E ist Eigentümer eines Hanggrundstücks mit Jugendstilvilla auf dem Saarbrücker Rothenbühl. Am 1. Januar 1998 verpachtete E das Grundstück für die Dauer von 10 Jahren an die STC Unternehmensberatungsgesellschaft mbH (S). Gleichzeitig vereinbarten E und S in einem notariell beurkundeten Vertrag, dass dieser dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist. Die Vereinbarung wurde im Grundbuch von Saarbrücken eingetragen.
Nach erheblichen Kursverlusten des E an den Weltbörsen im Zuge der Finanzkrise, die ihm bis auf seine Villa nahezu vermögenslos hat werden lassen, sucht er nach neuen, weniger riskanten Anlagemöglichkeiten. Seit längerem laufen dazu Verhandlungen zwischen E und der börsennotierten itech AG (I) in St. Wendel, die am 12. Mai 2008 erfolgreich abgeschlossen werden.
Danach erhält E 520.000 € sowie 10 % der Anteile der I in Form von Aktien.
Im Gegenzug verpflichtet sich E, den Pachtvertrag mit der S nicht zu verlängern und das Grundstück gegen Erhalt des Geldes und des Aktienpaketes an die I zu übertragen.
E kommt dieser Deal auch deshalb gelegen, weil Z als Geschäftsführer der S ein Verhältnis mit E’s Ehefrau eingegangen ist und er mit diesem „Verein nichts mehr zu tun haben will“.
Auf dem Sommerfest der Rotarier ist der Deal des E ein willkommenes Tratschthema. Hier muss der Geschäftsführer der S von seinen Geschäftskunden erfahren, dass die S wohl zum Jahresende aus der Villa des E ausziehen müsse.
Am 17. Oktober 2008 wird die I als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, E erhält im Gegenzug das Geld und sein Aktienpaket zu einem Börsenwert von 92.000 €.
An einen Verkauf der Aktien denkt E nicht, da es ihm vor allem auf das Geld ankommt und er ohnehin mit erheblichen Kurssteigerungen der I-Aktien rechnet. Die S räumt zum Jahresende 2008 die Villa.
I bezieht zum Jahresbeginn 2009 das Grundstück. Zur Refinanzierung des Kaufpreises entschließt sich die I dazu, einen Seitenflügel der Villa in Wohnungseigentum umzuwandeln und zu veräußern. Noch im November 2008 gab I gegenüber dem Grundbuchamt dazu eine Teilungserklärung ab und veräußerte den Seitenflügel formgerecht an ihrem Vorstandssprecher T. Am 4. Januar 2009 zieht T mit seiner Familie in den Seitenflügel ein. Am 19. Januar 2009 wird T im Grundbuch als Wohnungseigentümer des Seitenflügels eingetragen. Ende Januar 2009 ließ T bereits für 18.000 € die elektrischen Leitungen in seinem Seitenflügel erneuern.
Am 6. Februar 2009 teilte die S dem E als auch dem T mit, dass sie ihr Vorkaufsrecht ausübe. Davon unbeeindruckt setzte T seine Umbau – und Renovierungsmaßnahmen fort.
Dazu tauschte er für 32.000 € den Parkettboden durch kostbare Natursteinplatten aus.
In einem Schreiben an die S widersprach T im Namen der I der Ausübung des Vorkaufsrechts: die Voraussetzungen für ein Vorkaufsrecht seien nicht gegeben. Jedenfalls müsse die S ihm dann den Kaufpreis und die Renovierungsmaßnahmen ersetzen.
Aufgabe: Die S bittet um ein Gutachten, ob und inwieweit ihr Ansprüche aus dem Vorkaufsrechts zustehen, die Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch und die vorherige Herausgabe des Grundstücks zu erreichen.
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Der B beauftragte im Januar 2009 den Unternehmer U mündlich, das marode Dach seines Einfamilienhauses neu abzudichten und zu isolieren. Mit Beginn der Bauarbeiten Mitte Juni 2009 erhielt der U eine Anzahlung von 2000 € für Materialkosten und sollte nach Abschluss der Arbeiten weitere 3500 € erhalten. Eine förmliche Rechnung erstellt der U für die von ihm ausgeführten Arbeiten vereinbarungsgemäß nicht.
