E ist Eigentümer eines Hanggrundstücks mit Jugendstilvilla auf dem Saarbrücker Rothenbühl. Am 1. Januar 1998 verpachtete E das Grundstück für die Dauer von 10 Jahren an die STC Unternehmensberatungsgesellschaft mbH (S). Gleichzeitig vereinbarten E und S in einem notariell beurkundeten Vertrag, dass dieser dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist. Die Vereinbarung wurde im Grundbuch von Saarbrücken eingetragen.
Nach erheblichen Kursverlusten des E an den Weltbörsen im Zuge der Finanzkrise, die ihm bis auf seine Villa nahezu vermögenslos hat werden lassen, sucht er nach neuen, weniger riskanten Anlagemöglichkeiten. Seit längerem laufen dazu Verhandlungen zwischen E und der börsennotierten itech AG (I) in St. Wendel, die am 12. Mai 2008 erfolgreich abgeschlossen werden.
Danach erhält E 520.000 € sowie 10 % der Anteile der I in Form von Aktien.
Im Gegenzug verpflichtet sich E, den Pachtvertrag mit der S nicht zu verlängern und das Grundstück gegen Erhalt des Geldes und des Aktienpaketes an die I zu übertragen.
E kommt dieser Deal auch deshalb gelegen, weil Z als Geschäftsführer der S ein Verhältnis mit E’s Ehefrau eingegangen ist und er mit diesem „Verein nichts mehr zu tun haben will“.
Auf dem Sommerfest der Rotarier ist der Deal des E ein willkommenes Tratschthema. Hier muss der Geschäftsführer der S von seinen Geschäftskunden erfahren, dass die S wohl zum Jahresende aus der Villa des E ausziehen müsse.
Am 17. Oktober 2008 wird die I als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, E erhält im Gegenzug das Geld und sein Aktienpaket zu einem Börsenwert von 92.000 €.
An einen Verkauf der Aktien denkt E nicht, da es ihm vor allem auf das Geld ankommt und er ohnehin mit erheblichen Kurssteigerungen der I-Aktien rechnet. Die S räumt zum Jahresende 2008 die Villa.
I bezieht zum Jahresbeginn 2009 das Grundstück. Zur Refinanzierung des Kaufpreises entschließt sich die I dazu, einen Seitenflügel der Villa in Wohnungseigentum umzuwandeln und zu veräußern. Noch im November 2008 gab I gegenüber dem Grundbuchamt dazu eine Teilungserklärung ab und veräußerte den Seitenflügel formgerecht an ihrem Vorstandssprecher T. Am 4. Januar 2009 zieht T mit seiner Familie in den Seitenflügel ein. Am 19. Januar 2009 wird T im Grundbuch als Wohnungseigentümer des Seitenflügels eingetragen. Ende Januar 2009 ließ T bereits für 18.000 € die elektrischen Leitungen in seinem Seitenflügel erneuern.
Am 6. Februar 2009 teilte die S dem E als auch dem T mit, dass sie ihr Vorkaufsrecht ausübe. Davon unbeeindruckt setzte T seine Umbau – und Renovierungsmaßnahmen fort.
Dazu tauschte er für 32.000 € den Parkettboden durch kostbare Natursteinplatten aus.
In einem Schreiben an die S widersprach T im Namen der I der Ausübung des Vorkaufsrechts: die Voraussetzungen für ein Vorkaufsrecht seien nicht gegeben. Jedenfalls müsse die S ihm dann den Kaufpreis und die Renovierungsmaßnahmen ersetzen.
Aufgabe: Die S bittet um ein Gutachten, ob und inwieweit ihr Ansprüche aus dem Vorkaufsrechts zustehen, die Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch und die vorherige Herausgabe des Grundstücks zu erreichen.
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Der B beauftragte im Januar 2009 den Unternehmer U mündlich, das marode Dach seines Einfamilienhauses neu abzudichten und zu isolieren. Mit Beginn der Bauarbeiten Mitte Juni 2009 erhielt der U eine Anzahlung von 2000 € für Materialkosten und sollte nach Abschluss der Arbeiten weitere 3500 € erhalten. Eine förmliche Rechnung erstellt der U für die von ihm ausgeführten Arbeiten vereinbarungsgemäß nicht.
