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Schlagwortarchiv für: GVG

Dr. Sebastian Rombey

Übertragungen in Gerichtsverfahren bald möglich: Zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit

Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen

I. Erweiterung der Medienöffentlichkeit
Gerade für Kandidatinnen und Kandidaten einer demnächst anstehenden mündlichen Prüfung sind die nachfolgenden Entwicklungen von Interesse, vor allem wenn der Öffentlichkeitsgrundsatz in Rede steht:
Am 19.10.2017 ist ein Gesetz (teilweise) in Kraft getreten, das die Übertragung einer Verhandlung in einen separaten Arbeitsraum für Medienvertreter ermöglicht, insbesondere für Fälle, die ein besonders großes öffentliches Interesse erregen, sodass der Zuschauerbereich mancher Gerichtssäle zu klein ist. Zu denken ist hier etwa an den NSU-Prozess. Auch können Tonaufnahmen zur Dokumentation von Gerichtsverfahren erfolgen, die eine herausragende zeitgeschichtliche Bedeutung besitzen, soweit dabei wissenschaftliche oder historische Zwecksetzungen verfolgt werden.
Wichtiger noch ist, dass die Verkündung von Entscheidungen der obersten Bundesgerichte nun in den Medien übertragen werden kann. Die Betonung liegt dabei auf „kann“ – die Gerichte entscheiden im Einzelfall über die Zulässigkeit einer derartigen Übertragung unter Beachtung der jeweils tangierten Interessen. Damit wird zugleich ein seit 1964 in § 169 S. 2 GVG verankertes Verbot, Verhandlungen oder Urteilsverkündungen per Ton- oder Fernsehaufnahme zu übertragen, aufgeweicht, wenn man von Bildaufnahmen der Entscheidungsverkündungen des Bundesverfassungsgerichts absieht, die bereits zuvor verbreitet werden konnten. Zugleich wird mit §§ 186, 187 GVG für sprach- oder hörbehinderte Menschen die Beiordnung einer Sprach- respektive Übersetzungshilfe vorgesehen.
Hintergrund der Neuerungen, die sich vor allem in einem geänderten § 169 GVG sowie einem neuen EMöGG niederschlagen, ist das gewandelte Medienverständnis einer immer digitaler werdenden Gesellschaft. Zuvor waren in dem viel beachteten NSU-Prozess in München Rufe nach einer Neuerung der Übertragungsmöglichkeiten laut geworden, nachdem in einem katastrophal falsch verlaufenen Auswahlverfahren eine Vielzahl von Pressevertretern abgewiesen worden war – der Druck auf Parlament und Regierung wuchs.
Und in der Tat: Vermehrt werden öffentliche Veranstaltungen per Internetübertragung einer breiten Masse zugänglich gemacht, klassische Printmedien sind mittlerweile per epaper verfügbar und auch in ausländischen Rechtsordnungen werden Bestimmungen gelockert, die einer erweiterten Medienöffentlichkeit entgegenstehen (dazu näher Düwell, jurisPR-ArbR 41/2017 v. 11.10.17, Anm. 1).
II. Neufassung des §169 GVG
§ 169 GVG wird im Zuge dessen wie folgt geändert:
(1) Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend
(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens könnendie Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.
Einen knappen Überblick über die wichtigsten Grundsätze des prüfungsrelevanten Öffentlichkeitsgrundsatzes in Ausformung des § 169 GVG findet ihr hier.

09.11.2017/0 Kommentare/von Dr. Sebastian Rombey
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2017-11-09 09:56:452017-11-09 09:56:45Übertragungen in Gerichtsverfahren bald möglich: Zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit
Dr. David Saive

Prozessmaximen und-prinzipien der StPO

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Startseite, StPO, Verschiedenes

Das Prozessrecht spielt im Staatsexamen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Daher werden wir mit diesem Artikel eine neue Reihe bei Juraexamen.info beginnen, die sich mit den Grundlagen der StPO befasst. Ziel ist es Euch einen Überblick über die Materie zu geben, um Euch das Lernen zu erleichtern.
Der heutige Artikel befasst sich mit den einzelnen Verfahrensgrundsätzen der StPO. Es werden zeitnah Beiträge zum Verfahrensablauf, den Aufgaben der Verfahrensbeteiligten sowie den einzelnen Rechtsmitteln folgen. An dieser Stelle sei auch auf unsere bereits bestehenden Artikel zur StPO (hier) und zur ZPO (hier) hingewiesen.
 

