• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Niedersachsen3 > Zivilrecht ZI – Januar 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachse...
Redaktion

Zivilrecht ZI – Januar 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Januar 2014 gelaufenen ersten Klausur des 1. Staatsexamens in Niedersachesen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
R ist Anwalt in Hamburg. Er will seine Kanzlei mit luxuriösen
Marmorfliesen ausstatten. Eine wichtige Mandantin von ihm, die M-GmbH
mit Sitz in München, handelt – wie er weiß – mit solchen hochwertigen
Materialien.
Da er durch jur. Literatur weiß, dass es oftmals zu Problemen kommt,
beauftragt er den F (selbstständiger Fliesenleger) mit dem Erstellen
eines Gutachtens hinsichtlich etwaig bestehender Materialfehler und
späterem Einbau der Fliesen. F ist u.a. für die IHK als Gutachter tätig
und bietet diese Dienste auch kostenpflichtig an.
Der F erstellt anhand von M in ausreichender Zahl zugeschickter Fliesen
das Gutachten und kommt zu dem Ergebnis, dass keine Materialfehler
bestünden. Insbesonderesei auch die Oberflächenbehandlung in
ausreichender Weise erfolgt. Jedoch hat F übersehen, dass diese gerade
nicht ausreichend erfolgt ist. Das wäre für einen Fachmann ohne weiteres
feststellbar gewesen.
R macht dieses Gutachten zur Grundlage seiner Kaufentscheidung und teilt
dies der M mit. (Hier ging leider nicht ganz aus dem Sachverhalt hervor,
ob auch das Gutachten weitergeleitet wurde oder ob nur aufgrund der
durch das Gutachten festgestellten Mangelfreiheit eine Kaufentscheidung
getroffen wurde.) Auch teilt R der M den Verwendungszweck mit.
M bestellt darauf bei der H-GmbH (Sitz: Kiel) die Fliesen und teilt auch
den Vertragszweck mit. M einigt sich mit R am 31.05.2012 auf Kauf und
Lieferung der Fliesen in Höhe von 20.000,00 EUR und auf Lieferung durch
H direkt an R.
R nimmt die Lieferung an und untersucht stichprobenartig die Fliesen. Er
kann nichts erkennen. Für einen Laien ist die unzureichende
Oberflächenbehandlung aber auch nicht erkennbar gewesen.
Nach einigen Monaten zeigen sich nun Verfärbungen, die negativ auffallen
und optisch den Gesamteindruck der Fliesen erheblich stören.
R möchte M als wichtige Mandantin nicht gleich in Anspruch nehmen und
klagt deswegen sofort auf Schadensersatz gegen F. Im Laufe des Prozesses
wird herausgestellt, dass H die Oberflächenbehandlung nicht richtig
durchgeführt hat. Das hätte F erkennen müssen. Jedoch kann F auch keine
größeren Summen an R zahlen, daher einigt man sich auf einen – wirksamen
– Vergleich. F zahlt R 10.000,00 EUR – R macht keine Ansprüche geltend.
F bezahlt diese 10.000,00 EUR auch.
R wendet sich dann im Januar 2013 – also geraume Zeit nach dem Vergleich
(stand so im Sachverhalt, keine genaue Zeitangabe im Sachverhalt) – an
M, um Nacherfüllung zu verlangen. M soll neue Fliesen liefern und für
die Kosten des Aus- und Einbaus aufkommen. R hatte aufgrund des
Prozesses mit F bisher noch nichts unternommen. Außerdem seien die
Fliesen bei allen anderen Anbietern 10.000,00 EUR teurer (also 30.000,00
EUR).
Der Geschäftsführer von M ist empört. Das Ganze sei zu lange her,
außerdem müsse der Verzicht des R auf Ansprüche und der Vergleich mit F
ihm bzw. der M auch zu Gute kommen. Im Weiteren verweigert er endgültig
alle Ansprüche im Hinblick auf die Fliesen.
R setzt erfolglos eine angemessene Nachfrist. Daraufhin erwirbt er bei
einem Drittanbieter Fliesen für 30.000,00 EUR und wendet für Aus- und
Einbau 50.000,00 EUR auf.
Der Geschäftsführer der M fragt sich derweil, ob er Ansprüche gegen H
geltend machen kann.
Frage 1: Prüfen Sie Schadensersatzansprüche des R gegen F in der Zeit
VOR dem Vergleichsabschluss. Und – etwaige Ansprüche vorausgesetzt –
welche Auswirkungen hätte der Vergleichsschluss.
Frage 2: Prüfen Sie Schadensersatzansprüche des R gegen M.
Frage 3: Prüfen Sie Schadensersatzansprüche M gegen H.

