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Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen Hessen

Redaktion

Öffentliches Recht ÖI und ÖII – Juli 2014 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen
Vielen Dank an Valerie für das Zusenden der Gedächtnisprotokolle der ersten und zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in Hessen im Juli 2014 im Öffentlichen Recht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Öffentliches Recht I:
B will in einem Gewerbe oder Industriegebiet ein Gartencenter erbauen.
Es gibt keinen Bebauungsplan. C unmittelbarer Nachbar, möchte dies verhindern. C betreibt einen Schrott- und Metallhandel und sagt, in dieser Umgebung würde eh nichts wachsen und die Gefahr für die Besucher/Kunden des Gartencenters wäre zu groß.
B wird in kürze die Baugenehmigung erhalten und auch dann zügig mit den Arbeiten beginnen.
C will dagegen vorgehen.
1. Kann C verhindern, dass die Baugenehmigung erteilt wird.
2. Hat C einen Anspruch auf Erlass eines B Plans?
Öffentliches Recht II:
Das Land Hessen beschließt ein neues Gesetz.
Aus dem geht hervor, dass sich Journalisten nicht negativ gegen die EU (und  …) äußern dürfen, bzw dies mit Sanktionen verhängt wird.
Der italienische Journalist A, welcher in Deutschland für ein Italienisches Blatt schreibt, fühlt sich dadurch in seien Grundrechten aus Art. 5, 2 und 12 GG verletzt.
Aufgabe 1: Ist das Land Hessen hier Gesetzgebungsbefugt?
Aufgabe 2: Ist A durch das Gesetz in den GR aus Art. 5, 2, und 12 GG verletzt?
Bearbeitervermerk: Verfassungsbeschwerde ist nicht einzugehen bzw. zu prüfen.
22.09.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-22 11:30:052014-09-22 11:30:05Öffentliches Recht ÖI und ÖII – Juli 2014 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Strafrecht SI – Juli 2014 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vorliegend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll zur Strafrechts Klausur des 1. Staatsexamen in Hessen im Juli 2014. Vielen Dank an Valerie. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

A kauft in 2 Läden eine täuschend echt aussehende Bundeswehr Offiziers Kleidung. In der Stadt trifft er auf eine bewaffnete Truppe der Bundeswehr, welche gerade auf dem Weg zurück in die Kaserne sind. Diese unterstellt er seinem Kommando. Daraufhin beauftragt er sie das Rathaus zu stürmen und den Bürgermeister festzunehmen.
Die Truppe stürmt das Rathaus und das Büro des Bürgermeisters und sperrt diesen in einen kleinen Raum. Von diesem wird die Tür verschlossen und es stellen sich 2 Bundeswehr Männer davor und bewachen die Tür.
Währenddessen geht A zur Stadtkasse und sagt er wäre neuer Kassenwart und müsse das Konto überprüfen. Würde B dieser Aufforderung nicht nachkommen, wrüde sie ihren Job verlieren. Daraufhin holt B das Geld aus der Kammer und gibt es A.
Damit alles seine Richtigkeit hat, ruft B den A zurück und lässt ihn ein Formular unterschreiben, in dem hervorgeht das er das Geld abgeholt hat. Dieses unterschreibt A mit falschen Namen.
Strafbarkeit des A.
09.09.2014/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-09 12:00:422014-09-09 12:00:42Strafrecht SI – Juli 2014 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juli 2014 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens in Hessen im Juli 2014. Vielen Dank dafür nochmals an Valerie. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