In dem unmittelbar auf die Isolierungsarbeiten folgenden Herbstmonate zeigten sich jedoch Wasser – und Witterungsschäden in dem direkt unter dem Dach des Hauses gelegenen Dachboden. Mehrere Nachbesserungsversuche des U blieben erfolglos.
Der B verlangt nunmehr Ersatz von Selbstvornahmekosten in Höhe von 4200 € sowie einen Vorschuss auf weitere Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 2000 €, also insgesamt 6200 € von U.
Dieser verweigert eine solche Zahlung und erhebt seinerseits Anspruch auf die vereinbarte und noch ausstehende Restzahlung von 3500 €. Er beruft sich (insbesondere) darauf, die von ihm erfolglos versuchte Nachbesserung sei nur aus Kulanz geschehen, verpflichtet sei er hinzu in der vorliegenden Situation ohnehin nicht gewesen. Immerhin sei er dem B nämlich zuvor entgegengekommen, indem er auf die Erstellung einer Umsatz – und Einkommenssteuer ausweisen Rechnung verzichtet habe. Auf eine solche bewusst „lückenhafte“ und „inoffizielle“ Vereinbarung könne sich B nunmehr nicht mehr berufen, geschweige denn, hieraus weitergehende Ansprüche herleiten.
Der B jedoch ist der Meinung, auch eine Vorschrift wie die des Paragraphen 370 AO oder Paragraph 13 b UStG, auf die U offensichtlich anspiele, könne dem von ihm geltend gemachten Begehren – zumindest aus Billigkeitsgesichtspunkten – nicht im Wege stehen.
Für den Fall, dass dem B letztlich tatsächlich Zahlungsansprüche gegen ihn zustehen sollten, erklärt der U die Aufrechnung mit der vereinbarten Restzahlung in Höhe der besagten 3500 €.
Aufgabe:
Wie ist die Rechtslage?/Ist das Anspruchsbegehren des B berechtigt?
Hinweis: Unterstellen sie insoweit, dass sowohl B als auch U vorliegend – in Bezug auf die durchgeführte Isolierungsarbeiten – der (Umsatz -) Steuerpflicht unterlagen und somit beide durch das im Sachverhalt beschriebene Vorgehen eine Steuerhinterziehung im Sinne von Paragraph 370 AO begangen haben.
K ist passionierte Hobbyreiterin. Sie möchte sich einen großen Traum verwirklichen und ein eigenes Pferd erwerben, um damit auszureiten. Zu diesem Zweck kontaktiert sie den Pferdezüchter V, der seit mehreren Jahren eine erfolgreiche Zucht betreibt. V, der eine Vollzeitstelle als Briefzusteller bei der Deutschen Post AG innehat, teilt mit K die Liebe zu Pferden. Die Zucht von Reitpferden ist ihm ein Hobby, das er aus Leidenschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Jährlich verkauft er circa 15 Pferde an Hobbyreiter.
Mit den Verkaufserlösen kann er gerade einmal seine laufenden Kosten für Stallmiete, Futter usw. decken.
Bei einem Besuch auf der Kuppel des V verliebt sich K sofort in das sechs Monate alte Fohlen Esmeralda, das ihr eine gute Wahl zu sein scheint. Esmeralda hat sich von ihrer Mutter noch nicht abgesetzt. Das Fohlen wurde bisher – schon wegen des noch zu jungen Alters – weder zum Reiten noch zur Zucht eingesetzt. Von Esmeralda ist K so beeindruckt, dass sie sich schon vom ersten Moment an nicht mehr vorstellen kann, ein anderes Pferd zu besitzen – komme was wolle.