In dem unmittelbar auf die Isolierungsarbeiten folgenden Herbstmonate zeigten sich jedoch Wasser – und Witterungsschäden in dem direkt unter dem Dach des Hauses gelegenen Dachboden. Mehrere Nachbesserungsversuche des U blieben erfolglos.
Der B verlangt nunmehr Ersatz von Selbstvornahmekosten in Höhe von 4200 € sowie einen Vorschuss auf weitere Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 2000 €, also insgesamt 6200 € von U.
Dieser verweigert eine solche Zahlung und erhebt seinerseits Anspruch auf die vereinbarte und noch ausstehende Restzahlung von 3500 €. Er beruft sich (insbesondere) darauf, die von ihm erfolglos versuchte Nachbesserung sei nur aus Kulanz geschehen, verpflichtet sei er hinzu in der vorliegenden Situation ohnehin nicht gewesen. Immerhin sei er dem B nämlich zuvor entgegengekommen, indem er auf die Erstellung einer Umsatz – und Einkommenssteuer ausweisen Rechnung verzichtet habe. Auf eine solche bewusst „lückenhafte“ und „inoffizielle“ Vereinbarung könne sich B nunmehr nicht mehr berufen, geschweige denn, hieraus weitergehende Ansprüche herleiten.
Der B jedoch ist der Meinung, auch eine Vorschrift wie die des Paragraphen 370 AO oder Paragraph 13 b UStG, auf die U offensichtlich anspiele, könne dem von ihm geltend gemachten Begehren – zumindest aus Billigkeitsgesichtspunkten – nicht im Wege stehen.
Für den Fall, dass dem B letztlich tatsächlich Zahlungsansprüche gegen ihn zustehen sollten, erklärt der U die Aufrechnung mit der vereinbarten Restzahlung in Höhe der besagten 3500 €.
Aufgabe:
Wie ist die Rechtslage?/Ist das Anspruchsbegehren des B berechtigt?
Hinweis: Unterstellen sie insoweit, dass sowohl B als auch U vorliegend – in Bezug auf die durchgeführte Isolierungsarbeiten – der (Umsatz -) Steuerpflicht unterlagen und somit beide durch das im Sachverhalt beschriebene Vorgehen eine Steuerhinterziehung im Sinne von Paragraph 370 AO begangen haben.
K ist passionierte Hobbyreiterin. Sie möchte sich einen großen Traum verwirklichen und ein eigenes Pferd erwerben, um damit auszureiten. Zu diesem Zweck kontaktiert sie den Pferdezüchter V, der seit mehreren Jahren eine erfolgreiche Zucht betreibt. V, der eine Vollzeitstelle als Briefzusteller bei der Deutschen Post AG innehat, teilt mit K die Liebe zu Pferden. Die Zucht von Reitpferden ist ihm ein Hobby, das er aus Leidenschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Jährlich verkauft er circa 15 Pferde an Hobbyreiter.
Mit den Verkaufserlösen kann er gerade einmal seine laufenden Kosten für Stallmiete, Futter usw. decken.
Bei einem Besuch auf der Kuppel des V verliebt sich K sofort in das sechs Monate alte Fohlen Esmeralda, das ihr eine gute Wahl zu sein scheint. Esmeralda hat sich von ihrer Mutter noch nicht abgesetzt. Das Fohlen wurde bisher – schon wegen des noch zu jungen Alters – weder zum Reiten noch zur Zucht eingesetzt. Von Esmeralda ist K so beeindruckt, dass sie sich schon vom ersten Moment an nicht mehr vorstellen kann, ein anderes Pferd zu besitzen – komme was wolle.
Schnell werden sich K und V handelseinig: K erwirbt das Fohlen von V zum Preis von 10.000 €. Gleichzeitig verständigen sie sich individualvertraglich darauf, dass Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres ab Übergabe des Werkes verjähren sollen. Wenig später, am 30. Juli 2008, holt K Esmeralda bei V ab. K zahlt sogleich den Kaufpreis und bringt das Tier in einer eigens angemieteten Stallbox unter.