A will sich einen Pool bauen lassen. Nachdem er bei mehreren Unternehmen Angebote eingeholt hat, kommt er mit dem Bauunternehmer B ins Geschäft. Sie vereinbaren einen Festpreis von 40.000€ für die Errichtung des Swimmingpools. Im Vertrag wird festgehalten, dass dieser mit den Kacheln der Farbe Ozeanblau verkachelt werden soll (da diese dem A am besten gefällt). Die Errichtung soll erfolgen, während A für eine längere Zeit im Ausland ist.
Als A aus dem Ausland zurückkehrt, ist das Swimmingpool fertig errichtet. Jedoch muss A zu seinem Entsetzen feststellen, dass die Kacheln nicht die Farbe Ozeanblau sondern Meeresgrün haben.
Die Kacheln Meeresgrün und Ozeanblau kosten gleich viel und sind beide marktüblich und grundsätzlich immer vorrätig. Auch sind beide Farben bei den Kunden gleich beliebt.
Der Fehler beruht darauf, dass der Angestellte von B die falsche Artikelnummer eingetragen hat.
A sagt, dass er erst zur Abnahme bereit sei, wenn B die anderen Kacheln einbauen würde. Dies würde einen Aufwand von 15.000€ darstellen. Hilfsweise erklärt A, dass er – was zutreffend zu unterstellen ist – im Falle eines Vertrages über die Kacheln in Meeresgrün nur ein Angebot in Höhe von 37.000€ eingegangen wäre / in Auftrag gegeben hätte.
B bedauert den Fehler, sagt jedoch, dass er nicht für diesen zu haften habe bzw. dennoch der volle Betrag fällig sei, da dies weder die Benutzbarkeit des Pools betreffe noch eine Wertminderung vorläge.
Hat B Anspruch gegen A auf die vollständige Zahlung?
Abwandlung 1
Das Swimmingpool wurde in der Farbe Ozeanblau verkachelt, jedoch sind die Heizelemente durchgebrannt; dies beruht auf einem Fehler eines im Steuergerät enthaltenen Chips.
Dieser Fehler des Chips beruht auf einem Produktionsfehler des Herstellers H. Eine Auswechslung des fehlerhaften Chip wäre mit kaum Aufwand verbunden gewesen. Der Austausch der Heizelemente hingegen ist mit größerem Arbeits- und Kostenaufwand verbunden.
Der Fehler war für B nicht ersichtlich. Bei diesem Produktionsfehler handelt es sich um einen Ausreißer, der selbst durch sorgfältigste Produktionskontrolle und Beobachtung von H nicht hätte verhindert werden können.
Hat A gegen B ein Anspruch auf Austausch der Heizelemente?
Abwandlung 2
Es ist davon auszugehen, dass B insolvent ist und für den Schaden nicht aufkommen kann. Kann A von H Ersatz von 1.500€ verlangen, welche durch einen fachmännischen Austausch der Heizelemente entstanden sind?

 
 

09.09.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-09 09:00:062014-09-09 09:00:06Zivilrecht ZII – Juli 2014 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Juli 2014 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vielen Dank an Valerie für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen in Hessen im Juli 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

A (geboren 1996 und Auszubildender; Einkommen 500€) will sich eine Stereoanlage im Wert von 1.020€ zulegen. Diese kauft er  im Feb. 2014 bei V, dem der Fachhandel gehört. Beide einigen sich auf einen Ratenkauf. A zahlt direkt 100€, die weiteren Raten sind in zehn Monaten à 100€ zu zahlen. Somit einigen sie sich über einen Kaufpreis von 1.100€.
A verwendet bei der Vertragsverhandlung den Personalausweis und die Verdienstabrechung von Januar 2014 seines Bruders B (Bernd K geb. 1994, Angestellter, Einkommen 1300€). Anschließend unterschreibt er den Vertrag mit Bernd K.
V behält sich das Eigentum vor.
A zahlt im März und April die Raten. Im Mai bittet er B eine Rate zu zahlen, da er kein Geld habe. Dieser Bitte kommt B nach. A füllt den Überweisungsträger aus und gibt als Verwendungszweck an: Kaufvertrag 1237/32 von Bernd K. B unterschreibt den Überweisungsträger lediglich und übersieht diesen Verwendungszweck.
Als die Raten im Juni ausbleiben, meldet sich V bei B telefonisch und fragt was los sei. Daraufhin erklärt B, dass er mit dem Vertrag nichts zu tun habe und nicht wisse was V von ihm wolle. Als V die Überweisung von Juni anspricht, sagt B, dass er von dem Vertrag nichts wisse und nicht gesehen habe, dass der Kaufvertrag auf ihn laufe, er lediglich für seinen Bruder die Überweisung tätigen wollte. Er erklärt, dass der Vertrag aufgrund der Täuschung nicht gegen ihn gelten würde.
A, der sich mittlerweile mehr für das Motorradfahren interessiert als für die Anlage, sagt, dass er an keinen Vertrag gebunden sei, da er nicht Vertragspartner geworden sei und verweigert weitere Zahlungen. Darüber hinaus könne V weder von A noch von B den gesamten Kaufpreis verlangen, da die Anlage  – was zutrifft – nicht den technischen Angaben entspricht, die V angegeben habe.
Hat V Ansprüche gegen A und/oder B auf Zahlung der restlichen Kaufpreisraten??
08.09.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-08 16:00:582014-09-08 16:00:58Zivilrecht ZI – Juli 2014 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Öffentliches Recht – Ö I – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Hessen gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö I. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
In der kreisfreien hessischen Stadt S stieg die Zahl der Spielhallen um 20% an und auch die Zahl der Spielsüchtigen und Spielsuchtgefährdenden sei laut Statistik angestiegen. Dies sei nur in der Stadt S bemerkbar. In der näheren Umgebung ist das nicht der Fall.
Aus diesem Grund erlässt der OB eigenhändig eine neue Sperrzeitverordnung gem. § 3 der hessichen SperrzeitVO (abgedruckt in Zezschwitz Nr. 39), wonach eine Sperrzeit für die Spielhallen von 2-11 Uhr vorgesehen wurde. Die alte SperrzeitVO sah eine Sperrzeit von 2-6 Uhr vor. Gegen die neue Verordnung des OB (OB-VO) gehen mehrere Spielhallenverbände vor und bringen an:
– Der OB durfte hier nicht ohne die Stadtverordnetenversammlung handeln.
– § 3 der Sperrzeitverordnung ist keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer neuen VO, sondern stellt vielmehr nur eine Allgemeinverfügung dar.
– … (da gab es noch andere Punkte; kann mich aber nicht mehr daran erinnern.)
Frage 1:
Ist die OB-VO wirksam?
Frage 2:
Analysieren Sie anhand der §§ 73 S. 2, 74 S. 2 HSOG den Unterschied zwischen einer Rechtsverordnung und einer Satzung.
 

