Zivilrecht ZII – Mai 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank an Mischa für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2013 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A und die A – GmbH verbindet seit 2004 ein Anstellungsverhältnis. A ist alleiniger Geschäftsführer der A – GmbH. Die A – GmbH schließt einen Gesellschaftsvertrag mit der X – KG, wonach die A – GmbH einziger Komplementär der X – KG wird. (im folgenden AX – KG). Der Gesellschaftsvertrag zwischen der AX – KG beinhaltet u.a. folgende Regelung :
– § 10 –
„A bedarf zur Aufnahme von Darlehensverträgen, die einen Betrag von 1. Mio € übersteigen der Zustimmung durch B und C. “
A , B und C sind im vorliegenden Fall keine Gesellschafter der o.g. Unternehmen .
Die AX – KG steht seit längerem in wirtschaftlicher Geschäftsbeziehung mit der Z – KG. Die Z – KG vertreibt wie die AX – KG insbesondere Eisen – und Stahlerzeugnisse. Allerdings geriet die Z –KG trotz hoher Umsätze in der letzten Zeit zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Es häuften sich Schulden bei verschiedenen Geschäftspartnern an.
Um weiterhin am Wirtschaftsmarkt konkurrenzfähig zu bleiben benötigte die Z – KG deshalb dringend finanzielle Unterstützung, da der Großlieferant der Z – KG, die Y – AG, ein etablierter Großhandelsbetrieb aus der Branche trotz langjähriger Geschäftsbeziehung zur Z – KG nicht mehr bereit war die Lieferungen von Stahl – und Eisenerzeugnissen an die Z – KG unter den bisherigen Konditionen fortzusetzen. In Anbetracht der wirtschaftlichen Lage der Z – KG, die zuletzt häufiger erst verspätet gezahlt hat, sieht sich die Y – AG sonst zurecht gezwungen die Lieferungen einzustellen. Die Y – AG bittet die Z – KG daher zukünftig und auf Dauer „ausreichend Sicherheiten“ zur Verfügung zu stellen.
Am 1 Januar 2005 verbürgte sich die AX – KG für seinen langjährigen Geschäftspartner (die Z – KG) mit einem Betrag von 3. Mio € für zukünftige Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsjahr 2005, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Y – AG und der Z –KG ergeben. A gab im Namen der AX – KG die Bürgschaftserklärung in Schriftform ab und übergab die Bürgschaftsurkunde an den Geschäftsführer der Y – AG. Dieser nahm sämtliche Inhalte der Bürgschaftserklärung in Anwesenheit des A schmunzelnd zur Kenntnis und heftete diese in seinem Büro ordnungsgemäß zu den Geschäftspapieren der Y – AG. Eine laut Gesellschaftsvertrag vorgesehene Zustimmung A und B durch hatte A zuvor nicht eingeholt.
Am 28. Februarer 2006 verbürgte sich die AX- KG gegenüber der Y – GmbH schriftlich mit einem Höchstbetrag von 3 Mio. € erneut für sämtliche Verbindlichkeiten der Z – KG gegenüber der Y – AG aus dem Geschäftsjahr 2005 und 2006. Auch diese Bürgschaftsurkunde wurde nach Übergabe durch A vom Geschäftsführer der Y – GmbH freundlich entgegengenommen und ordnungsgemäß abgeheftet. Eine Zustimmung hatte A auch in diesem Fall nicht eingeholt.
Als die Z – KG der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Y – AG im Mai 2006 letztmalig nachkam und nach Insolvenzantrag ihres Hauptabnehmers die Zahlungen an die Y – AG komplett einstellte, wendet sich der Geschäftsführer der Y – AG im August 2006 unter Vorlage von zwei beglaubigten Abschriften der Bürgschaftsurkunden an die AX – KG und verlangt entsprechende Befriedigung in Höhe von 6. Mio € von insgesamt noch ausstehenden 8 Mio. € aus den Geschäftsjahren 2005 / 2006, wobei sich 7,5 Mio € auf fünf Kaufpreisforderungen aus dem Jahr 2006 und 500000 € für eine noch offene Kaufpreisforderung aus dem Jahr 2005 beziehen.
