspflicht des § 232 S.1 ZPO11.

Ist kein Rechtsbehelf statthaft, muss über die Tatsache, dass die Entscheidung unanfechtbar ist, nicht belehrt werden12. Dafür spricht auch ein argumentum e contrario aus § 9 V 2 ArbGG, welcher bei Unanfechtbarkeit ausdrücklich einen entsprechenden Hinweis vorschreibt.

bb) Gericht und Sitz
Die Belehrung muss das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen volle postalische Anschrift enthalten (z.B. „Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster“), damit der Rechtsbehelfsführer den Rechtsbehelf dort ohne weitere Nachforschungen einlegen kann13. Ist die Einlegung bei mehreren Gerichten möglich (z. B. Wahlrecht gem. § 569 I 1 ZPO), muss über alle zuständigen Gerichte informiert werden14.

cc) Form

Anders als die öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen (vgl. § 58 I VwGO, § 55 I FGO, § 66 I SGG) verlangt § 232 S.1 ZPO zwingend auch eine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs. Insofern stimmt die Neuregelung in der ZPO mit § 35a S.1 StPO , § 39 FamFG und § 9 V 3 ArbGG überein, welche ebenfalls eine Belehrung über die einzuhaltende Form vorschreiben.

(1) Die Berufung muss zwingend schriftlich eingelegt werden (§ 519 I ZPO). Da das Rechtsmittel der Berufung nur durch einen Anwalt wirksam eingelegt und begründet werden kann, ist auch auf den bestehenden Anwaltszwang hinzuweisen15.

Nicht erforderlich ist ein Hinweis auf den genauen Inhalt der Berufungsschrift (vgl. § 519 II, III ZPO) und erst recht kein Hinweis auf das Erfordernis und den Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift gem. § 520 ZPO16. Die Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG stellt ausdrücklich klar, dass nur in denjenigen Fällen, in welchen der statthafte Rechtsbehelf auch ohne einen Anwalt wirksam eingelegt werden kann, die Belehrung auch die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtsmittelschrift nennen muss, um den Rechtsbehelfsführer in den Stand zu setzen, das Rechtsmittel ohne Mandatierung eines Anwalts wirksam einlegen zu können17. Als Beispiel nennt der Regierungsentwurf deshalb z. B. die Möglichkeit, eine sofortige Beschwerde gem. § 569 III i. V. m. § 78 III ZPO auch ohne Anwalt einlegen zu können18.

Kann der Rechtsbehelf, wie hier die Berufung, aber zwingend nur durch einen Anwalt eingelegt und begründet werden, dann kann es nicht darum gehen, den Berufungsführer in die Lage zu versetzen, die Berufung selbständig wirksam einzulegen. Der Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung erschöpft sich dann darin, den Rechtsbehelfsführer über die Möglichkeit einer Anfechtung zu informieren und ihn in die Lage zu versetzen, rechtzeitig einen Rechtsanwalt zu mandatieren, welcher dann für ihn die Berufung einlegt und sodann begründet.

Zudem bezieht sich der Wortlaut des § 232 ZPO („bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist“) nur auf die Form der Einlegung nicht aber auf das Erfordernis und die Form der Begründung des Rechtsmittels19.

Ebenfalls nicht erforderlich ist deshalb auch ein Hinweis auf die Wertgrenze des § 511 II Nr.1 und die Pflicht zur Glaubhaftmachung gem. § 511 III ZPO20. Das Gericht hat vielmehr konkret und einzelfallbezogen zu prüfen, ob die Beschwer von 600 EUR überschritten wird (§ 511 IV 1 Nr.2 ZPO). Bejahendenfalls ist das Rechtsmittel der Berufung grundsätzlich statthaft, es sei denn der Rechtsmittelführer greift ausnahmsweise nicht die gesamte Beschwer des Urteils an, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes unterhalb von 600 EUR liegt (§ 511 II Nr.1 ZPO). Über diese Einschränkung kann der zwingend durch einen Anwalt vertretene Rechtsmittelführer aber durch seinen Prozessbevollmächtigten aufgeklärt werden. Kommt der Richter hingegen zu dem Ergebnis, dass eine Beschwer von mehr als 600 EUR nicht vorliegt, hat er von Amts wegen zu prüfen, ob er die Berufung zulässt oder nicht (§§ 511 II Nr.2, IV ZPO). Lässt er die Berufung zu, so muss er ganz normal über das Rechtsmittel der Berufung belehren, lässt er sie nicht zu, so liegt eine unanfechtbare Entscheidung vor, sodass eine Belehrung nicht erforderlich ist (vgl. § 232 S.1 ZPO).

