• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Mai 2013

Schlagwortarchiv für: Mai 2013

Redaktion

Zivilrecht ZII – Mai 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Mischa für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2013 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

A und die A – GmbH verbindet seit 2004 ein Anstellungsverhältnis. A ist alleiniger Geschäftsführer der  A – GmbH. Die A – GmbH schließt einen Gesellschaftsvertrag mit der X – KG, wonach die A – GmbH einziger Komplementär der X – KG wird. (im folgenden AX – KG). Der Gesellschaftsvertrag zwischen der AX – KG  beinhaltet u.a. folgende Regelung :

– § 10 –
„A bedarf zur Aufnahme von Darlehensverträgen, die einen Betrag von 1. Mio € übersteigen der Zustimmung durch B und C. “    

A , B  und C sind  im vorliegenden Fall keine Gesellschafter der o.g. Unternehmen .
Die AX – KG steht seit längerem in wirtschaftlicher Geschäftsbeziehung mit der  Z – KG. Die Z – KG  vertreibt  wie die AX – KG insbesondere Eisen – und Stahlerzeugnisse. Allerdings geriet die Z –KG trotz  hoher Umsätze in der letzten Zeit zunehmend in finanzielle  Schwierigkeiten. Es häuften sich Schulden bei verschiedenen Geschäftspartnern an.
Um weiterhin am Wirtschaftsmarkt konkurrenzfähig zu bleiben benötigte die Z – KG deshalb dringend finanzielle Unterstützung, da der Großlieferant der Z – KG, die Y – AG, ein etablierter Großhandelsbetrieb aus der Branche trotz langjähriger Geschäftsbeziehung  zur Z – KG nicht mehr bereit war  die Lieferungen von Stahl  –  und Eisenerzeugnissen  an die Z – KG unter den bisherigen Konditionen fortzusetzen. In Anbetracht der wirtschaftlichen Lage der  Z – KG, die zuletzt häufiger erst verspätet gezahlt hat, sieht sich die Y – AG sonst zurecht gezwungen die Lieferungen einzustellen. Die Y – AG  bittet die Z – KG daher zukünftig und  auf Dauer „ausreichend  Sicherheiten“ zur Verfügung zu stellen.
Am 1 Januar 2005 verbürgte sich die AX – KG für seinen langjährigen Geschäftspartner (die Z – KG) mit einem Betrag von 3. Mio € für zukünftige Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsjahr 2005, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Y – AG und der Z –KG ergeben. A gab im Namen der AX – KG die Bürgschaftserklärung in Schriftform  ab und übergab die Bürgschaftsurkunde an den Geschäftsführer der Y – AG. Dieser nahm sämtliche Inhalte der Bürgschaftserklärung in Anwesenheit des A schmunzelnd zur Kenntnis und heftete diese in seinem Büro ordnungsgemäß zu den Geschäftspapieren der Y –  AG. Eine laut Gesellschaftsvertrag vorgesehene Zustimmung A und B durch hatte A zuvor nicht eingeholt.
Am 28. Februarer 2006 verbürgte sich die AX- KG gegenüber der Y – GmbH  schriftlich mit einem Höchstbetrag von 3 Mio. € erneut für sämtliche Verbindlichkeiten der Z – KG gegenüber der Y – AG aus dem Geschäftsjahr 2005 und 2006.                                                                                                                     Auch diese Bürgschaftsurkunde wurde nach Übergabe durch A vom Geschäftsführer der Y – GmbH freundlich entgegengenommen und ordnungsgemäß abgeheftet. Eine Zustimmung  hatte A auch in diesem Fall nicht eingeholt.
Als die  Z – KG der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Y – AG  im Mai 2006 letztmalig nachkam und nach Insolvenzantrag ihres Hauptabnehmers die Zahlungen an die Y – AG komplett einstellte,  wendet sich der Geschäftsführer der  Y – AG im August 2006 unter Vorlage von zwei beglaubigten Abschriften der Bürgschaftsurkunden an die AX – KG und verlangt entsprechende  Befriedigung in Höhe von  6. Mio € von insgesamt noch ausstehenden 8 Mio. € aus den Geschäftsjahren 2005 / 2006, wobei sich 7,5 Mio € auf fünf Kaufpreisforderungen aus dem Jahr 2006 und 500000 € für eine noch offene Kaufpreisforderung aus dem Jahr 2005 beziehen.
Letztere war im Zeitpunkt des 28. Februars 2006 die einzige noch bestehende Forderung der Y – AG gegen die Z – KG, da anderweitige Ansprüche zu diesem Zeitpunkt durch die Z – KG getilgt worden sind.
Als  der ganze Sachverhalt bei der AX – KG ans Tageslicht kommt,  beginnt ein heftiger Streit zwischen A B C. Eine zukünftige Zusammenarbeit mit A erscheint für  B und C  ab diesem Zeitpunkt sinnlos.
B und C veranlassen noch im August 2006, ohne weitere Absprache mit A im Vertrauen auf die ihnen vorliegenden notariell beglaubigten Bürgschaftsurkunden, welche der Geschäftsführer der Y –  AG der der AX – KG umgehend zukommen ließ, die Zahlung von 5 Mio € durch die AX – KG  an die Y – AG.
Da A sich offensichtlich treuwidrig gegen die Belange  der Gesellschaft  gestellt habe,  müsse dieser  laut B und C für sein Verhalten umgehend haftbar gemacht werden.
Aufgabe 1:
Prüfen sie umfassend in einem Gutachten für die AX – KG gegenüber, ob die Vorgehensweise des A einen Haftungsanspruch  im Innenverhältnis auslöst.
Aufgabe 2:
Eine Klage gegen A wurde erst im Jahr 2008 erhoben. Dabei wurde der Anspruch lediglich auf die Bürgschaftserklärung aus dem Jahr 2005 gestützt und nur in der Höhe von 3 Mio €. Die Bürgschaft aus dem Jahr 2006 wurde in keinem Protokoll des Gerichts,  in einer Klageschrift oder einem durchgeführten Beweisverfahren aufgeführt. Aufgrund mehrerer Um stände verzögert sich der Prozess jedoch um Jahre. Anfang 2010  wird bei Prüfung des Falles durch einen neuen RA bemerkt, dass der Anspruch bisher nur bzgl. Bürgschaft 2005 rechtshängig geworden ist. Noch am 5. Januar 2010 wird erneut Klage erhoben.
A  beruft sich daraufhin einredeweise auf Verjährung gem. § 214 BGB. Zu Recht ?
Aufgabe 3:
Der Gesellschaftsvertrag der X – KG enthält u.a. eine Regelung, welche in § 6 besagt:

