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Schlagwortarchiv für: IPR

Simon Mantsch

OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz

Aktuelles, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Jüngst hatte sich das OLG Oldenburg (Urt. v. 27.03.2023 – 9 U 52/22) mit dem gutgläubigen Eigentumserwerbs an einem Lamborghini zu befassen. Die Sachverhaltsumstände wirken dabei geradezu grotesk. Nicht nur deshalb eignet sich der Fall ideal für Prüfungsarbeiten.

I. Der Sachverhalt

Der Sportwagenbegeisterte und Beklagte B wurde über die Internetplattform mobile.de auf einen zum Kauf angebotenen Lamborghini aufmerksam. Dieser wurde erst kurz zuvor nach Deutschland eingeführt und war hierzulande nur mit einer 30-Tage-Zulassung zugelassen. Angeboten wurde dieser von den Brüdern S, die angaben, stellvertretend im Namen des Eigentümers und Verkäufers V zu handeln. Die Brüder S waren für die Familie des B keine Unbekannten. An sie hatte der Bruder des B bereits ein Kfz verkauft, ohne dass es zu irgendwelchen Problemen gekommen wäre. Es kam zu einer Besichtigung auf dem Parkplatz einer Spielothek. Der Beklagte wollte den Lamborghini an Ort und Stelle kaufen, wurde von S jedoch vertröstet, da der Wagen noch für die Hochzeit eines Freundes benötigt werden würde. Man verabredete sich zwei Tage später „auf halbem Weg“ zwischen den Wohnorten von B und S an einer Tankstelle zum Abschluss des Kaufvertrages und zur Übereignung des Kfz. Mit mehrstündiger Verspätung trafen die Brüder S gegen 23 Uhr am Treffpunkt ein und begründeten die Verspätung zunächst mit einem Stau auf der Autobahn, später jedoch mit einer zeitraubenden Polizeikontrolle. Es erfolgte eine Probefahrt. Um 1 Uhr nachts setzte man sich sodann in einem neben der Tankstelle befindlichen Schnellrestaurant zusammen und besprach die Kaufmodalitäten. Man kam überein, dass B zum Erwerb des Lamborghinis seinen alten Lamborghini für 60.000 EUR in Zahlung geben und zusätzlich 70.000 EUR in bar zahlen würde. Die Kaufabwicklung folgte noch in jener Nacht. K ließ sich auch die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vorlegen, die ihm zusammen mit dem Lamborghini und den dazugehörigen Schlüsseln übergeben wurden. Eine Vollmacht des V wurde zu keinem Zeitpunkt verlangt und auch nicht vorgelegt. Nur eine Kopie der Vorderseite des Personalausweises von V hat B zu Gesicht bekommen. Die Angaben in den Zulassungsbescheinigungen erwiesen sich jedoch als nicht stimmig. In der Zulassungsbescheinigung Teil II wurde zwar V als Halter ausgewiesen, in Zulassungsbescheinigung Teil I jedoch nur mit dem Zusatz „Empfangsbevollmächtigter“. Auch gab es offensichtliche Unstimmigkeiten beim Namen. So wurde der Name des V in den Zulassungsbescheinigungen und dem Kaufvertrag anders wiedergegeben, als auf der Kopie des Personalausweises. B fuhr mit dem Lamborghini nach Hause. Der Versuch der Anmeldung des Fahrzeugs auf den eigenen Namen scheiterte jedoch, da sich der Lamborghini auf einer Fahndungsliste befand. Es sollte sich herausstellen, dass V gar nicht der Eigentümer war. Der Lamborghini stand nämlich ursprünglich im Eigentum des in Spanien lebenden Klägers K, der das Kfz nur an eine Agentur vermietet hatte. Diese hatte es wiederum an den V weitergegeben, der es nach Ende der Mietzeit nicht zurückgab. K verlangt von B nunmehr Herausgabe des Lamborghinis.

II. Die Entscheidung

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht hat einen gutgläubigen Erwerb des B nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB bejaht, dem K einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB folglich nicht zugesprochen. Gestützt wird dies auf die Erwägung, dass sich B die originalen Zulassungsbescheinigungen hat vorzeigen lassen, die jedenfalls keinen schwerwiegenden Fehler enthielten. Auch die sonstigen Umstände sollen nicht derart auffällig gewesen sein, dass man das Handeln des B als grob fahrlässig iSd § 932 Abs. 2 BGB qualifizieren könnte. Ferner ist dem klagenden K der Lamborghini durch die freiwillige Vermietung und der damit verbundenen Besitzübertragung nicht iSd § 935 BGB abhandengekommen.

Das OLG Oldenburg hat die Umstände in wesentlichen Teilen anders gewertet. Nach Feststellung der internationalen Zuständigkeit (hier folgend aus Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 [EuGVVO]) und der Anwendbarkeit deutschen Rechts gem. Art. 43 Abs. 1 EGBGB, hatte sich das Gericht umfassend mit dem Vorliegen eines Anspruchs aus § 985 BGB zu beschäftigen. Dazu müsste eine Vindikationslage bestehen, K also Eigentümer und B Besitzer ohne Besitzrecht sein.

K war jedenfalls der ursprüngliche Eigentümer. Er hat sein Eigentum nicht durch Übereignung nach § 929 S. 1 BGB an die Agentur verloren, da insoweit nur eine Mietvereinbarung, gleichwohl aber keine dingliche Einigung zum Eigentumsübergang getroffen wurde.

Er könnte sein Eigentum jedoch durch gutgläubigen Eigentumserwerb des B von V gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB verloren haben. B einigte sich mit V nicht dinglich über den Eigentumsübergang, wohl aber mit den Brüdern S. Diese gaben eine eigene Willenserklärung ab, handelten dabei jedoch offenkundig im Namen und mit Einverständnis des V, womit die Voraussetzungen einer Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 vorliegen. Das Fehlen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde ändert daran nichts, da das Vorliegen einer solchen im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist. Auch kam es zu der Übergabe des Lamborghinis an B.

Da jedoch zu keiner Zeit mit dem Berechtigten K verhandelt wurde, kommt nur ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten V in Betracht. Das dafür erforderliche Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts sowie ein objektiver Rechtsscheintatbestand liegen – vermittelt durch die Übergabe des Kfz und der damit zum Ausdruck gebrachten Besitzverschaffungsmacht – vor. § 932 Abs. 1 BGB schließt den Erwerb jedoch aus, wenn – vom Kläger zu beweisen – B beim Erwerb in Bezug auf die Eigentumsstellung des V nicht in gutem Glauben gewesen wäre. Der Erwerber ist nach § 932 Abs. 2 BGB nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Jedenfalls positiv bekannt war B die fehlende Eigentumsstellung des V nicht.

Nach Ansicht des OLG Oldenburg handelte B jedoch grob fahrlässig. Für die Frage nach dem Vorliegen grob fahrlässigen Verhaltens muss aus Verkehrsschutzgesichtspunkten auf objektive Maßstäbe abgestellt werden. Ob jemand gute Erfahrungen mit dem Erwerb von Kfz unter Umständen wie den oben geschilderten gemacht hat (Straßenkauf), ist ebenso wenig berücksichtigungsfähig, wie die guten Erfahrungen eines Familienmitglieds mit den täuschenden Brüdern S. Auch wenn es höchstrichterlich anerkannt ist, dass den Erwerber zumindest grundsätzlich keine Nachforschungspflichten treffen, so ist jedenfalls für den gutgläubigen Erwerb von gebrauchten Kfz geklärt, dass sich der Erwerber der Veräußerungsbefugnis des Verkäufers durch Einsichtnahme in die Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verschaffen muss (BGH, Urt. v. 13.5.1996 – II ZR 222/95). Darüberhinausgehende Nachforschungspflichten bestehen regelmäßig nicht (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12). Das OLG Oldenburg vertritt – im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung – jedoch die Ansicht, dass jedenfalls dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die einen Verdacht erregen können oder sogar müssen, die fehlende Gutgläubigkeit auch bei Einsicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II vorliegen kann. Die Einsicht in die originalen Zulassungsbescheinigungen Teil I und II kann den Käufer daher nicht pauschal entlasten. Vielmehr erblickt das OLG Oldenburg mehrere Umstände, die ein grob fahrlässiges Handeln des B begründen sollen.

Nach Ansicht des OLG waren die Auffälligkeiten dabei so groß, dass auch nicht mehr ins Gewicht fällt, ob der Kaufpreis von der Höhe her angemessen war oder ob sich auch aus einer besonders niedrigen Festsetzung konkrete Zweifel bei B hätten ergeben müssen. B ergriff durch Einsicht in die Zulassungsbescheinigungen und in die Personalausweiskopie zu wenige Maßnahmen, damit trotz der ungewöhnlichen Begleitumstände keine grobe Fahrlässigkeit hätte angenommen werden können. B konnte infolgedessen kein Eigentum erwerben. Das Eigentum verblieb insoweit bei E.

B hat jedoch den unmittelbaren Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB erlangt. Ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB, das einer Vindikationslage entgegenstünde, ist nicht feststellbar. Insbesondere kann das Kausalverhältnis zwischen B und den Brüdern S nicht als solches angeführt werden, da insoweit die Relativität der Schuldverhältnisse gilt.

III. Einordnung der Entscheidung

Es handelt sich um eine Entscheidung, die sich ausschließlich mit Prüfungsstoff für das erste Staatsexamen auseinandersetzt. Angesichts der Vorliebe von „PKW-Fällen“ bei den Justizprüfungsämtern ist zu erwarten, dass diese Entscheidung früher oder später so oder ähnlich gelagerte Einzug in eine Prüfungsarbeit erhält.

Spannend ist dabei (auch für eine Prüfungsaufgaben) der Einstieg in die Fallbearbeitung. Denn bei Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Bezug muss zunächst die Anwendbarkeit des deutschen Rechts sowie die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet werden. Hierfür bedarf es keiner tiefgreifenden IPR-Kenntnisse. Was die internationale Zuständigkeit betrifft, so ist ein Blick in die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu werfen. Diese gilt gem. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO für alle Zivil- uns Handelssachen, soweit kein Ausschluss nach Art. 1 Abs. 2 EuGVVO greift. Für den zeitlichen Anwendungsbereich ist Art. 66 EuGVVO zu beachten, wonach es sich um einen nach dem 10.01.2015 eingeleiteten Rechtsstreit handeln muss. Über Art. 4 Abs. 1 EuGVVO gelangt man sodann zur deutschen Zuständigkeit, weil der Beklagte B hier seinen Wohnsitz hat. Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten sodann die bekannten Vorschriften aus ZPO und GVG. Mit der Feststellung der internationalen Zuständigkeit ist jedoch noch keine Aussage dahingehend getroffen, welches Recht Anwendung findet. Dafür ist zunächst ein Blick in Art. 3 EGBGB zu werfen. Danach ist zunächst auf die Anwendbarkeit europäischer Verordnungen zu achten, die sodann das anwendbare Recht bestimmen. Ist eine solche – wie hier – nicht einschlägig, so ist auf zweiter Ebene die Anwendbarkeit völkerrechtlicher Bestimmungen zu prüfen, die entsprechende Rückschlüsse auf das anwendbare Recht erlauben. Mangelt es – wie hier – auch an solchen, so bestimmt sich das einschlägige Recht nach den Art. 3 ff. EGBGB. Nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegt das Recht an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Angesichts des Belegenheitsortes des Lamborghini in Deutschland, ist demzufolge das nationale (Sachen)Recht anzuwenden.

