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Dr. Christoph Werkmeister

Kommunalrecht: Stadtrat will NPD-Mitglied Babic ausschließen

Kommunalrecht, Öffentliches Recht, Tagesgeschehen

Das aktuelle Tagesgeschehen bringt dieses mal einen Fall zum Vorschein, der sich ideal für das Abfragen kommunalrechtlicher Grundsätze in der mündlichen Prüfung eignet. Dem ganzen liegt der folgende Sachverhalt zugrunde (Quelle SWR.de):

Trier: Stadtrat will NPD-Mitglied Babic ausschließen
Der Stadtrat wird das wegen Körperverletzung verurteilte NPD-Mitglied Safet Babic aus dem Rat ausschließen. Darauf haben sich die Fraktionen von CDU, SPD, Grünen, FWG und FDP sowie Oberbürgermeister Klaus Jensen (SPD) am Montag verständigt. Das Landgericht Trier hatte Babic im Dezember vergangenen Jahres wegen Körperverletzung zu sieben Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Nach Überzeugung der Richter hatte er zusammen mit anderen Gesinnungsgenossen einen Studenten krankenhausreif geschlagen. Dieser hatte NPD-Wahlplakate abgerissen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Revision abgelehnt hat. Babic will seine Verurteilung aber noch vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen.

Ausschluss aus dem Stadtrat möglich?
In kommunalrechtlicher Hinsicht stellt sich deshalb die Frage, ob ein solcher Ausschluss aus dem Stadtrat denn überhaupt möglich ist. Bekannter sind die Fälle, wo es um den Ausschluss eines Stadtrats-Mitglieds aus einer (oder künftiger) Sitzungen geht. Die Kompetenz des Bürgermeisters für solche Fälle findet sich für NRW etwa in § 51 Abs. 1 GO NRW. Da sich der hier vorliegende Sachverhalt in einem Stadtrat in  Rheinland Pfalz abspielt, ist jedoch deren entsprechende Gemeindeordnung heranzuziehen. In der GO RLP findet sich für die hier diskutierte Konstellation tatsächlich eine passende Vorschrift. § 31 GO RLP lautet nämlich wie folgt:

§ 31 Ausschluß aus dem Gemeinderat

(1) Ein Ratsmitglied, das nach seiner Wahl durch Urteil eines deutschen Strafgerichts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird, kann durch Beschluß des Gemeinderats aus dem Gemeinderat ausgeschlossen werden, wenn es durch die Straftat die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat. Der Gemeinderat kann den Beschluß nur innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verurteilung Kenntnis erhalten hat, fassen. Der Bürgermeister hat den Gemeinderat zu unterrichten, sobald er von der Verurteilung Kenntnis erlangt.

(2) Wer durch Wort oder Tat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekämpft, ist der Stellung eines Ratsmitglieds unwürdig. Der Gemeinderat hat in diesem Falle über den Ausschluß zu beschließen; der Beschluß soll innerhalb eines Monats, nachdem der Gemeinderat von dem Vorgang Kenntnis erhalten hat, gefaßt werden. Absatz l Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Beschließt der Gemeinderat den Ausschluß eines Mitglieds, so scheidet dieses vorläufig aus. Die Ersatzperson wird nach dem Kommunalwahlgesetz bestimmt. Sie tritt ihr Amt jedoch erst an, wenn der Ausschluß unanfechtbar geworden ist.

(4) Gegen die Beschlüsse des Gemeinderats nach den Absätzen l und 2 kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

Keine Regelung in NRW?
In NRW hingegen findet sich keine entsprechende Regelung in der GO NRW. Aus diesem Grund gilt es zu fragen, ob mittels Auslegung eine entsprechende Kompetenz des Rates für einen Ausschluss eines Mitglieds ermittelt werden kann. Die Arbeitsfähigkeit des Rates (geregelt in §§ 40 ff. GO NRW) wäre jedenfalls beeinträchtigt, sofern Mitglieder beiwohnen, die zu regelmäßigen Verstößen gegen ihre ratsmäßigen Pflichten (§ 43 GO NRW) tendieren. § 43 Abs. 1 GO NRW sieht insbesondere vor, dass die Ratsmitglieder in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz handeln.
Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das Mitglied die Position durch freie, geheime und gleiche Wahl entsprechend des KommunalwahlG NRW erlangt hat und demnach eine gewisse demokratische Legitimation genießt. Zudem sieht § 43 Abs. 1 GO NRW auch vor, dass die Mandatsträger an Weisungen nicht gebunden sind. Überdies kann der geregelte Arbeitsablauf im Rat bereits durch probate Mittel wie den Sitzungsausschluss (§ 51 Abs. 1 GO NRW) gesichert werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil ein Ausschluss für künftige Sitzungen möglich ist.
Ein weiteres systematisches Argument besteht darin, dass die GO NRW für Fraktionen durchaus die Möglichkeit des Ausschlusses anerkennt (vgl. § 56 Abs. 2 S. 3 GO NRW). Es erscheint somit fraglich, weshalb eine so gewichtige Rechtsfrage wie die des Mandatsverlust keinerlei Kodifizierung innerhalb der GO NRW erhält. Die Systematik der GO NRW, die keine Regelung zum Mandatsentzug vorsieht, spricht aus diesen Gründen dafür, dass ein solch drastisches Mittel gerade nicht vorgesehen sein soll.
§ 37 KommunalwahlG NRW kann ebenso für eine solche Argumentation herangezogen werden:

