Die Schenkung – Ein Grundlagenbeitrag
Der nachfolgende Beitrag fasst das grundlegende Wissen über die Schenkung, die in den §§ 516 ff. BGB geregelt ist, zusammen, weist auf die jeweilige Prüfungsrelevanz hin und versucht gleichzeitig, häufig auftauchende Fehler aufzuzeigen.
I. Gang der Darstellung
Die Schenkung regelt Fälle, in denen der Zuwendende (Schenker) Vermögenswerte mit dem Ziel der endgültigen Übertragung unentgeltlich einem anderen (Beschenkten) zuwendet.[1]
Da das Gesetz zwischen zwei Arten der Schenkung unterscheidet, genauer gesagt zwischen der formlosen Handschenkung nach § 516 Abs. 1 BGB und dem formbedürftigen Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 BGB,[2] wird dieser Differenzierung im nachfolgenden Beitrag durch getrennte Ausführungen Rechnung getragen. Im Anschluss wird auf einzelne Reglungen, die für beide Arten der Schenkung gelten, eingegangen und zuletzt auf besondere Konstellationen hingewiesen.
II. Die Handschenkung
1. Allgemeines
Um die Natur der Handschenkung (Lat. „donatio manu“) begreifen zu können, muss zunächst der Begriff der Schenkung verstanden werden, der in § 516 Abs. 1 BGB gesetzlich legaldefiniert ist. Darin heißt es: „Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.“ Insbesondere der letzte Teil des Absatzes ist genauer zu betrachten, denn gerade dieser wird zumeist übersehen, obwohl sich aus ihm eine entscheidende Schlussfolgerung herleiten lässt: nämlich, dass es sich bei der Schenkung nicht um ein lediglich einseitiges Rechtsgeschäft, sondern um einen Vertrag handelt; beide Parteien müssen einig sein, sodass die § 145 ff. BGB heranzuziehen sind. Dies darf nicht damit verwechselt werden, dass der Vertrag nur einseitig verpflichtend wirkt, nämlich für den Schenker. Hintergrund der Ausgestaltung der Schenkung als Vertrag ist der gerade in einer von Privatautonomie geprägten Rechtsordnung stets zu beachtende Grundsatz, dass niemand zu seinem Glück gezwungen werden darf – zumal Schenkungen gerade für den Beschenkten je nach Sachverhalt auch durchaus nachteilig sein können. Deshalb ist es dem Zuwendungsempfänger nach § 516 Abs. 2 S. 1 BGB möglich, die Zuwendung abzulehnen – wobei er das bereits Zugewendete dann gemäß § 516 Abs. 2 S. 3 BGB über die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) wieder herausgeben muss. Gleichwohl ermöglich es das Gesetz dem Schenker, dem zu Beschenkenden zur Schaffung von Rechtsklarheit eine angemessene Frist zur Annahme der Schenkung zu setzen, § 516 Abs. 2 S. 1 BGB. Erklärt sich der Beschenkte daraufhin nicht, gilt nach Ablauf der Frist das Angebot als angenommen, sodass gemäß § 516 Abs. 2 S. 2 BGB der Vertrag als Ausnahmeregelung zu den allgemeinen Normen auch durch Schweigen zu Stande kommen kann, was sich letztlich aus der auf Grund der Unentgeltlichkeit der Zuwendung geringen Schutzwürdigkeit des Beschenkten erklären lässt.[3]
Nachdem nun festgehalten werden kann, dass eine Schenkung ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft voraussetzt, fällt auch folgende Überlegung nicht mehr schwer. Durch die Schenkung wird kein Eigentum an der zu verschenkenden Sache übertragen – unter Beachtung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips ist dafür ein gesonderter, verfügungsgeschäftlicher Übertragungstatbestand i. S. d. §§ 929 ff. BGB notwendig. Dies darf in keinem Fall übersehen werden. Gleichwohl wird bei der Handschenkung regelmäßig die Übergabe und Übereignung der Sache gleichzeitig (§ 516 Abs. 1 BGB) oder bereits vor dem (meist konkludenten) Zustandekommen des Kausalgeschäfts (§ 516 Abs. 2 BGB) erfolgt sein; man denke etwa an die Überreichung eines Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenks, sodass sich dieses Problem eher bei dem noch zu erläuternden Schenkungsversprechen stellt.
