Vielen Dank an Catharina für das Zusenden eines Gedächtnisprotokoll der ersten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachen im April 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
C fährt mit ihrem Auto eine Spazierfahrt und sieht plötzlich H, der in einen Kanal springt. Da es sich bei H um einen Bekannten der C handelt, weiß sie, dass sich H in einer schweren Krise befindet. Daraufhin stellt C ihren Wagen am Straßenrand ab, springt dem H hinterher und zieht ihn ans Land. Dabei bemerkt sie, dass sie sich verletzt hat und ihr Kleid zerrissen ist. In dem Moment kommt ein Arzt A vorbei, den C zu sich ruft und ihn darum bittet, sie zu verbinden. A verbindet C und führt eine künstliche Beatmung des H durch, jedoch vergebens. H verstirbt. E ist alleiniger Erbe des H.
C muss feststellen, dass ihr Wagen durch einen Unbekannten beschädigt worden ist.
a.) Nun verlangt A vom Ehemann der C, von F, eine Vergütung nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ). F meint, dass er nichts mit der Rettungsaktion seiner Ehefrau zutun und sich A sowieso am Nachlass des H zu halten habe.
b.) C will von E Ersatz für den Schaden an ihrem PKW, für das zerrissene Kleid, Schmerzensgeld sowie Befreiung von der Forderung des A, falls eine solche bestehen sollte.
Bestehen die erhobenen Ansprüche?
Schlagwortarchiv für: Zivilrecht Niedersachsen
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Januar 2014 gelaufenen ersten Klausur des 1. Staatsexamens in Niedersachesen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
R ist Anwalt in Hamburg. Er will seine Kanzlei mit luxuriösen
Marmorfliesen ausstatten. Eine wichtige Mandantin von ihm, die M-GmbH
mit Sitz in München, handelt – wie er weiß – mit solchen hochwertigen
Materialien.
Da er durch jur. Literatur weiß, dass es oftmals zu Problemen kommt,
beauftragt er den F (selbstständiger Fliesenleger) mit dem Erstellen
eines Gutachtens hinsichtlich etwaig bestehender Materialfehler und
späterem Einbau der Fliesen. F ist u.a. für die IHK als Gutachter tätig
und bietet diese Dienste auch kostenpflichtig an.
Der F erstellt anhand von M in ausreichender Zahl zugeschickter Fliesen
das Gutachten und kommt zu dem Ergebnis, dass keine Materialfehler
bestünden. Insbesonderesei auch die Oberflächenbehandlung in
ausreichender Weise erfolgt. Jedoch hat F übersehen, dass diese gerade
nicht ausreichend erfolgt ist. Das wäre für einen Fachmann ohne weiteres
feststellbar gewesen.
R macht dieses Gutachten zur Grundlage seiner Kaufentscheidung und teilt
dies der M mit. (Hier ging leider nicht ganz aus dem Sachverhalt hervor,
ob auch das Gutachten weitergeleitet wurde oder ob nur aufgrund der
durch das Gutachten festgestellten Mangelfreiheit eine Kaufentscheidung
getroffen wurde.) Auch teilt R der M den Verwendungszweck mit.
M bestellt darauf bei der H-GmbH (Sitz: Kiel) die Fliesen und teilt auch
den Vertragszweck mit. M einigt sich mit R am 31.05.2012 auf Kauf und
Lieferung der Fliesen in Höhe von 20.000,00 EUR und auf Lieferung durch
H direkt an R.
R nimmt die Lieferung an und untersucht stichprobenartig die Fliesen. Er
kann nichts erkennen. Für einen Laien ist die unzureichende
Oberflächenbehandlung aber auch nicht erkennbar gewesen.
Nach einigen Monaten zeigen sich nun Verfärbungen, die negativ auffallen
und optisch den Gesamteindruck der Fliesen erheblich stören.
R möchte M als wichtige Mandantin nicht gleich in Anspruch nehmen und
klagt deswegen sofort auf Schadensersatz gegen F. Im Laufe des Prozesses
wird herausgestellt, dass H die Oberflächenbehandlung nicht richtig
durchgeführt hat. Das hätte F erkennen müssen. Jedoch kann F auch keine
größeren Summen an R zahlen, daher einigt man sich auf einen – wirksamen
– Vergleich. F zahlt R 10.000,00 EUR – R macht keine Ansprüche geltend.
F bezahlt diese 10.000,00 EUR auch.
R wendet sich dann im Januar 2013 – also geraume Zeit nach dem Vergleich
(stand so im Sachverhalt, keine genaue Zeitangabe im Sachverhalt) – an
M, um Nacherfüllung zu verlangen. M soll neue Fliesen liefern und für
die Kosten des Aus- und Einbaus aufkommen. R hatte aufgrund des
Prozesses mit F bisher noch nichts unternommen. Außerdem seien die
Fliesen bei allen anderen Anbietern 10.000,00 EUR teurer (also 30.000,00
EUR).
