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Tom Stiebert

IPR: Rom-III-Verordnung in Kraft getreten

Familienrecht, IPR, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Nach der Rom-I- und der Rom-II-Verordnung tritt am heutigen 21.06.2012 auch die neue Rom-III-Verordnung (Verordnung Nr. 1259/2010/EU abrufbar hier) in Kraft. Neben vertraglichen Schuldverhältnissen, ungerechtfertigter Bereicherung und Deliktsrecht besteht damit nun auch eine EU-Verordnung bei Trennung von Ehen bzw. Ehescheidung.
Zur Ergänzung unseres Beitrags zu den ersten beiden Rom-Verordnungen sollen nachfolgend die wichtigsten Punkte dieser neuen Verordnung dargestellt werden. Dass die Norm aktuell geprüft wird, ist zwar noch nicht wahrscheinlich, schließlich ist sie (noch) nicht im Schönfelder Ergänzungsband abgedruckt, dennoch sollte zumindest für die mündliche Prüfung diese Änderung bekannt sein. Gut möglich wäre hier auch eine Überleitung zu allgemeinen IPR-Prinzipien. Hierzu weisen wir auf unseren einführenden Beitrag hin.
Die neue Verordnung dient dazu zu bestimmen, welches nationale Recht bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden ist (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung). Bisher galt hier das autonome deutsche IPR, also die Regelungen des deutschen EGBGB. Diese werden nun für den Bereich der Ehescheidung von der Rom-III-Verordnung abgelöst.
Bisherige Regelung
Bisher war Art. 17 EGBGB anwendbar, um zu bestimmen, welchem nationalen Recht die Scheidung unterliegt.

Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist.

Die Norm verweist damit auf Art. 14 EGBGB. Dieser bestimmt in Art. 14 Abs. 1 EGBGB:

(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen

  1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
  2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
  3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

Primär maßgeblich ist damit die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten. Nur nachrangig wird auf das Recht des Aufenthaltsstaates abgestellt.
 
Neue Regelung
An die Stelle dieser Regelung tritt nun Art. 8 der Rom-III-Verordnung

Artikel  8
In  Ermangelung  einer  Rechtswahl  anzuwendendes  Recht
Mangels  einer  Rechtswahl  gemäß  Artikel  5  unterliegen  die  Ehe­scheidung  und  die  Trennung  ohne  Auflösung  des  Ehebandes:
a)  dem  Recht  des  Staates, in  dem  die  Ehegatten  zum  Zeitpunkt der  Anrufung  des  Gerichts  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt haben,  oder  anderenfalls
b)  dem  Recht  des  Staates,  in  dem  die  Ehegatten  zuletzt  ihren gewöhnlichen  Aufenthalt  hatten,  sofern  dieser  nicht  vor mehr  als  einem  Jahr  vor  Anrufung  des  Gerichts  endete und  einer  der  Ehegatten  zum  Zeitpunkt  der  Anrufung  des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c)  dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehe­gatten  zum  Zeitpunkt  der  Anrufung  des  Gerichts  besitzen, oder  anderenfalls
d)  dem  Recht  des  Staates  des  angerufenen  Gerichts.

Nicht mehr die Staatsangehörigkeit ist also entscheidend, sondern der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten.
Die Verordnung gilt auch unabhängig davon, ob es auf die Rechtsordnung eines Mitgliedsstaates der EU oder auf einen anderen Staat verweist. Es handelt sich um autonomes Kollisionsrecht der EU – hier gilt Gleiches wie bei der Rom-I- und Rom-II-Verordnung.
 
Möglichkeit Rechtswahl
Neben diesen zwingenden gesetzlichen Regelungen ist es auch möglich, das anzuwendende Recht frei zu wählen, es gilt insofern Art. 5 der Verordnung. Eine solche Rechtswahl ist grundsätzlich vorrangig vor der Regelung des Art. 8.
 
Ausnahme: ordre public (Art. 12) und Einschränkung von Rechten (Art. 10)
Die Verweisung ist aber nur dann erfolgreich, wenn das Recht auf das verwiesen wird, tatsächlich eine Scheidung ermöglicht und beide Ehepartner hierbei gleichberechtigt sind (Art. 10). Insofern ist die Norm als spezieller Fall der allgemeinen ordre-public-Vorschrift in Art. 12 aufzufassen.
 
Besonderheit Malta
Eine Besonderheit ist noch in Art. 13 der Verordnung enthalten. Diese ist wie folgt formuliert:

Unterschiede  beim  nationalen  Recht
Nach  dieser  Verordnung  sind  die  Gerichte  eines  teilnehmenden Mitgliedstaats,  nach  dessen  Recht  die  Ehescheidung  nicht  vor­gesehen  ist  oder  die  betreffende  Ehe  für  die  Zwecke  des  Schei­dungsverfahrens nicht als gültig angesehen wird, nicht verpflich­tet,  eine  Ehescheidung  in  Anwendung  dieser  Verordnung  aus­zusprechen.

In Malta ist eine Ehescheidung nicht vorgesehen. Die Gerichte sollen aber auch nicht gezwungen werden, aufgrund ausländischen Rechts eine solche durchzuführen. Aus diesem Grund wurde die Klausel aufgenommen, die den Gerichten die Möglichkeit zubilligt, eine Scheidung nicht durchzuführen.
Hinweis: Am 29.05.2011 wurde in Malta ein Referendum durchgeführt, bei dem sich die Bevölkerung für ein Scheidungsrecht aussprach. Dieses war zwar nicht bindend, wurde von der Regierung aber respektiert, sodass jetzt auch das maltesische Recht die Möglichkeit der Schiedung kennt. Die Verordnung war zu diesem Zeitpunkt allerdings schon fertiggestellt. Die Malta-Klausel läuft damit jetzt leer.
 
Fazit:
Eine grobe Kenntnis des IPR sowie der konkreten Verordnungen, die dem EGBGB vorgehen, sollte für die Klausur und auch für die mündliche Prüfung ausreichen. Als Zusatzinformation ist vielleicht interessant, dass in der Zukunft auch eine eine Rom-IV-Verordnung (Ehegüterrecht), eine Rom-V-Verordnung (Erbrecht) sowie eine Rom-VI-Verordnung (Unterhaltsverordnung) geplant sind.

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21.06.2012/4 Kommentare/von Tom Stiebert
Schlagworte: IPR, Kollisionsrecht, Rom-III-Verordnung, Scheidung, Verordnung Nr. 1259/2010
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-06-21 14:21:042012-06-21 14:21:04IPR: Rom-III-Verordnung in Kraft getreten
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4 Kommentare
  1. JJ
    JJ sagte:
    21.06.2012 um 15:58

    Sie gilt ab heute, in Kraft getreten ist die Rom III-VO am 21.12.2010.

    Antworten
    • TomStiebert
      TomStiebert sagte:
      22.06.2012 um 8:42

       Du hast natürlich völlig Recht. ich habe mich da etwas unklar ausgedrückt.

      Antworten
  2. JJ
    JJ sagte:
    21.06.2012 um 15:59

    Als zusätzlich-Info vielleicht auch interessant ist, dass die EuErbRVO (Rom V) sogar schon verabschiedet ist.

    Antworten
  3. Dr. Hartmut Paetzold
    Dr. Hartmut Paetzold sagte:
    09.01.2013 um 12:48

    Was wird aus der Verweisung in Art. 17 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz EGBGB bzgl. des Versorgungsausgleich auf Art, 17 Abs. 1, 14 EGBGB, die durch das neue Scheidungskollisionsrecht praktisch leerläuft?

    Antworten

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