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OLG Hamm: Verlust von Briefkastenschlüssel führt nicht zu Einsetzung in den vorigen Stand

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24. Mai 2016 | von Tom Stiebert
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Die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gerade im zweiten Examen durch Ihre Verknüpfung mit Fragen der Fristenberechnung von immens hoher Relevanz. Aber auch im Ersten Staatsexamen eignet sie sich sehr gut, um bspw. in der mündlichen Prüfung abgefragt zu werden.

Das OLG Hamm hat sich in einem am 23.5.2016 veröffentlichten Beschluss (Az. 4 Ws 103/16) mit einer besonderen Konstellation auseinandergesetzt, die sich perfekt als Baustein einer Klausur eignet.

I. Sachverhalt

Der Fall ist einfach erzählt: Der Kläger hatte eine gerichtliche Notfrist (im konkreten Fall die Frist zur Einlegung eines Widerrufs der Bewährung) versäumt. Die notwendige Handlung wurde erst verspätet durchgeführt. Sein Fristversäumnis hat der Kläger damit entschuldigt, dass seine Ehefrau, im Besitz des einzigen Briefkastenschlüssels, wenige Tage vor dem Einwurf des Widerrufbeschlusses die gemeinsame Wohnung nach einer Auseinandersetzung unter Mitnahme des besagten Briefkastenschlüssels verlassen und erst nach Fristablauf nach 11 Tagen zurückgekehrt sei, so dass er, der Betroffene, in dieser Zeit keinen Zugang zum Briefkasten gehabt habe.

Aus diesem Grund begehrte er hier Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

II. Rechtliche Würdigung

An erster Stelle würde hier die Feststellung stehen, dass es sich um eine Notfrist gehandelt hatte und diese versäumt war. Hier stellen sich häufig Fragen zur Fristberechnung (siehe hierzu unseren Beitrag). Wichtig ist an dieser Stelle auch festzustellen, dass der Antrag verfristet sei, nur dann kommt man überhaupt zur Prüfung der Wiedereinsetzung. Insofern ist es dogmatisch fehlerhaft, aufgrund einer möglichen Wiedereinsetzung von einer Wahrung der Frist zu sprechen.

Möglich wäre aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese ist in diversen gesetzlichen Regelungen vorgesehen. Am wichtigsten ist wohl § 233 ZPO, § 44 StPO und § 60 VwGO. Die Voraussetzungen sind stets identisch: Die Partei muss ohne Verschulden gehindert gewesen sein, eine Frist wahrzunehmen. Folglich ist zweistufig zu prüfen: Zunächst der Fall der Verhinderung, dann des fehlenden Verschuldens. Ferner bedarf es stets der Wahrung einer Frist, die im Regelfall an den Wegfall des Hinderungsgrundes anknüpft (§ 234 ZPO).

Hier ist einzig die Frage relevant, ob die Unmöglichkeit des Öffnens des Briefkastens verschuldet war. Hierzu existiert eine äußerst umfassende Kasuistik. Relevant wird an dieser Stelle häufig auch ein mögliches Verschulden des Prozessbesvollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO), das zuzurechnen ist. Hier würde dann darzulegen sein, ob der Prozessbevollmächtigte insbesondere im Rahmen seiner Organisationspflichten fehlerhaft gehandelt hat.

Aber auch längere Abwesenheit oder schwere Krankheiten sind hierfür ausreichend. Fraglich ist, ob sich der Kläger hier auf den Verlust des Briefkastenschlüssels stützen konnte. Dies verneint das Gericht:

Der Betroffene habe zwar glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau im Besitz des einzigen Briefkastenschlüssels gewesen sei, diesen nach einer Auseinandersetzung Anfang Dezember 2015 mitgenommen habe, so dass der Betroffene mangels Briefkastenschlüssels für ca. 11 Tage keinen Zugang zum Inhalt des Briefkasten gehabt habe.