Letztere war im Zeitpunkt des 28. Februars 2006 die einzige noch bestehende Forderung der Y – AG gegen die Z – KG, da anderweitige Ansprüche zu diesem Zeitpunkt durch die Z – KG getilgt worden sind.
Als der ganze Sachverhalt bei der AX – KG ans Tageslicht kommt, beginnt ein heftiger Streit zwischen A B C. Eine zukünftige Zusammenarbeit mit A erscheint für B und C ab diesem Zeitpunkt sinnlos.
B und C veranlassen noch im August 2006, ohne weitere Absprache mit A im Vertrauen auf die ihnen vorliegenden notariell beglaubigten Bürgschaftsurkunden, welche der Geschäftsführer der Y – AG der der AX – KG umgehend zukommen ließ, die Zahlung von 5 Mio € durch die AX – KG an die Y – AG.
Da A sich offensichtlich treuwidrig gegen die Belange der Gesellschaft gestellt habe, müsse dieser laut B und C für sein Verhalten umgehend haftbar gemacht werden.
Aufgabe 1:
Prüfen sie umfassend in einem Gutachten für die AX – KG gegenüber, ob die Vorgehensweise des A einen Haftungsanspruch im Innenverhältnis auslöst.
Aufgabe 2:
Eine Klage gegen A wurde erst im Jahr 2008 erhoben. Dabei wurde der Anspruch lediglich auf die Bürgschaftserklärung aus dem Jahr 2005 gestützt und nur in der Höhe von 3 Mio €. Die Bürgschaft aus dem Jahr 2006 wurde in keinem Protokoll des Gerichts, in einer Klageschrift oder einem durchgeführten Beweisverfahren aufgeführt. Aufgrund mehrerer Um stände verzögert sich der Prozess jedoch um Jahre. Anfang 2010 wird bei Prüfung des Falles durch einen neuen RA bemerkt, dass der Anspruch bisher nur bzgl. Bürgschaft 2005 rechtshängig geworden ist. Noch am 5. Januar 2010 wird erneut Klage erhoben.
A beruft sich daraufhin einredeweise auf Verjährung gem. § 214 BGB. Zu Recht ?
Aufgabe 3:
Der Gesellschaftsvertrag der X – KG enthält u.a. eine Regelung, welche in § 6 besagt:
„Ein Gesellschafter scheidet spätestens ab dem Alter von 66 Jahren aus der Gesellschaft aus, sofern er nicht durch Tod oder auf andere Weise bereits vorzeitig seine Gesellschafterstellung verliert.“
Ist die Regelung des § 6 aus dem Gesellschaftsvertrag der AX – KG wirksam ?
Aufgabe 4:
Der 80 jährige O hat seiner Tochter das Eigentum an seinem Grundstück samt Dreigeschosshaus vorzeitig überlassen. Dem O wurde ein lebenslanges Wohnrecht im obersten Stockwerk wirksam eingeräumt.
Die T hatte kurze Zeit später das Eigentum auf die M – GmbH übertragen deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter ihr Ehemann M ist. So konnte die Immobilie optimal als Geschäftsraum für die M – GmbH dienen.
O erkrankt infolge eines schweren Schlaganfalls psychisch und körperlich. Er muss dauerhaft in ein spezielles Pflegeheim für Senioren. Eine Rückkehr in seine alte Wohnung scheidet daher kategorisch aus.
Nachdem O einige Monate bereits im Pflegeheim ist, vermietet nunmehr die M – GmbH die Wohnung im obersten Stockwerk an den solventen Mieter N. Ferner behält sie den dadurch eingenommenen Mietzins für sich..
Der mittlerweile geschäftsunfähige O ist über die skrupellose Vorgehensweise empört. Er ist ferner der Meinung, ihm stehe der Mietzins aus dem durch die M .- GmbH und N begründeten Mietverhältnis zu. Zwar besitze er keine präzise Rechtskenntnis diesbezüglich.
„Allerdings müsse sich in Deutschland ja wohl zumindest aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ein solcher Anspruch herleiten lassen.“
Zu prüfen ist ob und ggf. wie dieser Anspruch durch den nunmehr geschäftsunfähigen O geltend gemacht werden kann.
hat jmd eine lösung ? :S