Inhaltlich sind die Wertungen des OLG durchaus nachvollziehbar. Freilich ist die Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung Teil II immer ein wichtiges Indiz, das dem Grunde nach gegen ein bösgläubiges Verhalten des Käufers spricht. Drängen sich aber zwielichtige Umstände geradezu auf, muss diese Wertung korrigiert werden. Dies entspricht dem Schutzzweck des § 932 BGB. Geschützt werden soll derjenige, der nicht erahnen konnte, dass die Sache nicht demjenigen gehört, der sie veräußert. Bei beweglichen Sachen vermittelt allein die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers regelmäßig die Befugnis zur Veräußerung. Hier gibt es kein verbrieftes Recht! Doch können besondere Umstände zum Ausschluss der Gutgläubigkeit führen. Für den Erwerb von PKW gilt insoweit nichts anderes. Hier kommt der Zulassungsbescheinigung Teil II nur deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil sie – anders als bei anderen beweglichen Sachen – die Haltereigenschaft verbrieft. Sie ist aber kein Garant dass sonstige Umstände unbeachtlich sind und allein die Einsichtnahme zum gutgläubigen Erwerb führt. Derartige Privilegierungen beim Erwerb von Kfz ggü. dem Erwerb sonstiger beweglicher Gegenstände sind nicht intendiert, geschweige denn notwendig.

Nichts desto trotz ist eine ganz klare Linie in der Rechtsprechung bisher nicht erkennbar. So ging in diesem Fall auch die Vorinstanz von einem gutgläubigen Erwerb auch. Auch der BGH hat in seinem „Probefahrt-Urteil“ (Urt. V. 18.9.2020 – V ZR 8/19) die Gutgläubigkeit eines Erwerbers angenommen, der an einem Bahnhof ein Kfz zum Preis von 46.500 EUR in Bar kaufte, auf Wunsch des Verkäufers gleichwohl nur 43.500 EUR in das Vertragsformular aufgenommen wurden und seitens des Käufers ohne weiteres Anzweifeln nur Einsicht in die (gefälschte) Zulassungsbescheinigung Teil II genommen wurde. Auch hier ergeben sich durch die Wahl des Bahnhofs als Verkaufsort und die Höhe des Bargeldgeschäfts durchaus Zweifel. Besondere Umstände, die zu besonderen Nachforschungspflichten führen, liegen nach den Ausführungen des BGH nicht vor. Unangreifbar ist dies gewiss nicht. Es gibt also durchaus noch offene Fragen beim gutgläubigen Erwerb unterschlagener PKW. Dies kommt Ihnen jedoch nur zugute, denn für Prüfungsarbeiten gilt wie so oft: Solange Sie gut argumentieren, können Sie vieles vertreten!

26.04.2023/2 Kommentare/von Simon Mantsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Simon Mantsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Simon Mantsch2023-04-26 06:00:002023-04-26 07:17:55OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz
Redaktion

Schema: IPR – Ermittlung des anwendbaren Sachrechts

IPR, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

IPR – Schema: Ermittlung des anwendbaren Sachrechts

A. Ermittlung des einschlägigen Sachrechts

I. Sachverhalt mit Auslandsbezug (Art. 3 a.E. EGBGB)

II. Anwendbarkeit vorrangigen, internationalen vereinheitlichten Sachrechts (zB CISG)

III. Anwendbarkeit des internationalen Privatrechts

1. Vorrangig: Anwendbarkeit internationaler kollisionsrechtlicher Regelungen, Art. 3 EGBGB

a) Staatsverträge
b) Rom I-VO für vertragliche Schuldverhältnisse
c) Rom II-VO für außervertragliche Schuldverhältnisse
d) Rom III-VO für das Scheidungsrecht
e) EU UnterhaltsVO für Unterhaltspflichten
f) EU Erbrechts-VO für das Erbrecht

2. Nachrangig: Anwendung autonomen (deutschen) Kollisionsrechts, insb. EGBGB

IV. Anwendung der maßgeblichen Kollisionsnorm

1. Ermittlung des Anknüpfungsgegenstandes
d.h. Subsumtion des Sachverhalts unter den maßgeblichen Systembegriff der Kollisionsnorm.

2. Ermittlung des Anknüpfungspunktes

a) Subjektiv: Rechtswahl der Parteien

aa) Zugelassen
bb) Rechtswahl getroffen, grds. auch konkludent möglich, sofern ein entsprechender Bindungswille vorliegt.

b) Objektiv: Anknüpfung an den Anknüpfungspunkt der Norm (zB gewöhnlicher Aufenthaltsort, Staatsangehörigkeit).

3. Rechtsfolge 

a) Verweisung auf deutsches Recht: Anwendung deutschen materiellen Rechts.

b) Verweisung auf ausländisches Recht

– Grundsatz im EGBGB: Gesamtverweisung, d.h. es wird auf das gesamte Recht des jeweiligen Staates verwiesen, inklusive dessen autonomen IPR.

– Verweist das ausländische IPR auf das eigene Recht, nimmt es die Verweisung an. Das Sachrecht des jeweiligen Staates findet Anwendung.
– Verweist das ausländische IPR zurück auf das deutsche Recht, bricht Art. 4 I 2 EGBGB die Verweisungskette ab, es findet deutsches Recht Anwendung.
– Verweist das ausländische IPR auf das Recht eines Drittstaates, ist dessen Sachrecht anwendbar. Verweist das Recht des Drittstaates jedoch wiederum zurück auf das Recht des Zweitstaates zurück, kommt es zu einer Verweisungskette. Nach hM bricht die Verweisungskette dort ab, ob eine Rechtsordnung erneut in der Kette auftaucht.

– Ausnahme: Sachnormverweisung (Art. 4 I 1 a.E., II EGBGB)

– Kommt es zu einer Verweisung auf das Recht eines Staates, in dem mehrere Teilrechtsordnungen gelten, gilt Art 4 III EGBGB)

B. Anwendung des materiellen Rechts

I. Ermittlung und Anwendung der maßgeblichen Normen

II. Korrektur des Ergebnisses?

1.  Verstoß gegen zwingende Vorschriften, d.h. das IPR führt zu einer Gesetzesumgehung

2.  Verstoß gegen deutschen „ordre public“, Art. 6 EGBGB, d.h. die Anwendung des ausländischen materiellen Rechts ist mit den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich nicht vereinbar.

 

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

20.04.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-04-20 10:00:452017-04-20 10:00:45Schema: IPR – Ermittlung des anwendbaren Sachrechts
Gastautor

Basics IPR

IPR, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Christian Schiller veröffentlichen zu können. Der Autor hat an der Juristischen Fakultät der FernUniversität in Hagen studiert und betreibt einen Blog über Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung.
Das europäische IPR ist im Laufe der vergangenen Jahre zu einer eigenständigen Disziplin herangewachsen. Kenntnisse ihrer grundlegenden Ansätze helfen dabei, sich in diese Rechtsmaterie einzuarbeiten und auftretende Problemfälle im Hinblick auf den jeweiligen Sachverhalt fallgerecht zu lösen. Der folgende Beitrag führt in diese Ansätze ein.
I. Verordnungen des europäischen IPR
Zunächst wird ein Blick darauf geworfen, welche IPR-Regelungen im europäischen Bereich existieren. Der Unionsgesetzgeber hat die Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 1, 2 AEUV als Regelungswerk für das europäische IPR gewählt. Auf diese Weise macht er sich die unmittelbare Wirkung dieses auch als „europäisches Gesetz“ bezeichneten Rechtsaktes zunutze. Richtlinien müssten im Gegensatz dazu erst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, wobei sie die erforderlichen Maßnahmen dafür selber wählen, weshalb sich dieser Rechtsakt für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung im europäischen IPR nur bedingt eignet.
Die ersten von der EU erlassenen Verordnungen in diesem Bereich waren die Rom-I- und Rom-II-Verordnung sowie die EuGVO. Rom-I regelt die Frage des auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts, unionsautonom definiert als das Vorliegen einer freiwillig eingegangen Verpflichtung. Rom-II bezieht sich auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die in Abgrenzung zu Rom-I als Nichtvorliegen einer freiwillig eingegangen Verpflichtung definiert werden. Die EuGVO ist für Fragen der internationalen Zuständigkeit mitgliedsstaatlicher Gerichte heranzuziehen. Diese drei Verordnungen wirken in einem „Dreiklang“, was u. a. Auswirkungen auf die Definitionen bestimmter IPR-Begriffe im Europarecht hat (s. u. I, 1).
In der Folgezeit ist die Rom-III-Verordnung zur kollisionsrechtlichen Regelung der Ehescheidung, die EU-Unterhaltsverordnung sowie, als jüngster Neuzugang, die EU-Erbrechtsverordnung (Rom-V) hinzugekommen. Rom-V wird ab dem 17.08.2015 gelten und dann die entsprechenden Vorschriften des EGBGB (Art. 25f.) ersetzen. Sie ist indes keine „reine“ IPR-Verordnung, da sie Vorschriften des Internationalen Zivilprozessrechts (IZPR) für Erbfälle enthält, die insoweit den Regelungen des EuGVO als „lex specialis“ vorgehen.
II. Grundlegende Ansätze des europäischen IPR
Das europäische IPR zeichnet sich durch vier wesentliche Ansätze aus, die sich zuweilen deutlich vom deutschen IPR und dem IPR anderer Nationalstaaten unterscheiden. Zu nennen sind die Regelanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt (1), der Grundsatz der Sachnormverweisung (2), der Grundsatz des „loi uniforme“ (3) und schließlich die „offensichtlich engere Verbindung“ zu einem anderen Staat als Korrekturformel für den gefundenen Verweisungsbefehl (4).
1. Die Regelanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt
Im Personalstatut – also der Frage nach dem auf eine Person und ihre persönlichen Verhältnisse anwendbaren Recht – herrscht seit jeher ein Disput darüber, welcher Anknüpfungspunkt am ehesten geeignet ist, das passende Sachrecht zu bestimmen. In Deutschland überwiegt das Staatsangehörigkeitsprinzip, welches die offizielle Zugehörigkeit einer Person zu einem Staat und dessen Recht in den Mittelpunkt stellt, so etwa im Internationalen Erbrecht (Art. 25 EGBGB) oder im Internationalen Ehe- und Familienrecht (z. B. Art. 13 EGBGB).
In Ländern vor allem des anglo-amerikanischen Rechtsraums überwiegt hingegen die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person. Auch für das europäische IPR wurde dieser Anknüpfungsmoment gewählt. Obwohl es die dominierende Anknüpfungsform ist, existiert keine Legaldefinition des Begriffs (in Rom-I und Rom-II lediglich für Gesellschaften und natürliche Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit). Besonders die Rechtsprechung hat Rom-I, Rom-II und EuGVO in einem „Dreiklang“ zusammen gesehen und daraus eine übergreifende, unionsautonome Definition entwickelt. Danach ist der gewöhnliche Aufenthalt der „Lebensmittelpunkt“ einer Person, ausgedrückt im Grad ihrer sozialen Integration, d. h. der Art und Intensität ihrer an diesem längerfristigen Aufenthalt eingegangenen beruflichen und privaten Beziehungen. Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO etwa knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers, Art. 21 Abs. 1 Rom-V-VO hingegen an den (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
2. Der Grundsatz der Sachnormverweisung
Alle Rom-Verordnungen sprechen Sachnormverweisungen aus (Art. 20 Rom-I, Art. 24 Rom-II, Art. 11 Rom-III). Auf diese Weise wird eine einfachere Rechtsfindung ermöglicht, weil Renvois, die möglicherweise zu kollisionsrechtlichen Spaltungen oder Hin- und Rückverweisungen („Pingpong“-Effekt) führen, ausgeschlossen sind. Die erste Ausnahme von dieser Regel macht Art. 34 Abs. 1 Rom-V-VO, der Renvois von Drittstaaten auf das Recht eines europäischen Mitgliedstaates oder eines anderen Drittstaats für beachtlich erklärt.
Die Regelung trägt dem internationalen Entscheidungseinklang Rechnung: Nichteuropäische Gerichte werden weiterhin Besonderheiten wie z. B. die anglo-amerikanische „kollisionsrechtliche Nachlassspaltung“ beachten müssen. Dasselbe soll auch für europäische Gerichte gelten, wenn Drittstaatenrecht auf ihr Recht zurückverweist. Innerhalb Europas soll es jedoch wegen der Rechtsharmonisierung weiterhin bei der Sachnormverweisung bleiben, weshalb in Art. 34 Abs. 1 Rom-V-VO auch kein (unausgesprochenes) Gebot zur Beachtung mitgliedstaatlicher Renvois zu sehen ist.
Deutsches IPR hingegen verweist grundsätzlich gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB auch auf das IPR des ausländischen Rechts (Gesamtnormverweisung). Renvois auf deutsches Recht werden als Sachnormverweisungen interpretiert (Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Die Gesamtnormverweisung kann zu erheblichen Problemen führen, wenn das ausländische IPR keine für den Fall erforderliche Kollisionsnorm bereithält. Insofern ist die Sachnormverweisung des europäischen IPR ein weiterer Schritt in Richtung Vereinfachung der Rechtsfindung.
3. Der Grundsatz des „loi uniforme“
„Loi uniforme“ bedeutet übersetzt „einheitliches Recht“. Den Verweisungsbefehlen der IPR-Verordnungen ist auch dann Folge zu leisten, wenn sie auf das Recht eines Staates verweisen, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist (Art. 2 Rom-I-VO, Art. 3 Rom-II-VO, Art. 20 Rom-V-VO). Müsste eine solche Verweisung, z. B. auf das Recht Brasiliens, abgebrochen werden, dann wäre zu klären, auf welche andere Weise das anzuwendende Recht zu ermitteln sei. Ferner soll das IPR ja gerade dasjenige Recht ermitteln, das möglichst eng mit dem konkreten Fall und den involvierten Personen verbunden ist. Wäre dies also z. B. brasilianisches Recht, so würde das IPR seine Aufgabe verfehlen, wenn es an den europäischen Grenzen Halt machte und die Verweisung abbräche.
4. Die „offensichtlich engere Verbindung“ als Korrekturformel
Angenommen, die Prüfung des Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO ergibt, dass auf einen internationalen Kaufvertrag (der nicht dem UN-Kaufrecht unterliegt) belgisches Recht anzuwenden ist. Tatsächlich fanden die Vertragsverhandlungen aber in Deutschland statt und sind auch in deutscher Sprache protokolliert. Die Vertragssprache ist ebenfalls deutsch. Das Bankkonto, auf das die Käuferseite einzahlen muss, ist bei einer Bank in Frankfurt angemeldet.
Diese und andere Indizien können darauf hinweisen, dass der zentrale Tatbestand des Sachverhalts – der Kaufvertrag – eine engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates als dem aufweist, den Art. 4 Abs. 1 Rom-I-VO identifiziert hat. Dementsprechend beruft Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO das Recht dieses anderen Staates zur Anwendung. Diese Korrekturformel soll dem oben erwähnten Ziel des IPR dienen, weil immer wieder Umstände vorliegen können, die eine wesentlich engere Verbindung zu einem anderen Recht nahelegen, die aber das IPR in seinem abstrakten Normgehalt schlechterdings nicht alle erfassen kann.
Die Vorschrift existiert in allen IPR-Verordnungen. Sie ist gleichwohl restriktiv auszulegen, wie das Wort „offensichtlich“ nahelegt. Die engere Verbindung muss gleichsam „ins Auge springen“. Diese Restriktion verdeutlicht noch einmal der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Rom-V-VO („ausnahmsweise“).
III.      Ausblick
Die voranschreitende Harmonisierung des Internationalen Privatrechts auf europäischer Ebene hat bereits zu einer merklichen Vereinfachung der Rechtsfindung geführt. Gleichwohl verbleiben auch im europäischen IPR noch viele ungeklärte Fragen. So wurde das Internationale Gesellschaftsrecht bis jetzt vollständig den Mitgliedstaaten überlassen, obwohl z. B. in Deutschland dieses nicht kodifiziert ist, sondern auf Richterrecht fußt. Auch das Verhältnis des neuen Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts (GEKR) zum IPR der vertraglichen Schuldverhältnisse ist eine umstrittene Frage. Der Entwicklungsprozess des IPR ist also noch lange nicht abgeschlossen.

