Wir bedanken uns bei unseren Lesern Wilhelm und Markus für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Ersten Zivilrechtsklausur im Ersten Staatsexamen aus Niedersachen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
– E1, E2 = Eheleute, wollen Grundstück mit Einfamilienhaus verkaufen
– E1 schließt mit Makler M einen Maklervertrag über Vermittlung von Kaufinteressierten
– Inhalt: 3% Provision von der erlangten Kaufpreissume
– daneben noch folgende Klausel [stand so sinngemäß im Sachverhalt]:“Aufwendungsersatz, wenn 1 Jahr vergangen und kein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen iHv. 0,4 %; dies auch, wenn Auftraggeber sich vom Maklervertrag zurückzieht“
– Formular nur von E1 mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet; im Feld Auftraggeber: E1 und E2 angegeben; keine weiteren Zusätze;
– Kaufinteressent K, der geschätfsfähig ist, gefunden durch M
– nach mehreren Verhandlungen zwischen E1, E2, M und K Abschluss eines Kaufvertrages
– notarielle Beurkundung am 2.2.2012 mit Kaufpreis iHv. 2 Mio. € und einer zu leistenden Teilzahlung iHv. 500.000€ bis zum 29.2.2012; Kosten tragen E1 und E2;
– Obwohl K weiß, dass er nicht in der Lage ist, aus eigenen Vermögenswerten diese Finanzierung zu leisten, gibt er ggü. Eheleuten (E1 und E2) an, keine Finanzierungshilfen zu benötigen
– hatte darauf vertraut, dass er es finanzieren kann mit einem ausstehenden Lottogewinn, den ihm eine Wahrsagerin offenbart hatte
– Lottogewinn blieb aus;
– keine Zahlung am 29.2.2012 iHv. 500.000 €
– Fristsetzung von E1, E2 : 7.3. bis 19.3.
– keine Zahlung
– schriftliche Rücktrittserklärung am 20.3. ggü. K; KEINE [war im Sachverhalt unterstrichen] Anfechtung
– M machte Provisionsanspruch gegen Eheleute geltend
– Eheleute verweigerten Zahlung unter Hinweis auf Anfechtungsberechtigung zum Zeitpunkt des Rücktritts gem.
§123 BGB
Fragen:
Eheleute wollen von ihnen gutachterlich wissen:
1. Ist ein wirksamer Maklervertrag zwischen E2 und M zustande gekommen?
2. Hat M ggü. E1 einen Provisionsanspruch? (Es wird unterstellt, dass nur E1 Vertragspartner geworden ist)
3. Ob ein Herausgabeanspruch über Grundstück und Erstattung der Notarkosten ggü. K geltend gemacht werden kann?
Abwandlung:
– Aufwendungsersatzanspruch des Maklers M gegen E1
– Kaufvertrag mit K ist geschweitert
Frage:
Kann M von E1 die Aufwendungen verlangen?
(Es wird unterstellt, dass nur E1 wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist)
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