(2) Die sofortige Beschwerde ist grundsätzlich schriftlich einzulegen (§ 569 II 1 ZPO). In den Fällen des § 569 III kann die sofortige Beschwerde zudem zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden und dann besteht gem. § 78 III ZPO zudem kein Anwaltszwang, was der Richter im Einzelfall konkret zu prüfen hat. Besteht im konkreten Fall gem. §§ 569 III, 78 III ZPO kein Anwaltszwang, so ist dann zusätzlich eine Belehrung über den notwendigen Inhalt der Beschwerdeschrift gem. § 569 II 2 (Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, Erklärung der sofortigen Beschwerde) erforderlich. Denn in diesem Fall soll der Rechtsbehelfsführer in die Lage versetzt werden, den Rechtsbehelf allein anhand der Belehrung ohne Mandatierung eines Anwalts wirksam einlegen zu können21. Da das Begründungserfordernis in § 371 I ZPO nur eine „Soll“-Vorschrift ist, dürfte ein Hinweis darauf, dass die Beschwerde begründet werden soll, entbehrlich sein.

(3) Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und einen Vollstreckungsbescheid muss grds. schriftlich eingelegt werden (§§ 340 I, 700 I). Gegen Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide22 des Amtsgerichts ist auch eine Einlegung des Einspruchs zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich (vgl. §§ 496, 702 ZPO). Besteht Anwaltszwang gem. § 78 I ZPO (z. B. VU des Landgerichts), so muss auch hierauf hingewiesen werden. Kann der Einspruch auch ohne Anwalt eingelegt werden, so muss auch ein Hinweis darauf erfolgen, dass in der Einspruchsschrift das angefochtene Urteil bezeichnet werden muss und dass der Einspruch die Erklärung enthalten muss, dass gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt wird (§ 340 II ZPO). So wird der anwaltlich nicht vertretene Einspruchsführer in die Lage versetzt, den Einspruch ohne anwaltliche Hilfe selbst einzulegen. Nicht erforderlich ist hingegen ein Hinweis darauf, dass der Einspruchsführer bereits in der Einspruchsschrift sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen hat (Präklusionsgefahr gem. §§ 340 III 3, 296 ZPO), da diesbezüglich gem. § 340 III 4 ZPO bei der Zustellung des VU ein gesonderter Hinweis erfolgt, welcher dann aber nicht Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung in der Urteilsurkunde ist23.

(4) Der Widerspruch ist gem. §§ 924 II 2, 936 ZPO schriftlich einzulegen, ist das Arrestgericht bzw. das Gericht, welches über die einstweilige Verfügung verhandelt, ein Amtsgericht, so kann auch eine Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen, was der Richter im Einzelfall zu prüfen hat. Besteht Anwaltszwang gem. § 78 I ZPO, so muss auch hierauf hingewiesen werden. Besteht kein Anwaltszwang, so muss der Rechtsbehelfsführer auch darauf hingewiesen werden, dass er gem. § 924 II 1 ZPO in dem Widerspruch die Gründe vorbringen muss die er für die Aufhebung des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung geltend macht. Denn nur so wird der anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner in die Lage versetzt, ohne Mandatierung eines Anwalts einen wirksamen Widerspruch einzulegen.

(5) Auf die (sehr seltenen) Fälle der Rechtspflegererinnerung gem. § 11 II RpflG soll hier nicht näher eingegangen werden.

Es bleibt somit insgesamt festzuhalten, dass die Anforderungen an den Inhalt der Belehrung (insbes. über die Form des Rechtsbehelfs) variieren, je nachdem ob Anwaltszwang besteht oder nicht24.

dd) Frist

Zu belehren ist schließlich auch noch über die einzuhaltende Frist, d. h. über den Fristbeginn und die Länge der Frist. Erforderlich ist insbesondere auch ein Hinweis darauf, dass die Frist nur durch rechtzeitigen Eingang beim Rechtsbehelfsgericht gewahrt wird25. An diesem Befund ändert auch § 129a I ZPO, welcher im Falle der Möglichkeit zur Einlegung des Rechtsbehelfs zu Protokoll der Geschäftsstelle, eine Einlegung zu Protokoll bei jedem deutschen Amtsgericht gestattet, nichts. Auch in diesem Fall wird die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn das Amtsgericht den zu Protokoll genommenen Antrag rechtzeitig an das zuständige Gericht weiterleitet (vgl. § 129a II 2 ZPO). Die Antragstellung zu Protokoll bei einem an sich unzuständigen Gericht erfolgt also auf eigene Gefahr des Rechtsbehelfsführers. Ein Hinweis auf die Möglichkeit des § 129a I ZPO sollte deshalb unterbleiben, da er nur zu Irritationen und Fehlvorstellungen führt26.