Die Maximen

 

1. Allgemeine Prinzipien

Beginnen wir nun mit den allgemeinen Prinzipen, die sich wie ein roter Faden durch das gesamte Strafverfahren ziehen:

a) Offizialmaxime gem. § 152 StPO

Gemäß § 152 II StPO ist die Staatsanwaltschaft, soweit nicht anderes bestimmt ist, dazu verpflichtet wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende Anhaltspunkte vorliegen. Es wird somit ein Strafverfolgungsauftrag von Amts wegen, also ex officio (daher Offizialmaxime) für die Staatsanwaltschaft beschrieben. § 152 II StPO definiert daher ein grundsätzliches Anklagemonopol des Staates, das nur in Ausnahmen (beispielsweise durch Privatklage gem. § 374 StPO) durchbrochen wird.
Im Zivilprozess gilt allerdings die gegenteilige Dispositionsmaxime: Die Parteien entscheiden dort selbst darüber, was Gegenstand des Verfahrens sein soll und was nicht.

b) Anklagegrundsatz gem. § 151 StPO

Der Anklagegrundsatz oder auch Akkusationsprinzip (accusare: lat. anklagen) findet sich in § 151 StPO. Er besagt nichts weiter, als dass jedem strafrechtlichen Gerichtsverfahren eine Anklage vorausgehen muss. Allerdings stellt die Anklage nicht nur eine formelle Voraussetzung dar. Vielmehr definiert und begrenzt sie im Hinblick auf die §§ 155 I, 264 I StPO den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung sowie den des Urteils. Diese dürfen sich nämlich nur über die in der Anklage bezeichnete Tat sowie die Beschuldigten Personen erstrecken.

c) Legalitätsprinzip gem. §§ 152 II, 170 I StPO

Die §§ 152 II, 170 I StPO verpflichten die Staatsanwaltschaft, sofern genügend Anlass besteht, die Klage zu erheben. Schaltet die Staatsanwaltschaft die Polizei bei ihren Ermittlungen mit ein, so ist auch diese aufgrund des § 163 I 1 StPO an das Legalitätsprinzip gebunden. Dies ist in Anbetracht der Offizialmaxime auch nur logisch, da die bloße Ermittlung wegen einer vermeintlichen Straftat ins Leere laufen würde, wenn die verfolgende Behörde nicht einem Anklagezwang unterliegen würde.
Durchbrochen wird das Legalitätsprinzip allerdings durch die §§ 153 ff StPO. Diese eröffnen der Staatsanwaltschaft einen gewissen Spielraum, ob sie die Klage tatsächlich erheben will oder nicht (Einstellung aus Opportunitätsgründen).

d) Untersuchungsgrundsatz gem. §§ 155 II, 160 I, 163 I, 244 II StPO

Im Gegensatz zum Zivilprozess gilt im Strafrecht der Untersuchungsgrundsatz. Ziel ist es gerade, die materielle Wahrheit, also den tatsächlichen Sachverhalt, zu ermitteln.[1] Auch dies folgt aus der Offizialmaxime: Denn was nützt die bloße Strafverfolgung, wenn der tatsächlicher Ablauf unbekannt bleiben darf?
Für die Staatsanwaltschaft ergibt sich dies aus §§ 155 II und 160 I StPO, für die Polizei aus § 163 I StPO. Das Gericht hat gem. § 244 II StPO die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung erheblich sind und der Erforschung der Wahrheit dienen.
 