Schnell werden sich K und V handelseinig: K erwirbt das Fohlen von V zum Preis von 10.000 €. Gleichzeitig verständigen sie sich individualvertraglich darauf, dass Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres ab Übergabe des Werkes verjähren sollen. Wenig später, am 30. Juli 2008, holt K Esmeralda bei V ab. K zahlt sogleich den Kaufpreis und bringt das Tier in einer eigens angemieteten Stallbox unter.
Die Freude der K währt allerdings nicht lange. In der Nacht vom 7. auf den 8. August 2008 geht es Esmeralda plötzlich sehr schlecht. Das Tier bekommt einen furchterregenden Hautausschlag am gesamten Rumpf. Verängstigt ruft K den Tierarzt T herbei, der Esmeralda mittels Spritze verschiedene Medikamente verabreicht und eine saisonal auftretende Allergie, ein so genanntes Sommerekzem, diagnostiziert. Der Ausschlag kommt nur hervor, wenn das Tier Kontakt mit Insekten, insbesondere Stechmücken, hat.
Die Freude über Esmeralda wird noch weiter getrübt, als T der K einen Betrag von 400 € für seine Dienste in Rechnung stellt, die mitteilt, dass Esmeralda – was objektiv zutrifft – infolge der Allergie 1000 € weniger wert ist. Die Allergie selbst kann nicht vollständig geheilt werden – lediglich die Symptome lassen sich lindern. Infolge der Allergie kann das Pferd auch dauerhaft keine Distanzritte, also größere Strecken auf unterschiedlichem Gelände, absolvieren.
K ist in der Folgezeit beruflich sehr eingespannt und kümmert sich in jeder freien Minute um Esmeralda. Ohne Erfolg unternimmt sie noch mithilfe einer Homöopathin eine zeitaufwändige Behandlung des Tieres. Als K endlich den objektiven Befund akzeptiert, sind Monate ins Land gegangen: folglich setzt K den V erst am 31. August 2009 von der Erkrankung des Tieres in Kenntnis. Sie erklärt, dass sie bei der gegebenen Lage nur bereit sei ,9 000 € für das Pferd zu zahlen. Deshalb mindere sie den Kaufpreis und verlange 1000 € zurück. Außerdem müsste ihr V die Kosten für den Tierarzt T (400 €) ersetzen. V ist nicht bereit, auf diese Forderungen einzugehen. Er trägt vor, dass Esmeralda im Zeitpunkt der Übergabe an die K kerngesund gewesen sei. Im übrigen sei es für Gewährleistungsansprüche jetzt ohnehin zu spät.
Eine ganze Zeit später, als Esmeralda schon eingetreten ist, bittet die Freundin F, die sich kein eigenes Pferd leisten kann, die K, ihr Esmeralda für einen Ausritt am Nachmittag zu überlassen. K weiß, dass F eine geübte Reiterin ist. Da außerdem Esmeralda bisher immer gut gehorcht hat, ist K einverstanden.
F unternimmt absprachegemäß den Austritt in die nahe gelegenen Wälder. Plötzlich kreuzt aus dem Unterholz ein streunender Hund den Weg, so dass Esmeralda erschrickt, durchgeht und dabei die F abwirft. F stürzt so unglücklich, dass sie einen Oberschenkelbruch erleidet, ärztlich behandelt werden muss. Es ist unklar, ob der Bruch folgenlos ausheilen wird. Der F entstehen Behandlungskosten in Höhe von 4500 €, die sie von K ersetzt verlangt.
K ist der verärgert. Sie ist der Ansicht, der F könne kein Anspruch zustehen. Schließlich habe sie der F nur einen Freundschaftsdienst erwiesen und dafür keine Gegenleistung erhalten. Eine rechtliche Bindung habe sie nicht eingehen wollen. Außerdem könne es wohl kaum sein, dass dem Reiter des Pferdes, die er selbst den Verlauf seines Austritts in der Hand habe, die strenge Haftung des Pferdehalters zugute komme.
Aufgabe:
1) Kann K mit Erfolg den Kaufpreis mindern und von V Zahlung von 1000 € verlangen?
2) Hat K gegen V Anspruch auf Ersatz der Tierarztkosten in Höhe von 400 €?