(1) Bei der Berufung hat also eine Belehrung über die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung zu erfolgen (§ 517 ZPO). Nicht erforderlich ist hingegen eine Belehrung über die Berufungsbegründungsfrist gem. § 520 II 1 ZPO27.

(2) Bei der sofortigen Beschwerde ist über die Zweiwochenfrist des § 569 I 1 ZPO zu belehren (Ausnahme: z. B. Monatsfrist im Falle der Zurückweisung eines PKH-Gesuchs gem. § 127 II 3 ZPO).

(3) Beim Einspruch gegen ein VU und einen Vollstreckungsbescheid läuft gem. §§ 339 I, 700 I ZPO eine Zweiwochenfrist.

(4) Die Rechtspflegererinnerung und die Erinnerung gem. § 573 I ZPO sind innerhalb einer zweiwöchigen Frist einzulegen (§ 11 II 1 RPflG, §§ 573 I 3, 569 I 1 ZPO).

(5) Der Widerspruch ist nicht fristgebunden (vgl. § 924 ZPO). Ist ein Rechtsbehelf, wie der Widerspruch, nicht fristgebunden, so muss auch hierauf hingewiesen werden28.

2. Ausnahmen gem. § 232 S.2, 1. HS. und S.3

a) Abweichend vom Grundsatz des § 232 S.1 ZPO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 232 S.2, 1. HS und S.3 ZPO in Verfahren mit Anwaltszwang und hinsichtlich der Möglichkeit einer Sprungrevision nicht vorgeschrieben. Hinter der ersten Ausnahme steht die Überlegung, dass die anwaltlich vertretene Partei durch seinen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich hinreichend über die Voraussetzungen eines statthaften Rechtsmittels aufgeklärt werden wird29. Das Regelungsanliegen der zweiten Ausnahme besteht darin, dass es sich bei der Sprungrevision um ein Rechtsmittel mit sehr engen Voraussetzungen handelt, welches in der Praxis eher fernliegend ist. Zudem soll die Rechtsbehelfsbelehrung nicht mit umfangreichen Ausführungen überfrachtet werden, worunter die Lesbarkeit leiden würde30.

b) In Verfahren mit Anwaltszwang ist eine Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 232 S.2, 1. HS ZPO mithin grundsätzlich obsolet. Anwaltszwang besteht in Verfahren vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof (vgl. § 78 I ZPO). Kein Anwaltszwang besteht aber auch bei den Land- und Oberlandesgerichten in Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter (§ 78 III ZPO i. V. m. §§ 361, 362). Ebenso in Verfahren mit grundsätzlichem Anwaltszwang, in welchem Verfahrenshandlungen fakultativ vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können (§ 78 III ZPO), z. B. die sofortige Beschwerde im Falle des § 569 III ZPO. Die Ausnahme des § 232 S.2, 1. HS. ZPO (keine Belehrungspflicht) gilt hingegen nach seinem klaren Wortlaut nicht, wenn eine Partei im Parteiprozess sich freiwillig durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt (vgl. § 79 II 1 ZPO)31. Auch in diesem Fall hat also eine Belehrung zu erfolgen.

c) Aus der obigen Ausnahme folgt insbesondere, dass über das Rechtsmittel der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des LG und des OLG (da dort Anwaltszwang, vgl. § 232 S.2, 1. HS. ZPO) und über das Rechtsmittel der Sprungrevision gegen Urteile des AG und des LG (wegen § 232 S.3 ZPO) nie belehrt werden muss.

