Cafe-Kette in NRW schaltet nach Abmahnungen Internet ab
Wie die CRN (Computer Reseller News) in einem Artikel berichtet, hat eine Cafe-Kette in NRW das Internet in ihren Cafes abgeschaltet. Bei der Cafe-Kette gingen teure Abmahnungen ein, denn bei unzureichend gesicherten Netzen haftet der Inhaber des Anschlusses. Dort wurde anscheinend nicht nur brav Kaffee getrunken und Kuchen gegessen, sondern auch unerlaubte Daten heruntergeladen.
Nachdem der Bundesgerichtshof in dem WLAN Urteil (I ZR 121/08, “Sommer unseres Lebens”) im Kern das bisherige Abmahnungsmodell sowie die Störerhaftung für Anschlüsse bestätigt hat, wurde gefragt, welche Auswirkungen dies für (Internet-)Cafes etc. haben würde.
RA Dr. Ralf Petring sagt dazu:
„Das WLAN-Urteil des BGH vom 12.05.2010 betrifft gerade nicht Hot Spots bzw. offene nicht-private WLAN-Netze. Der 1. Zivilsenat hat in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf den privaten Nutzer und das private Netzwerk abgestellt sowie darauf, dass im dortigen Fall gerade kein “Geschäftsmodell” vorliegt, das “durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre”. Die Haftungsfrage bleibt bzgl. Hot Spots bzw. Hotspots folglich weiter “offen” und “heiß” bzw. spannend.“
Das WLAN-Urteil des BGH vom 12.05.2010 betrifft gerade nicht Hot Spots bzw. offene nicht-private WLAN-Netze. Der 1. Zivilsenat hat in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf den privaten Nutzer und das private Netzwerk abgestellt sowie darauf, dass im dortigen Fall gerade kein „Geschäftsmodell“ vorliegt, das „durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre“. Die Haftungsfrage bleibt bzgl. Hot Spots bzw. Hotspots folglich weiter „offen“ und „heiß“ bzw. spannend (vgl. hierzu auch https://goo.gl/nlNp).
Danke für den Hinweis, Herr Petring. Man lernt immer dazu. 🙂
Jens Ferner beschreibt es hier ähnlich:
„Der BGH hatte in einer früheren Entscheidung (BGHZ 158, 236, 251) die Störerhaftung dann eingeschränkt, wenn ein Geschäftsmodell bedroht wird. Bei einer Privat-Person wird das nicht der Fall sein, insofern verneint der BGH diese Konstellation auch zu Recht an dieser Stelle. Zugleich wird aber deutlich, dass der BGH keinesfalls diese Rechtsprechung insgesamt nicht übertragen würde, sondern vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass sie hier keine Anwendung findet, weil ein privater Verwender gehandelt hat.
Insofern ist vollkommen offen (aber eben leider nur offen!), ob der BGH im Falle eines Cafes, das mit einem offenen WLAN Kunden “anlockt” die Sache anders beurteilen würde.“