Zusätzliche Prinzipien

1. Beschleunigungsgrundsatz

Der Beschleunigungsgrundsatz ergibt sich aus mehreren Rechtsnormen: Zum einen aus Art. 5 III 1 2. HS, 6 I 1 EMRK, Art. 14 III lit. C IPBPR, zum anderen aus dem in Art. 20 III, 28 I 1 GG normierten Rechtstaatsprinzip. Er hält die Rechtspflegeorgane an, das Verfahren so schnell wie möglich durchzuführen, um die Belastungen insbesondere für den Angeklagten gering zu halten.[2] Außerdem ist auch die Wahrheitsfindung gefährdet, wenn sich die Zeugen aufgrund des großen Zeitabstands zwischen Sachverhalt und Gerichtsverhandlung nicht mehr an das Geschehene erinnern können. Angemessen ist eine Verfahrensdauer dann, wenn alle Besonderheiten des konkreten Strafverfahrens Beachtung gefunden haben.[3]
Berücksichtigung findet ein überlanges Verfahren allerdings nicht mehr auf der Strafzumessungs-, sondern auf der Vollstreckungsebene.[4]
In der StPO findet sich der Beschleunigungsgrundsatz u.a. in den §§ 115, 121, 122, 128f., 228, 229 StPO.

2. „Fair trial“ gem. Art. 6 I EMRK

Das Recht auf ein faires Verfahren gem. Art 6 I EMRK beeinflusst das Strafverfahren in vielerlei Hinsicht. Abstrakt bestimmt es, dass der Angeklagte nicht zum bloßen Objekt des Strafprozesses verkommt.[5] Außerdem postuliert es den Grundsatz der Waffengleichheit.[6]
Konkret kann ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren ein Revisionsgrund sein oder zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

3. Gesetzlicher Richter gem. Art 101 I 2 GG

Art. 101 I 2 GG bestimmt, dass von vornherein für jede Rechtssache ein zuständiger Richter anhand abstrakt-genereller Kriterien bestimmt werden kann.[7] Notwendig ist diese Regelung, um die Auswahl des Richters vor sachfremden Erwägungen zu schützen. Die einfachgesetzliche Regelung findet sich in § 16 2 GVG.
Welcher Richter dann in der Sache konkret zuständig ist, bestimmt sich nach § 24 GVG. Dieser ist der Ausgangspunkt jeder Zuständigkeitsprüfung des Richters, aus ihm ergeben sich alle weiteren Zuständigkeiten der Gerichte.

4. Grundsatz des rechtlichen Gehörs gem. Art 103 I GG

Der Grundsatz auf rechtliches Gehör aus Art. 103 I GG gibt dem Beteiligten ein Recht, sich zum Sachverhalt eines Verfahrens zu äußern.[8] In der StPO finden sich zahlreiche Normen, die das rechtliche Gehör zum Inhalt haben. Zu nennen sind hier insbesondere die Anhörung der Beteiligten gem. § 33 StPO, das letzte Wort des Angeklagten gem. § 258 III StPO, aber auch das Recht auf Akteneinsicht gem. § 147 StPO.
 

Grundsätze die nur in der Hauptverhandlung gelten

Zu den genannten Grundsätzen, die für das gesamte Strafverfahren gelten, kommen noch solche hinzu, die nur für die Hauptverhandlung relevant sind:

1. Konzentrationsmaxime gem. § 229 StPO

Ähnlich dem Beschleunigungsgrundsatz dient auch die Konzentrationsmaxime aus § 229 StPO dazu, dass die gerichtliche Entscheidung aufgrund frischer Eindrücke getroffen wird.[9] Allerdings geht es hierbei mehr um die Eindrücke der beteiligten Richter, als um das Erinnerungsvermögen der Zeugen. Die Regelung des § 229 StPO schafft einen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis, das Verfahren möglichst schnell zu beenden, aber auch der Notwendigkeit von Prozesspausen.[10] So darf eine Hauptverhandlung gem. § 229 I StPO grundsätzlich nicht länger als drei Wochen unterbrochen werden.

2.Öffentlichkeitsgrundsatz gem. § 169 GVG und Art. 6 I 1 EMRK

Eine besondere Errungenschaft des modernen Strafprozesses ist der Öffentlichkeitsgrundsatz. Durch ihn werden „Hinterzimmerprozesse“ weitestgehend unterbunden. Somit dient er der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der richterlichen Entscheidung, die ihrerseits eine wirksame Kontrolle der Entscheidungen zur Folge hat. Willkürliche Richtsprüche sind daher so gut wie unmöglich. Rechtliche Ausgestaltung erhält der Öffentlichkeitsgrundsatz durch § 169 GVG und Art. 6 I 1 EMRK (als ein Element des „fair trial“). Öffentlichkeit i.S.d. § 169 GVG bedeutet, dass sich jedermann Zutritt zur Verhandlung verschaffen kann.[11]
Allerdings gilt der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht ausnahmslos. So kann aus zwingenden Gründen die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen werden. Genaueres regeln die §§ 170ff GVG (beispielsweise Ausschluss zum Schutz der Privatsphäre gem. § 171b GVG).
Aktuelle Relevanz erfuhr der Öffentlichkeitsgrundsatz im Rahmen des NSU-Prozesses, als gefordert wurde die Verhandlung in Nebenräume zu übertragen (wir berichteten hier).
 

