BVerfG: Entscheidung zu Meinungsfreiheit und Staatsverunglimpfung: „Georg Elser – Held oder Mörder?“
Hohe Examensrelevanz
Entscheidungen zur Meinungsfreiheit sind besonders examensrelevant, weil bei diesem Grundrecht nicht nur eine Reihe von Standardproblemen, sondern auch einzelfallabhängige Auslegungsfragen und damit grundlegende juristische Kompetenz im Bereich der Methodik abgeprüft werden können. Die Meinungsfreiheit ist – neben Grundrechten wie Presse-, Rundfunk-, Versammlungs- und Kunstfreiheit – eines der sog. Kommunikationsgrundrechte. Diese sind im besonderen Maße auf Wirkung in der Öffentlichkeit angelegt.
Klassische Klausrprobleme
Daraus folgen einige wichtige Aspekte:
- Viele Kommunikationsgrundrechte sind dual angelegt, d.h. es wird jeweils ein innerer und ein äußerer Bereich geschützt. Bei der Kunstfreiheit spricht das BVerfG prägnant von Werk- und Wirkbereich. Bei der Meinungsfreiheit ist nicht nur das Haben einer Meinung, sondern auch und gerade ihre Verbreitung geschützt.
- Die Kommunikationsgrundrechte genießen in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes einen besonders hohen Rang. Dies kommt bereits darin zum Ausdruck, dass sie „schrankenlos“ gewährleistet werden (z.B. Kunst) oder einer qualifizierten Schranke unterliegen (zB Art. 5 Abs. 2 GG).
- Angesichts der Tatsache, dass die Kommunikationsgrundrechte in besonderem Maße auf Außenwirkung in der Gesellschaft abzielen, sind sie auch besonders konfliktträchtig. Es kommt also häufig zu Kollisionen mit anderen Verfassungswerten, vor allem auch mit anderen Grundrechten. Bekannte Konfliktfelder sind etwa Rundfunk- und Pressefreiheit vs. APR; Kunst vs. öffentliche Sicherheit, Kunst vs. Ehre, Versammlungsfreiheit vs. öffentliche Sicherheit, etc.
- Im Rahmen von Urteilsverfassungsbeschwerden ist der Prüfmaßstab des BVerfG grundsätzlich sehr zurückhaltend, es wird nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts kontrolliert, nicht aber, ob die Instanzgerichte das einfache Recht richtig angewendet und ausgelegt haben. Bei Kommunikationsgrundrechten gibt es jedoch eine gewisse Verschärfung des Prüfungsmaßstabs. Das BVerfG kontrolliert auch, ob bei der Auslegung werkgerechte Maßstäbe (zB bei Kunstformen wie Satire) bzw. bei Zweifelsfällen stets die grundrechtsfreundliche Interpretation des Sachverhalts gewählt wurde. Beispiele: Bei der Auslegung von Straftatbeständen wie der Beleidigung muss ein Strafrichter beachten, dass Satire eben grundsätzlich bissig ist, bei Exhibitionismus könnte Kunst vorliegen, beim Abdrucken von durchgestrichenen Hakenkreuzen liegt keine Strafbarkeit nach § 86 StGB vor, etc.
BVerfG: Restriktive Auslegung bei vermeintlicher Strafbarkeit wegen Verunglimpfung des Staates (§ 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB)
In einer aktiellen Entscheidung ( 1 BvR 917/09 vom 28.11.2011) urteilte nun das BVerfG, dass bei der Auslegung von § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verunglimpfung des Staates) auf die besonderen Anforderungen der Meinungsfreiheit geachtet werden müsse. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde (Auszug aus dem BVerfG-Urteil):
Der militante Kommunist Georg Elser, (unter anderem seit 1928 Mitglied im Rotfrontkämpferbund), dem die Nationalsozialisten trotzdem kein Haar gekrümmt hatten, plante bereits 1938 den demokratisch gewählten Reichskanzler, Adolf Hitler, zu ermorden.
Am 08.11.1939 explodierte seine durch einen Zeitzünder ausgelöste Bombe im Münchener Bürgerbräukeller. Sie riss acht unschuldige Menschen in den Tod. Weitere 63 Menschen wurden verletzt, 16 davon schwer. Unter den Opfern befanden sich auch Mütter und Familienväter, wodurch ihre Kinder zu Waisen wurden.Wie sehr ist dieses BRD-System schon verkommen, daß es für seinen „K(r)ampf gegen Rechts“ (und damit alles Deutsche!) eines solchen Vorbildes bedarf? Ihn in Filmen und Theaterstücken bejubelt, Schüler zwingt, ihn zu verehren und sogar Briefmarken für den Kommunisten Elser herausgibt?Werden bald die kommunistischen RAF-Terroristen ebenso geehrt und ihre Opfer verhöhnt?Mörder unschuldiger Menschen können keine Vorbilder sein!In der rechten Spalte des Flugblattes waren auf Todesanzeigen ähnliche Art und Weise die Namen der acht im Bürgerbräukeller ums Leben gekommenen Personen nebst Geburtsdatum aufgeführt. Darunter befand sich noch folgender Text:
Ermordet durch einen feigen Terroranschlag am 8. November 1939!