Dennoch wird unter dem Gesichtspunkt der rechtsdogmatischen Einordnung diskutiert, ob aus dem Schenkungsvertrag der Handschenkung eine Leistungsverpflichtung des Schenkers zur Vornahme der Schenkung resultiert[4] oder sich der Vertrag lediglich als Rechtsgrundabrede i. S. d. § 812 BGB qualifizieren lässt.[5] Auch wenn eine Schenkungspflicht von der überwiegenden Meinung mit dem Verweis auf den historischen Gesetzgeber abgelehnt wird, der die Schenkung als Realvertrag ausgestaltet hatte, sodass der Schenkungsvertrag erst durch tatsächliche Vornahme zu Stande kam,[6] kann der Streit in Klausuren regelmäßig unausgefochten bleiben. Dies ist der Fall, weil unabhängig davon, ob für den Schenker nun eine Leistungspflicht besteht oder nicht, eine solche bei der Handschenkung durch sofortigen Vollzug derselben nach § 362 BGB durch Erfüllung umgehend erlöschen würde, sodass beide Auffassungen letztlich zu demselben Ergebnis gelangen.
2. Voraussetzungen der Handschenkung
Erforderlich für eine Handschenkung ist also nach dem oben Gesagten eine unentgeltliche „Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert“.
a) Zuwendung
Die Zuwendung muss dazu führen, dass sich das Vermögen des Schenkers verringert, während der Beschenkte bereichert wird. Diese vermögensverschiebende Zuwendung erfordert die bewusste, rechtliche Hingabe des Vermögensvorteils.[7] Da die Schenkung bewusst als unentgeltliches Gegenstück zum Kaufvertrag konzipiert wurde, können Objekte der Zuwendung nur Kaufgegenstände, Sachen oder Rechte sein – dazu zählt auch das Vermögen als solches (§ 311b Abs. 3 BGB) oder eine Erbschaft (§ 2285 BGB).[8]
Darüber hinaus muss die Zuwendung kausal dazu führen, dass sich das Vermögen des Schenkers mindert. Eine solche Vermögensminderung kann etwa in der Übereignung einer Sache, der Übertragung eines Rechts oder dem Erlass einer Schuld liegen.[9] Jedoch muss der Schenkungsgegenstand vor der Schenkung nicht notwendigerweise im Eigentum des Schenkers gestanden haben – die Beschaffung der Zuwendung von einem Dritten durch eigene Leistung genügt.[10]
Durch die Zuwendung muss zudem auf der Seite des Beschenkten eine Bereicherung derart eingetreten sein, dass ein Vergleich der Vermögenslage des Beschenkten vor und nach der Zuwendung einen positiven Saldo ergibt. Ob sich durch die Zuwendung nun Aktiva vermehrt oder Passiva verringert haben, ist letztlich unbeachtlich, da allein auf die objektive Bereicherung abzustellen ist.[11]
b) Unentgeltlichkeit
Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ist anzunehmen, wenn die Schenkung unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt.[12] Die Einigung muss sich auf diese Unentgeltlichkeit erstrecken und bestimmt sich mithin durch Pateivereinbarung – eine synallagmatische Verknüpfung darf nicht vorliegen.[13] Die Beurteilung erfolgt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der Zuwendung, zudem muss es sich nicht um eine wertvolle Leistung oder gar um Geld handeln, sogar ein Unterlassen kann als Handlung im Einzelfall als Gegenleistung einzuordnen sein.[14]
III. Das Schenkungsversprechen
Bei dem Schenkungsversprechen nach § 518 Abs. 1 BGB wird eine Leistung (§ 241 BGB), also eine Zuwendung, schenkweise und damit unentgeltlich für die Zukunft versprochen. Das Schenkungsversprechen ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die bei ihrer Annahme durch den zu Beschenkenden nach § 151 BGB zum Entstehen eines einseitig verpflichtenden Vertrags führt.[15] Auch dieser Vertrag ist wieder von der Übertragung der geschenkten Sache zu trennen.
Der so geschlossene Vertrag bedarf nach § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Dieses Formerfordernis erfüllt zugleich mehrere Funktionen. Zum einen soll der Schenker vor voreiligen Handlungen bewahrt (Schutzfunktion) und ihm zugleich die Möglichkeit gegeben werden, die Folgen der unentgeltichen Zuwendung gründlich zu wägen (Warnfunktion)[16], während eine erhöhte Rechtssicherheit durch den Beweischarakter der Urkunde hergestellt wird.[17]
Gleichwohl führt ein Formverstoß nicht notwendigerweise nach § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, viel mehr kann ein Mangel der Form gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch Bewirkung der Leistung, genauer gesagt durch Vollziehung der Schenkung, geheilt werden.[18]
Durch das wirksame Schenkungsversprechen entsteht also – im Gegensatz zur Handschenkung – eine Verpflichtung des Schenkers zur unentgeltlichen Zuwendung des Versprochenen. Eine solche Leistungspflicht führt bei Nichterfüllung zu einem (einklagbaren) Anspruch des Begünstigten auf die Leistung, mithin auf die noch vorzunehmende Schenkung.
IV. Privilegierung des Schenkers
In den §§ 521 ff. BGB wird die Haftung des Schenkers eingeschränkt (Näheres unter 1.); darüber hinaus werden ihm vom Gesetzgeber die Einrede des Notbedarfs nach § 519 BGB (unter 2.), das Recht der Rückforderung der Zuwendung bei Verarmung gemäß § 528 BGB (unter 3.) sowie ein Widerrufsrecht i. S. v. § 530 BGB (unter 4.) gewährt. Grund dieser Privilegierung ist die besondere Schutzwürdigkeit des altruistisch handelnden Schenkers, insbesondere im Vergleich mit Schuldnern anderer Vertragstypen.[19]
1. Haftungsfragen
Nach § 521 BGB haftet der Schenker in damit einhergehender Einschränkung des § 276 Abs. 1 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zu beachten ist, dass in analoger Anwendung der Norm auch die Rechtsnachfolger des Schenkers in den persönlichen Anwendungsbereich mit einzubeziehen sind.[20]
Sachlich gilt § 521 BGB für alle Arten von Leistungsstörungen, lediglich die (nach § 518 Abs. 1 BGB formbedürftige) Garantieübernahme des Schenkers schließt nach allgemeiner Auffassung als unabhängig von etwaigem Verschulden ausgestaltete, vertragliche Einstandspflicht die Norm aus.[21]
Umstritten ist hingegen, ob die Haftungsbeschränkung des § 521 BGB allein für die Verletzung von Leistungspflichten des Schenkers gilt oder die Privilegierung auch auf Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB oder gar deliktische Ansprüche zu erstrecken ist.
Teile der Literatur wollen die Norm lediglich für die Verletzung von Leistungspflichten heranziehen, mit der Begründung, dass die Wertungen des § 521 BGB allein für solche passend seien.[22]
Die überwiegende Ansicht in der Literatur und der Rechtsprechung lehnt eine solch restriktive Anwendung der Norm – zu Recht – mit dem Verweis auf die hohe Schutzbedürftigkeit des Schenkers sowie aus Billigkeitserwägungen ab.[23] Zum einen ist nicht ersichtlich, warum nun gerade Schutzpflichten vom Schutzbereich der Norm auszuschließen sein sollen. Zum anderen würde der Ausschluss des § 521 BGB für deliktische Ansprüche dazu führen, dass die Haftungsprivilegierung leer liefe und somit Wertungswidersprüche bestünden – schließlich würde der Schenker so im Ergebnis doch aus unerlaubter Handlung haften.
Jedoch ist die uneingeschränkte Anwendung des § 521 BGB auf alle Arten von Nebenpflichten, die ebenso z. T. gefordert wird[24], mit der erwähnten herrschenden Auffassung dahingehend einzuschränken, dass nur solche Schutzpflichten zu erfassen sind, die einen Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand aufweisen, was regelmäßig bei Aufklärungspflichten anzunehmen ist.
Zudem ist – nun wieder in Übereinstimmung mit allen Ansichten – bei der Leistungspflichtverletzung der rechtzeitigen Zuwendung, namentlich dem Verzug des Schenkers, § 522 BGB heranzuziehen, der normiert, dass der Schenker wegen der Unentgeltlichkeit seiner Leistung in Abweichung von § 288 BGB keine Verzugszinsen schuldet.
