Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen Hessen
Vorliegend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll zur Strafrechts Klausur des 1. Staatsexamen in Hessen im Juli 2014. Vielen Dank an Valerie. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens in Hessen im Juli 2014. Vielen Dank dafür nochmals an Valerie. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Vielen Dank an Valerie für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen in Hessen im Juli 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Hessen gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö I. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
In der kreisfreien hessischen Stadt S stieg die Zahl der Spielhallen um 20% an und auch die Zahl der Spielsüchtigen und Spielsuchtgefährdenden sei laut Statistik angestiegen. Dies sei nur in der Stadt S bemerkbar. In der näheren Umgebung ist das nicht der Fall.
Aus diesem Grund erlässt der OB eigenhändig eine neue Sperrzeitverordnung gem. § 3 der hessichen SperrzeitVO (abgedruckt in Zezschwitz Nr. 39), wonach eine Sperrzeit für die Spielhallen von 2-11 Uhr vorgesehen wurde. Die alte SperrzeitVO sah eine Sperrzeit von 2-6 Uhr vor. Gegen die neue Verordnung des OB (OB-VO) gehen mehrere Spielhallenverbände vor und bringen an:
– Der OB durfte hier nicht ohne die Stadtverordnetenversammlung handeln.
– § 3 der Sperrzeitverordnung ist keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer neuen VO, sondern stellt vielmehr nur eine Allgemeinverfügung dar.
– … (da gab es noch andere Punkte; kann mich aber nicht mehr daran erinnern.)
Frage 1:
Ist die OB-VO wirksam?
Frage 2:
Analysieren Sie anhand der §§ 73 S. 2, 74 S. 2 HSOG den Unterschied zwischen einer Rechtsverordnung und einer Satzung.
Im Folgenden ein zugesandtes Gedächtnisprotokoll vom Sachverhalt der 3. Zivilrecht Examensklausur, die gestern in Hessen und in NRW lief:
L ist Einkaufsleiter in der großen Brauerei B. Dort ist er letztendscheidungsbefugt für den Einkauf u.a. von Flaschenkorken zuständig, die für die Herstellung benötigt werden. L schließt mit der Zulieferfirma Z-Gmbh (Z) eine „Vermittlungsvereinbarung“. Diese sieht vor, dass B die Flaschenkorken bevorzugt bei Z kauft. Hierfür soll der L eine Provision in Höhe von 3% aller erzielten Umsätze von Z erhalten. L ist bekannt, dass die zu zahlende Provision dadurch refinanziert wird, dass die Z diese auf den Verkaufspreis für die Korken draufrechnet. B weiß von dem aber nichts.
Die Summe der bereits erhaltenen Provision beläuft sich mittlerweile auf 48.000 Euro. Zusätzlich hat der Geschäftsführer (G) der Z dem L zu Weihnachten einen neuen Flachbildfernseher in Höhe von 3.600 Euro „als Dank für die bisherige Zusammenarbeit und in der Hoffnung, dass die Zusammenarbeit fortgeführt werde“ geschenkt. L hat den Fernseher nun bereits seit einiger Zeit genutzt. Der Fernseher ist mittlerweile nur noch 1.800 Euro wert.
Außerdem stimmt G zu, dass dem L ein zinsloses Darlehen in Höhe von 25.000 Euro ausgezahlt wird. Sowohl dem L als auch dem G ist klar, dass dies nur deshalb geschieht, damit die Zusammenarbeit nach der „Vermittlungsvereinbarung“ weiter fortgesetzt wird.
Nachdem dies alles ans Tageslicht kommt, wird G entlassen. Z verlangt von L Rückgewähr aller „Zuwendungen“. Z meint, die Vermittlungsvereinbarung sei sittenwidrig.
B verlangt ebenfalls Herausgabe der hinter ihrem Rücken erhaltenen Vorteile. Es entspreche einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Angestellter alle erlangten Dinge, die über den Lohn hinausgehen, an den Arbeitgeber herauszugeben habe.
Zudem verlangt B von Z Schadensersatz i.H.v. 48.000 Euro. Z bestreitet nicht, dass die Korken zu einem höheren Preis verkauft wurden. Jedoch läge kein Schaden vor, da der erhöhte Einkaufspreis in den höheren Verkaufspreis der Flaschen einkalkuliert worden sei und durch den Gewinn ausgeglichen wurde. Zudem habe B aufgrund dessen keine Verlust erlitten.
Aufgabe:
Prüfen Sie gutachterlich die Ansprüche der Z gegen L, der B gegen L und B gegen Z.
Bearbeitervermerk:
Deliktische Ansprüche und Ansprüche nach dem UWG sind nicht zu prüfen!