§ 37 KWahlG(Gesetz) – Landesrecht Nordrhein-Westfalen – Mandatsverlust
Ein Vertreter verliert seinen Sitz
1. durch Verzicht,
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
3. durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, durch eine Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und durch eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 1 und 3),
4. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,
5. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernisses für die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Vertretung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3),
6. durch Annahme der Wahl zum Bürgermeister oder Landrat der Gebietskörperschaft, deren Vertretung er angehört.

Dieser Katalog lässt im Sinne der obigen Argumentation darauf schließen, dass die hier genannten Gründe als abschließend zu verstehen sind. Andererseits lässt sich gegen dieses systematische Argument vorbringen, dass Situationen außerhalb der in § 37 KommunalwahlG NRW genannten Fälle denkbar sind, in denen ein Mandatsträger schlicht nicht für den Rat tragbar ist und aus diesem Grund auch keine Mitgliedschaftsrechte aus der GO NRW genießen soll. Die vorher diskutierte Systematik lässt bei Anerkennung einer solchen Kompetenz allerdings darauf schließen, dass diese nur in extremen Fällen bei Vorliegen eines qualifizierten wichtigen Grundes möglich sein kann. Dies könnte etwa der Fall sein bei wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen.
Ob eine einmalige strafrechtliche Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts dafür ausreicht, müsste sodann im Einzelfall begutachtet werden. Im vorliegenden Sachverhalt ereignete sich das Delikt zumindest im engen Zusammenhang mit den Kommunalwahlen, so dass ein wichtiger Ausschlussgrund in diesem Sinne u.U. vorliegen könnte. Zu berücksichtigen ist zudem die Dauer einer Haftstrafe. Eine längere Haftstrafe führt im Ergebnis nämlich dazu, dass das Ratsmitglied seiner Mandatsarbeit zumindest nicht mehr vollkommen effektiv nachgehen kann. Zu beachten ist allerdings, dass der Ausschluss wirklich ultima ratio darstellen sollte. Der vollständige Ausschluss kommt somit  nur dann in Frage, wenn die in der GO NRW vorhandenen Mittel nicht mehr ausreichen, um der Situation Herr zu werden.
Prüfungsaufbau
Prüfungsmäßig zu verorten wäre der hier vorliegende Problempunkt im Übrigen bei der Frage, ob eine taugliche Ermächtigungsgrundlage vorliegt, die einem etwaigen Beschluss des Rates zugrunde liegt.
Ergebnis: Einiges ist vertretbar
Bei dieser Einschätzung der rechtlichen Lage in NRW handelt es sich um meine persönliche Ansicht. Der Beitrag soll nur zeigen, dass es in der mündlichen Prüfung (und auch den Klausuren) nicht darauf ankommt, die richtige Lösung zu finden. Wichtig ist es lediglich, mittels Argumenten eine interessengerechte Lösung aufzubereiten.

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16.08.2011/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: Gemeinderecht, Kommunalrecht
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1 Kommentar
  1. Johannes
    Johannes sagte:
    17.08.2011 um 9:01

    M.E. ist für den Fall, dass wie hier ein Mandatsträger straffällig wird, in § 37 Nr. 2 KWahlG NRW (nachträglicher Verlust der Wählbarkeit) eine abschließende Regelung getroffen.
    Soweit eine strafrechtliche Verurteilungen nach § 45 Abs. 1 StGB nicht zu einem Verlust der Wählbarkeit führt – also bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr – kann diese auch keinen Mandatsentzug rechtfertigen.

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