19.05.2015/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-05-19 09:00:462015-05-19 09:00:46Basics IPR
Tom Stiebert

Neufassung EuGVVO – Examensrelevante Änderungen

Aktuelles, IPR, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, ZPO

Mit Wirkung zum 10. Januar 2015 wurde die EuGVVO (Brüssel-I-Verordnung) durch die modernisierte Brüssel-Ia-VO (VO Nr. 1215/2012) abgelöst. Die neue Verordnung soll dabei wie schon der Titel zeigt, eine Neufassung der EugVVO darstellen, sodass sich auch hierfür die Bezeichnung EuGVVO eingeprägt hat. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung auch im Schönfelder die bisher unter Nr. 103 im Ergänzungsband enthaltene Fassung ersetzen wird. Zu Unrecht wird in diesem Bereich oft auf Lücke gesetzt, ist die internationale Zuständigkeit doch zwingend im Rahmen einer IPR-Prüfung als erster Schritt zu prüfen.
 
In inhaltlicher Hinsicht hat sich bei der Regelung nur sehr wenig geändert. Lediglich punktuell und bei Benennung der einzelnen Normen finden sich Unterschiede, die nachfolgend dargestellt werden sollen.
 

  • Anwendungsbereich: Die EuGVVO galt nach Art. 1 Abs. 3 EuGVVO nicht unmittelbar ggü. Dänemark. Die Geltung ergab sich aus einem völkerrechtlichen Staatsvertrag. Nunmehr ist eine solche explizite Ausnahme nicht mehr enthalten; sie ergibt sich allein aus Erwägungsgrund 41. Hintergrund ist, dass Dänemark durch staatsvertragliche Übereinkommen auch die Geltung der Brüssel-Ia-VO geregelt hat.
  • Neben Steuer-/ Zoll und verwaltungsrechtlichen Sachen sind nunmehr auch staatliche Hoheitsakte explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen (Abs. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO)
  • Neureglung bei Vollstreckung (Abschaffung sog. Exequaturverfahren) àh. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen aus den Mitgliedsstaaten ohne Vollstreckbarerklärung – ausländischer Titel wird inländischem Titel gleichgestellt
  • Einschränkung der Torpedoklagen (Art. 29 Brüssel-Ia) bei Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 31 Abs. 2 und 3 Brüssel-Ia)
  • Weiterhin erfolgte eine Neuordnung und Neugestaltung der Regelungen. Hinzuweisen ist dabei auf folgende für die Klausurpraxis bedeutsame Normen, die hier in Tabellenform dargestellt werden sollen:

 

EuGVVO Brüssel-Ia Änderungen
Art. 1 Art. 1 Bereichsausnahme; keine explizite Herausnahme Dänemarks mehr
Art. 2 Art. 4
Art. 5 Art. 7
Art. 15 Art. 17
Art. 17 Art. 19
Art. 18 Art. 20
Art. 19 Art. 21 Klage gegen Arbeitgeber mit Sitz nicht in Hoheitsgebiet
Art. 21 Art. 23
Art. 22 Art. 24
Art. 23 Art. 25 Gerichtsstandsvereinbarung auch ohne Wohnsitz in EU (entfallen von Art. 23 Abs. 3); Verweis auf ergänzende Rechtmäßigkeit nach nationalem Recht; explizite Regelung des Verhältnisses zu unwirksamen Vertrag (Art. 25 Abs. 5)
Art. 24 Art. 26 Rügeloses Einlassen nur bei Belehrung über Geltendmachung (Art. 26 Abs. 2) möglich, wenn besonders schutzbedürftig
Art. 27 Art. 29 Mitteilungspflicht, wann Anrufung; Ausnahmen nach Art. 31
Art. 29 Art. 31 NEU: Abs. 2-4; Besonderheiten bei Gerichtsstandsvereinbarungen
Art. 30 Art. 32 NEU: Abs. 2, Verfahrensvorschrift
Art. 33/34 NEU
Art. 32 ff. Art. 36 ff. Neuregelung bei Anerkennung und Vollstreckung: Abschaffung der Vollstreckbarerklärung; ausländische Titel werden gleichermaßen wie inländische Titel vollstreckt (vgl. Art. 39);
Art. 59/60 Art. 62/63

 
 
Zur Vertiefung: Alio, NJW 2014, 2395

16.03.2015/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2015-03-16 15:55:332015-03-16 15:55:33Neufassung EuGVVO – Examensrelevante Änderungen
Redaktion

Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Gewinnzusagen durch PayPal

Aktuelles, IPR, Schon gelesen?, Zivilrecht

Kürzlich berichteten wir über eine Panne, die dem Online-Bezahlsystem PayPal unterlaufen ist. Es wurden dabei tausende Emails an Nutzer versendet, in welchen die frohe Botschaft kundgetan wurde, sie hätten 500 € gewonnen. Es handelt sich dabei nicht etwa um Spam- oder Phishingmails. PayPal war wirklich der Absender der Gewinnnachrichten.
Fraglich war in diesem Kontext in materiellrechtlicher Hinsicht insbesondere, ob ein Anspruch der Erklärungsempfänger auf Zahlung aus § 661a BGB gegen PayPal besteht. Den zugehörigen Beitrag nebst umfassender Lösungsskizze und geistreichen Kommentaren findet Ihr hier.
Neben der äußerst brisanten und umstrittenen Frage, ob überhaupt ein Anspruch nach deutschem Recht geltend gemacht werden kann bzw. ob eine Anfechtung durch PayPal Erfolg verspricht, stellt sich darüber hinaus die Frage, ob ein derartiger Anspruch überhaupt vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden kann. Die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. hat ihren Sitz nämlich in Luxemburg. Sofern das Klagen vor deutschen Gerichten möglich ist, muss zudem noch geklärt werden, ob der Fall überhaupt nach deutschem Recht zu lösen ist. Die nachstehenden Ausführungen mögen dabei in dieser Tiefe nicht zum Examenspflichtfachstoff gehören. Da sich das internationale Privatrecht aber zunehmender Beliebtheit in Klausuren und mündlichen Prüfungen erfreut, lohnt es sich, sich zumindest kurz mit der Problematik auseinander zu setzen.
I. Internationale Zuständigkeit
Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit richtet sich in allgemeinen Zivil- und Handelssachen zunächst nach dem EU-weit harmonisierten Rechtsrahmen der EUGVVO (sog. Brüssel-VO). Nur, wenn die Vorschriften aus der Verordnung keine Regelung treffen und auch keine speziellere Verordnung einschlägig ist (z.B. in Ehesachen die Brüssel IIa -Verordnung; s. dazu instruktiv hier), kann auf eine Analogie des nationalen Rechtsrahmens in Form der §§ 12 ff. ZPO zurück gegriffen werden.
1. Deliktischer Gerichtsstand
Die Rechtsprechung hatte bereits Gelegenheit, sich mit der Natur des Anspruches nach § 661a BGB zu beschäftigen, wobei zunächst auf einen außervertraglichen Charakter der Norm und eine deliktsähnliche Natur abgestellt wurde (so etwa OLG Dresden OLG-NL 2002, 99; s. dazu Feuchtmeyer NJW 2002,3598). De lege lata müsste bei dieser Annahme insofern auf die Regelung des Art. 5 Nr. 3 EUGVVO abgestellt werden. Hiernach kann bei einer deliktischen oder deliktsähnlichen Handlung in dem Land geklagt werden, in dem das schädigende Ereignis eintrat.
Problematisch ist an dieser Auffassung, dass der Anspruch aus § 661a BGB letztlich einen Erfüllungsanspruch begründet und weniger unter das Regime der Schadensersatzansprüche  fällt. Das Vorliegen eines Schadens ist insofern nämlich auch keine Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch nach § 661a BGB.
2. Gerichtsstand für Verbrauchersachen
Aus diesem Grunde zog eine andere Strömung der Rechtsprechung (so etwa OLG Frankfurt MDR 2002, 1023) den besonderen Gerichtsstand für Verbraucherschutzsachen, der sich nach heutiger Rechtslage in Artt. 15 ff. EUGVVO findet, heran. Problematisch ist bei einer derartigen Annahme indes, dass der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 EUGVVO einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag voraussetzt. Die Normstruktur des § 661a BGB ist indes eher dahingehend ausgestaltet, dass der Anspruch bereits durch die bloße Erklärung des Unternehmers zustande kommt. Eine Annahmeerklärung durch den Verbraucher ist in § 661a BGB nicht vorgesehen. Auch wenn der Begriff des Vertrages in Art. 15 EUGVVO europarechtlich autonom und nicht bloß nach nationalem Verständnis auszulegen ist, so besteht ein Vertrag auch in anderen Rechtsordnungen stets aus Angebot und Annahme (oder wie im common law aus offer, acceptance und consideration).
3. Gerichtsstand des Erfüllungsortes
Konsequent lehnte der EuGH in mehreren Entscheidungen eine Anknüpfung an die vorgenannten Grundsätze ab (s. etwa NJW 2002, 2657; NJW 2005, 81. Der BGH folgerte hieraus, dass eine Herleitung der internationalen Zuständigkeit aber zumindest aus Art. 5 Nr 1 a) EUGVVO hergeleitet werden könne (vgl. BGHZ 165,172). Der BGH führte hierzu aus:

Gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, und zwar wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ wird von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht eng ausgelegt. Die Feststellung, dass eine Klage nicht eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ ist, steht nicht der Annahme entgegen, es handele sich bei dieser Klage um eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 48 f). Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ setzt ferner – schon seinem Wortlaut nach und insoweit anders als Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ – nicht den Abschluss eines Vertrages voraus. Es genügt, dass eine von einer Person gegenüber der anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung festgestellt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 50 f).

Der Begriff „Vertrag“ ist im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 EUGVVO also nach Auffassung des BGH im Einklang mit dem EuGH bedeutend extensiver auszulegen als bei Art. 15 EUGVVO. Eine derartige Auslegung mag verwundern, da man eine extensive Auslegung wohl eher bei Art. 15 EUGVVO zum Zwecke der Begünstigung des Verbrauchers erwartet hätte.
Unabhängig davon, ob man der Begründung des BGH folgen mag, so ist es aber zumindest im Ergebnis begrüßenswert, einen nationalen Gerichtsstand in Gewinnzusagefällen für den Verbraucher zu begründen. Ob dies nun über Art. 5 Nr. 1 oder eben Art. 15 EUGVVO geschieht, kann im Ergebnis dahinstehen.
4. Richterliche Klarheit bislang nur für altes Recht
Für den hiesigen PayPal-Fall ist indes problematisch, dass sich die hier zitierte Entscheidung des BGH nur auf eine ältere Rechtslage bezieht. Der BGH schlussfolgerte nämlich folgendermaßen:

Nach dem mithin eröffneten Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ (vgl. jetzt Art. 5 Nr. 1 lit. a und c EuGVVO) ist das Gericht des Ortes international zuständig, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Die Anschlussfrage, wo die aus der Gewinnzusage erwachsene Verpflichtung zu erfüllen ist, ist nicht übereinkommensautonom zu beantworten; maßgeblich ist vielmehr das – nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts – zu bestimmende nationale Recht

Dies vermittelte wiederum eine Sonderanknüpfung an den seinerzeit geltenden und nunmehr außer Kraft getretenen Art. 34 EGBGB, wonach die Bestimmung des Erfüllungsortes sich nach deutschen Recht bemaß. Es musste in diesem Sinne nach §§ 269 ff. BGB beim Anspruchsinhaber erfüllt werden, so dass mithin auch die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 a) EUGVVO gegeben war. Der BGH legte zu diesem Zwecke die nationalen Vorschriften der §§ 269 ff. BGB teleologisch aus:

Im Streitfall ist eine Bringschuld (vgl. OLG Nürnberg NJW 2002, 3637, 3640) nicht vereinbart worden; dass der Unternehmer den zugesagten Preis am Wohnsitz des Verbrauchers zu leisten hat, ergibt sich indes aus Sinn und Zweck des § 661a BGB (vgl. Häcker ZVglRWiss 103, 464, 490; a. A. Lorenz/Unberath IPRax 2002, 219, 222; s. auch Mörsdorf-Schulte JZ 2005, 770, 778).
Die Haftung des Unternehmers wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) ist zwar – wie bereits dargelegt – nicht als deliktisch aufzufassen; sie steht aber in der Nähe der Haftung wegen unerlaubter Handlung. Mittels des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber die wettbewerbswidrige Praxis zurückdrängen, dass Unternehmer mit angeblichen Preisgewinnen Verbraucher zu ködern suchen, Waren zu bestellen. Der unlauter handelnde Unternehmer soll für sein täuschendes Versprechen „bestraft“ werden, indem er dem Verbraucher gemäß § 661a BGB auf Erfüllung haftet (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 91). Diese Zielsetzung würde durchkreuzt, wenn der Unternehmer nicht am Wohnsitz des Empfängers der Gewinnmitteilung, sondern an seinem Wohnsitz zu leisten hätte.

Die Frage, ob die internationale Zuständigkeit Deutschlands gegeben ist, bemisst sich aber – wie sich aus dem Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 EUGVVO ergibt – nach dem Erfüllungsort, der wiederum über die jeweils anwendbare nationale Rechtsordnung bestimmt wird. Da Art. 34 EGBGB aufgehoben wurde, gilt es insofern zu klären, ob in Fällen von Gewinnzusagen §§ 269 ff. BGB auch nach neuem Recht noch anwendbar sind.
 
II. Anwendbares Recht – Kollisionsrecht
Die Frage danach, welches Recht bei Fällen mit grenzüberschreitendem Element anwendbar ist, richtet sich bei allgemeinen Zivilsachen vor europäischen Gerichten vornehmlich nach den Verordnungen Rom I oder Rom II (besondere Materien sind jedoch oftmals spezialgesetzlich geregelt; s. dazu etwa hier).
1. Anwendbarkeit von Rom I
Angesichts der vorgenannten Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 5 Nr. 1 EUGVVO, wonach ein „vertragliches Verhältnis“ im weiteren Sinne bestehen muss, liegt es zunächst nahe, die Vorgaben von Rom I heranzuziehen, da diese Verordnung nach dessen Art. 1 für die Bestimmung des anwendbaren Rechts in vertraglichen Angelegenheiten einschlägig ist. In diesem Kontext könnte dann u.a. auf Art. 6 rekurriert werden (dafür etwa Beck-OK-BGB/Kotzian, Stand 01.05.2013, § 661a BGB, Rn. 9), wonach in Verbrauchersachen das Recht des Heimatstaates des Verbrauchers maßgeblich ist. §§ 269 ff. BGB wären demnach auch nach neuem Recht anwendbar, so dass in Deutschland nach Art. 5 Nr. 1 EUGVVO geklagt werden könnte.
Hiergegen könnte indes die o.g. Argumentation zu Art. 15 EUGVVO und einem engeren Vertragsbegriff sprechen. Darüber hinaus äußerte sich auch der BGH dahingehend, dass Ansprüche nach § 661a BGB nicht als vertragliche Ansprüche im engeren Sinne verstanden werden dürften.

Eine vertragliche Qualifikation scheitert bereits daran, dass die Haftung wegen Gewinnzusage nicht an ein Versprechen des Versenders anknüpft; der Versender will in der Regel gerade nicht einen Anspruch auf den Gewinn begründen. Eine Annahme der „Zusage“ ist nicht vonnöten.
[…]
Deliktisch ist diese Haftung indes nicht. Zwar zielt § 661a BGB auf die Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f). Der Gesetzgeber selbst hat die Haftung wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) aber nicht der unerlaubten Handlung (Buch 2. Abschnitt 8. Titel 27.: §§ 823 ff BGB), sondern Buch 2. Abschnitt 8. Titel 11. Auslobung zugeordnet, also in die Nähe der einseitigen Rechtsgeschäfte Auslobung (§ 657 BGB) und Preisausschreiben (§ 661BGB) gerückt. Zudem ist die von § 661a BGB bestimmte Rechtsfolge, dass der Versender Erfüllung schuldet, der Systematik der unerlaubten Handlungen fremd; sie begründen nicht Erfüllungs-, sondern Schadensersatzansprüche (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3308).
[…]
Die oben beschriebene systematische Stellung des § 661a BGB legte an sich nahe, diesen kollisionsrechtlich ebenso zu behandeln wie die einseitigen Rechtsgeschäfte.

Ob aber einseitige Rechtsgeschäfte, wie etwa die Auslobung, vom Anwendungbereich der ROM I VO erfasst werden, ist wiederum strittig (vgl. etwa Ferrari/Kieninger/Mankowski/, Internationales Vertragsrecht
2. Auflage 2011, Art. 1 Rom I, Rn. 7). Hiergegen spricht insbesondere die Systematik der Verordnung, wonach einseitige Rechtsgeschäfte lediglich in Art. 11 Abs. 3 im Kontext von Formvorschriften erwähnt werden.
2. Anwendbarkeit von Rom II
Sofern auf Rom II, also die Verordnung zu nichtvertraglichem Kollissionsrecht abgestellt würde, könnte man etwa auf dessen Art. 6 abstellen, wonach in Fällen von unlauterem Wettbewerb das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden.
Sofern eine derartige Typisierung verneint würde, ließe sich im Übrigen noch vertreten, die Vorgabe des § 661a BGB als „zwingendes Recht“ i.S.d. Art. 16 Rom II einzuordnen. Diese Vorschrift entspricht teilweise derjenigen des Art. EGBGB a.F., die vom BGH in der zuvor zitierten Entscheidung herangezogen wurde. So führte der BGH seinerzeit aus:

§ 661a BGB ist vielmehr als zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB anzusehen; denn § 661a BGB beansprucht, eine grenzüberschreitende Gewinnzusage ohne Rücksicht auf das – entsprechend Art. 27 ff EGBGB berufene – Vertragsstatut nach deutschem Recht zu regeln.
[…]
Sieht das Gesetz – wie hier § 661a BGB – nicht ausdrücklich den internationalen Geltungsanspruch vor, sind für die Einordnung einer Bestimmung als zwingende Norm im Sinne des Art. 34 EGBGB die mit ihr verfolgten ordnungspolitischen Interessen maßgebend (vgl. BGHZ 154, 110, 115 [zu § 4 HOAI]; Staudinger/Magnus [2002] Art. 34 EGBGB Rn. 2, 51 ff; MünchKomm-Martiny 3. Aufl. 1998 Art. 34 EGBGB Rn. 12; Sonnenberger aaO S. 109 ff; jeweils m. w. N.). Solche sind in der – eine Differenzierung nach dem Herkunftsland der Gewinnzusage nicht duldenden – lauterkeitsrechtlichen und sozialpolitischen Zielsetzung des §661a BGB zu sehen. Der Gesetzgeber wollte einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen. Eine solche, auch von der Revision als unlauter bezeichnete Werbung mittels – im Streitfall wie in der Regel vorsätzlicher (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3306) – Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten „Gewinns“ zu verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f m. w. N. aus den Gesetzesmaterialien).
[…]
Indem § 661a BGB diesen ausufernden Geschäftspraktiken zu begegnen sucht, verfolgt er neben dem Verbraucherschutz ein darüber hinausreichendes öffentliches Interesse an der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs (vgl. Felke/Jordans IPRax 2004, 409, 411); das spricht entscheidend dafür, § 661a BGB als zwingende Vorschrift im Sinne des Art. 34 EGBGB zu verstehen.