Der Geschäftsführer von M ist empört. Das Ganze sei zu lange her,
außerdem müsse der Verzicht des R auf Ansprüche und der Vergleich mit F
ihm bzw. der M auch zu Gute kommen. Im Weiteren verweigert er endgültig
alle Ansprüche im Hinblick auf die Fliesen.
R setzt erfolglos eine angemessene Nachfrist. Daraufhin erwirbt er bei
einem Drittanbieter Fliesen für 30.000,00 EUR und wendet für Aus- und
Einbau 50.000,00 EUR auf.
Der Geschäftsführer der M fragt sich derweil, ob er Ansprüche gegen H
geltend machen kann.
Frage 1: Prüfen Sie Schadensersatzansprüche des R gegen F in der Zeit
VOR dem Vergleichsabschluss. Und – etwaige Ansprüche vorausgesetzt –
welche Auswirkungen hätte der Vergleichsschluss.
Frage 2: Prüfen Sie Schadensersatzansprüche des R gegen M.
Frage 3: Prüfen Sie Schadensersatzansprüche M gegen H.
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Januar 2014 gelaufenen zweiten Klausur des ersten Staatsexamens in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
M und V sind seit 1995 verheiratet. 1997 wird T geboren. V ist nicht der
biologische Vater, was ihn aber nicht stört.
Seit 2010 sind M und V getrennt. T hat ein gutes Verhältnis zu V, sieht
ihn wöchentlich, lebt aber bei M.
2012 – T ist 15 – lernt sie den F, ihren ersten Freund, kennen. Er ist
drogenabhängig und T will ihn von seiner Drogensucht befreien. M und V
billigen die Beziehung nicht.
Im Sommer sind M und T im Urlaub in Mecklenburg-Vorpommern. F reist
heimlich nach. Er trifft sich mit T und will sie überreden, mit ihm eine
Weltreise zu machen. T hat Bedenken. M meinte, sie darf sich nicht
weiter als 1 km vom Hotel entfernen, ohne Bescheid zu sagen.
F wirkt auf T ein. Ob ihre Eltern ihr wichtiger seien als die Liebe zu
ihm. Außerdem sei er der Mann in der Beziehung und entscheide jetzt
einfach, dass sie mitkomme. T hat zwar immer noch Bedenken, sieht sich
aber gezwungen, mitzukommen.
T schreibt der M noch einen Zettel („Mach dir keine Sorgen, ich bin in 8
Monaten wieder da“) und reist mit F auf seine Kosten ab.
Als die M das bemerkt, schaltet sie die Polizei ein. Die Polizei kann T
nicht finden. Daher beauftragt M den Privatdetektiv A mit dem Auffinden
der T.
V ist mit der Wahl nicht einverstanden und beauftragt Detektiv B. Sie
vereinbaren einen für Privatdetektive üblichen Stundenlohn und
veranschlagen erst einmal 100 Stunden. Für den Fall, dass B die T
findet, verspricht V dem B, ihm den doppelten Stundenlohn zu zahlen.
Nach vier Wochen findet Detektiv A F und T am Bodensee. Weiter in den
Süden sind sie nicht gekommen, hatten aber Pläne für die Weiterreise. F
hat T heimlich bewusstseinserweiternde Substanzen verabreicht. Dass sie
dadurch in eine Abhängigkeit geraten könnte, erschien ihm nicht
ausgeschlossen. T wurde drogenabhängig.
M und V machen sich mit dem Zug von Osnabrück zum Bodensee, um T
abzuholen. Wieder zurück in Osnabrück teilt V dem B mit, dass A die T
gefunden hat. Daraufhin rechnet B seine bisher aufgewendeten 80 Stunden
auf Basis der Honorarvereinbarung (einfacher Stundensatz) ab. V erfährt
jetzt – was auch stimmt – dass Bs Tätigkeit vollkommen ungeeignet und
wertlos war. Seine Arbeit war mangelhaft. V verweigert daraufhin die
Zahlung. Bs Leistung wäre nichts wert. Außerdem habe A die T gefunden
und nicht B. Daher müsse er gar nicht zahlen. Und da die Tätigkeit des B
so schlecht sei, stehe ihm ein Minderungsrecht zu. Er mindert aufgrund
der Inkompetenz des B seine Ansprüche auf null.
M möchte von F Ersatz haben. Sie ist der Ansicht, er habe sie in ihrem
Recht auf elterliche Sorge verletzt.
*Frage 1:*Kann M von F die für den Privatdetektiv A aufgewendeten Kosten
erstattet verlangen?
*Frage 2:*Können M und V von F die Kosten für die Zugfahrt von
Osnabrück-Bodensee und zurück erstattet verlangen?
*Frage 3:*Können M und V von F die Kosten der Entziehungskur für T
ersetzt verlangen?
*Frage 4:*Hat B gegen V einen Anspruch auf Zahlung des Honorars?
Bearbeitervermerk:
Ansprüche aus GoA sowie strafrechtliche Vorschriften
sind nicht zu prüfen. Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist – ggf.
hilfsgutachterlich – einzugehen.