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Tom Stiebert

BGH: Grobe Behandlungsfehler des Tierarztes führen zur Beweislastumkehr

Arztrecht, Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Das Deliktsrecht – insbesondere die sehr umfangreiche Kasuistik zu § 823 BGB – gehört wohl zu den meist unterschätzten juristischen Bereichen. Hier können in der Klausur massiv Punkte verloren oder aber eben auch gewonnen werden – je nachdem wie sauber die Prüfung der Voraussetzungen gelingt. Insofern ist die Kenntnis eines Urteils des BGH v. 10.5.2016 (VI ZR 247/15) absoluter Pflichtstoff, der auch interessante Zusammenhänge zu anderen Bereichen zeigt.
I. Sachverhalt
Was war passiert? Ein Pferd hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur (einen Haarriss) des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur (einen Bruch) entwickelt hatte. Die Eigentümerin hatte die Fissur nicht erkannt, brachte ihr Pferd aber aufgrund der Beinverletzung zu einem Tierarzt. Dieser verschloss lediglich die von außen sichtbare Wunde, nahm aber keine weiteren Untersuchungen vor. Einige Tage später wurde eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert, die es sich beim aufstehen an dem bereits vorgeschädigten Bein zugezogen hatte. Eine Operation gelang nicht, sodass das Pferd getötet werden musste. Im Streitfall blieb ungeklärt, ob der grobe Behandlungsfehler dafür ursächlich war, dass sich das Pferd beim Aufstehen das Bein brach.
Die Eigentümerin verlangte vom Tierarzt nun Schadensersatz wegen der fehlerhaften Behandlung ihres Pferdes.
II. Rechtliche Würdigung
Denkbar ist hier entweder ein vertraglicher Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm dem Behandlungsvertrag oder aber ein deliktischer Anspruch aus § 823 BGB. In beiden Konstellationen muss die Rechtsgutsverletzung (hier ggf. fehlerhafte Behandlung) bzw. die Pflichtverletzung (unzureichende Untersuchung) kausal für den eingetretenen Schaden, also den Bruch des Beines sein. Dies war hier gerade nicht aufzuklären. Zwar hätte der Arzt die Fissur entdecken und behandeln müssen, es konnte aber nicht bewiesen werden, dass diese Nichtbehandlung bzw. die Fissur an sich kausal für den Bruch des Beines gewesen sind. Fraglich ist, wer das Risiko dieser Unsicherheit zu tragen hat.
An sich ist derjenige beweisbelastet, der diejenigen Tatsachen vorbringt, die seinen Anspruch begründen. Da hier die Eigentümerin einen Schadensersatzanspruch geltend macht, müsste sie folglich auch sämtlich hierfür notwendigen Tatsachen, mithin also auch die Kausalität beweisen. Dies ist häufig nahezu unmöglich. Auch der BGH hat dies so bestätigt:

Sie knüpfen vielmehr daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben – also aus Billigkeitsgründen – dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den Fehler besonders verbreitert oder verschoben worden ist (ständige Rechtsprechung so etwa Senat, BGHZ 72, 132, 136; 132, 47, 52; 159, 48, 55; Urteile vom 7. Juni 1983 – VI ZR 284/81 – VersR 1983, 983; vom 28. Juni 1988 – VI ZR 217/87 – VersR 1989, 80, 81; vom 4. Oktober 1994 – VI ZR 205/93 – VersR 1995, 46, 47; vom 16. April 1996 – VI ZR 190/95 – VersR 1996, 976, 979; und vom 11. Juni 1996 – VI ZR 172/95 – VersR 1996, 1148, 1150; Steffen in Festschrift für Brandner 1996 S. 327, 335 f.)
(BGH, Urteil vom 06. Oktober 2009 – VI ZR 24/09 –, Rn. 14, juris)

Aus diesem Grund wird eine Beweislastumkehr bejaht, sodass der Arzt nunmehr die fehlende Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden bejahen muss.
Im Bereich des Arzthaftungsrechts wurde dieses Recht durch § 630h BGB kodifiziert. Dieser gilt aber nicht für die Tierarztbehandlung, vgl. den klaren Wortlaut des § 630a Abs. 1 BGB. Auf diese Konstellationen hat nun aber die Rechtsprechung die Haftung ausgedehnt. Die Situationen seien hier vergleichbar:

Nach Auffassung des BGH sind die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden. Beide Tätigkeiten bezögen sich auf einen lebenden Organismus. Bei der tierärztlichen Behandlung komme – wie in der Humanmedizin – dem für die Beweislastumkehr maßgeblichen Gesichtspunkt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden sei, eine besondere Bedeutung zu. Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt habe durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft.