3) Steht F einen Zahlungsanspruch gegen K in Höhe von 4500 € für die erforderliche Behandlung aus Gefährdungshaftung zu?
4) Wäre eine vor dem zuständigen Gericht erhobene Klage der F zulässig, mit der sie beantragt festzustellen, dass K verpflichtet ist, künftige, aufgrund des näher bezeichneten Sturzes auf sie zukommende Behandlungskosten zu tragen?
5) Hinweis: es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ,gegebenenfalls hilfsgutachterlich, einzugehen.
Wir freuen uns einen Gastbeitrag in Form eines Gedankenprotokolls der Klausuren im Januartermin 2011 im öffentlichen Recht in NRW online zu stellen:
Die erste Klausur bestand aus drei Seiten Sachverhalt und es war aber lediglich zwei Mal die Begründetheit zu prüfen, wobei der erste Teil, der sich ausschließlich auf Art. 12 GG bezog eine Rechtsnormverfassungsbeschwerde und der Zweite eine Urteilsverfassungsbeschwerde war.
Teil 1: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv100226.html (Leicht abgewandelt – um § 9 DSchG NRW und die Tatsache, dass seit neun Jahren eine Schlosskapelle im Eigentum des Beschwerdeführers stand. Es ging darum, dass der Beschwerdeführer die Schlosskapelle 2000 gekauft hat und dann den Rest des Schlosses kaufen wollte, um ein Luxushotel zu bauen. Dem kam aber ein anderer Investor zuvor und machte ein Luxushotel daraus. Der Beschwerdeführer bot dem Investor die Kapelle an aber zu einem sehr überzogenen Preis, sodass der ablehnte. 2009 wollte der Beschwerdeführer die Kapelle abreißen, um Luxusappartments zu bauen, die Behörde lehnte aber mit Begründung des § 9 DSchG NRW und des Wissens des E um den Denkmalschutz seit 1990 ab. (Formelle Rechtmäßigkeit des § 9 DSchG NRW war lt. Bearbeitervermerk gegeben.
Teil 2: https://lexetius.com/2004,2600 (Fast unabgewandelt nur die Begründetheit zu prüfen. Abwägung Art. 12 GG gegen Art. 5 I 1. Fall GG, mittelbare Drittwirkung von Grundrechten, so wie die Prüfungskompetenz des BVerfG.
Am Dienstag kam folgender Fall: www.baurecht-brandenburg.de/texte/12Tr1911.doc
(Schon wieder Baurecht in NRW. Der Fall wurde aber abgewandelt, bzw. finde ich kein passenderes Urteil. Es ging um einen Eigentümer, der in der kreisfreien Stadt S eine Gaststätte und ein Grundstück mit 1000 qm besass. Dies war in einem Musikerviertel, was nur mit Villen und Reihenhäusern bebaut war, ein kleinen Handwerksbetrieb besaß und ein kleinen Tante-Emma Laden hatte. Außerdem war dort eine weitere Gaststätte. (Also allem nach ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Einen B-Plan gab es nicht. Da sich eine Reihe von Gästen der gut besuchten Gaststätte beschwerten, wollte A, der Eigentümer, diese von 50 auf 250 Plätze erweitern. Es ist zu erwarten, dass das ganze nördliche Ruhrgebiet dann in die Gaststätte kommt und ein großes Verkehrsaufkommen zu erwarten ist. Außerdem wollte er ein Skateboardpark auf der 1000 qm Fläche erbauen, dass er privat nutzen wollte, aber auch der Allgemeinheit zur Verfügung stellen wollte. Davon würden objektiv unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Diese würden B, einen Nachbarn beeinträchtigen. Er ist aber auch Skateboardfan und stört sich daran nicht.
Es gibt jedoch den Nachbarn N, der weiter entfernt wohnt und sich durch beide Vorhaben gestört fühlt. Trotz seiner Argumentation und der Besprechung mit dem OB, erteilt der OB für beide Vorhaben eine Baugenehmigung für den A.