Print Friendly, PDF & Email
23.01.2014/7 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen Niedersachsen, Janaur 2014, Zivilrecht Niedersachsen
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-23 14:00:022014-01-23 14:00:02Zivilrecht ZI – Januar 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Das könnte Dich auch interessieren
Strafrecht SI – Januar 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Zivilrecht ZII – Januar 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
7 Kommentare
  1. Serg
    Serg sagte:
    23.01.2014 um 19:52

    Es ist m.E. eine Kombination des Umkehrschlusses aus zwei
    divergierenden Entscheidungen des OLG Hamm AZ 12 U 178/12 (keine
    Haftung des nachlässig begutachtenden Tierarztes beim Pferdekauf ggü. Käufer,
    weil durch AGB freigezeichnet) und AZ 21 U 143/12 (Haftung des
    nachlässig begutachtenden Tierarztes beim Pferdekauf ggü Käufer, weil
    Freizeichnung ggü Käufer wg. § 242 und AGB-Kontrolle unwirksam) und dem
    Nacherfüllungsklassiker.
    Sieht das jemand anderes?

    Antworten
    • Lukas
      Lukas sagte:
      24.01.2014 um 22:11

      Ich habe mitgeschrieben und gehe davon aus das es sich hier maßgeblich um die Rechtsprechung des BGH betreffend der ein und Ausbau kosten bei Unternehmern handelt VIII zr 226/11 wo man im schaden über das positive Interesse hin kommt beim anspruch r gegen m. Agb freizeichnung bitte wo? R kommt bei F über einen 280 I und dem gutachtervertrag der wohl zumeist auch als Werkvertrag gesehen wird

      Antworten
  2. Mine
    Mine sagte:
    24.01.2014 um 23:44

    Geht es nicht auch um das Problem des SE eines Deckungskaufes als Verzögerungsschaden und der Vergleich ändert die ganze Sache dann da nach dem Vergleich kein Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden kann. Der Fall bezieht sich auf die jüngst vom BGH entschiedene Entscheidung : http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=64902&pos=0&anz=1

    Antworten
  3. KaterinKiste
    KaterinKiste sagte:
    25.01.2014 um 18:49

    Hat jemand eine Idee, wie die Problematik mit der „Anrechnung“ des Vergleichs zu berücksichtigen ist ? Ein Problem der Vorteilsausgleichung ?

    Antworten
    • Serg
      Serg sagte:
      26.01.2014 um 1:09

      Siehe das zweite AZ des OLG-Hamm aus meinem Kommentar oben:
      Gem. § 423 BGB wirkt ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass zwar auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen. Entsprechendes gilt für den Abschluss eines Vergleichs und zwar auch für eine lediglich beschränkte Gesamtwirkung. Ob ein Vergleich aber Gesamtwirkung haben soll, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Im Zweifel kommt einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner grundsätzlich keine Gesamtwirkung zu. Eine Gesamtwirkung kann aber angenommen werden, wenn sich aus dem Vergleich ausdrücklich oder den Umständen nach ergibt, dass der Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Ansprüche zu verzichten und ihn deshalb nicht mehr in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH NJW 2012, 1071, Tz. 11 und 21 mwN.).

      Antworten
    • Serg
      Serg sagte:
      26.01.2014 um 1:12

      Also grds. keine Gesamtwirkg des Vgl., jedoch teilweise Tilgungs- bzw. Erfüllungswirkung bzgl. der Gesamtschuld, § 422 I 1, bei Zahlung eines Gesamtschuldners auf den Vgl.

      Antworten
  4. ...
    ... sagte:
    28.01.2014 um 19:40

    ganz klar der vielfach und schon lange angekündigte Fliesen-Fall auf Vorlage des BGH …

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
  • Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien
  • Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Redaktion

BGH zur Halterhaftung nach dem StVG

Rechtsprechung, Startseite

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. In einer kürzlich veröffentlichten […]

Weiterlesen
16.03.2023/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-03-16 08:30:022023-03-16 08:33:08BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
Alexandra Ritter

Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht

Viele Jahre bereitet man sich durch Studium und Repetitorium darauf vor und irgendwann ist es soweit: man schreibt das erste Staatsexamen. Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung (so zumindest in […]

Weiterlesen
06.03.2023/2 Kommentare/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-03-06 09:00:002023-03-13 08:18:47Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen
Gastautor

Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]

Weiterlesen
06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen