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Dr. Sebastian Rombey

Übertragungen in Gerichtsverfahren bald möglich: Zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit

Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen

I. Erweiterung der Medienöffentlichkeit
Gerade für Kandidatinnen und Kandidaten einer demnächst anstehenden mündlichen Prüfung sind die nachfolgenden Entwicklungen von Interesse, vor allem wenn der Öffentlichkeitsgrundsatz in Rede steht:
Am 19.10.2017 ist ein Gesetz (teilweise) in Kraft getreten, das die Übertragung einer Verhandlung in einen separaten Arbeitsraum für Medienvertreter ermöglicht, insbesondere für Fälle, die ein besonders großes öffentliches Interesse erregen, sodass der Zuschauerbereich mancher Gerichtssäle zu klein ist. Zu denken ist hier etwa an den NSU-Prozess. Auch können Tonaufnahmen zur Dokumentation von Gerichtsverfahren erfolgen, die eine herausragende zeitgeschichtliche Bedeutung besitzen, soweit dabei wissenschaftliche oder historische Zwecksetzungen verfolgt werden.
Wichtiger noch ist, dass die Verkündung von Entscheidungen der obersten Bundesgerichte nun in den Medien übertragen werden kann. Die Betonung liegt dabei auf „kann“ – die Gerichte entscheiden im Einzelfall über die Zulässigkeit einer derartigen Übertragung unter Beachtung der jeweils tangierten Interessen. Damit wird zugleich ein seit 1964 in § 169 S. 2 GVG verankertes Verbot, Verhandlungen oder Urteilsverkündungen per Ton- oder Fernsehaufnahme zu übertragen, aufgeweicht, wenn man von Bildaufnahmen der Entscheidungsverkündungen des Bundesverfassungsgerichts absieht, die bereits zuvor verbreitet werden konnten. Zugleich wird mit §§ 186, 187 GVG für sprach- oder hörbehinderte Menschen die Beiordnung einer Sprach- respektive Übersetzungshilfe vorgesehen.
Hintergrund der Neuerungen, die sich vor allem in einem geänderten § 169 GVG sowie einem neuen EMöGG niederschlagen, ist das gewandelte Medienverständnis einer immer digitaler werdenden Gesellschaft. Zuvor waren in dem viel beachteten NSU-Prozess in München Rufe nach einer Neuerung der Übertragungsmöglichkeiten laut geworden, nachdem in einem katastrophal falsch verlaufenen Auswahlverfahren eine Vielzahl von Pressevertretern abgewiesen worden war – der Druck auf Parlament und Regierung wuchs.
Und in der Tat: Vermehrt werden öffentliche Veranstaltungen per Internetübertragung einer breiten Masse zugänglich gemacht, klassische Printmedien sind mittlerweile per epaper verfügbar und auch in ausländischen Rechtsordnungen werden Bestimmungen gelockert, die einer erweiterten Medienöffentlichkeit entgegenstehen (dazu näher Düwell, jurisPR-ArbR 41/2017 v. 11.10.17, Anm. 1).
II. Neufassung des §169 GVG
§ 169 GVG wird im Zuge dessen wie folgt geändert:
(1) Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend
(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens könnendie Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.
Einen knappen Überblick über die wichtigsten Grundsätze des prüfungsrelevanten Öffentlichkeitsgrundsatzes in Ausformung des § 169 GVG findet ihr hier.

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09.11.2017/0 Kommentare/von Dr. Sebastian Rombey
Schlagworte: GVG, Öffentlichkeitsgrundsatz
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