Gegen beide wendet sich der N und stellt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und reicht gleichzeitig beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage ein. Trotz des JustizG NRW ist die AG VwGO NRW anzuwenden gewesen. Gegen die Baugenehmigung bestehen keine bauordnungsrechtlichen Bedenken.)
Es geht also um ein Verfahren des einstweiligen Drittschutzes nach § 80a VwGO und den Drittschutz (komplettes Programm der Streitigkeiten dort) durch den § 34 Abs. 1 (str.) und Abs. 2 BauGB (iVm BauNVO) und § 15 BauNVO (Gebot der Rücksichtnahme).
Was lief in den September Examensklausuren im 1. Staatsexamen in NRW? Im Folgenden eine Zusammenfassung der Sachverhalte und Schwerpunkte – soweit sie uns vorliegen. Auch in Hessen war diesen Monat Examenstermin und wohl einige Sachverhalte gleich, wenn nicht sogar alle.
Zivilrecht I
– Der Jungbullenfall in verkleideter Form: statt einem Jungbullen waren es Ferkel 🙂
Sachverhalt:
Landwirt M verkauft dem Schweinemastbetrieb B-GmbH insgesamt 1000 Ferkel (50 € p. Ferkel), d.h. der Kaufpreis liegt bei 50.000 €. Sie vereinbarten Eigentumsvorbehalt. M bleibt im Eigentum der Ferkel bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Sie vereinbarten einen Zahlungstermin. M liefert die Ferkel an B aus. Vor dem vereinbarten Zahlungstermin kommt die B in Zahlungsschwierigkeiten und verkauft daher 200 Ferkel (150 € p. Ferkel), d.h Kaufpreis insgesamt 30.000 €, an die S-GmbH , die die Ferkel tötet und weiterverarbeitet. Das Geld verwendet B, um Verbindlichkeiten zu tilgen.
Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungstermins ruft M den Geschäftsführer G der B-GmbH an und setzt Ihm eine Frist. Nach Ablauf möchte er nicht länger am Vertrag festhalten. Dann hört M von dem Geschäft zwischen B und S. Daraufhin fordert er die sofortige Herausgabe der noch verbliebenen 800 Ferkel. B erwidert, dass sie die Ferkel nicht herausgeben können, da der Mastprozess schon begonnen hat und dafür hohe Kosten angefallen sind. (8000 € im Monat).
M fragt Rechtsanwalt R, was er machen kann.
Frage: Hat M einen Anspruch auf Herausgabe der 800 Ferkel und auf Schadensersatz?
Zivilrecht II
Sachverhalt
Vater und Mutter haben einen 9 jährigen Sohn S. Vater ist begeisterter Inlinskater. Er hat gerade erst eine neue Pulsmessuhr bekommen und spielt während dem Fahren ab und an damit herum, was zu einer erheblichen Ablenkung führt. Des Weiteren legt er auch nicht viel Wert auf Schutzbekleidung. Eines Tages machen V und Sohn S einen Inlineskating-Ausflug. Obwohl Schutzbekleidung vorhanden ist, lässt V den S nun einen Helm tragen.
Als sie am Grundstück des E vorbeikommen, fährt die Tochter T des E mit dessen Auto (E ist im KFZ-Schein eingetragen) rückwärts aus der Garageneinfahrt. S denkt, dass er durch Beschleunigen noch an dem Auto vorbeikommen könnte. V ist zu diesem Zeitpunkt mit der Pulsuhr beschäftigt und passt nicht auf. Es kommt zu einer Kollision zwischen S und E.
Die Reparaturkosten des beschädigten PKWs liegen bei 500 €. S erleidet schwere Schürfwunden, die Behandlungskosten liegen bei 200 €. Hätte er Schutzbekleidung getragen, dann wären ihm keine Verletzungen entstanden. Hätte sich V nicht mit seiner Pulsuhr beschäftigt, hätte er den S warnen können und der Unfall wäre nicht passiert.
Frage: Ansprüche des E auf Ersatz der Reparaturkosten + Ansprüche des S auf Ersatz der Behandlungskosten und evtl immaterieller Schadensersatz
Bearbeitervermerk: Ansprüche gegen T und die Versicherung sind NICHT zu prüfen.
