Wie die CRN (Computer Reseller News) in einem Artikel berichtet, hat eine Cafe-Kette in NRW das Internet in ihren Cafes abgeschaltet. Bei der Cafe-Kette gingen teure Abmahnungen ein, denn bei unzureichend gesicherten Netzen haftet der Inhaber des Anschlusses. Dort wurde anscheinend nicht nur brav Kaffee getrunken und Kuchen gegessen, sondern auch unerlaubte Daten heruntergeladen.
Nachdem der Bundesgerichtshof in dem WLAN Urteil (I ZR 121/08, “Sommer unseres Lebens”) im Kern das bisherige Abmahnungsmodell sowie die Störerhaftung für Anschlüsse bestätigt hat, wurde gefragt, welche Auswirkungen dies für (Internet-)Cafes etc. haben würde.
RA Dr. Ralf Petring sagt dazu:
„Das WLAN-Urteil des BGH vom 12.05.2010 betrifft gerade nicht Hot Spots bzw. offene nicht-private WLAN-Netze. Der 1. Zivilsenat hat in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf den privaten Nutzer und das private Netzwerk abgestellt sowie darauf, dass im dortigen Fall gerade kein “Geschäftsmodell” vorliegt, das “durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre”. Die Haftungsfrage bleibt bzgl. Hot Spots bzw. Hotspots folglich weiter “offen” und “heiß” bzw. spannend.“