3. Rom I oder II analog
Sofern man vertritt, dass einseitige Rechtsgeschäfte wie die Gewinnzusage oder etwa die Auslobung weder einen Fall nach Rom I noch einen solchen nach Rom II darstellen, wird man feststellen, dass das subsidiär heranzuziehende EGBGB ebenfalls keine Regelung hierzu enthält. Als Lückenschließung bietet sich in einem derartigen Fall zumindest eine analoge Anwendung von Art. 6 der Rom I oder Art. 6 der Rom II Verordnung an, da die hier diskutierte Fallgestaltung den in diesen Vorschriften genannten Konstellationen, die den Verbraucher privilegieren sollen, zumindest vergleichbar ist und da auch eine planwidrige Regelungslücke besteht.
III. Fazit
Sofern man einer der vorgenannten Begründungen folgt, landet man bei einer Anwendbarkeit des deutschen Rechts, so dass sich der Erfüllungsort nach § 269 ff. BGB bemisst. Insofern ist in konsequenter Anwendung der Vorgaben des BGH und EuGH zu Art. 5 Nr. 1 a) EUGVVO auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Wie bereits angemerkt, ist die Frage de lege lata aber noch nicht entschieden. Es lassen sich insofern durchaus auch gegenteilige Standpunkte vertreten.

11.06.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-06-11 09:23:092013-06-11 09:23:09Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Gewinnzusagen durch PayPal
Gastautor

1×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 3

IPR, Schwerpunktbereich, Verschiedenes

Im ersten und zweiten Teil unseres kleinen Einmaleins des IPR  haben wir in die Grundlagen des IPR sowie das internationale Familien- und Erbrecht, das Vertrags- und Deliktsrecht eingeführt. In diesem letzten Teil stellen wir Euch das Problem der „Morgengabe“ vor und setzen uns vertieft mit der „Qualifikation“ im IPR auseinander.
 
9. Klausur-Klassiker: die „Morgengabe“ – oder: Wie funktioniert eigentlich die „Qualifikation“?
a. Definition Qualifikation
Die Zuordnung eines Sachverhalts zu einer bestimmten Kollisionsregel, wie der erbrechtlichen, der familienrechtlichen, der vertragsrechtlichen und der deliktsrechtlichen Kollisionsregel (vgl. Beispiele in Teil 1 und 2) nennt man im IPR „Qualifikation“. Es handelt sich dabei – neben der Anknüpfung – wohl um den wichtigsten IPR-rechtlichen Grundbegriff.
b. Fallbeispiel- die sog. „Morgengabe“
Schwieriger sind die Sachverhalte zu behandeln, die sich nicht ohne weiteres in die eher grobmaschigen Kollisionsnormen des EGBGB einordnen lassen.
Ein klassisches Klausurproblem ist die sog. „Morgengabe“:

In einigen islamisch geprägten Ländern zahlt der Ehemann anlässlich der Heirat einen bestimmten Geldbetrag an die Ehefrau (sog. Morgengabe). Wie wird die Morgengabe im deutschen IPR qualifiziert? (Sehr str.; vgl. MüKo/Siehr, 5. Aufl., 2010 Band 10, Art. 14 EGBGB, Rn. 109; Art. 15,Rn. 97m.w.N.)

Da es die Morgengabe im deutschen Recht so nicht gibt, ist zu überlegen, welcher Kollisionsnorm sie am Ehesten zuzuordnen ist (= als was man sie am Besten „qualifizieren“ kann):
Dabei kommt es nicht auf den Namen des betreffenden Rechtsinstituts, sondern auf seine Funktion an. Teilweise wird auf den Zeitpunkt der Auszahlung abgestellt (im Regelfall unterhaltsrechtliche Qualifikation nach Art. 18 EGBGB; bei Scheidunggüterrechtliche Qualifikation nach  Art. 15 EGBGB, bei Auszahlung im Todesfall erbrechtliche Qualifikation nach Art. 25 EGBGB). Dabei ist zu beachten, dass aucheinige eherechtliche Institute des deutschen BGB mehrere Funktionen haben und auch nicht von der Aufgabe einer eindeutigen Qualifikation befreien.Teilweise wird deshalb einheitlich güterrechtlich nach Art. 15 EGBGB qualifiziert. Der BGH hingegen nimmt eine einheitliche Qualifikation als allgemeine Ehewirkung nach Art. 14 EGBGB vor(BGH v. 9.12.2009 = BGH FamRZ 2010, 533 = JA 2010, 462 m. Anm. Looschelders; vgl. auch Krebs, IPR, 2011, Rn. 105). Begründen lässt sich das damit, dass Art. 14 EGBGB so etwas wie den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ der anderen Normen darstellt, die oftmals – statisch oder dynamisch – auf Art. 14 EGBGB verweisen.
 
Auch hier ist der Prozess der europäischen Rechtsvereinheitlichung im Blick zu behalten: Seit 2009 ist die Verordnung (EG) 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (sog. Rom VI-VO) in Kraft. Deren Anwendbarkeit ist jedoch gem. ihrem Art. 76 Abs. 3 davon abhängig, dass innerhalb der EU das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht von 2007 anwendbar ist. Dieses Protokoll ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Daher ist die Rom VI-VO noch nicht anwendbar.
 
10. Nacht welchem Rechtsverständnis wird qualifiziert?
Unter 9. wurde mit dem BGH die Morgengabe den allgemeinen Ehewirkungen des Art. 14 EGBGB unterstellt. Doch war es eigentlich richtig, bei der Zuordnung der Morgengabe zu den allgemeinen Ehewirkungen unser BGB-geprägtes Rechtsverständnis zugrundezulegen? Oder wäre es nicht methodenreiner und sinnvoller, auf das Verständnis der Rechtsordnung abzustellen, der dieses Rechtsinstitut entspringt?
Es kommen drei unterschiedliche Rechtsordnungen – „lex rei sitae“, „lex causae“, „lex fori“ – in Betracht, nach deren Vorstellungen man die Qualifikation vornehmen könnte:
(1) Die lex rei sitae ist die Rechtsordnung des Belegenheitsortes. Sie ist maßgeblich insbesondere im Internationalen Sachenrecht (z.B. Art. 43 Abs. 1 EGBGB). Sie spielt bei der Qualifikation jedoch keine Rolle.
(2) Die lex causae ist die Rechtsordnung, die durch die Kollisionsnorm (gegebenenfalls) zur Anwendung berufen ist. Die Qualifikation nach der lex causae ist zwar verlockend, weil man auf diese Weise einen Sachverhalt nicht nur sachrechtlich, sondern auch kollisionsrechtlich dem Rechtsverständnis unterwerfen würde, das dem Sachverhalt eben angemessen ist. Ein Qualifikation nach der lex causae sieht sich jedoch, in Anbetracht der Tatsache, dass das anwendbare Sachrecht ja gerade erst bestimmt werden soll, insbesondere bei mehreren möglicherweise zur Anwendung berufenen Rechtsnormen erheblichen Abgrenzungsproblemen ausgesetzt. Auch lässt sich so ein sicheres Qualifikationsergebnis oft nicht erreichen.
(3) Die lex fori schließlich ist die Rechtsordnung des Gerichtsorts, also des Landes, in dem das betreffende Verfahren anhängig ist. Nach ganz h.M. wird die Qualifikation nach der lex fori vorgenommen, d.h. dass der zuständige Richter das Rechtsverständnis des Gerichtsortes (in der deutschen Fallbearbeitung idR Deutschland) zugrunde legt, wenn er einen Sachverhalt qualifiziert (vertiefend Kropholler, IPR, 5.Aufl. 2004, 120 ff.).
 
Eine wichtige Präzisierung ist aber notwendig: Innerhalb des Anwendungsbereichs der kollisionsrechtlichen Verordnungen der EU (Rom I, Rom II, Rom III) wird nicht nach der lex fori qualifiziert, sondern auf Grundlage einer autonomen europarechtlichen Auslegung. Man muss also in einer Klausur bei der Zuordnung eines Rechtsinstituts zu den grobmaschigen Kollisionsnormen der EU-Verordnungen Argumente entwickeln, die für eine einheitliche Qualifikation nach dem gemeinsamen Rechtsverständnis sprechen. So war z.B. unter 6. der Schiedsvertrag als „Dienstvertrag“ i.S.d. Rom I-VO zu qualifizieren.
 
Fazit
Wir hoffen, dass wir Euch den gegebenenfalls ersten Zugang zum Internationalen Privatrecht ein wenig erleichtern konnten. Weitere Bereiche des IPR, wie z.B. das Internationale Sachenrecht, das Internationale Gesellschaftsrecht und die anderen außervertraglichen Schuldverhältnisse sowie einige Spezialprobleme des IPR bleiben der Ausbildungsliteratur vorbehalten. In den Examensklausuren wird jedoch nur sehr Grundsätzliches von Euch erwartet werden: Ihr müsst die in Betracht kommenden Kollisionsnormen finden (Rom I-VO, Rom II-VO, Rom III-VO, EGBGB…), ggf. deren Anwendungsbereich bestimmen (zeitlich, sachlich, örtlich), sorgfältig qualifizieren – und schon ist der Einstieg in die Klausur und die schwerpunktmäßige Prüfung der sachrechtlichen Voraussetzungen eröffnet. Damit wünschen wir Euch viel Erfolg bei Klausuren, die kleinere oder größere IPR-Fragen aufwerfen. Bei Rückfragen oder Anregungen stehen wir natürlich zu Eurer Verfügung.
Über die Autoren
Carl-Wendelin Neubert
Gastautor Neubert
Jurastudium in Freiburg und Genf, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Doktorand am Max Planck Institut für ausländisches und internationales Strafrecht.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de
 
Christian Leupold
Gastautor Leupold
Jurastudium in Freiburg und Aix-en-Provence, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Rechtsreferendar am OLG Brandenburg.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de

10.03.2013/2 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-03-10 12:00:242013-03-10 12:00:241×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 3
Gastautor

1×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 2

IPR, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes

Im ersten Teil des Einmaleins des IPR zu den Grundlagen des Internationalen Privatrechts hatten wir bereits die Aufgabe und die grundsätzliche Funktionsweise des IPR erläutert. Im Folgenden wollen wir in die beiden äußerst klausurrelevanten Bereiche des internationalen Vertragsrechts sowie des internationalen Deliktsrechts einführen.
 
6. Internationales Vertragsrecht: Welchem Recht unterfällt ein wahrhaft internationaler Schiedsvertrag?
Das internationale Vertragsrecht ist – wegen der großen Anzahl von Verträgen und vertragsrechtlichen Streitigkeiten – eine der am häufigsten anzutreffenden Materien des IPR. Das Vertragskollisionsrecht ist innerhalb der EU vereinheitlicht durch die Verordnung (EG) 593/2009 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, kurz „Rom I-VO“, die seit Dezember 2009 gilt.
Hier ist wichtig: Zunächst die Verordnung finden (Rom I-III, Schönfelder Nr. 21a–21c). Dann sauber (!) den Anwendungsbereich prüfen (sachlich, räumlich, zeitlich) und die Normen sorgfältig lesen. Die Art. 5-9 Rom I VO enthalten spezielle Anknüpfungsregeln.

Fall: (nach MPI für ausländisches und internationales Privatrecht, RabelsZ 71 (2007), 225, 261; vgl. Neubert, Die objektiven Anknüpfungen von Schuldverträgen gem. Art. 4 Rom I-Verordnung, EWS 2011, 369 ff.):
Der italienische Staatsbürger A und der österreichische Staatsbürger B streiten sich vor einem Kollegialschiedsgericht in Paris. Das Verfahren führen die Schiedsrichter C (deutscher Staatsbürger), D (bulgarischer Staatsbürger) und E (spanischer Staatsbürger), die alle ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem jeweiligen Land haben. Im Laufe des Verfahrens verstoßen alle drei Schiedsrichter gegen die Schiedsgerichtsordnung, missachten Parteivorträge und Beweise und handeln ermessensmissbräuchlich. A und B wollen die drei Schiedsrichter wegen Verletzung des Schiedsrichtervertrags haftbar machen. Welches Recht ist anwendbar?

