Die Straflosigkeit des »Busengrapschens«
Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung, zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag
“Die Straflosigkeit des »Busengrapschens«” von Nina Adelmann
befasst sich mit einem zeitlosen Thema, das für Rechtsfreunde beiderlei Geschlechts durchaus interessant sein dürfte.
Den Beitrag findet ihr hier.
Leider ein Artikel der die Frau wieder als Opfer stigmatisiert und lediglich am Ende darauf hinweißt, dass auch Männer Opfer sexueller Übergriffe werden. Außerdem verkennt die Autorin die Konsequenz einer Strafbarkeit. Wie sieht es mit einem „fahrlässigen“ Busenstreifer aus, oder wie wenn in der überfüllten Straßenbahn der Griff zur Haltestange fehl geht? Wann ist für eine Frau zu erkennen ob die Tat Absicht war? Oder vielmehr. Ein Mann kann sich schon jetzt nur sehr schwer gegen den Vorwurf der sexuellen Belästigung erwehren. Wie sollte das erst werden, wenn eine Frau nur noch behaupten muss an der Brust berührt worden zu sein? Nicht immer wenn „Frau“ sich belästigt fühlt liegt auch eine Belästigung vor.
Ich will nicht falsch verstanden werden: Jede Art die, auch außerhalb des Gesetzes, gegen die Selbstbestimmung eines jeden Individuums verstößt ist moralisch zu verurteilen. Aber der Gesetzgeber MUSS eine Grenze ziehen um nicht verhältnismäßig geringfügige Taten überproportional zu bestrafen. Deshalb mein Tipp: Egal ob als Mann oder als Frau: Beherzt von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und die Reaktion genießen.
Die einschlägige Kommunikation zwischen Mann und Frau ist oft voll von Mißverständnissen. Deshalb ist hier Zurückhaltung des Staates bei strafrechtlichen Regelungen geboten, zu leicht können sie mißbraucht werden. Im übrigen werden, anders als von der Autorin dargelegt, in der Praxis eindeutige Fälle sehr wohl und zu recht als Beleidigung bestraft, siehe z.B. hier: https://www.infranken.de/nachrichten/lokales/forchheim/Busengrabschen-kostet-Rentner-2275-Euro;art216,285816
Die Frage ist, ob das Strafrecht die Aufgabe hat, das Fehlen einer „guten Kinderstube“ zu kompensieren. Mir scheint, sowas dürfte allenfalls als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen sein. § 119 OWiG geht zumindest in diese Richtung.