Spezielle, weitreichendere und damit vorrangig heranzuziehende Regelungen enthalten außerdem die §§ 523, 524 BGB, soweit die Haftung für Rechts- oder Sachmängel in Rede steht. Danach haftet der Schenker dem Grundsatz nach nur, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Da es sich letztlich um die Unterlassung einer Aufklärungspflicht handelt, ist das Vertrauensinteresse zu ersetzen, der Beschenkte also so zu stellen, wie er stünde, wenn er pflichtgemäß aufgeklärt worden wäre, nicht so, wie er stände, wenn mangelfrei geleistet worden wäre.[25]
Fraglich und umstritten ist, ob diese Spezialreglungen auch für Mangelfolgeschäden, also für die Haftung für Schäden an anderen Rechtsgütern des Beschenkten, gelten. Nach der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum wird dies angenommen, sodass alleine eine Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels in Betracht kommt.[26] Teilweise wird allerdings gefordert, das allgemeine Leistungsstörungsrecht Anwendung finden zu lassen.[27] Den Schenker auf diese Art bereits für leichte Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 1 und 2 BGB haften zu lassen erscheint jedoch – wegen der bereits oben vorgetragenen Argumente – unbillig, sodass der herrschenden Ansicht zu folgen ist. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die zitierte Entscheidung des BGH vor Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes getroffen wurde, sodass mit anderen Argumenten in Klausuren auch der anderen Ansicht gefolgt werden kann.
In Fallkonstellationen, in denen der Schenker die Leistung ausdrücklich versprochen hat, muss § 523 Abs. 2 BGB wegen Rechtsmangels herangezogen werden. Danach muss der Schenker haften, wenn er den Mangel kennt oder kennen musste, mithin diesen wegen fahrlässiger Unkenntnis nicht kennt. Der Schadensersatzanspruch richtet sich hier auf das Erfüllungsinteresse.[28]
Zudem muss der Schenker nur für Sachmängel nach § 524 Abs. 2 BGB verschärft haften, wenn es sich um eine Gattungssache, die nach Maß, Zahl, Gewicht oder Ähnlichem bestimmt zu werden pflegt, handelt. Ist dies der Fall, kann der Beschenkte bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schenkers die Nachlieferung einer mangelfreien Sache mittlerer Art und Güte verlangen; liegt darüber hinaus Arglist bzgl. des Verschweigens des Mangels vor, so kann der Beschenke einen auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung geltend machen.
2. Notbedarfseinrede
Gemäß § 519 BGB kann der Schenker die rechtshemmende Einrede des Notbedarfs erheben und seine Leistungspflicht der Zuwendung aus dem Schenkungsversprechen verweigern, wenn Verarmung vorliegt. Es geht um Fälle, in denen der Anspruch noch nicht erfüllt ist. Ein wirklicher Herausgabeanspruch nach Erfüllung wird nur unter den strengeren Voraussetzungen der §§ 528, 529 BGB gesetzlich zugebilligt.
Es muss demnach eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten sein, unabhängig davon, ob der Schenker jene selbst verschuldet hat.[29] Zudem muss der Schenker zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sein und es darf ihm nicht möglich sein, seiner Unterhaltsverpflichtung in angemessener Höhe nachkommen zu können. Beispielhaft genannt seien Unterhaltsverpflichtungen aus den §§ 1360 ff. BGB, §§ 1569 ff. BGB, 1601 ff. BGB.
3. Rückforderung des Geschenks
Der Schenker kann seine bereits geleistete Zuwendung, mithin das Geschenk, nach § 528 Abs. 1 BGB über die Rechtsfolgenverweisung in das Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB zurückverlangen, soweit er verarmt und auch außerstande ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder anderen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Insoweit besteht der Unterschied zu § 519 BGB darin, dass der Anspruch nur besteht, wenn der Schenker die Bedürftigkeit nicht selbst durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat oder seit der Schenkung bereits zehn Jahre vergangen sind, wie sich aus § 529 Abs. 1 BGB ergibt.