Sie wurde daraufhin wegen Beihilfe (§ 27 StGB) zur Verunglimpfung des Staates nach § 90a StGB verurteilt. Mit Beschluss vom 19. März 2009 verwarf das OLG die Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet. Hiergegen richtet sich die Urteilsverfassungsbeschwerde.
BVerfG: Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) verletzt
Das BVerfG gab der Beschwerdeführerin recht. Den Schutzbereich der Meinungsfreiheit definierten die Karlruher Richter gewohnt weit:
Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind zum einen Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden.
Auch eine schon dem Schutzbereich immanente Beschränkung aufgrund anderer verfassungrechtlicher Wertentscheidungen lehnt das BVerfG – wie auch bei anderen Grundrechten – ab. Es nimmt stattdessen wie gewohnt Einschränkungen auf Ebene der Rechtfertigung vor. Vorliegend war der Schutzbereich der Meinungsfreiheit mithin eröffnet.
Schranken: Allgemeine Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG)
Ihre Schranken findet die Meinungsfreiheit in den allgemeinen Gesetzen, ein solches sei auch §90a StGB. Zur Wiederholung: Allgemeine Gesetze müssen nach dem BVerfG meinungsneutral sein, sich also nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten, und sie müssen dem Schutz anderer Rechtsgüter dienen, die im Einzelfall im Rahmen einer Abwägung höher zu gewichten sein können als die Meinungsfreiheit.
Die Schranken müssen jedoch ihrerseits wiederum restriktiv ausgelegt werden (Wechselwirkungslehre des BVerfG).
Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzender Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.
Bei Staatsschutznormen sei dabei besonders sorgfältig zwischen einer – wie verfehlt auch immer erscheinenden – Polemik auf der einen Seite und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung auf der anderen Seite zu unterscheiden. Die Meindungsfreiheit sei gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen. Vorliegend wurden diese Maßstäbe nicht hinreichend beachtet. Die Aussagen im Flugblatt seien zwar polemisch und verzerrt, aber zumindest nicht eindeutig unwahr. Vorliegend werde aber in erster Linie zu dem durch Georg Elsner verübten Anschlag Stellung genommen und die Verehrung Elsner durch manche Personen in Deutschland kritisiert. Hierin könne – trotz der heftigen Kritik – keine Verunglimpfung der BRD gesehen werden. Schwerpunkt des Flugblattes sei vielmehr die Aussage „Mörder unschuldiger Menschen können keine Vorbilder sein!“ Die Kritik am System der BRD („verkommen“) sei hingegen nicht die zentrale Aussage.
Da dem Staat – anders als dem einzelnen Staatsbürger – kein grundrechtlich gewährleisteter Ehrenschutz zukomme, sei das Rechtsgut des § 90a StGB erst dann verletzt, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft werde, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheine, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Fazit: in dubio pro libertate!
Als ein prägnanter Schluss fasst folgendes Zitat aus der Entscheidung die meines Erachtens vollumfänglich zutreffenden Ausführungen des BVerfG zusammen:
Die Zulässigkeit von Kritik am System ist Teil des Grundrechtestaats.
Die Entscheidung wiederlegt damit eindrucksvoll die vom rechtsextremen und linksextremen Rand der Gesellschaft immer wieder kolportierte These, die ach so liberale BRD würde „berechtigte“ Kritik unterdrücken.
Kleines Feedback: Anscheinend ist die Datei beschädigt, zumindest zeigt sie bei mir nach dessen Erstellung als PDF eine leere Seite an ohne den Text.
Meinst du bei unserem Druck-Button? Bei mir funktioniert es.
Es wird die staatliche Würdigung eines Widerstandaktes gegen Hitler kritisch hinterfragt und andeutungsweise auf eine Ebene mit der möglichen Würdigung von terroristischem Widerstand gegen die Bundesrepublik gestellt.
Dies käme einem Akt gegen alles Deutsche, nämlich gegen alles Rechte gleich.
Den Widerstand gegen Hitler auch kritisch zu hinterfragen, kann sicherlich zulässige Meinungsäußerung sein. Ihn auf eine Stufe mit dem Widerstand gegen die Bundesrepublik zu heben und damit implizit ja die Bundesrepublik auf das Maß der heutigen Nichtachtung für Hitler herabzusetzen, scheint schon ziemlich beleidigend.
Dies kann vielleicht schon beleidigenden Charakter am Rande einer Verunglimpfung für politische Repräsentanten und Nachfahren Elbers etc. haben.
Auch den Widerstandsakt und dessen Würdigung als etwas gegen alles Deutsche als etwas anscheinend Wertvolles gerichtete und die Gleichsetzung alles Deutschen nur mit allem Rechten scheint recht beleidigend, nahe einer Verunglimpfung.
Kann dies doch die Aussage beinhalten, dass der Widerstandsakt und dessen Würdigung und alles Nichtrechte und damit das System der Bundesrepublik damit eben nicht wertvoll seien
Inwieweit der in dubio-Satz hier einschlägig sein kann, erscheint diskutabel.
Insofern könnte eventuell ein wenig von Interesse sein, ob es auch veröffentlichte abweichende Voten gab?