Schwerpunkt: Deliktsrecht
– Gilt § 828 II für die Haftung des Vaters aus § 823 I und § 832?
– Schlägt der auf Schadensersatzansprüche des Kindes gegen den KfZ-Halter durch – in § 254 I und dem gestörten Gesamtschuldverhältnis?
Zivilrecht III:
– Leider noch kein ausführlicher Sachverhalt vorliegend.
– Wahrscheinlich eine Kombination aus zwei BGH Entscheidungen: BGH XI ZR 389/09 und BGH V ZR 133/08
– Problematik der sog. Ewigkeitshaftung – Wird analog § 166 BGB die Kenntnis des Vorstandes/Beigeordneten einer AG/Gemeinde dem ahnungslosen Nachfolger zugerechnet.
Strafrecht:
– Wieder einmal Schwerpunkt Vermögensdelikte kombiniert mit Strafrecht AT Problemen
Sachverhalt
A und B haben sich schlau gemacht bezüglich des Juweliergeschäfts des J und möchten dort Schmuck stehlen. Sie brechen mit einem Brecheisen die Hintertür auf und schalten die Alarmanlage ab. Dann stecken sie Schmuck in ihren Rucksack. Währenddessen merken sie, dass Wachmann W anwesend ist. Sie nehmen ihre Sachen und machen sich auf den Weg nach draußen. An der Tür treffen sie auf W, der sich anschickt, seine Dienstwaffe zu ziehen. Daraufhin versetzt ihm A einen Schlag auf den Kopf mit dem Brecheisen. W bricht bewusstlos zusammen. B billigt dies. Der Tatplan von A und B umfasste, dass etwaige Gegenwehr durch Schläge mit dem Eisen entgegengewirkt werden soll.
A und B weihen H in alles ein und beauftragen ihn zu einem Anteil von 25% den Schmuck loszuwerden. H versucht dies, wird den Schmuck aber nicht los. Daraufhin kommt ihm die Idee, den J anzurufen und die Sachen an ihn zu einem unter Marktpreis liegenden Preis los zu werden. H ruft J an und sagt, er würde seinen Schmuck nie wieder sehen, wenn er ihn ihm nicht abkaufe. J hat aber kein Interesse daran. Er ist ganz zufrieden damit, dass die Sachen nun weg sind, da er auf eine hohe Versicherungssumme hofft. Er entschließt sich, den Spieß umzudrehen und H in seine Kenntnisse einzuweihen. Er ist nämlich der Meinung, dass die Ware schnell verschwinden muss, weil die Polizei den Tätern schon auf der Spur sei. Er bietet H somit an, ihm bei dem Verkauf behilflich zu sein, wenn dieser ihm 5000 € zahlt. H lässt sich darauf ein. J vermittelt an den G, an welche H sodann unter Marktwert, aber zur Zufriedenheit von A, B und H den Schmuck verkauft.
Strafbarkeit von A, B , H und J. Nicht zu prüfen waren §§ 123, 142, 163, 258, 265 StGB.
Öffentliches Recht I:
– Schwerpunkt: Verfassungsrecht
– Schon zum zweiten Mal in diesem Jahr nach April: BVerfG 1 BvR 2150/08
– Verfassungsbeschwerde gegen § 130 IV StGB
Öffentliches Recht II:
– Es ging um einen Kommunalverfassungsstreit wegen nichtöffentlicher Sitzung im Gemeinderat.
Wenn jemand Lust und Nerven hat, einen Examensreport für einen der vergangenen Examenstermine aus seinem Bundesland zusammen zu fassen oder aber einen Examensreport für die Zukunft: Wir freuen uns über Eure Gastbeiträge. Bitte senden an mail [ at ] juraexamen [ punkt ] info
Im September 2010 lief in Baden-Württemberg der Herbsttermin für die erste juristische Staatsprüfung.