29.07.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-07-29 10:00:492012-07-29 10:00:49Öffentliches Recht – Ö I – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Sachverhalt der 3. Zivilrecht Examensklausur – Februar 2011 – 1. Staatsexamen Hessen und NRW

Examensreport, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden ein zugesandtes Gedächtnisprotokoll vom Sachverhalt der 3. Zivilrecht Examensklausur, die gestern in Hessen und in NRW lief:

L ist Einkaufsleiter in der großen Brauerei B. Dort ist er letztendscheidungsbefugt für den Einkauf u.a. von Flaschenkorken zuständig, die für die Herstellung benötigt werden. L schließt mit der Zulieferfirma Z-Gmbh (Z) eine „Vermittlungsvereinbarung“. Diese sieht vor, dass B die Flaschenkorken bevorzugt bei Z kauft. Hierfür soll der L eine Provision in Höhe von 3% aller erzielten Umsätze von Z erhalten. L ist bekannt, dass die zu zahlende Provision dadurch refinanziert wird, dass die Z diese auf den Verkaufspreis für die Korken draufrechnet. B weiß von dem aber nichts.
Die Summe der bereits erhaltenen Provision beläuft sich mittlerweile auf 48.000 Euro. Zusätzlich hat der Geschäftsführer (G) der Z dem L zu Weihnachten einen neuen Flachbildfernseher in Höhe von 3.600 Euro „als Dank für die bisherige Zusammenarbeit und in der Hoffnung, dass die Zusammenarbeit fortgeführt werde“ geschenkt. L hat den Fernseher nun bereits seit einiger Zeit genutzt. Der Fernseher ist mittlerweile nur noch 1.800 Euro wert.
Außerdem stimmt G zu, dass dem L ein zinsloses Darlehen in Höhe von 25.000 Euro ausgezahlt wird. Sowohl dem L als auch dem G ist klar, dass dies nur deshalb geschieht, damit die Zusammenarbeit nach der „Vermittlungsvereinbarung“ weiter fortgesetzt wird.
Nachdem dies alles ans Tageslicht kommt, wird G entlassen. Z verlangt von L Rückgewähr aller „Zuwendungen“. Z meint, die Vermittlungsvereinbarung sei sittenwidrig.
B verlangt ebenfalls Herausgabe der hinter ihrem Rücken erhaltenen Vorteile. Es entspreche einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Angestellter alle erlangten Dinge, die über den Lohn hinausgehen, an den Arbeitgeber herauszugeben habe.
Zudem verlangt B von Z Schadensersatz i.H.v. 48.000 Euro. Z bestreitet nicht, dass die Korken zu einem höheren Preis verkauft wurden. Jedoch läge kein Schaden vor, da der erhöhte Einkaufspreis in den höheren Verkaufspreis der Flaschen einkalkuliert worden sei und durch den Gewinn ausgeglichen wurde. Zudem habe B aufgrund dessen keine Verlust erlitten.
Aufgabe:
Prüfen Sie gutachterlich die Ansprüche der Z gegen L, der B gegen L und B gegen Z.
Bearbeitervermerk:
Deliktische Ansprüche und Ansprüche nach dem UWG sind nicht zu prüfen!

23.02.2011/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-02-23 09:28:502011-02-23 09:28:50Sachverhalt der 3. Zivilrecht Examensklausur – Februar 2011 – 1. Staatsexamen Hessen und NRW

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