Die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gerade im zweiten Examen durch Ihre Verknüpfung mit Fragen der Fristenberechnung von immens hoher Relevanz. Aber auch im Ersten Staatsexamen eignet sie sich sehr gut, um bspw. in der mündlichen Prüfung abgefragt zu werden.
Das OLG Hamm hat sich in einem am 23.5.2016 veröffentlichten Beschluss (Az. 4 Ws 103/16) mit einer besonderen Konstellation auseinandergesetzt, die sich perfekt als Baustein einer Klausur eignet.
I. Sachverhalt
Der Fall ist einfach erzählt: Der Kläger hatte eine gerichtliche Notfrist (im konkreten Fall die Frist zur Einlegung eines Widerrufs der Bewährung) versäumt. Die notwendige Handlung wurde erst verspätet durchgeführt. Sein Fristversäumnis hat der Kläger damit entschuldigt, dass seine Ehefrau, im Besitz des einzigen Briefkastenschlüssels, wenige Tage vor dem Einwurf des Widerrufbeschlusses die gemeinsame Wohnung nach einer Auseinandersetzung unter Mitnahme des besagten Briefkastenschlüssels verlassen und erst nach Fristablauf nach 11 Tagen zurückgekehrt sei, so dass er, der Betroffene, in dieser Zeit keinen Zugang zum Briefkasten gehabt habe.
Aus diesem Grund begehrte er hier Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
II. Rechtliche Würdigung
An erster Stelle würde hier die Feststellung stehen, dass es sich um eine Notfrist gehandelt hatte und diese versäumt war. Hier stellen sich häufig Fragen zur Fristberechnung (siehe hierzu unseren Beitrag). Wichtig ist an dieser Stelle auch festzustellen, dass der Antrag verfristet sei, nur dann kommt man überhaupt zur Prüfung der Wiedereinsetzung. Insofern ist es dogmatisch fehlerhaft, aufgrund einer möglichen Wiedereinsetzung von einer Wahrung der Frist zu sprechen.
Möglich wäre aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese ist in diversen gesetzlichen Regelungen vorgesehen. Am wichtigsten ist wohl § 233 ZPO, § 44 StPO und § 60 VwGO. Die Voraussetzungen sind stets identisch: Die Partei muss ohne Verschulden gehindert gewesen sein, eine Frist wahrzunehmen. Folglich ist zweistufig zu prüfen: Zunächst der Fall der Verhinderung, dann des fehlenden Verschuldens. Ferner bedarf es stets der Wahrung einer Frist, die im Regelfall an den Wegfall des Hinderungsgrundes anknüpft (§ 234 ZPO).
Hier ist einzig die Frage relevant, ob die Unmöglichkeit des Öffnens des Briefkastens verschuldet war. Hierzu existiert eine äußerst umfassende Kasuistik. Relevant wird an dieser Stelle häufig auch ein mögliches Verschulden des Prozessbesvollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO), das zuzurechnen ist. Hier würde dann darzulegen sein, ob der Prozessbevollmächtigte insbesondere im Rahmen seiner Organisationspflichten fehlerhaft gehandelt hat.
Aber auch längere Abwesenheit oder schwere Krankheiten sind hierfür ausreichend. Fraglich ist, ob sich der Kläger hier auf den Verlust des Briefkastenschlüssels stützen konnte. Dies verneint das Gericht:
Der Betroffene habe zwar glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau im Besitz des einzigen Briefkastenschlüssels gewesen sei, diesen nach einer Auseinandersetzung Anfang Dezember 2015 mitgenommen habe, so dass der Betroffene mangels Briefkastenschlüssels für ca. 11 Tage keinen Zugang zum Inhalt des Briefkasten gehabt habe.
Sein Fristversäumnis sei dennoch verschuldet. Derjenige, der den Zugang zu seinem Briefkasten unverschuldet verliere, müsse sich danach um einen baldmöglichsten erneuten Zugang bemühen. Unterlasse er dies, handele er jedenfalls hinsichtlich einer versäumten Frist schuldhaft, die er hätte einhalten können, wenn er umgehend Maßnahmen ergriffen hätte, um an den Inhalt seines Briefkastens zu kommen. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass der Betroffene irgendwelche Anstrengungen unternommen habe, um sich Zugang zum Inhalt des Briefkastens zu verschaffen. Er habe z.B. weder seine Ehefrau um den Schlüssel gebeten, noch versucht, den Briefkasten mit Hilfe eines Schlüsseldienstes öffnen zu lassen. Bei entsprechenden Anstrengungen hätte er sich rechtzeitig vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist Zugang zum Inhalt des Briefkastens und damit Kenntnis vom zugestellten Widerrufbeschluss verschaffen können.
Das Gericht differenziert daher, nicht die Nichterreichbarkeit des Briefkastens selbst sei verschuldet, sondern die fehlende Vornahme von Maßnahmen, um den Briefkasten zu öffnen, als er erkannte, dass er keinen Schlüssel habe.
Dogmatisch scheint dies nicht ganz exakt, scheint das Gericht doch zunächst von einem bestehenden unverschuldeten Hinderungsgrund auszugehen. Würde man dies auch so sehen wollen, wäre dann die Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 45 Abs. 1 StPO) zu prüfen, die hier nicht allein bei einem Wegfall des Hindernisses sondern auch bei einem Wegfall der unverschuldeten Versäumung beginnt (vgl. BGH v. 13.01.2015 – VI ZB 46/14). Das Ergebnis wäre aber identisch.
III. Bewertung
Die Entscheidung eignet sich sehr gut zum „pushen“ einer Klausur. Gerade Zulässigkeitsfragen lassen sich sehr gut kombinieren. Insofern wird sich nur die Frage stellen, wann diese Variante abgeprüft wird. Hier kommt es dann auf sauberes und systematisches Prüfen an, um ein gutes Ergebnis zu erzielen.