„Ein Gesellschafter scheidet spätestens ab dem Alter von 66 Jahren aus der Gesellschaft aus, sofern er nicht durch Tod oder auf andere Weise bereits vorzeitig seine Gesellschafterstellung verliert.“ 

 Ist die Regelung  des § 6 aus dem Gesellschaftsvertrag der AX – KG wirksam ?
Aufgabe 4:
Der 80 jährige O hat seiner Tochter das Eigentum an seinem Grundstück samt Dreigeschosshaus vorzeitig überlassen. Dem O wurde ein lebenslanges Wohnrecht im obersten Stockwerk wirksam eingeräumt.
Die T hatte kurze Zeit später das Eigentum  auf die M – GmbH übertragen deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter ihr Ehemann M ist. So konnte die Immobilie optimal als Geschäftsraum für die  M – GmbH dienen.
O erkrankt infolge eines schweren Schlaganfalls psychisch und körperlich. Er muss dauerhaft in ein spezielles  Pflegeheim für Senioren. Eine Rückkehr in seine alte Wohnung scheidet daher  kategorisch aus.
Nachdem O einige Monate bereits im Pflegeheim ist, vermietet nunmehr die  M – GmbH die Wohnung im obersten Stockwerk an den solventen Mieter N. Ferner behält sie den dadurch eingenommenen Mietzins für sich..
Der mittlerweile geschäftsunfähige O ist über die  skrupellose Vorgehensweise empört. Er ist ferner der Meinung, ihm stehe der Mietzins aus dem durch die M .- GmbH und N begründeten Mietverhältnis zu.  Zwar besitze er keine präzise Rechtskenntnis diesbezüglich.
„Allerdings  müsse sich in Deutschland ja wohl zumindest aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ein solcher Anspruch herleiten lassen.“
Zu prüfen ist ob und ggf. wie dieser Anspruch durch den nunmehr geschäftsunfähigen O geltend gemacht werden kann.
 

