Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens in Hessen im Juli 2014. Vielen Dank dafür nochmals an Valerie. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A will sich einen Pool bauen lassen. Nachdem er bei mehreren Unternehmen Angebote eingeholt hat, kommt er mit dem Bauunternehmer B ins Geschäft. Sie vereinbaren einen Festpreis von 40.000€ für die Errichtung des Swimmingpools. Im Vertrag wird festgehalten, dass dieser mit den Kacheln der Farbe Ozeanblau verkachelt werden soll (da diese dem A am besten gefällt). Die Errichtung soll erfolgen, während A für eine längere Zeit im Ausland ist.
Als A aus dem Ausland zurückkehrt, ist das Swimmingpool fertig errichtet. Jedoch muss A zu seinem Entsetzen feststellen, dass die Kacheln nicht die Farbe Ozeanblau sondern Meeresgrün haben.
Die Kacheln Meeresgrün und Ozeanblau kosten gleich viel und sind beide marktüblich und grundsätzlich immer vorrätig. Auch sind beide Farben bei den Kunden gleich beliebt.
Der Fehler beruht darauf, dass der Angestellte von B die falsche Artikelnummer eingetragen hat.
A sagt, dass er erst zur Abnahme bereit sei, wenn B die anderen Kacheln einbauen würde. Dies würde einen Aufwand von 15.000€ darstellen. Hilfsweise erklärt A, dass er – was zutreffend zu unterstellen ist – im Falle eines Vertrages über die Kacheln in Meeresgrün nur ein Angebot in Höhe von 37.000€ eingegangen wäre / in Auftrag gegeben hätte.
B bedauert den Fehler, sagt jedoch, dass er nicht für diesen zu haften habe bzw. dennoch der volle Betrag fällig sei, da dies weder die Benutzbarkeit des Pools betreffe noch eine Wertminderung vorläge.
Hat B Anspruch gegen A auf die vollständige Zahlung?
Abwandlung 1
Das Swimmingpool wurde in der Farbe Ozeanblau verkachelt, jedoch sind die Heizelemente durchgebrannt; dies beruht auf einem Fehler eines im Steuergerät enthaltenen Chips.
Dieser Fehler des Chips beruht auf einem Produktionsfehler des Herstellers H. Eine Auswechslung des fehlerhaften Chip wäre mit kaum Aufwand verbunden gewesen. Der Austausch der Heizelemente hingegen ist mit größerem Arbeits- und Kostenaufwand verbunden.
Der Fehler war für B nicht ersichtlich. Bei diesem Produktionsfehler handelt es sich um einen Ausreißer, der selbst durch sorgfältigste Produktionskontrolle und Beobachtung von H nicht hätte verhindert werden können.
Hat A gegen B ein Anspruch auf Austausch der Heizelemente?
Abwandlung 2
Es ist davon auszugehen, dass B insolvent ist und für den Schaden nicht aufkommen kann. Kann A von H Ersatz von 1.500€ verlangen, welche durch einen fachmännischen Austausch der Heizelemente entstanden sind?
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