3. Rückausnahme gem. § 232 S.2, 2. HS. ZPO: Einspruch, Widerspruch, Zeugen und Sachverständige

a) Auch in Verfahren mit Anwaltszwang muss abweichend von dem soeben Gesagten eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen soweit es um die Belehrung über den Einspruch (§ 339 ZPO) oder den Widerspruch (§ 924 ZPO) geht oder soweit Adressat der Entscheidung Zeugen oder Sachverständige sind. Da im Falle von Versäumnisurteilen und Arrestbeschlüssen bzw. einstweiligen Verfügungen auch in Verfahren mit Anwaltszwang eine anwaltliche Vertretung des Gegners nicht sichergestellt ist, soll auch in diesen Fällen zwingend eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen. Denn erscheint z. B. eine Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht, so kann gegen sie auch ohne anwaltliche Vertretung ein VU ergehen. Ebenso können z. B. Arrestbeschlüsse und einstweilige Verfügungen auch gegen den anwaltlich nicht vertretenen Gegner vor dem LG ergehen. Schließlich werden auch Zeugen und Sachverständige i. d. R. nicht anwaltlich vertreten sein32.

b) Die Entscheidungen gegenüber Zeugen und Sachverständigen betreffen insbesondere die Fälle, in denen Zeugen und Sachverständigen wegen Ausbleibens oder unberechtigter Aussageverweigerung ein Ordnungsgeld und Prozesskosten auferlegt werden (vgl. §§ 480, 490, 402, 414 ZPO).

VI. Rechtsbehelfsbelehrung in der Assessorexamensklausur

Referendare sollten darauf achten, dass ihre zivilgerichtlichen Urteile und Beschlüsse in den Assessorklausuren fortan eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten soweit § 232 ZPO n. F. dies verlangt (insbesondere bei Endurteilen des Amtsgerichts, Versäumnisurteilen und Arrestbeschlüssen bzw. einstweiligen Verfügungen). Da dies eine völliges Novum im Zivilprozessrecht ist, besteht hier in besonderem Maße die Gefahr, die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende der Entscheidung zu vergessen. Referendare sollten insofern also schnell „umlernen“ und sich mit dem neuen Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung vertraut machen. In der Assessorklausur werden sie die Rechtsbehelfsbelehrung aber zumindest nicht ausformulieren müssen33. In öffentlich-rechtlichen Assessorklausuren ist es bspw. üblich, dass der Bearbeitervermerk ausdrücklich darauf hinweist, dass die Angabe des statthaften Rechtsbehelfs und die Nennung der zugrundeliegenden Vorschriften ausreicht. Deshalb kann man sich in der Klausur i. d. R. etwa auf folgende Formulierung am Ende des Urteils beschränken (hier im Falle eines Versäumnisurteils):

„Rechtsbehelf: Einspruch gem. § 338 ZPO“

VII. Formulierungsbeispiele

Da die Zivilrichter die Rechtsbehelfsbelehrung aber vollständig ausformulieren müssen und es bislang keine „Musterbelehrung“ gibt, hier nun einige Formulierungshilfen für wichtige Fallkonstellationen:

a) Bei einem amtsgerichtlichen Endurteil könnte die Belehrung also etwa lauten:

„Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich Berufung beim Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster eingelegt werden. Die Berufung kann nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Berufungsschrift erfolgen. Die Berufungsfrist wird nur durch rechtzeitigen Eingang beim obigen Gericht gewahrt.“

b) Bei einem amtsgerichtlichen Versäumnisurteil könnte die Belehrung lauten:

„Gegen dieses Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch beim Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2, 48149 Münster eingelegt werden. Die Einspruchsfrist wird nur durch rechtzeitigen Eingang beim obigen Gericht gewahrt. Der Einspruch muss das angefochtene Versäumnisurteil bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt wird.“

c) Bei einem erstinstanzlichen landgerichtlichen Versäumnisurteil könnte die Belehrung lauten:

„Gegen dieses Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Einspruch beim Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster eingelegt werden. Der Einspruch kann nur durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift eingelegt werden. Die Einspruchsfrist wird nur durch rechtzeitigen Eingang beim obigen Gericht gewahrt.“

d) Bei einem ablehnenden PKH-Beschluss des Amtsgerichts könnte die Belehrung lauten:

„Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2, 48143 Münster oder beim Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird nur durch rechtzeitigen Eingang bei einem der obigen Gerichte gewahrt. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt wird.“

e) Bei einer amtsgerichtlichen einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren könnte die Belehrung lauten:

„Gegen diese einstweilige Verfügung kann ohne Einhaltung einer Frist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Widerspruch beim Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2, 48149 Münster eingelegt werden. In dem Widerspruch müssen die Gründe dargelegt werden, die für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.“

f) Bei einem Arrestbeschluss des Landgerichts könnte die Belehrung lauten:

