Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg
Vielen Dank an Thomas für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Hamburg gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A,B und C sind Gesellschafter der L-GbR, deren Gesellschaftszweck das Halten und Verwalten mehrerer Grundstücke im Hamburger Umland ist. Laut Gesellschaftsvertrag sind alle Gesellschafter ermächtigt die GbR allein zu vertreten. Zu den Grundstücken gehört auch eines in Norderstedt, bei dem die L-GbR als Eigentümer und A,B und C als deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind. Als C aus der Gesellschaft ausscheidet, vergessen A und B dies im Grundbuch eintragen zu lassen.
Da C starke Geldprobleme hat entschließt er sich das Grundstück in Norderstedt an D zu verkaufen. Dazu schließt C im Namen der L-GbR einen notariell beurkundeten Kaufvertrag und erklärt formgerecht die Auflassung. Dabei legt er eine Kopie des ursprünglich zwischen A,B und C geschlossenen Gesellschaftsvertrags vor. Kurze Zeit später wird D als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
Als A und B dies bemerken wenden sie sich sofort an D und verlangen die Rückgängigmachung der Eintragung. C sei nicht mehr Gesellschafter gewesen und hätte die L-GbR nicht wirksam vertreten können, weshalb D nie Eigentümer geworden sei. Jedenfalls sei er zur „Rückgabe des Grundstücks“ verpflichtet.
Frage 1: Welche Ansprüche hat die L-GbR gegen D?
C hat immernoch Geldsorgen und ist daher bei seinem Onkel O eingezogen, dessen Alleinerbe er ist. Eines Tages kommt K zu Besuch und bietet dem O an ein in dessen Eigentum stehendes Grundstück mit Elbblick zu einem attraktiven Preis abzukaufen. C hält das für ein verlockendes Angebot, O lehnt jedoch ab, da sich das Grundstück seit Generationen im Familienbesitz befindet.
Kurz