Die kurze Zusammenfassung zu diesem Termin:
„Ein selbst für baden-württembergische Verhältnisse anspruchsvoller Termin: Drei schwierige Klausuren im Zivilrecht, darunter eine aus dem Erb- und Gesellschaftsrecht, im öffentlichen Recht Klausuren zu den Themen Wahlcomputer und Führerscheintourismus in der EU, und im Strafrecht die nun schon obligatorische Rennfahrerklausur.“ (Frank Hofmann)
Auf die BVerfG Entscheidung vom letzten Jahr zum Thema Wahlcomputer hatten wir hingewiesen. Und eines wird immer klarer: Europarecht ist längst nicht mehr ein Nebengebiet.
Einen ausführlichen und sehr gut aufbereiteten Examensreport findet Ihr hier.
Im WM Monat ein Termin, in dem die Kenntnis von aktuellen Entscheidungen eher weniger belohnt wurde. Nur die BGH Entscheidung aus dem letzten Jahr zur Rückabwicklung des sittenwidrigen Vertrages eines über Fernabsatzvertrag ersteigerten Radarwarngeräts wurde abgeprüft. Die Sachverhalte für die Zivilrecht Examensklausuren findet Ihr hier. Im Folgenden ein kurzer Überblick, was in den Klausuren in etwa dran kam:
Zivilrecht Klausur I:
– Sachenrecht
– Ansprüche aus §§ 1004, 906, BImSchG!
– der Klausur zugrunde liegendes Urteil u.a.: BGH Urteil aus dem Jahr 1994
Zivilrecht Klausur II:
– Schuldrecht BT: Reiserecht!
– Mängelgewährleistungsrechte, Schadensersatzansprüche
– Vereinbarung im Reisevertrag „direkte Strandlage“: Ist ein 1 km weit entfernter Strand ein Reisemangel?
– Unfall des Sohnes im Schwimmbad während des Urlaubs als Reisemangel
– u.a. ein Urteil aus dem Jahr 2009 vom OLG Köln
Zivilrecht Klausur III:
– Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein bei ebay erworbenes mangelhaftes Radarwarngerät
– Verbraucherschützender Widerruf trotz Sittenwidrigkeit möglich?
– Anprüfen von Mängelgewährleistungsrechte, die aber wegen der Sittenwidrigkeit nicht durchgingen
– Übernahme des noch nicht vollständig abbezahlten BMWs beim Kauf eines neuen Mercedes durch den Händler
– u.a. BGH Urteile vom 25.11.2009 und aus dem Jahr 2005
– ZPO Zusatzfrage: Widerklage
Strafrecht:
– Vermögensdelikte, insbesondere Raub und seine Qualifikationen, im Versuchsaufbau
– Schusswaffenproblematik beim versuchten schweren Raub (ungeladene Pistole, Schreckschusspistole)
– Verkehrsdelikte, Sachbeschädigungsdelikte
– Anstiftung zur Qualifikation (Aufstiftung)
Öffentliches Recht I:
– Verfassungsrecht
– Urteilsverfassungsbeschwerde bzgl. Lauschangriff
– Verfassungsmäßigkeit des §100c StPO
– Akustische Überwachungsmaßnahmen in Kneipe und Büroräumen einer Rockerbande
– Art. 13 GG
– Problematik von Büro- und Geschäftsräumen i.R.d. Art 13 GG
Öffentliches Recht II:
– Wieder einmal Baurecht
– Gemeinde klagt gegen untere Bauaufsichtsbehörde auf Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber Bürger
– Verpflichtungsklage
– § 61 BauO NRW, 14 OBG NRW: Problematik, ob § 61 BauO NRW eine drittschützende Norm ist (Schutznormtheorie)
– Beiladung gem. § 65 VwGO
– Saubere Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungspflichtigkeit
– Vereinfachtes Genehmigungsverfahren bei einem 9,00 Meter hohen Regal, das im Garten errichtet wird, im Umkehrschluss aus § 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 18 BauO NRW
Was lief im Mai in den Zivilrecht Examensklausuren im 1. Staatsexamen in NRW?
Die Sachverhalte können hier heruntergeladen werden.