„Gegen diesen Arrestbefehl kann ohne Einhaltung einer Frist schriftlich Widerspruch beim Landgericht Münster, Amt Stadtgraben 10, 48143 Münster eingelegt werden. Der Widerspruch kann nur durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Widerspruchsschrift eingelegt werden.“

VIII. Resumeé

Die neue Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess wird sicherlich zu Beginn in der Praxis noch für einige Irritationen sorgen, da dies ein völliges Novum ist. Wichtig ist insbesondere die allgemeine Leitlinie, dass der Richter immer eine konkrete Einzelfallprüfung vornehmen muss, ob ein Rechtsbehelf statthaft ist („Ob“ des Rechtsbehelfs) und ob der ggf. statthafte Rechtsbehelf zwingend durch einen Anwalt einzulegen ist und welche Form und Frist im konkreten Fall gilt („Wie“ des Rechtsbehelfs).

Besteht Anwaltszwang sind geringe Anforderungen an den Inhalt der Belehrung zu stellen, da es dann nur darum geht, den Rechtsbehelfsführer über die Möglichkeit des Rechtsbehelfs zu informieren und ihn in die Lage zu versetzen, rechtzeitig einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Besteht hingegen kein Anwaltszwang, dann sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung strenger. In diesem Fall soll der Rechtsbehelfsführer nämlich in die Lage versetzt werden, selbständig allein anhand der Belehrung ohne Mandatierung eines Anwalts einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Deshalb ist in diesem Fall auch über inhaltliche Anforderungen der Rechtsbehelfsschrift zu belehren.

Schließlich sollte man sich bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Belehrung immer vor Augen halten, dass „weniger manchmal mehr ist“. Eine zu detaillierte und „überfrachtete“ Belehrung wird den Adressaten der Belehrung eher verwirren, als ihn in die Lage versetzen, einen begründeten Rechtsbehelf einzulegen.

Da der Gesetzgeber dem Rechtsanwender aber keine „Musterbelehrung“ an die Hand gegeben hat, wird es für eine Übergangsphase voraussichtlich vermehrt Streit über die inhaltlichen Anforderungen an eine korrekte Belehrung geben. Praktisch wird es dann i. d. R. um die Frage gehen, ob der Rechtsbehelfsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen kann. Denn war die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, dann wird das fehlende Verschulden gem. § 233 S.2 ZPO n. F. vermutet. Die weitere Entwicklung und Ausdifferenzierung durch Literatur und Rechtsprechung bleibt somit abzuwarten.

1 Gmür/Roth, Grundriss der deutschen Rechtsgeschichte, 3. Kapitel, Rn. 69.

2 So jetzt auch die Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 12, linke Spalte: „Zur Vermeidung unzulässiger Rechtsbehelfe…ist es sinnvoll und bürgerfreundlich, in der anfechtbaren Entscheidung über den statthaften Rechtsbehelf zu belehren“.

3 Hartmann, MDR 2013, S. 61 (61).

4 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13, rechte Spalte; BeckOK ZPO-Wendtland, § 232 Rn. 10; Zöller-Greger, § 232 ZPO, Rn. 5; Hartmann, MDR 2013, S. 61 (63); Süß, Jura 2013, S. 1206 (1210).

5 Vgl. BeckOK ZPO-Wendtland, vor § 232.

6 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 12 f.; Zöller-Greger, § 232 ZPO, Rn. 2; Hartmann, MDR 2013, S. 61 (62).

7 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13, linke Spalte; BeckOK ZPO-Wendtland, § 232 Rn. 7.

8 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13 f; Süß, Jura 2013, S. 1206 (1210).

9 Zur Abgrenzung vgl. z. B. Musielak-Lackmann, § 766 ZPO, Rn. 11.

10 BeckOK ZPO-Wendtland, § 232 Rn. 6; Zöller-Greger, § 232 ZPO, Rn. 2; Hartmann, MDR 2013, S. 61 (62); Süß, Jura 2013, S. 1206 (1209).

11 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 14, linke Spalte.

12 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13; Zöller-Greger, § 232 ZPO, Rn. 2; zustimmend grds. auch Hartmann, NJW 2014, S. 117, 119: es sei denn die Anfechtbarkeitsfrage sei hochstreitig; kritisch dazu hingegen Stellungnahme der BRAK zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG (Juris): Anwaltlich nicht vertretener Bürger könne nicht beurteilen, ob die Belehrung vergessen wurde oder ein Fall der Unanfechtbarkeit vorliege.