Sein Fristversäumnis sei dennoch verschuldet. Derjenige, der den Zugang zu seinem Briefkasten unverschuldet verliere, müsse sich danach um einen baldmöglichsten erneuten Zugang bemühen. Unterlasse er dies, handele er jedenfalls hinsichtlich einer versäumten Frist schuldhaft, die er hätte einhalten können, wenn er umgehend Maßnahmen ergriffen hätte, um an den Inhalt seines Briefkastens zu kommen. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass der Betroffene irgendwelche Anstrengungen unternommen habe, um sich Zugang zum Inhalt des Briefkastens zu verschaffen. Er habe z.B. weder seine Ehefrau um den Schlüssel gebeten, noch versucht, den Briefkasten mit Hilfe eines Schlüsseldienstes öffnen zu lassen. Bei entsprechenden Anstrengungen hätte er sich rechtzeitig vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist Zugang zum Inhalt des Briefkastens und damit Kenntnis vom zugestellten Widerrufbeschluss verschaffen können.

Das Gericht differenziert daher, nicht die Nichterreichbarkeit des Briefkastens selbst sei verschuldet, sondern die fehlende Vornahme von Maßnahmen, um den Briefkasten zu öffnen, als er erkannte, dass er keinen Schlüssel habe.

Dogmatisch scheint dies nicht ganz exakt, scheint das Gericht doch zunächst von einem bestehenden unverschuldeten Hinderungsgrund auszugehen. Würde man dies auch so sehen wollen, wäre dann die Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 45 Abs. 1 StPO) zu prüfen, die hier nicht allein bei einem Wegfall des Hindernisses sondern auch bei einem Wegfall der unverschuldeten Versäumung beginnt (vgl. BGH v. 13.01.2015 – VI ZB 46/14). Das Ergebnis wäre aber identisch.

III. Bewertung

Die Entscheidung eignet sich sehr gut zum „pushen“ einer Klausur. Gerade Zulässigkeitsfragen lassen sich sehr gut kombinieren. Insofern wird sich nur die Frage stellen, wann diese Variante abgeprüft wird. Hier kommt es dann auf sauberes und systematisches Prüfen an, um ein gutes Ergebnis zu erzielen.

Tom Stiebert

Rechtsanwalt bei DLA Piper in Köln und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Ökonomie und Management;
2012-2017 Dozent beim juristischen Repetitorium Hemmer,
2013-2015 Vorsitzender des juraexamen.info e.V.

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YARPP
  • bimbam

    Formelle Fehlerhaftigkeit als Begründung kann ein Verfahren schnell
    beenden. Es können vorliegend zudem materiell nur zweifelhafte Erfolgsaussichten bestanden haben. Formelle Fehlerhaftigkeit als Begründung muss eventuell nicht zwingend tragend für die Entscheidung erscheinen. Insofern kann fraglich bleiben, inwieweit solch Entscheidung der Begründung nach hinreichend zwingend und verallgemeinerungswürdig sein kann.

  • Häns

    So viel gesprochen und doch nichts gesagt..

  • bimbam

    Die Entscheidung scheint mit solcher Begründung nicht zwingend unzweifelhaft:
    es kann grds. eine Sorgfaltspflicht gegen Gericht und Ehefrau bestanden haben. Gegenüber der Ehefrau etwa dahin, mögliche Schadenskosten etwa durch einen Schlüsseldienst zu mindern. Eine einseitiger Vorrang gerichtlicher Pflichten vor Sorgfaltspflichten gegenüber der Ehefrau kann diese u.U. unangemessen unverhältnismäßig (in Freiheitsgrundrechten) belasten. Insofern kann ausgleichend zwischen solchen Interessen erwägbar scheinen, dass eine geringe zu gewährende Zeit möglich gewesen sein kann, während der Abwarten auf andere Lösungen und Unterlassen der (kostenpflichtigen) Einschaltung eine Schlüsseldienstes nicht pflichtwidrig gewesen sein muss. Eine solche Dauer kann U.U. etwa in Länge von einer halben Woche möglich gewesen sein.
    Danach kann fraglich sein, inwieweit eine Verschulden bereits bereits nach 11 Tagen, d.h. einer halben Woche nach Ablauf der Wochenfrist möglich zwingend gewesen sein muss.
    Unabhängig von danach möglichen Zweifeln an entsprechend begründeter Entscheidung, kann dies wegen fehlender materieller Erfolgsaussichten ein Ergebnis weniger ändern.
    Es kann jedoch fraglich bleiben, inwieweit entsprechende formelle Begründung zwingend haltbar sein muss und daher verallgemeinerungsfähig sein kann.

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