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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Saarland3 > Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – Juli 2010 – 1. Staatsexamen Saa...
Redaktion

Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – Juli 2010 – 1. Staatsexamen Saarbrücken

Examensreport, Saarland

K ist passionierte Hobbyreiterin. Sie möchte sich einen großen Traum verwirklichen und ein eigenes Pferd erwerben, um damit auszureiten. Zu diesem Zweck kontaktiert sie den Pferdezüchter V, der seit mehreren Jahren eine erfolgreiche Zucht betreibt. V, der eine Vollzeitstelle als Briefzusteller bei der Deutschen Post AG innehat, teilt mit K die Liebe zu Pferden. Die Zucht von Reitpferden ist ihm ein Hobby, das er aus Leidenschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Jährlich verkauft er circa 15 Pferde an Hobbyreiter.
Mit den Verkaufserlösen kann er gerade einmal seine laufenden Kosten für Stallmiete, Futter usw. decken.
Bei einem Besuch auf der Kuppel des V verliebt sich K sofort in das sechs Monate alte Fohlen Esmeralda, das ihr eine gute Wahl zu sein scheint. Esmeralda hat sich von ihrer Mutter noch nicht abgesetzt. Das Fohlen wurde bisher – schon wegen des noch zu jungen Alters – weder zum Reiten noch zur Zucht eingesetzt. Von Esmeralda ist K so beeindruckt, dass sie sich schon vom ersten Moment an nicht mehr vorstellen kann, ein anderes Pferd zu besitzen – komme was wolle.
Schnell werden sich K und V handelseinig: K erwirbt das Fohlen von V zum Preis von 10.000 €. Gleichzeitig verständigen sie sich individualvertraglich darauf, dass Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres ab Übergabe des Werkes verjähren sollen. Wenig später, am 30. Juli 2008, holt K Esmeralda bei V ab. K zahlt sogleich den Kaufpreis und bringt das Tier in einer eigens angemieteten Stallbox unter.
Die Freude der K währt allerdings nicht lange. In der Nacht vom 7. auf den 8. August 2008 geht es Esmeralda plötzlich sehr schlecht. Das Tier bekommt einen furchterregenden Hautausschlag am gesamten Rumpf. Verängstigt ruft K den Tierarzt T herbei, der Esmeralda mittels Spritze verschiedene Medikamente verabreicht und eine saisonal auftretende Allergie, ein so genanntes Sommerekzem, diagnostiziert. Der Ausschlag kommt nur hervor, wenn das Tier Kontakt mit Insekten, insbesondere Stechmücken, hat.
Die Freude über Esmeralda wird noch weiter getrübt, als T der K einen Betrag von 400 € für seine Dienste in Rechnung stellt, die mitteilt, dass Esmeralda – was objektiv zutrifft – infolge der Allergie 1000 € weniger wert ist. Die Allergie selbst kann nicht vollständig geheilt werden – lediglich die Symptome lassen sich lindern. Infolge der Allergie kann das Pferd auch dauerhaft keine Distanzritte, also größere Strecken auf unterschiedlichem Gelände, absolvieren.
K ist in der Folgezeit beruflich sehr eingespannt und kümmert sich in jeder freien Minute um Esmeralda. Ohne Erfolg unternimmt sie noch mithilfe einer Homöopathin eine zeitaufwändige Behandlung des Tieres. Als K endlich den objektiven Befund akzeptiert, sind Monate ins Land gegangen: folglich setzt K den V erst am 31. August 2009 von der Erkrankung des Tieres in Kenntnis. Sie erklärt, dass sie bei der gegebenen Lage nur bereit sei ,9 000 € für das Pferd zu zahlen. Deshalb mindere sie den Kaufpreis und verlange 1000 € zurück. Außerdem müsste ihr V die Kosten für den Tierarzt T (400 €) ersetzen. V ist nicht bereit, auf diese Forderungen einzugehen. Er trägt vor, dass Esmeralda im Zeitpunkt der Übergabe an die K kerngesund gewesen sei. Im übrigen sei es für Gewährleistungsansprüche jetzt ohnehin zu spät.
Eine ganze Zeit später, als Esmeralda schon eingetreten ist, bittet die Freundin F, die sich kein eigenes Pferd leisten kann, die K, ihr Esmeralda für einen Ausritt am Nachmittag zu überlassen. K weiß, dass F eine geübte Reiterin ist. Da außerdem Esmeralda bisher immer gut gehorcht hat, ist K einverstanden.
F unternimmt absprachegemäß den Austritt in die nahe gelegenen Wälder. Plötzlich kreuzt aus dem Unterholz ein streunender Hund den Weg, so dass Esmeralda erschrickt, durchgeht und dabei die F abwirft. F stürzt so unglücklich, dass sie einen Oberschenkelbruch erleidet, ärztlich behandelt werden muss. Es ist unklar, ob der Bruch folgenlos ausheilen wird. Der F entstehen Behandlungskosten in Höhe von 4500 €, die sie von K ersetzt verlangt.
K ist der verärgert. Sie ist der Ansicht, der F könne kein Anspruch zustehen. Schließlich habe sie der F nur einen Freundschaftsdienst erwiesen und dafür keine Gegenleistung erhalten. Eine rechtliche Bindung habe sie nicht eingehen wollen. Außerdem könne es wohl kaum sein, dass dem Reiter des Pferdes, die er selbst den Verlauf seines Austritts in der Hand habe, die strenge Haftung des Pferdehalters zugute komme.
Aufgabe:
1)      Kann K mit Erfolg den Kaufpreis mindern und von V Zahlung von 1000 € verlangen?
2)      Hat K gegen V Anspruch auf Ersatz der Tierarztkosten in Höhe von 400 €?
3)      Steht F einen Zahlungsanspruch gegen K in Höhe von 4500 € für die erforderliche Behandlung aus Gefährdungshaftung zu?
4)      Wäre eine vor dem zuständigen Gericht erhobene Klage der F zulässig, mit der sie beantragt festzustellen, dass K verpflichtet ist, künftige, aufgrund des näher bezeichneten Sturzes auf sie zukommende Behandlungskosten zu tragen?
5)      Hinweis: es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ,gegebenenfalls hilfsgutachterlich, einzugehen.

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12.03.2011/2 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen Juli 2010 Saarbrücken, Examensreport 2010
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-03-12 14:09:062011-03-12 14:09:06Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – Juli 2010 – 1. Staatsexamen Saarbrücken
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2 Kommentare
  1. Dennis
    Dennis sagte:
    26.03.2011 um 13:14

    Gibt es denn zu jeder Klausur auch eine Lösung? Falls ja, bitte mich per email kontaktieren oder gleich zu senden 🙂
    Danke

    Antworten
  2. Pierre
    Pierre sagte:
    15.07.2011 um 20:59

    Also Teil 1 der Klausur hatte als Hauptproblem die Frage, ob der Hobbyzüchter als Unternehmer iSd § 14 BGB anzusehen ist. Dies hatte der BGH in seinem Urteil vom 29.03.2006 bejaht, da es nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt.

    Antworten

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