Gleiches kommt dann aber auch dem Beschenkten zu Gute, dieser kann nach § 529 Abs. 2 BGB wiederum die Herausgabe verweigern, soweit er seinerseits ohne die Zuwendung nicht mehr in der Lage wäre, seinen eigenen Unterhaltsverpflichtungen gerecht zu werden.
Da als Rechtsfolge das Bereicherungsrecht heranzuziehen ist, ist immer auch an die Berufung des Bereicherungsschuldners auf die Entreicherung i. S. v. § 818 Abs. 3 BGB zu denken –unter der Voraussetzung der Gutgläubigkeit, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB, versteht sich.[30]
4. Widerruf
Nach den §§ 530 ff. BGB ist es dem Schenker höchstpersönlich möglich, seine Schenkung zu widerrufen (Ausnahme § 530 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch für Schenkungsversprechen. Der Grund des Widerrufs liegt hier im Gegensatz zu § 519 BGB (Notbedarfseinrede) im Verhalten des Beschenkten. Hat sich dieser durch groben Undank oder schwere Verfehlungen gegen den Schenker oder dessen Angehörige schuldig gemacht, erscheint es richtig, dem Schenker ein Widerrufsrecht an die Hand zu geben. Auch wenn eine Schenkung ohne die Erwartung einer Gegenleistung vorgenommen wird, so wird doch gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, man erwarte, der Beschenkte erweise sich nicht im Nachhinein als unwürdig.[31]
Voraussetzung dessen ist, dass objektiv eine schwere Verfehlung vorliegt und zusätzlich eine solche „Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Beschenkte erwarten kann“[32]. Als schwere Verfehlungen bzw. als grober Undank wurden etwa schwere Körperverletzungen, schwere Beleidigungen oder bewusst grundlose Strafanzeigen gewertet.
Die wirksame Ausübung dieses Gestaltungsrechts führt grds. dazu, dass das Geschenkte über § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB zurückverlangt werden kann, soweit die Voraussetzungen der Norm vorliegen, § 531 Abs. 2 BGB.
V. Schenkung unter Auflagen
Eine Schenkung kann mit einer Auflage verbunden werden. Eine Auflage ist nicht als Gegenleistung einzuordnen, sodass die §§ 518 ff. BGB uneingeschränkt Anwendung finden, jedoch die Sondernormen der §§ 525, 526, 527 BGB zu beachten sind. Demnach darf der Beschenkte zur Erfüllung der Auflage gerade kein eigenes Vermögen oder anderes aufwenden, da sich die Auflage sonst als Gegenleistung ansehen ließe, sondern muss die Auflage gerade aus dem Geschenkten heraus erbringen bzw. das Geschenkte zur Erfüllung der Auflage verwenden.
Nach § 525 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er die Schenkung seinerseits zuvor vollzogen hat. Kommt der Beschenkte der Auflage nicht nach, ergibt sich nach § 527 BGB ein Herausgabeanspruch des Schenkers hinsichtlich des Geschenkes. Weil § 527 BGB auf die Rücktrittsvorschriften bei synallagmatischen Verträgen verweist, finden diese Anwendung, §§ 323 ff. BGB. Auf den Umfang des Anspruchs hingegen verweist das Gesetz auf das Bereicherungsrecht der §§ 818 ff. BGB.
VI. Sonderkonstellationen
Im Rahmen dieses Grundlagenbeitrags konnte auf einige wichtige Sonderkonstellationen nicht mehr eingegangen werden, die aber zumindest Erwähnung finden sollen. Dazu zählen insbesondere die Schenkung unter Ehegatten, Schenkungen an Minderjährige bzw. Schenkungen von diesen sowie gemischte Schenkungen.
VII. Abschließende Bemerkungen
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die grundlegenden Probleme und Fallgestaltungen innerhalb des Schenkungsrechts auf Grund des geringen Umfangs von Normen und höchstrichterlicher Rechtsprechung zu dieser Thematik meist zufriedenstellend gelöst werden können und sich deshalb die – zumindest grundlegende – Befassung mit diesem Vertragstyp anbietet.