Der BGH bleibt hier also bei den ungeschriebenen Grundsätzen und wendet nicht, was auch möglich wäre, § 630h BGB analog an. Die genaue Begründung bleibt aber den Urteilsgründen vorbehalten.
III. Examensrelevanz
Tiere sind auch nur Menschen – das möchte der BGH in diesem Urteil wohl sagen. Für Menschen sollte die Rechtsprechung zu § 823 BGB, die eine entsprechende Beweislastumkehr postulierte, bekannt sein. Spätestens seit der expliziten Kodifizierung in § 630h BGB bedarf es aber dieser Rechtsprechung nicht mehr. Auch diese gesetzliche Regelung des Behandlungsvertrages sollte bekannt sein.
Wenige Gründe sind ersichtlich, warum diese Rechtsprechung nicht auch auf den Tierarzt ausgedehnt werden soll. Die Unterschiede sind gering, die Beweislastschwierigkeiten identisch. Insofern ist dem BGH absolut zuzustimmen. Für Examenskandidaten positiv ist, dass sie damit diese Fallgruppe der Beweislastumkehr nicht etwa wegen § 630h BGB umsonst gelernt haben, sondern nun auch auf den Tierarztvertrag anwenden können. Einem neuen Klausurfall sind damit Tür und Tor geöffnet.

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11.05.2016/1 Kommentar/von Tom Stiebert
Schlagworte: § 630h BGB, 823 BGB, Analogie, Beweislastumkehr, BGH, Haftung, Pferd, Tierarzt, VI ZR 247/15
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2016-05-11 08:45:042016-05-11 08:45:04BGH: Grobe Behandlungsfehler des Tierarztes führen zur Beweislastumkehr
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1 Kommentar
  1. bimbam
    bimbam sagte:
    11.05.2016 um 22:02

    Soweit der Tritt des Pferdes eines anderen Halters die letztlich tödliche Beinfraktur ausgelöst hat, kann grundsätzlich eine Haftung des anderen Halters in Betracht kommen. Durch eine Beweislastumkehr kann solcher privilegiert sein, was nur zweifelhaft sachgerecht scheinen kann.
    Soweit die Verletzung durch den Tritt eines Pferdes derselben Halterin wie der des getretenen Pferdes ausgelöst war, kann die Privilegierung dieser Halterin ebenfalls fragwürdig bleiben. Dies etwa angesichts einer aus dem Strafrecht bekannten Figur einer eigenverantwortlichen Selbstgfährdung o.ä.. Eine solche kann zivilrechtlich eventuell im Rahmen von Treu und Glauben aufgrund der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens Bedeutung erlangen o.ä. Es kann widersprüchlich sein, einen anderen in Haftung nehmen zu wollen, wenn der Schaden letztlich als eigenverantortlich bedingt anzusehen sein kann. Eigenverantwortlichkeit soll strafrechtlich nur bei überlegenem Sachwissen oder sonst unterbrechender Beherrschung eines Geschehenes durch einen anderen ausscheiden können o.ä. Bezüglich der Möglichkeit einer Trittverletzung kann kaum überlegenes Sachwissen eines Tierarztes gegenüber einem Tierhalter anzunehmen sein. Zudem kann zumindest ein Unterlassen kaum eine sonst unterbrechende Beherrschung eines Geschehens begründen. Insofern kann vorliegend ein Fall von Eigenverantortlichkit naheliegen. Die Inhaftungnahme eines Tierarztes kann damit nach dem Gedanken von Treu und Glauben wegen möglichen widersprüchlichen Verhalten zweifelhaft bleiben. Der Gedanke kann also sein, dass man doch zunächst grundsätzlich froh sein kann, wenn einem jemand bei eigenverantwortlicher Gefahr hilft. Soweit die Hilfe nicht aktiv unterbechend die Gefahr bestärkt hat, kann es undankbar widersprüchlich sein, den anderen bei Misslingen der Hilfeleistung am Ende allein haftbar machen zu wollen.

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