Zunächst könnte man daran denken, das Recht anzuwenden, das die Parteien vereinbart haben – vom Ansatz her richtig: Grundsätzlich findet zunächst immer das Recht Anwendung, das die Parteien gewählt haben (im Internationalen Vertragsrecht gem. Art. 3 Rom I-Verordnung), bevor auf die sog. objektiven Anknüpfungen (im Internationalen Vertragsrecht gem. Art. 4 Rom I-Verordnung) zurückgegriffen wird. Allerdings lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, dass die Streitparteien eine Rechtswahl vorgenommen hätten.
Also kommt man mangels Rechtswahl zu den objektiven Anknüpfungen von Schuldverträgen,
Art. 4 Rom I-VO:
a. Schiedsrichtervertrag als Dienstleistungsvertrag, Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I VO
Ordnet man den Schiedsrichtervertrag zutreffend als „Dienstleistungsvertrag“ i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO ein, so wäre der Schiedsrichtervertrag an das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Dienstleisters anzuknüpfen; folglich wären Streitigkeiten aus dem Schiedsrichtervertrag den Rechtsordnungen der jeweiligen Schiedsrichter C, D und E zu unterwerfen, also deutschem, bulgarischen und spanischen Recht.
b. engere Verbindung zu anderem Staat, Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO?
Allerdings stellt sich die Frage, ob nicht aus der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht, Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO. Diese sog. „Ausweichklausel“ ist nach Wortlaut („offensichtlich“), Systematik und Telos restriktiv auszulegen; sie ist für Fälle vorgesehen, in denen eine Anknüpfung an den Typenkatalog des Art. 4 Abs. 1 Rom I-Verordnung zu schlichtweg unangemessenen Ergebnissen führt. Dies ist hier der Fall: Alle Parteien (also sowohl A und B als auch C, D und E) haben Bezüge zu ihrem eigenen Land, die für den jeweils anderen jedoch nur zufällig sind. Alle aber haben sich absichtlich an das Pariser Schiedsgericht gewandt, A und B als Dienstleistungsnehmer, C, D und E als Dienstleister. Damit hat der Schiedsrichtervertrag eine offensichtlich engere Beziehung zu Frankreich als dem Ort des Schiedsverfahrens. Art. 4 Abs. 3 Rom I-Verordnung ist erfüllt (a.A. ggf. vertretbar). Damit ist französisches Recht anwendbar. (VertiefendPalandt/Thorn, 70.Aufl. 2011, Art. 4 Rom I, Rn. 4, 29.)
 
7. Internationales Deliktsrecht: Welche Folgen hat eine Schussverletzung an der deutsch-französischen Grenze?
Auch das internationale Deliktsrecht ist selbstredend eine häufig auftauchende Materie. Es ist – zusammen mit GoA, c.i.c. und Bereicherungsrecht – ebenfalls innerhalb der EU vereinheitlicht und zwar durch die seit Januar 2009 geltende Verordnung (EG) 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, kurz „Rom II-VO“. Sie verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Art. 38-42 des EGBGB. Die Kollisionsnorm des Art. 4 Rom II-VO ist – wie viele derartige Kollisionsnormen, z.B. auch Art. 40 EGBGB – im Grundsatz Ausprägung des Tatortprinzips: Es wird das Recht des Staates zur Anwendung berufen, in dem sich das Delikt zugetragen hat (lex loci delicti comissi). Dieser Ort ist grundsätzlich leicht zu ermitteln, denn zumeist tritt die Verletzung der geschützten Rechtsposition in demselben Land ein, in dem der Schädiger auch gehandelt hat (Identität von Handlungs- und Erfolgsort = sog. Platzdelikt).Aber was gilt, wenn Handlungs- und Erfolgsort in verschiedenen Staaten liegen (sog. Distanzdelikt)?

Fall: A wohnt bei Breisach (Baden) direkt am Rhein. Als begeisterter Sportschütze geht er von seinem Haus durch den Garten am Rheinufer zu seinem Auto, um zum Schießstand zu fahren, als sich aus der in seiner Hand befindlichen Sportpistole ein Schuss löst. B, der in Colmar (Elsaß) wohnt und gerade auf der französischen Rheinseite spazieren geht, wird von der Kugel getroffen. B verlangt von A Schadensersatz. Welches Recht ist anwendbar?

In Betracht kämen deutsches und französisches Recht. Die einschlägige Kollisionsnorm ist Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO. Diese knüpft an das Recht des Staates an, in dem der Schaden eintritt (lex locus damni); die Norm ist unmissverständlich auch auf Distanzdelikte anwendbar. A und B haben auch nicht beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sodass Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO keine Anwendung findet. Eine offensichtlich engere Beziehung nach Deutschland, die die Aktivierung der Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Folglich ist französisches Recht anwendbar. (Vertiefend Palandt/Thorn, 70. Aufl. 2011, Rom II-VO, Art. 4, Rn. 1 ff.; Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 4. Aufl. 2010, 149 ff.)
 
8. Internationales Deliktsrecht: Verbleibt den Art. 38-42 EGBGB neben der Rom II-VO überhaupt noch ein Anwendungsbereich?
Grundsätzlich werden die Art. 38-42 im Anwendungsbereich der Rom II-VO vollständig verdrängt. Allerdings ist die Rom II-VO erst eine relativ junge Norm, sodass der Klausurbearbeiter immer an „Altfälle“ denken muss – denn die Rom II-VO ist nicht anwendbar auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die vor dem 11.1.2009 begründet wurden. Ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen sind zudem Persönlichkeitsrechtsverletzungen (dies ergibt sich aus Art. 1 II lit. g Rom II-VO). In diesen beiden Konstellationen sind die Art. 38-42 EGBGB weiterhin anwendbar. Eine sorgfältige Prüfung des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs der Rom II-VO wird aber diese Fälle leicht ausscheiden, so dass aktives Wissen hier nicht erforderlich ist.
 
Der Beitrag wird fortgesetzt. Im dritten und letzten Teil wollen wir Euch einen wahren „IPR-Klassiker“ vorstellen, bei dem es u.a. um die Behandlung des unserer Rechtsordnung fremden Rechtsinstituts der „Morgengabe“ geht. Bei Rückfragen oder Anregungen stehen wir natürlich zu Eurer Verfügung.
 
Über die Autoren
Carl-Wendelin Neubert
Gastautor Neubert
Jurastudium in Freiburg und Genf, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Doktorand am Max Planck Institut für ausländisches und internationales Strafrecht.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de
 
Christian Leupold
Gastautor Leupold
Jurastudium in Freiburg und Aix-en-Provence, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Rechtsreferendar am OLG Brandenburg.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de

09.03.2013/5 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-03-09 10:00:432013-03-09 10:00:431×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 2
Gastautor

1×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 1

IPR, Schwerpunktbereich, Startseite, Verschiedenes

 Wir freuen uns, einen Gastbeitrag zum sehr examensrelevanten Rechtsgebiet „Internationales Privatrecht“ veröffentlichen zu können. Der Beitrag umfasst insgesamt drei Teile, von denen wir heute den ersten vorstellen. Mehr über die Autoren erfahrt ihr am Ende des Textes.
Einleitung
Das internationale Privatrecht (IPR) gehört in den meisten Bundesländern zum Prüfungsstoff, ist jedoch ein recht komplexes Rechtsgebiet mit ganz eigener Sprache („Qualifikation“, „Anknüpfung“, „Statut“ usw.), das sich nur sehr schwer in kurzer Zeit erschließen lässt. Der eine oder andere Examenskandidat dürfte auf dem Gebiet noch ziemlich unwissend sein. Wir wollen in diesem Beitrag und zwei weiteren Beiträgen anhand von insgesamt zehn Fragen und Antworten einen ersten Einstieg geben.
 
1. Wie ist das IPR einzuordnen?
Die Bezeichnung dieses Rechtsgebietes ist zumindest zweideutig: Bei dem Begriff „Internationales Privatrecht“ könnte man an internationales Recht denken, also z.B. Völkerrecht. Das Internationale Privatrecht ist jedoch nationales Recht. Zwar erhält das IPR dadurch seinen internationalen Charakter, dass es nur bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Anwendung findet – daher auch der Name. Grundsätzlich aber gibt sich jeder Staat ein eigenes Internationales Privatrecht. In Deutschland war es bislang hauptsächlich im EGBGB geregelt. Mittlerweile sind allerdings einige Bereiche von EU-Verordnungen geregelt, die in Deutschland genau wie deutsches Recht Anwendung finden.
 
2. Was ist die Aufgabe des IPR?
Das erschließt sich nicht unbedingt auf den ersten Blick, ist aber für das Verständnis des Rechtsgebiets unverzichtbar.

Fall : Der Deutsche V vermietet dem Franzosen M seine Ferienwohnung in der Toskana. M zahlt die Miete jedoch nicht, weil er meint, die Wohnung sei in einem desolaten Zustand. Auf welche Frage soll das Internationale Privatrecht nun eine Antwort geben?

Es geht hier nicht um die Frage, ob V einen Anspruch auf die volle Miete hat – das ist eine Frage, die das Sachrecht zu entscheiden hat. Es geht auch nicht um die Frage, vor welchem Gericht V den M verklagen kann – das ist eine Frage des sog. Internationalen Zivilverfahrensrechts. Das IPR soll vielmehr Antwort auf die Frage geben, welches Sachrecht anwendbar ist, d.h. ob im genannten Fall deutsches BGB, französischer Code civil oder italienischer Codice civile anwendbar ist. Daher nennt man das IPR auch Kollisionsrecht.
 
3. Wer bestimmt, welches IPR anwendbar ist – ein Teufelskreis?
Klar ist nun, dass das IPR dabei helfen soll, das anwendbare Sachrecht zu bestimmen. Aber wer bestimmt dann wiederum, welches IPR anwendbar ist?
Diese Frage ist oftmals von entscheidender Bedeutung, denn nicht alle IPR führen zum gleichen Ergebnis. Für den gleichen Sachverhalt könnte z.B. französisches IPR den französischen Code civil zur Anwendung berufen, während das EGBGB das deutsche BGB für anwendbar erklären würde. Auch gibt es hierfür kein eigenes Kollisions-Kollisionsrecht. Vielmehr hängt die Antwort davon ab, welches Gericht zuständig ist: Deutsche Gerichte wenden das deutsche IPR an (z.B. das EGBGB bzw. die im deutschen Recht unmittelbar geltenden EU-Verordnungen). Französische Gerichte wenden das französische IPR an usw. Man nennt diesen Grundsatz „lex fori“-Prinzip: Jedes Gericht wendet das an seinem Ort geltende IPR an (vertiefend Krebs, IPR, 2011, Rn. 88).
Daraus ergibt sich für die Lösung eines Sachverhalts mit Auslandsbezug folgender Dreischritt:
(1) Gerichtszuständigkeit bestimmen nach IZVR (=Internationalem Zivilverfahrensrecht), z.B. deutsche Gerichte sind zuständig; (2) Sachrecht bestimmen nach IPR, z.B. deutsches materielles Recht ist anwendbar; (3) Rechtsfrage beantworten nach dem Sachrecht, z.B. der Kaufpreisanspruch besteht.
 
4. Internationales Erbrecht: Nach welchem Recht wird der in Berlin befindliche CLK eines Schweizers vererbt?
Nun ein Beispiel, wie man das anwendbare Sachrecht bestimmt. Eine der klassischen Anwendungen des IPR findet im Bereich des Erbrechts statt. Solche Fälle sind weiterhin nach EGBGB, also – noch – ganz ohne Europäische Verordnungen zu lösen.

Fall (vgl. von Hoffmann/Thorn, IPR, 9. Aufl., 2007, § 9,Rn. 1ff.): Der in Zürich lebende Schweizer E ist Eigentümer eines CLK, den seine Tochter in Berlin fährt. Nach welchem Erbrecht richtet sich die Erbfolge an dem PKW nach seinem Tod, wenn deutsche Gerichte zuständig sind? (Art. 90 I des Schweizer IPRG lautet: „Hat der Erblasser im Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz in der Schweiz, so ist schweizerisches Erbrecht anzuwenden.“)

In Betracht kämen das Schweizer Zivilgesetzbuch oder das deutsche BGB.
Da deutsche Gerichte zuständig sind, ist deutsches IPR anwendbar („lex fori-Prinzip“). Aus Art. 25 I EGBGB ergibt sich, dass das Recht des Staates Anwendung findet, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. E war Schweizer, es gilt also Schweizer „Recht“. Art. 4 I 1 EGBGB stellt klar, dass damit nicht direkt auf Schweizer Erbrecht verwiesen ist, sondern auch auf dessen IPR (sog. Gesamtnormverweisung). Nach Art. 90 I Schweizer IPRG ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. E lebte in der Schweiz, es gilt also Schweizer Erbrecht.
 