Kein ZPO, keine Nebengebiete, dafür aber Schuldrecht AT und BT und Sachenrecht
1. Klausur
– Schwerpunkt: Schuldrecht AT und BT (Kaufrecht)
– Exakt die gleiche Klausur (auf den Wortlaut genau!!!) lief auch im Oktober 2007 in NRW in der 1. Klausur im Zivilrecht
– Fiktive Schadensberechnung, Ansatz der Kosten einer Fachwerkstatt: Ersatz fiktiver Reparaturkosten im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB
– Ersatz entgangener Nutzungen
– Ersatzfähigkeit eines so genannten „Unfallersatztarifs“ und Aufklärungspflichten der Fahrzeugvermietung
– Erklärungen am Unfallort als deklaratorisches Schuldanerkenntnis
– Ersatz des Minderwertes bei Unfallwagen
– Relevante Rechtsnormen: § 249 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, 18 StVG, §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 1 BGB
2. Klausur
– Schwerpunkt: Sachenrecht
– Abwandlung von BGH Urteil vom 1.2.2008 (V ZR 47/07)
– Nachbarrechlichtes Schuldverhältnis
– Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
– § 951 BGB als Rechtsfortwirkungsanspruch i.V.m. § 812 ff BGB nach Verarbeitung
– BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 5/07
– Übertragung von Anwartschaftsrechten analog den Regeln über das Vollrecht
– Übereignung durch bloße Einigung (§ 929 S. 2 BGB) im Rahmen einer Handschenkung (§ 516 S. 1 BGB)
– Fahrzeugbrief als Legitimationspapier analog § 952 Abs. 2 BGB
3. Klausur
– Schwerpunkt: Schuldrecht AT und BT (Kaufrecht)
– Klausur bestehend aus zwei Original BGH Entscheidungen
– BGH, Urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 16/07
– Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangels wegen eines unbehebbaren Mangels
– nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt (§ 325 BGB)
– Abgrenzung der Schadensarten
– Als Zusatzfrage: BGH Urteil vom 15.9.2009: Gesetzliches Aufrechnungsverbot des § 393 BGB unerlaubten Handlungen
In den Ö-Recht Examensklausuren im April kamen in NRW zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom November und Dezember 2009 dran, die wir auch hier auf juraexamen.info vorgestellt hatten. Wer den Schwerpunkt beim Lernen für die Klausuren im Öffentlichen Recht auf das Allgemeine und Besondere Verwaltungsrecht gesetzt hatte, hatte bei diesem Termin kein Glück.
Ö-Recht Klausur I:
BVerfG-Urteil vom 4.11.2009: BVerfG zu § 130 IV StGB (Volksverhetzung) -BVerfG 1 BvR 2150/08
Ö-Recht Klausur II:
BVerfG-Urteil vom 17.12.2009: EGMR vs. BVerfG: Ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung zulässig?
Gestern erst hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dieses Urteil vom 17. Dezember 2009 bestätigt, wonach die Bundesrepublik mit der nachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung eines Gewaltverbrechers die Artikel 5 und 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hat, das Recht auf Freiheit und den Grundsatz, dass es keine Strafe ohne Gesetz geben darf.
Die Examenssachverhalte können hier nachgelesen werden.
Alexa aus Bonn schrieb mir per email:
Für NRW kann man auf https://al-online.de sowohl die Klausuren für’s 1. als auch für’s 2.StEx runterladen – ab 2006 (2.StEx nur 2008)!
Nicht immer sind alle Klausuren dabei und manchmal auch verkürzt. Denn es sind die Kursteilnehmer, die Herrn Langels zusammenfassen, was lief.
(Das Repetitorium selbst kann ich nicht empfehlen, aber der Klausurenservice ist gut!)
Der Service von AL-Online ist fürwahr nicht schlecht. Da zudem im Rahmen der mündlichen Prüfung häufig Originalsachverhalte aus Examensklausuren abgeprüft werden, lohnt es sich auch deshalb, sich die Sachverhalte ab und an anzuschauen.