Uneingeschränkt empfehlenswert zur weiterführenden Einarbeitung und Schärfung des Problembewusstseins eignen sich zur Lektüre neben den in den Fußnoten zitierten Lehrwerken besonders die Aufsätze von Kollhosser, Ehebezogene Zuwendungen und Schenkungen unter Ehegatten, in: NJW 1994, 2313 ff. sowie Schlinker, Sachmängelhaftung bei gemischter Schenkung, in: AcP 206 (2006), 28.
[1] Jauernig/Mansel, Kommentar zum BGB, 15. Aufl. 2014, § 516, Rn. 1.
[2] Vgl. bzgl. der Unterscheidung Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Aufl. 2014, § 17, Rn. 305.
[3] Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Aufl. 2014, § 17, Rn. 309.
[4] So etwa HK-BGB/Saenger, BGB-Handkommentar, 7. Aufl. 2012, § 516, Rn. 6.
[5] Für die überwiegende Ansicht bereits RGZ 111, 151 (152); BGH NJW 2007, 2844; Jauernig/Mansel, Kommentar zum BGB, 15. Aufl. 2014, § 516, Rn. 1; MüKo-BGB/J. Koch, 6. Aufl. 2012, § 516, Rn. 2.
[6] Vgl. zur historischen Begründung dieser Ansicht Schlechtriem, Schuldrecht Besonderer Teil, 6. Aufl. 2003, Rn. 185.
[7] jurisPK-BGB/Sefrin, 7. Aufl., Stand: 01.10.2014, § 516, Rn. 31.
[8] BeckOK-BGB/Gehrlein, 32. Edition, Stand: 01.08.2014, § 516, Rn. 3.
[9] Zu weiteren Beispielen vgl. Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 38. Aufl. 2014, § 9, Rn. 7.
[10] BGH NJW 1972, 247; so auch Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2015, § 516, Rn. 5.
[11] MüKo-BGB/J. Koch, 6. Aufl. 2012, § 516, Rn. 11.
[12] BGH NJW 1981, 436 = NJW 2009, 2737.
[13] BeckOK-BGB/Gehrlein, 32. Edition, Stand: 01.08.2014, § 516, Rn. 7.
[14] Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 38. Aufl. 2014, § 9, Rn. 9.
[15] Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Aufl. 2014, § 17, Rn. 311.
[16] BGHZ 82, 359.
[17] BGH NJW-RR 2007, 489.
[18] § 518 BGB bindet nur den Schenker an dieses Formerfordernis. Bei Schenkungsverträgen, die insgesamt einem Formzwang unterliegen, wie beispielsweise Grundstücksverträge nach § 311b Abs. 1 BGB, muss demnach der gesamte Vertrag notariell beurkundet werden. Näheres bei Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2015, § 518, Rn. 7.
[19] HK-BGB/Saenger, BGB-Handkommentar, 7. Aufl. 2012, § 521, Rn. 1.
[20] HK-BGB/Saenger, a. a. O.
[21] Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Aufl. 2014, § 17, Rn. 315.
[22] Jauernig/Mansel, Kommentar zum BGB, 15. Aufl. 2014, § 521, Rn. 1; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Besonderer Teil, Halbband 2, 13. Aufl. 1986, § 47 II b; Schlechtriem, BB 1985, 1356.
[23] BGHZ 93, 23 (27); MüKo-BGB/J. Koch, 6. Aufl. 2012, § 521, Rn. 5 m. w. N. für die h. M.
[24] So etwa noch Canaris, JZ 1965, 475 (481).
[25] Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Aufl. 2014, § 17, Rn. 319; Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 4. Aufl. 2013, § 4, Rn. 36.
[26] BGHZ 93, 22 (28); Gerhardt, JuS 1970, 597 (600); Jauernig/Mansel, Kommentar zum BGB, 15. Aufl. 2014, § 521, Rn. 1; Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2015, § 524, Rn. 7.
[27] Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Besonderer Teil, Halbband 2, 13. Aufl. 1986, § 47 II b; Stoll, JZ 1985, 384 (385).
[28] BeckOK-BGB/Gehrlein, 32. Edition, Stand: 01.08.2014, § 523, Rn. 3.
[29] Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2015, § 519, Rn. 4.
[30] Vgl. zur Vertiefung Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Aufl. 2014, § 17, Rn. 325.
[31] Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, BT, 17. Aufl. 2014, § 91, Rn. 400.
[32] BGH NJW 1992, 183.
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