Achtung: Ab dem 17. August 2015 gilt die Verordnung (EU) 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (sog. EU-Erbrechtsverordnung, auch „Rom V-Verordnung“ genannt). Deren Art. 21 enthält eine allgemeine Kollisionsnorm für die Rechtsnachfolge von Todes wegen.
 
Wie eingangs erwähnt, arbeitet das IPR bisweilen mit einer sehr eigenen Rechtssprache. Ein ganz zentraler der Begriff ist der der „Anknüpfung“. Anknüpfung bedeutet die Herstellung einer Verbindung zwischen einem Sachverhalt und einem anwendbaren Recht. Im vorliegenden Beispiel richtete sich die Erbfolge des E hinsichtlich des CLK nach Schweizer Recht (Rechtsfolge der Kollisionsnorm). Es wurde also „angeknüpft“ nach Schweizer Recht.
 
5. Internationales Familienrecht: Mitverpflichtung unter spanischen Ehegatten in Deutschland?
Auch hier hat es Brüssel mangels einer Gesetzgebungskompetenz noch nicht geschafft, eine Rechtsvereinheitlichung herbeizuführen.

Fall (vgl. von Hoffmann/Thorn, IPR, 9.Aufl., 2007, § 8,Rn. 19; vgl. auch BGH IPRax 1993, 97): Ein nicht krankenversicherter Spanier wird in einem deutschen Krankenhaus behandelt. Das Krankenhaus nimmt seine spanische Frau in Anspruch. Welches Sachrecht bestimmt über die Mitverpflichtung der Frau, wenn deutsche Gerichte zuständig sind? (Spanisches IPR würde spanisches Sachrecht zur Anwendung berufen.)

In Betracht kommen grundsätzlich deutsches und spanisches Recht. Das zuständige deutsche Gericht wendet deutsches IPR an. Art. 14 I EGBGB knüpft die „allgemeinen Ehewirkungen“, d.h. auch die Frage der Mithaftung der Ehegatten vorrangig an das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten an. Art. 4 EGBGB erklärt diese Verweisung zur Gesamtnormverweisung, die auch das spanische IPR umfasst. Das spanische IPR nimmt die Verweisung an und beruft spanisches Sachrecht zur Anwendung.
 
Das Internationale Privatrecht ist in seiner Abstraktion – zumal noch im Zusammenspiel mit dem Internationalen Zivilverfahrensrecht – ein komplexes Rechtsgebiet. Wir haben uns hier zur besseren Verständlichkeit zunächst auf die absoluten „Basics“ beschränkt. Der Beitrag wird jedoch fortgesetzt mit Einführungen in das internationale Vertragsrecht und das internationale Deliktsrecht – zwei der wohl klausurrelevantesten Materien. Bei Rückfragen oder Anregungen stehen wir natürlich zu Eurer Verfügung.
 
Über die Autoren
Carl-Wendelin Neubert
Gastautor Neubert
Jurastudium in Freiburg und Genf, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Doktorand am Max Planck Institut für ausländisches und internationales Strafrecht.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de
 
Christian Leupold
Gastautor Leupold
Jurastudium in Freiburg und Aix-en-Provence, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Rechtsreferendar am OLG Brandenburg.
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08.03.2013/7 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-03-08 12:00:482013-03-08 12:00:481×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 1
Tom Stiebert

IPR: Rom-III-Verordnung in Kraft getreten

Familienrecht, IPR, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Nach der Rom-I- und der Rom-II-Verordnung tritt am heutigen 21.06.2012 auch die neue Rom-III-Verordnung (Verordnung Nr. 1259/2010/EU abrufbar hier) in Kraft. Neben vertraglichen Schuldverhältnissen, ungerechtfertigter Bereicherung und Deliktsrecht besteht damit nun auch eine EU-Verordnung bei Trennung von Ehen bzw. Ehescheidung.
Zur Ergänzung unseres Beitrags zu den ersten beiden Rom-Verordnungen sollen nachfolgend die wichtigsten Punkte dieser neuen Verordnung dargestellt werden. Dass die Norm aktuell geprüft wird, ist zwar noch nicht wahrscheinlich, schließlich ist sie (noch) nicht im Schönfelder Ergänzungsband abgedruckt, dennoch sollte zumindest für die mündliche Prüfung diese Änderung bekannt sein. Gut möglich wäre hier auch eine Überleitung zu allgemeinen IPR-Prinzipien. Hierzu weisen wir auf unseren einführenden Beitrag hin.
Die neue Verordnung dient dazu zu bestimmen, welches nationale Recht bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden ist (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung). Bisher galt hier das autonome deutsche IPR, also die Regelungen des deutschen EGBGB. Diese werden nun für den Bereich der Ehescheidung von der Rom-III-Verordnung abgelöst.
Bisherige Regelung
Bisher war Art. 17 EGBGB anwendbar, um zu bestimmen, welchem nationalen Recht die Scheidung unterliegt.

Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist.

Die Norm verweist damit auf Art. 14 EGBGB. Dieser bestimmt in Art. 14 Abs. 1 EGBGB:

(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen

  1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
  2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
  3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

Primär maßgeblich ist damit die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten. Nur nachrangig wird auf das Recht des Aufenthaltsstaates abgestellt.
 
Neue Regelung
An die Stelle dieser Regelung tritt nun Art. 8 der Rom-III-Verordnung

Artikel  8
In  Ermangelung  einer  Rechtswahl  anzuwendendes  Recht
Mangels  einer  Rechtswahl  gemäß  Artikel  5  unterliegen  die  Ehe­scheidung  und  die  Trennung  ohne  Auflösung  des  Ehebandes:
a)  dem  Recht  des  Staates, in  dem  die  Ehegatten  zum  Zeitpunkt der  Anrufung  des  Gerichts  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt haben,  oder  anderenfalls
b)  dem  Recht  des  Staates,  in  dem  die  Ehegatten  zuletzt  ihren gewöhnlichen  Aufenthalt  hatten,  sofern  dieser  nicht  vor mehr  als  einem  Jahr  vor  Anrufung  des  Gerichts  endete und  einer  der  Ehegatten  zum  Zeitpunkt  der  Anrufung  des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c)  dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehe­gatten  zum  Zeitpunkt  der  Anrufung  des  Gerichts  besitzen, oder  anderenfalls
d)  dem  Recht  des  Staates  des  angerufenen  Gerichts.

Nicht mehr die Staatsangehörigkeit ist also entscheidend, sondern der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten.
Die Verordnung gilt auch unabhängig davon, ob es auf die Rechtsordnung eines Mitgliedsstaates der EU oder auf einen anderen Staat verweist. Es handelt sich um autonomes Kollisionsrecht der EU – hier gilt Gleiches wie bei der Rom-I- und Rom-II-Verordnung.
 
Möglichkeit Rechtswahl
Neben diesen zwingenden gesetzlichen Regelungen ist es auch möglich, das anzuwendende Recht frei zu wählen, es gilt insofern Art. 5 der Verordnung. Eine solche Rechtswahl ist grundsätzlich vorrangig vor der Regelung des Art. 8.
 
Ausnahme: ordre public (Art. 12) und Einschränkung von Rechten (Art. 10)
Die Verweisung ist aber nur dann erfolgreich, wenn das Recht auf das verwiesen wird, tatsächlich eine Scheidung ermöglicht und beide Ehepartner hierbei gleichberechtigt sind (Art. 10). Insofern ist die Norm als spezieller Fall der allgemeinen ordre-public-Vorschrift in Art. 12 aufzufassen.
 
Besonderheit Malta
Eine Besonderheit ist noch in Art. 13 der Verordnung enthalten. Diese ist wie folgt formuliert:

Unterschiede  beim  nationalen  Recht
Nach  dieser  Verordnung  sind  die  Gerichte  eines  teilnehmenden Mitgliedstaats,  nach  dessen  Recht  die  Ehescheidung  nicht  vor­gesehen  ist  oder  die  betreffende  Ehe  für  die  Zwecke  des  Schei­dungsverfahrens nicht als gültig angesehen wird, nicht verpflich­tet,  eine  Ehescheidung  in  Anwendung  dieser  Verordnung  aus­zusprechen.

In Malta ist eine Ehescheidung nicht vorgesehen. Die Gerichte sollen aber auch nicht gezwungen werden, aufgrund ausländischen Rechts eine solche durchzuführen. Aus diesem Grund wurde die Klausel aufgenommen, die den Gerichten die Möglichkeit zubilligt, eine Scheidung nicht durchzuführen.
Hinweis: Am 29.05.2011 wurde in Malta ein Referendum durchgeführt, bei dem sich die Bevölkerung für ein Scheidungsrecht aussprach. Dieses war zwar nicht bindend, wurde von der Regierung aber respektiert, sodass jetzt auch das maltesische Recht die Möglichkeit der Schiedung kennt. Die Verordnung war zu diesem Zeitpunkt allerdings schon fertiggestellt. Die Malta-Klausel läuft damit jetzt leer.
 
Fazit:
Eine grobe Kenntnis des IPR sowie der konkreten Verordnungen, die dem EGBGB vorgehen, sollte für die Klausur und auch für die mündliche Prüfung ausreichen. Als Zusatzinformation ist vielleicht interessant, dass in der Zukunft auch eine eine Rom-IV-Verordnung (Ehegüterrecht), eine Rom-V-Verordnung (Erbrecht) sowie eine Rom-VI-Verordnung (Unterhaltsverordnung) geplant sind.

21.06.2012/4 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-06-21 14:21:042012-06-21 14:21:04IPR: Rom-III-Verordnung in Kraft getreten
Tom Stiebert

