30 Jahre Stadionverbot für Ajax-„Fan“ verhängt
Wie in der Presse berichtet wurde (s. etwa hier) hat der „Fan“ von Ajax Amsterdam, der im Spiel gegen den AZ Alkmaar den Torhüter Esteban Alvarado angegriffen und damit für einen Spielabbruch gesorgt hatte, nun ein Stadionverbot von 30 Jahren für Amsterdam erhalten. Zudem prüft der holländische Fußballverband, ob dem Mann ein landesweites Stadionverbot auferlegt wird.
Stadionverbote in Deutschland
Der Fall ist Anlass genug, um sich noch einmal kurz mit der Problematik Stadionverbote zu befassen. In Deutschland liegt hierzu bereits eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH (Urteil vom 30. 10. 2009 – V ZR 253/08, NJW 2010, 534 ) vor, nach der bundesweite Stadionverbote grundsätzlich zulässig sein können.
Dogmatische Grundlage für das im Hausrecht des Stadionbetreibers wurzelnde Stadionverbot sei ein Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 S. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Allein eine Begründung mithilfe der Privatautonomie, die ja eigentlich auch die Freiheit beinhaltet, mit bestimmten Leuten gerade keinen Vertrag abzuschließen, wählte der BGH nicht. Der Veranstalter lasse nämlich grundsätzlich jeden in sein Stadion und könne daher nicht ohne Sachgrund jemanden willkürlich ausschließen. Begründen lässt sich dies wohl mit einer mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots sei daher von dem Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund bestehe. Ein sachlicher Grund bestehe dann, „wenn auf Grund von objektiven Tatsachen, nicht auf Grund subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein“ (NJW 2010, 534, 536).
Eine Besprechung des BGH-Urteils findet sich bereits in einem unserer älteren Beiträge.
Könnte man wohl unabhängig von einem möglichen Unterlassungsanspruch die Privatautonomie dadurch „ausschalten“, dass man einen Kontrahierungszwang für den Zugang zu einem Bundesligastadion bejaht, weil die Stadienbetreiber nun einmal eine Monopolstellung haben, was das angeht?
Gute Frage, kann man wohl nicht eindeutig beantworten. Ich würde eher sagen, dass ein Kontrahierungszwang nicht besteht. In der Regel wird sowas nur bei einem Monopol oder einer monopolartigen Stellung eines Anbieters (könnte man ggf. noch bejahen) für wichtige Güter (hier scheitert es wohl) annehmen, s. BGHZ 63, 284, vgl. auch BGH NJW 90, 762. Beispiel: Bus und Bahn. Aber für solche wichtigen Bereiche der Daseinsvorsorge besteht idR eh kraft Gesetz schon ein Kontrahierungszwang. Sollte man also mE vorsichtig sein.
Meine Meinung: Bei den meisten Konstellationen ist öRecht als lex specialis einschlägig. Zum Beispiel städtische Theater oder so. Da greift der allgemeine Zulassungsanspruch für Einwohner gegen die Gemeinde, zB § 8 GO NRW. Solche Voraussetzungen sollte man mE nicht mithilfe von § 826 BGB umgehen.