13 BeckOK ZPO-Wendtland, § 232 Rn. 12; Fölsch, NJW 2013, S. 970, (972); Hartmann, MDR 2013, S. 61 (64); a. A. Zöller-Greger, § 232 ZPO, Rn. 4: volle Anschrift nicht erforderlich (ohne nähere Begründung).

14 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13, rechte Spalte; BeckOK ZPO-Vorwerk/Wolf, § 232 Rn. 12.

15 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13, rechte Spalte.

16 so auch BGH, NJW 2011, S. 2887 in Bezug auf die fast wortgleiche Belehrungspflicht nach § 39 FamFG; BAG, NZA 2003, S. 1087 in Bezug auf die nahezu identische Belehrungspflicht nach § 9 V ArbGG; wie hier wohl auch Zöller-Greger, § 232 ZPO, Rn. 4 mit Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf; a. A. Fölsch, NJW 2013, S. 970, 972: Hinweis auf Begründungserfordernis und Form der Begründung erforderlich; Süß, Jura 2013, S. 1206 (1211): ohne nähere Begründung.

17 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13, rechte Spalte.

18 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13, rechte Spalte.

19 so auch BGH, NJW 2011, S. 2887 in Bezug auf die fast wortgleiche Belehrungspflicht nach § 39 FamFG; BAG, NZA 2003, S. 1087 in Bezug auf die nahezu identische Belehrungspflicht nach § 9 V ArbGG; wie hier wohl auch Zöller-Greger, § 232 ZPO, Rn. 4 mit Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf; a. A. Fölsch, NJW 2013, S. 970, 972: Hinweis auf Begründungserfordernis und Form der Begründung erforderlich.

20 A. A. Fölsch, NJW 2013, S. 970, 972: abstrakte Belehrung über Möglichkeit der Wert- und Zulassungsberufung ohne richterliche Einzelfallprüfung ausreichend.

21 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13, rechte Spalte.

22 Da in NRW gem. § 689 III ZPO i. V. m. Landesrecht alle Mahnverfahren von den zentralen Mahngerichten AG Euskirchen (ZEMA I: OLG-Bezirk Köln) und AG Hagen (ZEMA II: OLG-Bezirke Düsseldorf und Hamm) erledigt werden, werden Vollstreckungsbescheide i.d.R. immer von einem Amtsgericht ausgefertigt, sodass hier immer gem. § 702 ZPO auch eine Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich ist.

23 A. A. Fölsch, NJW 2013, S. 970, 973 (ohne nähere Begründung).

24 So auch BeckOK ZPO-Wendtland, § 232 Rn. 13 f.: „Der Rechtsanwalt kennt das Gesetz“; a. A. Fölsch, NJW 2013, S. 970, 971: gleicher Inhalt unabhängig von Anwaltszwang.

25 Zutreffend Fölsch, NJW 2013, S. 970, 972.

26 A. A. Fölsch, NJW 2013, 970, 973.

27 So auch BGH, NJW 2011, S. 2887 in Bezug auf die fast wortgleiche Belehrungspflicht nach § 39 FamFG; BAG, NZA 2003, S. 1087 in Bezug auf die nahezu identische Belehrungspflicht nach § 9 V ArbGG; a. A. Fölsch, NJW 2013, S. 970, 972.

28 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13, linke Spalte; BeckOK ZPO-Wendtland, § 232 Rn. 12.

29 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 12, rechte Spalte.

30 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 14, rechte Spalte.

31 Hartmann, MDR 2013, S. 61 (63); Süß, Jura 2013, S. 1206 (1210).

32 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 12, rechte Spalte.

33 Wie hier auch Süß, Jura 2013, S. 1206 (1211).

23.01.2014/3 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2014-01-23 14:00:412014-01-23 14:00:41Die neue Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
Redaktion

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozess

Lerntipps, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozess” atoledo.com von Prof. Dr. Klaus Schreiber

gibt einen Überblick über ein Thema, das vor allem im zweiten Staatsexamen von Bedeutung ist. Als besondere Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sollte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber (etwa in der mündlichen Prüfung des ersten Examens) in seinen Grundzügen auch den Studierenden bekannt sein. Der vorliegende Beitrag stellt nach einer Einleitung Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Instituts vor.
Den Beitrag findet Ihr hier.

17.01.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-01-17 10:00:142013-01-17 10:00:14Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozess

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