AG München: Pflichten des Käufers bei Mangel der Kaufsache
Eine rechtskräftige Entscheidung des AG München (Urt. v. 26.7.2011 – 274 C 7664/11) sollte alle Examenskandidaten aufhorchen lassen: Danach ist der Käufer einer mangelhaften Sache verpflichtet, dem Verkäufer die Möglichkeit zur Mangelbeseitigung einzuräumen.
I. Sachverhalt
Der Beklagte kaufte bei dem Kläger eine Küche zum Preis von rund 3.000 Euro. Bis auf eine Restsumme in Höhe von rund 700 Euro war die Küche abbezahlt. Die Zahlung der Restsumme verweigerte der Beklagte, weil eine Tür der Küche klemmte. Der Kläger versuchte daraufhin ein Jahr lang, mit demBeklagten einen Termin zur Beseitigung des Mangels zu vereinbaren. Dies scheiterte am Beklagten. Der Kläger verlangte schließlich die Zahlung der Restsumme, was der Beklagte wiederum unter Verweis auf den Mangel ablehnte.
II. Entscheidung
Laut Beck-Online gab das AG München der Klage auf Zahlung der Restsumme mit der Begründung statt, dem Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu, weil er dem Kläger die Nachbesserung unmöglich gemacht habe.
III. Bewertung
Im Ergebnis ist dem AG München zuzustimmen. Wenn das Zitat bei Beck-Online so richtig ist, ist die Begründung allerdings zweifelhaft. Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht nach den §§ 439, 437 Nr. 1, 434, 433 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Dieser Anspruch verschafft dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB. Der Nacherfüllungsanspruch erlischt, wenn der Verkäufer diese berechtigt nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert oder wenn sie ihm unmöglich (§ 275 BGB) wird. Das AG München geht von Unmöglichkeit aus. Unmöglich ist eine Leistung, die gar nicht mehr erbracht werden kann (objektive Unmöglichkeit) oder die zumindest von dem Schuldner nicht mehr erbracht werden kann (subjektive Unmöglichkeit). Unterstellt, der mitgeteilte Sachverhalt ist vollständig, ist von einer Unmöglichkeit nicht auszugehen, weil der Kläger durchaus noch die Möglichkeit hätte, die Tür auszubessern.
Dennoch ist das Urteil im Ergebnis richtig. Ansatzpunkt hierfür dürfte aber eher § 320 Abs. 2 BGB sein. Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung nach dieser Vorschrift insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Selbst wenn man hier nicht von einer „verhältnismäßigen Geringfügigkeit“ der 700 Euro ausgeht, ist diese nicht das einzige Kriterium, das bei § 320 Abs. 2 BGB eine Rolle spielt. Das zeigt die Formulierung „insbesondere“. Vielmehr verletzt der Beklagte das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), das aus § 242 BGB folgt und in § 320 Abs. 2 BGB über das Tatbestandsmerkmal „Treu und Glauben“ zu berücksichtigen ist.
IV. Examensrelevanz
Auch wenn es sich „nur“ um eine Entscheidung eines Amtsgerichts handelt, ist das Urteil von hoher Examensrelevanz. Das Kaufrecht dürfte der mit Abstand am häufigsten abgefragte Prüfungsstoff sein, so dass neue Entwicklungen hier immer besonders examensträchtig sind. Da die Entscheidung rechtskräftig ist, könnte sie schon bald in Form einer Klausur wieder auftauchen.
Wenn man hier schon dogmatisch feinsinnig sein möchte:
1. Zunächst kann es nicht um eine PFLICHT des Käufers gehen, sondern nur um eine Obliegenheit!
2. Bereits § 320 I BGB steht unter dem Vorbehalt der eigenen Vertragstreue des Schuldners und dürfte daher richtiger Ansatzpunkt für den Einwand aus § 242 BGB sein.
„Dogmatisch feinsinnig“: Der Unterschied zwischen der vom AG München (laut Beck-Online) angenommenen Unmöglichkeit und der hier vertretenen Lösung über § 320 BGB ist nicht rein dogmatischer Natur. Geht man von Unmöglichkeit aus, erlischt der Nacherfüllungsanspruch. Es stellt sich dann die Frage, ob dem Käufer ein Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB zusteht. Mangels Verschuldens des Verkäufers an der Unmöglichkeit (diese einmal unterstellt) wäre das wohl abzulehnen.
Zu 1.: Die einfache Antwort lautet: Obliegenheiten ist zu lang für die Überschrift auf der Startseite, der Eintrag endet dann mit „…“ und das sieht blöd aus. Die schwierige Antwort lautet: Man kann darüber streiten, ob es sich tatsächlich „nur“ um eine Obliegenheit handelt. Obliegenheiten sind „Pflichten gegen sich selbst“, deren Verletzung nur demjenigen schadet, den sie treffen. Da der Verkäufer nur durch die Nacherfüllung die Möglichkeit hat, sich die volle Gegenleistung zu verdienen, hat die Verpflichtung des Käufers, dem Verkäufer Zugang zu der Sache zu verschaffen, auch einen Bezug zu dem Verkäufer, was für eine echte Pflicht spricht. Man müsste sogar überlegen, ob nicht der Verkäufer gegen den Käufer einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB hätte, wenn die Nacherfüllung tatsächlich unmöglich geworden wäre.
Zu 2.: Das steht so nicht in BGHZ 50, 175, 177. Dort ging es um den Fall, dass der Käufer (bzw. dort Besteller) die Nacherfüllung schlechthin ablehnte, sich also vom Vertrag lösen wollte. Hier lehnte der Käufer die Nacherfüllung nicht ab, sondern wirkte daran lediglich nicht mit, ohne den Vertrag rückabwickeln zu wollen. Im Übrigen gibt es mit § 320 Abs. 2 BGB eine Spezialvorschrift, die vor einem von der Rechtsprechung erfundenen „ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal“ allemal Vorrang beansprucht.