• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Lerntipps2 > Examensvorbereitung3 > BGH: Verhältnis von Freiheitsberaubung und Nötigung
Dr. Sebastian Rombey

BGH: Verhältnis von Freiheitsberaubung und Nötigung

Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht

Der BGH hat sich mit Beschl. v. 02.06.2018 – 3 StR 426/17 mit dem Verhältnis von Freiheitsberaubung und (versuchter) Nötigung auseinandergesetzt.
In dem zu Grunde liegenden Fall führte vereinfacht dargestellt der Täter (T) mit dem Opfer (O) zunächst ein Streitgespräch in der Wohnung einer bekannten Freundin, da er sich von O eine Antwort auf die Frage erhofft hatte, warum dieser ihn bei einer vorangegangenen Vernehmung durch die Polizei belastet hatte. Da dieser jedoch keine für T zufriedenstellende Antwort geben konnte, wurde T immer wütender. Während des Disputs ließ T den O nicht aus der Wohnung und schlug ihn mehrfach. Ferner drohte T dem O, er werde ihn umbringen, sollte er es wagen, seine Aussage in einer möglichen späteren Gerichtsverhandlung zu wiederholen.
Hinsichtlich der Strafbarkeit des T nach dem StGB sind nun fraglos eine Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch das Festhalten in der Wohnung sowie eine Körperverletzung durch die Schläge gemäß §§ 223 Abs. 1 Var. 1 und 2, 230 Abs. 1 S. 1, 77 Abs. 1 StGB, 158 StPO anzunehmen. In der Drohung, er werden O töten, wenn er seine belastende Aussage in einem späteren Prozess erneuere, liegt das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) zu einer versuchten Nötigung nach §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB, bei der auch an der Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB keine Zweifel bestehen, da schon das Mittel rechtswidrig war. Zugleich lag darin eine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB.
Problematisch war damit allein das oft unbeliebte Konkurrenzverhältnis der bejahten Delikte. Während § 241 Abs. 1 StGB nach absolut herrschender Meinung von § 240 StGB verdrängt wird, selbst dann, wenn die Nötigung nur im Versuch gegeben ist (BGH, Beschl. v. 08.04.2014 – 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208; MüKo-StGB/Sinn, 3. Aufl. 2017, § 240 StGB Rn. 167), war unklar, wie sich die vollendete Freiheitsberaubung zur versuchten Nötigung verhält. Dazu hat der BGH nun Stellung genommen. So führt der III. Senat aus, dass die Freiheitsberaubung dann im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten muss, wenn es sich nur um das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung anderer Delikte handelt, wobei diese in der Regel schwerer wiegen sollten. Etwas anderes müsse aber spiegelbildlich – und das ist konsequent –  für den Fall gelten, dass die Freiheitsberaubung über die später noch verwirklichten Delikte hinausgeht. Maßgeblich ist insoweit, ob der Freiheitsberaubung ein eigener Unrechtsgehalt zukommt. Das sei im vorliegenden Fall durch die Schläge und Drohung anzunehmen. Trotz gegebener Phasen der Beruhigung des Geschehens seien während des anhaltenden Dauerdelikts der Freiheitsberaubung weitere Delikte (hier Körperverletzungen und eine versuchte Nötigung) begangen worden. Um der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs gerecht zu werden, müssten deshalb beide Delikte, also sowohl Freiheitsberaubung als auch versuchte Nötigung, stehen bleiben. Kurzum: Erst bei einem eigenen Unrechtsgehalt erlangt die Nötigung im Verhältnis zur Freiheitsberaubung eine eigenständige Bedeutung (so schon angedeutet in BGH, Beschl. v. 02.10.1996 – 2 StR 455/96, NStZ 1997, 34, allerdings für das Verhältnis von Körperverletzung und Nötigung). 
Mithin tritt nach dem BGH die versuchte Nötigung hier gerade nicht hinter die vollendete Freiheitsberaubung zurück; wegen des selbständigen Unrechtsgehalts ist deshalb von Tateinheit im Sinne von § 52 StGB auszugehen.
 

Print Friendly, PDF & Email
03.08.2018/1 Kommentar/von Dr. Sebastian Rombey
Schlagworte: Freiheitsberaubung, Konkurrenzen, Nötigung, Verhältnis
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2018-08-03 08:00:582018-08-03 08:00:58BGH: Verhältnis von Freiheitsberaubung und Nötigung
Das könnte Dich auch interessieren
OLG Karlsruhe: Beendigung einer Beziehung als empfindliches Übel
Klassiker des Strafrechts: Tankstellenfälle
Die Straflosigkeit des »Busengrapschens«
Rechtsprechungsüberblick Strafrecht und Strafprozessrecht 2019
BGH: Zum Vorliegen von Erpressung, erpresserischen Menschenraub und Geiselnahme
Causa Wulff – Tatsächliche Strafbarkeit oder Form der Diskreditierung?
1 Kommentar
  1. bimbam
    bimbam sagte:
    04.08.2018 um 9:54

    Wenn eine belastende Aussage (bewusst) falsch ist, kann u.U. noch denkbar sein, dass der Belastete zumindest etwa wegen Notstand entschuldigt sein kann, wenn er sich – verhältnimsäßig – mit Nötigungsmitteln dagegen wendet. Dies jedenfalls soweit eine Freiheitsstrafe im Raum steht. Im Zweifel kann dabei Unrichtigkeit annehmbar sein. Dazu kann es hier noch an erkennbaren Erwägungen mangeln.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB
  • OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB
  • VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Yannick Peisker

BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB

Klassiker des BGHSt und RGSt, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT

Mit Entscheidung v. 28.6.2022 (Az. 6 StR 68/21) hat der BGH die bereits aus der „Gisela-Entscheidung“ bekannten Grundsätze zur Abgrenzung der straflosen Beihilfe zur strafbaren Tötung nach § 216 StGB […]

Weiterlesen
12.08.2022/von Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Yannick Peisker2022-08-12 08:22:172022-08-12 08:27:44BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB
Charlotte Schippers

OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized

Körperverletzungsdelikte, gerade auch die Qualifikationen des § 224 StGB sind ein Dauerbrenner im Examen, sodass ihre Beherrschung und die Kenntnis aktueller Rechtsprechung essentielle Voraussetzung für eine gute Bearbeitung der Strafrechtsklausur […]

Weiterlesen
10.08.2022/1 Kommentar/von Charlotte Schippers
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2022-08-10 06:51:242022-08-12 12:50:01OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB
Philip Musiol

VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verwaltungsrecht

Das VG Berlin hatte am 01.08.2022 über einen Eilantrag von zwei Carsharing-Unternehmen zu entscheiden (Az. 1 L 193/22). Inhaltlich befasst sich die Entscheidung mit der Frage, ob es sich beim […]

Weiterlesen
08.08.2022/1 Kommentar/von Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Philip Musiol2022-08-08 07:02:162022-08-08 07:02:18VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen