Zivilrecht ZI – Januar 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Januar 2014 gelaufenen ersten Klausur des 1. Staatsexamens in Niedersachesen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
R ist Anwalt in Hamburg. Er will seine Kanzlei mit luxuriösen
Marmorfliesen ausstatten. Eine wichtige Mandantin von ihm, die M-GmbH
mit Sitz in München, handelt – wie er weiß – mit solchen hochwertigen
Materialien.
Da er durch jur. Literatur weiß, dass es oftmals zu Problemen kommt,
beauftragt er den F (selbstständiger Fliesenleger) mit dem Erstellen
eines Gutachtens hinsichtlich etwaig bestehender Materialfehler und
späterem Einbau der Fliesen. F ist u.a. für die IHK als Gutachter tätig
und bietet diese Dienste auch kostenpflichtig an.
Der F erstellt anhand von M in ausreichender Zahl zugeschickter Fliesen
das Gutachten und kommt zu dem Ergebnis, dass keine Materialfehler
bestünden. Insbesonderesei auch die Oberflächenbehandlung in
ausreichender Weise erfolgt. Jedoch hat F übersehen, dass diese gerade
nicht ausreichend erfolgt ist. Das wäre für einen Fachmann ohne weiteres
feststellbar gewesen.
R macht dieses Gutachten zur Grundlage seiner Kaufentscheidung und teilt
dies der M mit. (Hier ging leider nicht ganz aus dem Sachverhalt hervor,
ob auch das Gutachten weitergeleitet wurde oder ob nur aufgrund der
durch das Gutachten festgestellten Mangelfreiheit eine Kaufentscheidung
getroffen wurde.) Auch teilt R der M den Verwendungszweck mit.
M bestellt darauf bei der H-GmbH (Sitz: Kiel) die Fliesen und teilt auch
den Vertragszweck mit. M einigt sich mit R am 31.05.2012 auf Kauf und
Lieferung der Fliesen in Höhe von 20.000,00 EUR und auf Lieferung durch
H direkt an R.
R nimmt die Lieferung an und untersucht stichprobenartig die Fliesen. Er
kann nichts erkennen. Für einen Laien ist die unzureichende
Oberflächenbehandlung aber auch nicht erkennbar gewesen.
Nach einigen Monaten zeigen sich nun Verfärbungen, die negativ auffallen
und optisch den Gesamteindruck der Fliesen erheblich stören.
R möchte M als wichtige Mandantin nicht gleich in Anspruch nehmen und
klagt deswegen sofort auf Schadensersatz gegen F. Im Laufe des Prozesses
wird herausgestellt, dass H die Oberflächenbehandlung nicht richtig
durchgeführt hat. Das hätte F erkennen müssen. Jedoch kann F auch keine
größeren Summen an R zahlen, daher einigt man sich auf einen – wirksamen
– Vergleich. F zahlt R 10.000,00 EUR – R macht keine Ansprüche geltend.
F bezahlt diese 10.000,00 EUR auch.
R wendet sich dann im Januar 2013 – also geraume Zeit nach dem Vergleich
(stand so im Sachverhalt, keine genaue Zeitangabe im Sachverhalt) – an
M, um Nacherfüllung zu verlangen. M soll neue Fliesen liefern und für
die Kosten des Aus- und Einbaus aufkommen. R hatte aufgrund des
Prozesses mit F bisher noch nichts unternommen. Außerdem seien die
Fliesen bei allen anderen Anbietern 10.000,00 EUR teurer (also 30.000,00
EUR).
Der Geschäftsführer von M ist empört. Das Ganze sei zu lange her,
außerdem müsse der Verzicht des R auf Ansprüche und der Vergleich mit F
ihm bzw. der M auch zu Gute kommen. Im Weiteren verweigert er endgültig
alle Ansprüche im Hinblick auf die Fliesen.
R setzt erfolglos eine angemessene Nachfrist. Daraufhin erwirbt er bei
einem Drittanbieter Fliesen für 30.000,00 EUR und wendet für Aus- und
Einbau 50.000,00 EUR auf.
Der Geschäftsführer der M fragt sich derweil, ob er Ansprüche gegen H
geltend machen kann.
Frage 1: Prüfen Sie Schadensersatzansprüche des R gegen F in der Zeit
VOR dem Vergleichsabschluss. Und – etwaige Ansprüche vorausgesetzt –
welche Auswirkungen hätte der Vergleichsschluss.
Frage 2: Prüfen Sie Schadensersatzansprüche des R gegen M.
Frage 3: Prüfen Sie Schadensersatzansprüche M gegen H.
Es ist m.E. eine Kombination des Umkehrschlusses aus zwei
divergierenden Entscheidungen des OLG Hamm AZ 12 U 178/12 (keine
Haftung des nachlässig begutachtenden Tierarztes beim Pferdekauf ggü. Käufer,
weil durch AGB freigezeichnet) und AZ 21 U 143/12 (Haftung des
nachlässig begutachtenden Tierarztes beim Pferdekauf ggü Käufer, weil
Freizeichnung ggü Käufer wg. § 242 und AGB-Kontrolle unwirksam) und dem
Nacherfüllungsklassiker.
Sieht das jemand anderes?
Ich habe mitgeschrieben und gehe davon aus das es sich hier maßgeblich um die Rechtsprechung des BGH betreffend der ein und Ausbau kosten bei Unternehmern handelt VIII zr 226/11 wo man im schaden über das positive Interesse hin kommt beim anspruch r gegen m. Agb freizeichnung bitte wo? R kommt bei F über einen 280 I und dem gutachtervertrag der wohl zumeist auch als Werkvertrag gesehen wird
Geht es nicht auch um das Problem des SE eines Deckungskaufes als Verzögerungsschaden und der Vergleich ändert die ganze Sache dann da nach dem Vergleich kein Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden kann. Der Fall bezieht sich auf die jüngst vom BGH entschiedene Entscheidung : https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=64902&pos=0&anz=1
Hat jemand eine Idee, wie die Problematik mit der „Anrechnung“ des Vergleichs zu berücksichtigen ist ? Ein Problem der Vorteilsausgleichung ?
Siehe das zweite AZ des OLG-Hamm aus meinem Kommentar oben:
Gem. § 423 BGB wirkt ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass zwar auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen. Entsprechendes gilt für den Abschluss eines Vergleichs und zwar auch für eine lediglich beschränkte Gesamtwirkung. Ob ein Vergleich aber Gesamtwirkung haben soll, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Im Zweifel kommt einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner grundsätzlich keine Gesamtwirkung zu. Eine Gesamtwirkung kann aber angenommen werden, wenn sich aus dem Vergleich ausdrücklich oder den Umständen nach ergibt, dass der Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Ansprüche zu verzichten und ihn deshalb nicht mehr in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH NJW 2012, 1071, Tz. 11 und 21 mwN.).
Also grds. keine Gesamtwirkg des Vgl., jedoch teilweise Tilgungs- bzw. Erfüllungswirkung bzgl. der Gesamtschuld, § 422 I 1, bei Zahlung eines Gesamtschuldners auf den Vgl.
ganz klar der vielfach und schon lange angekündigte Fliesen-Fall auf Vorlage des BGH …