Anwendung der Scharia in Deutschland?!? – Zugleich eine Einführung in das IPR

Erbrecht, Familienrecht, IPR, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Die Überschrift verheißt schon einiges an Spannung und Kontroversen. Allerdings soll es hier nicht um ein Plädoyer gehen, ob die Einführung der Scharia für einige Bevölkerungsgruppen in Deutschland zweckmäßig und zulässig ist (dies bleibt anderen überlassen, vgl. nur Prof. Otto Deppenheuer oder den – missverständlich geäußerten – Vorschlag des rheinland-pfälzischen Justizministers Hartloff.
Vielmehr soll es hier um die Frage gehen, ob nicht in einigen Bereichen der deutschen Gerichtsbarkeit islamisches Recht der Scharia schon längst angewendet wird und anzuwenden ist. Dass dies offensichtlich der Fall ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Limburg. Tauchen solche Urteile auf, ist das „Rauschen im Blätterwald“ natürlich meist weithin vernehmbar. Hier soll aus juristischer Sicht kurz dargestellt werden unter welchen juristischen Rahmenbedingungen und in welchen Fällen die Scharia, bzw. Teile davon von deutschen Gerichten berücksichtigt werden.
Was ist überhaupt die Scharia?
Hört man den Begriff Scharia tauchen im ersten Moment wohl etliche Vorurteile über diese Rechtsform auf. Betrachtet man diese rechtlichen Regelungen aber genauer, so stellt man fest, dass die Scharia nichts anderes als die Rechtsordnung im Islam ist, die auch in einigen islamischen Staaten Anwendung findet. Es ist also eine religiöse Rechtsordnung, die von einigen Staaten aber auch als staatliche Rechtsordnung angesehen wird. Es handelt sich aber nicht etwa um eigenständige Gesetze wie BGB, StGB, VwGO etc.) sondern stellt eine Methode zur Rechtsfindung und Rechtsschöpfung dar (ausführlich: Peter Heine: Ein System großer Flexibilität- Der Begriff „Scharia“ provoziert ständige Missverständnisse. Herder Korrespondenz 65, 12/2011. S. 613-617). Die Scharia ist damit in alle Richtungen einer Auslegung offen (von liberal bis traditionell-konservativ) und ist damit nicht automatisch gleichzusetzen mit dem archaischen Bild von Steinigungen, dem Abschneiden von Händen, der Unterdrückung von Frauen etc.
In mehreren islamisch geprägten Ländern gilt die Scharia als staatliches Recht bspw.  im Iran, Saudi-Arabien, Afghanistan, Sudan, Senegal, Katar, Kuwait und Bahrain. In anderen Ländern wie Algerien, Indonesien, Ägypten gelten zumindest Teile der Scharia für das Zivilrecht und dabei insbesondere das Ehe- und Familienrecht.
Geltung in Deutschland
Klar ist, dass deutsche Gesetze als solches natürlich (religions)neutral ausgestaltet sind und damit keinen Bezug auf die Scharia aufweisen. Wie kann es dann aber sein, dass doch in einigen Fällen ein deutscher Richter an einem deutschen Gericht die Vorgaben der Scharia zu beachten hat. Die Antwort hierauf liegt in den Grundsätzen des internationalen Privatrechts (IPR) die auch im Staatsexamen sehr relevant sind und auf jeden Fall beherrscht werden sollten. Hierunter zu verstehen sind diejenigen Rechtsnormen, die bestimmen, welches einzelstaatliche Recht bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden ist. Auf das IPR ist dann zurückzugreifen, wenn es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung handelt, d.h. eine Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates besteht (vgl. Art. 3 EGBGB). Dieses Internationale Privatrecht greift allerdings nur dann, wenn keine Regelungen der Europäischen Gemeinschaft anwendbar sind- namentlich sind dies die Rom I und Rom II Verordnung für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse. Geplant sind für die Zukunft weitere Verordnungen:  eine Rom-III-Verordnung (Scheidung von Ehen), eine Rom-IV-Verordnung (Ehegüterrecht), eine Rom-V-Verordnung (Erbrecht) sowie eine Rom-VI-Verordnung (Unterhaltsverordnung).
Hinweis: Die vorige Version des Textes enthielt die Aussage, dass das Rom-Verordnungen nur gelten, wenn die Auslandsberührung zu einem Mitgliedsstaat der Union vorliege. Dies ist dahingehend zu berichtigen, dass es sich bei diesem Kollisionsrecht um autonomes Kollisionsrecht der Union in Form einer Verordnung handelt, dass damit in den Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt und alle Sachverhalte des Kollisionsrecht regeln möchte – unabhängig mit welchen Drittstaat die Berührung erfolgt. Wir bitten um Entschuldigung.
Sind aber die Rom-Verordnungen aus inhaltlichen Gründen nicht anwendbar, so ist zu fragen, aus welchen Normen sonst die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts resultieren kann. Maßgeblich ist auch hier dann das autonome deutsche IPR, also die Regelungen des EGBGB. Hier ist vorgesehen, welche nationale Rechtsordnung für welchen sachverhalt anzuwenden ist: Für das Familienrecht sind dies die Art. 13 ff EGBGB, für das Erbrecht Art. 25 EGBGB etc. Aus diesen sog. Kollisionsnormen ergibt sich dann unter Umständen die Anwendung des ausländischen Rechts.
Besondere Probleme treten hier insbesondere bei der Subsumtion auf, existieren doch in ausländischen Rechtsordnungen oft Begriffe die dem deutschen Recht unbekannt sind. Auch umgekehrt würde ein Problem bestehen. Maßgeblich ist hier nach h.M. die sog. lex fori, d.h. das Recht was am Ort des Gerichtes gilt. Was bspw. eine Eheschließung oder eine Ehescheidung ist, muss sich daher nach dem deutschen Recht bestimmen. liegt eine solche dann vor, dann kann die Kollisionsnorm greifen. in Grenzfällen muss versucht werden, den jeweiligen Sachverhalt möglichst so auszulegen, dass er unter eine Kollisionsnorm subsumiert werden kann.
Woher weiß aber ein deutscher Richter, wie das Scheidungsrecht in Saudi-Arabien funktioniert. Grundsätzlich muss der Grundsatz gelten, dass der Richter das Recht kennt (iura novit curia). Selbstverständlich ist es ihm in der Praxis aber nicht möglich, sämtliche Rechtsordnungen der Welt zu beherrschen. Um diesem Problem vorzubeugen wurden Auskunftsstellen geschaffen, bei denen sich der Richter über die jeweilige Rechtsordnung informieren und die Probleme lösen lassen kann.
Diese Form der Anwendung ausländischen Rechts existiert aber nur im Zivilrecht. Im Strafrecht bspw. ist ausschließlich deutsches Strafrecht anzuwenden – für welche Taten dies greift, ergibt sich aus §§ 3 ff. StGB.
Grenze der Anwendung des ausländischen Rechts
Grundsätzlich ist damit eine Anwendung des ausländischen Rechts möglich. Ein „Rechtsimperialismus“ dergestalt, dass das deutsche Recht als ultimativ richtig aufgezwungen werden soll, soll gerade verhindert werden. Es wird damit zunächst vermutet, dass das ausländische Recht angemessen und gerecht ist. Es mögen aber Fälle existieren in denen eine Anwendung der ausländischen Rechtsgrundsätze nicht mehr mit elementaren Prinzipien des deutschen Rechts vereinbar ist. Für diesen Fall enthält das Gesetz den sog. ordre-public-Vorbehalt in Art. 6 EGBGB. Die ausländische Rechtsnorm ist nicht anzuwenden, wenn sie wesentlichen Grundsätzen des dt. Rechts widerspricht. Insbesondere die Grundrechte sind damit gemeint (Satz 2). Dieses Einfallstor für die Grundrechte verhindert damit, dass ein deutscher Richter gezwungen ist, verfassungswidrige ausländische Rechtsnormen anzuwenden. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist die Anwendung der Scharia aber auch im deutschen Recht richtig und angemessen. Die Aufregung hierüber ist hingegen eher polemisch und nicht von sachlichen Gründen getragen.
Weitere Probleme
Oben sollte nur überblicksmäßig dargestellt werden, nach welchen Grundsätzen eine Anwendung der Scharia möglich ist. In einer Klausur wird üblicherweise die Kollisionsnorm ergeben, das deutsches Sachrecht anwendbar ist. Auch eine Anwendung der Rom-I- und Rom-II-Verordnung ist möglich. Lediglich in einer Zusatzfrage kann sich die Anwendung ausländischen Sachrechts ergeben. Hier würde sich dann, in der Praxis, ein weiteres Problem stellen, legt doch § 4 EGBGB fest, dass auch das ausländische IPR ergänzend zum Sachrecht Anwendung findet (sog. Gesamtverweisung). wird der Verweis angenommen, ist also auch nach dem ausländischen IPR das ausländische Sachrecht anwendbar, tritt kein Problem auf. Wird hingegen an das dt. Sachrecht zurückverwiesen (renvoi), so gilt dies auch (Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Strittig ist lediglich, was bei einer Weiterverweisung an einen Drittstaat erfolgt und wie oft überhaupt weiterverwiesen werden darf.
Vorfrage: Zuständigkeit des deutschen Gerichts
Eine hier nicht behandelte Frage ist zudem, ob und wann ein deutsches Gericht überhaupt zuständig ist. Hier wurde, der Einfachheit halber, vorausgesetzt, dass das dt. Gericht zuständig ist. Ist dies in der Klausur nicht gegeben, muss zunächst geprüft werden, welches nationale Gericht zuständig ist. Auch hierfür existieren europäische Verordnungen, die die Zuständigkeit aus der örtlichen Zuständigkeit schließen (EugVVO und EuEheVO). Gerade aus letzterer resultiert die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Scheidungen etc. Besteht keine solche europarechtliche Regelung, greift ebenso wie beim IPR auch hier autonomes deutsches internationales Zivilprozessrecht. Auch hier ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus der örtlichen Zuständigkeit (§ 12 ff ZPO).
Fazit
Für die Klausur sollte das IPR auf jeden Fall beherrscht werden – entsprechende Probleme können entweder als Vorfrage einer Klausur oder auch als Zusatzfrage unproblematisch geprüft werden. Das IPR als Aufhänger wird immer beliebter. Dennoch sollte man hiervor keine Angst haben: Die Kenntnis der Zusammenhänge und weniger – wichtiger – Normen genügt völlig.
 
 

28.03.2012/11 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-03-28 10:38:062012-03-28 10:38:06Anwendung der Scharia in Deutschland?!? – Zugleich eine Einführung in das IPR
Dr. Christoph Werkmeister

IPR: Rom I-Verordnung in Kraft

IPR, Schon gelesen?, Zivilrecht

Rom I-Verodnung bzgl. Vertragsrecht
Am 17.12.2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) in Kraft getreten. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten außer Dänemark. Die neue Verordnung bestimmt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale Verträge anwendbar ist.
Für einen Prüfer mit Hintergrund im IPR also bestimmt ein Anreiz, sich mit dessen Grundzügen oder vlt. auch der ROM I-VO selbst auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund möchte ich hier kurz die Grundsätze dieser Verordnung darlegen, ohne auf die einschlägigen Vorschriften und Ausnahmetatbestände einzugehen:
Verträge zwischen Gewerbetreibenden: Wenn beispielsweise ein deutscher Unternehmer über eine interaktive Website im Internet bei einem portugiesischen Händler Wein kauft, stellt sich die Frage, ob auf den Kaufvertrag deutsches oder portugiesisches Recht anzuwenden ist. Die Rom I-Verordnung erlaubt den Vertragspartnern, das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Machen sie davon keinen Gebrauch, findet das Recht am Ort der Partei Anwendung, die die geschäftstypische Leistung erbringt (im vorliegenden Fall die Lieferung des Weins durch den Weinhändler, die also zu portugiesischem Recht führt).
Verbraucherverträge: Sondervorschriften sieht die Verordnung für die tendenziell „schwächere“ Partei vor. Wäre beispielsweise im vorgenannten Fall der Käufer statt eines deutschen Weinhändlers ein deutscher Verbraucher gewesen, hätten die Parteien das anzuwendende Recht zwar auch wählen können. Doch der portugiesische Weinhändler hätte gleichwohl die zwingenden Vorschriften des Rechts des Verbrauchers (hier also des deutschen Rechts) berücksichtigen müssen – beispielsweise Gewährleistungsfristen. Bei Fehlen einer Rechtswahl kommt in diesem Fall nicht das Recht des Unternehmers, sondern immer das des Verbrauchers zur Anwendung.
Rom II – Verordnung bzgl. Deliktsrecht/ungerechtfertigte Bereicherung
Rom I ist die zweite Verordnung, die auf Gemeinschaftsebene einheitliche Vorschriften zum anwendbaren Recht vorsieht. Im ersten Halbjahr 2007 war bereits Rom II (Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Verordnung (EG) Nr. 864/2007) verabschiedet worden.
Bei unerlaubten Handlungen soll regelmäßig das Recht des Staates zur Anwendung kommen, in dem der Schaden eingetreten ist. Beispiel: Verbringt ein Ausländer seinen Urlaub in Deutschland und verletzt er mit dem PKW hier einen Deutschen, kommt deutsches Recht zur Anwendung. Im umgekehrten Fall wäre ausländisches Recht maßgeblich.
Bei ungerechtfertigten Bereicherungen, durch die eine Person versehentlich eine Geldzahlung erhält, soll das Recht des Staates zur Anwendung kommen, in dem die Bereicherung stattfindet. Beispiel: Überweist ein Ausländer also fälschlicher Weise Geld an einen Deutschen und bereichert ihn dadurch, kommt für die Rückzahlungsverpflichtung deutsches Recht zur Anwendung. Im umgekehrten Fall wäre ausländisches Recht maßgeblich.

14.01.2010/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2010-01-14 18:35:012010-01-14 18:35:01IPR: Rom I-Verordnung in Kraft

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