Die Freude der K währt allerdings nicht lange. In der Nacht vom 7. auf den 8. August 2008 geht es Esmeralda plötzlich sehr schlecht. Das Tier bekommt einen furchterregenden Hautausschlag am gesamten Rumpf. Verängstigt ruft K den Tierarzt T herbei, der Esmeralda mittels Spritze verschiedene Medikamente verabreicht und eine saisonal auftretende Allergie, ein so genanntes Sommerekzem, diagnostiziert. Der Ausschlag kommt nur hervor, wenn das Tier Kontakt mit Insekten, insbesondere Stechmücken, hat.
Die Freude über Esmeralda wird noch weiter getrübt, als T der K einen Betrag von 400 € für seine Dienste in Rechnung stellt, die mitteilt, dass Esmeralda – was objektiv zutrifft – infolge der Allergie 1000 € weniger wert ist. Die Allergie selbst kann nicht vollständig geheilt werden – lediglich die Symptome lassen sich lindern. Infolge der Allergie kann das Pferd auch dauerhaft keine Distanzritte, also größere Strecken auf unterschiedlichem Gelände, absolvieren.
K ist in der Folgezeit beruflich sehr eingespannt und kümmert sich in jeder freien Minute um Esmeralda. Ohne Erfolg unternimmt sie noch mithilfe einer Homöopathin eine zeitaufwändige Behandlung des Tieres. Als K endlich den objektiven Befund akzeptiert, sind Monate ins Land gegangen: folglich setzt K den V erst am 31. August 2009 von der Erkrankung des Tieres in Kenntnis. Sie erklärt, dass sie bei der gegebenen Lage nur bereit sei ,9 000 € für das Pferd zu zahlen. Deshalb mindere sie den Kaufpreis und verlange 1000 € zurück. Außerdem müsste ihr V die Kosten für den Tierarzt T (400 €) ersetzen. V ist nicht bereit, auf diese Forderungen einzugehen. Er trägt vor, dass Esmeralda im Zeitpunkt der Übergabe an die K kerngesund gewesen sei. Im übrigen sei es für Gewährleistungsansprüche jetzt ohnehin zu spät.
Eine ganze Zeit später, als Esmeralda schon eingetreten ist, bittet die Freundin F, die sich kein eigenes Pferd leisten kann, die K, ihr Esmeralda für einen Ausritt am Nachmittag zu überlassen. K weiß, dass F eine geübte Reiterin ist. Da außerdem Esmeralda bisher immer gut gehorcht hat, ist K einverstanden.
F unternimmt absprachegemäß den Austritt in die nahe gelegenen Wälder. Plötzlich kreuzt aus dem Unterholz ein streunender Hund den Weg, so dass Esmeralda erschrickt, durchgeht und dabei die F abwirft. F stürzt so unglücklich, dass sie einen Oberschenkelbruch erleidet, ärztlich behandelt werden muss. Es ist unklar, ob der Bruch folgenlos ausheilen wird. Der F entstehen Behandlungskosten in Höhe von 4500 €, die sie von K ersetzt verlangt.
K ist der verärgert. Sie ist der Ansicht, der F könne kein Anspruch zustehen. Schließlich habe sie der F nur einen Freundschaftsdienst erwiesen und dafür keine Gegenleistung erhalten. Eine rechtliche Bindung habe sie nicht eingehen wollen. Außerdem könne es wohl kaum sein, dass dem Reiter des Pferdes, die er selbst den Verlauf seines Austritts in der Hand habe, die strenge Haftung des Pferdehalters zugute komme.
Aufgabe:
1) Kann K mit Erfolg den Kaufpreis mindern und von V Zahlung von 1000 € verlangen?
2) Hat K gegen V Anspruch auf Ersatz der Tierarztkosten in Höhe von 400 €?
3) Steht F einen Zahlungsanspruch gegen K in Höhe von 4500 € für die erforderliche Behandlung aus Gefährdungshaftung zu?
4) Wäre eine vor dem zuständigen Gericht erhobene Klage der F zulässig, mit der sie beantragt festzustellen, dass K verpflichtet ist, künftige, aufgrund des näher bezeichneten Sturzes auf sie zukommende Behandlungskosten zu tragen?
5) Hinweis: es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ,gegebenenfalls hilfsgutachterlich, einzugehen.