07.11.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-11-07 18:00:302013-11-07 18:00:30Zivilrecht ZII – Mai 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht – Mai 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Derya für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in NRW gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A verlässt sein Haus. Auf dem Weg zum Taxi fällt ihm der Haustürschlüssel aus der Tasche. X beobachtet dies, informiert den A jedoch nicht sondern hebt den Schlüssel (Wert: 20€) auf und steckt ihn ein.
In der folgenden Nacht verschafft sich X mittels des Schlüssels Zugang zum Einfamilienhaus des A. Er geht dabei davon aus, dass A den Verlust seines Schlüssels noch nicht bemerkt hat. Dort stopft er Bargeld und Schmuck in seinen Rucksack. Außerdem stellt er einen Fernseher, eine Musikanlage und einen Bluray-Player im Flur bereit, um diese nachher schneller in sein Auto verladen zu können. Schließlich probiert er von einigen Schnäpsen aus der Hausbar des A, um sich zu beruhigen. Dann bekommt er es jedoch mit der Angst zu tun und macht sich mit seinem Rucksack auf die Flucht und hinterlässt die Geräte im Flur.
Auf dem Weg wirft er den Schlüssel, wie von Anfang an geplant, in einen Gully.
A kehrt am folgenden Tag zurück. Er hatte schon am Abend des Tages seiner Abreise bemerkt, dass sein Schlüssel fehlt, und ging davon aus, ein Taschendieb habe diesen entwendet. Er vertraute aber darauf, dass in der kurzen Zeit seiner Abwesenheit schon nichts passieren werde. Als er sein Haus betritt und bemerkt, dass Gegenstände entwendet worden waren, Geräte im Flur bereitgestellt und aus seiner Hausbar getrunken wurde, ist er außer sich vor Wut. Um sich zu rächen und um einen zweiten Diebstahl zu verhindern, vergiftet er eine der Schnapsflaschen mit einem tödlichen Gift und stellt diese gut sichtbar auf den Flurschrank im Eingangsbereich. Er vermutete dabei, der Dieb würde zurückkommen, um die weiteren Sachen mitzunehmen, von dem Schnaps trinken und sofort sterben. Den Tod des Diebs nahm er in Kauf. Dann geht er in die Kneipe in der Nachbarstadt. Als er am späten Abend wieder nach Hause kommt, bemerkt er, dass nicht erneut eingebrochen und von der Schnapsflasche nicht getrunken wurde. A geht nunmehr davon aus, der Dieb werde nicht noch einmal auftauschen und entsorgt die Giftflasche.
Aufgabe
Strafbarkeit von X und A?
Abwandlung:
Nachdem A nach Hause kommt und den Diebstahl feststellt, stellt er nicht nur die Giftflasche auf, sondern informiert außerdem die Polizei. Daraufhin werden die Beamten O und P im Haus des A positioniert, um auf den zurückkehrenden Dieb zu warten und diesen ggf. zu ergreifen. A hält es für möglich, dass der Einbrecher zurückkehren und aus der Flasche trinken wird; er nimmt den Tod des Einbrechers auch billigend in Kauf. Daran, dass auch einer der Beamten aus der Flasche trinken könnte, denkt A hingegen nicht. Darum informiert er O und P auch nicht über den giftigen Inhalt der Flasche und verlässt das Haus, um in die Kneipe zu gehen.
O und P, die beide ordnungsgemäß mit geladener Dienstpistole bewaffnet waren, nehmen zu Recht an, dass der A noch keine Inventarliste der gestohlenen Sachen erstellt hat und möchten diese Gelegenheit nutzen. O steckt einen wertvollen Füllfederhalter und eine Armbanduhr in seine Jackentasche.
P nimmt neben einigen anderen Sachen auch die Schnapsflasche an sich und trinkt einen Schluck. Kurz darauf verstirbt P.
Aufgabe
Strafbarkeit von A und O?
Bearbeitervermerk:
Es ist zu prüfen, ob ein Strafantrag erforderlich ist. Gegebenenfalls erforderliche Strafanträge sind gestellt.

24.05.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-05-24 16:00:552013-05-24 16:00:55Strafrecht – Mai 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
  • Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien
  • Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Redaktion

BGH zur Halterhaftung nach dem StVG

Rechtsprechung, Startseite

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. In einer kürzlich veröffentlichten […]

Weiterlesen
16.03.2023/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-03-16 08:30:022023-03-16 08:33:08BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
Alexandra Ritter

Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht

Viele Jahre bereitet man sich durch Studium und Repetitorium darauf vor und irgendwann ist es soweit: man schreibt das erste Staatsexamen. Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung (so zumindest in […]

Weiterlesen
06.03.2023/2 Kommentare/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-03-06 09:00:002023-03-13 08:18:47Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen
Gastautor

Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]

Weiterlesen
06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Nach oben scrollen