3. Mündlichkeitsprinzip gem. §§ 261, 264 I StPO

Der reine Öffentlichkeitsgrundsatz geht allerdings ins Leere, wenn die Prozessbeteiligten nur durch Schriftsätze miteinander kommunizieren. Daher dürfen gem. den §§ 261, 264 I StPO nur solche Tatsachen und Beweise Gegenstand des Urteils sein, die auch in der Hauptverhandlung mündlich gewürdigt worden sind. Dies steht dem im Zivilprozess geltenden Grundsatz des „quod non est in actis, non est in mundo“ ebenfalls diametral entgegen.
 
 
______________________________________________________________________________________
[1] BVerfGE 57, 250, 275.
[2] vgl. BVerfGE NJW 2003, 2225.
[3] EGMR EuGRZ 2001, 299,301.
[4] BGHSt 52, 124, 128ff.
[5] BVerfG NJW 1983, 2762, 2763.
[6] BVerfG NJW 2004, 1305, 1308.
[7] BVerfGE 17, 294, 298ff.
[8] BVerfG NJW 1974, 133, 133.
[9] BGHSt 23, 224, 225f.
[10] BeckOK StPO, Gorf, § 229, Rn.1.
[11] Kindhäuser, Strafprozessordnung, § 18, Rn.25, 3. Auflage, 2013.

26.06.2014/0 Kommentare/von Dr. David Saive
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. David Saive https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. David Saive2014-06-26 13:01:052014-06-26 13:01:05Prozessmaximen und-prinzipien der StPO
Tom Stiebert

Krawattenzwang an deutschen Gerichten?

Rechtsprechung, Zivilrecht, ZPO

Kleider machen Leute – oder zumindest Anwälte. Dies scheint zumindest die neue Rechtsprechung des LG München II vermuten zu lassen. Worum ging es dabei? Das Landgericht hatte einen Anwalt, weil dieser sich verweigerte, die vom Gericht erwartete Kleidung unter der Robe – weißes Hemd und Krawatte – zu tragen, aus der Sitzung verwiesen.
So kurios und kleinlich wie der Fall beim ersten Hören aber wirken mag, so birgt er dennoch interessante juristische Fragen: Zum einen die Problematik der Zulässigkeit eines Sitzungsverweises, zum anderen die spannende Frage, auf welcher Grundlage überhaupt erwartet werden kann, dass sich Anwälte und andere Prozessbeteiligte entsprechend zu kleiden haben. Bedeutsam sind diese Fragen gerade auch deshalb, weil die Frage der entsprechenden Kleiderordnung bereits mehrere Gerichte der Republik beschäftigt hat. Am bekanntesten ist in diesem Zusammenhang sicherlich der sogenannte „Mannheimer Krawattenstreit“ (LG Mannheim, Urteil v. 6.2.2009 – 14 Qs 40/08; 14 Qs 45/08) auf den unten noch eingegangen werden wird, und der als Stichwort in einer mündlichen Prüfung parat sein sollte, gehört dieser Paradefall der vermeintlichen deutschen Bürokratie und Spießigkeit doch zur juristischen Allgemeinbildung.
Frage der Rechtsgrundlage für Sitzungsausschluss
Ein denkbarer Einstieg in die mündliche Prüfung wäre die Frage nach der grundsätzlichen Möglichkeit eines Sitzungsausschlusses von Prozessbeteiligten. Hierzu führt das LG Mannheim in einer Entscheidung vom 27.01.2009 – 4 Qs 52/04; 4 Qs 52/08 aus:
§ 176 GVG gibt in diesem Zusammenhang dem Vorsitzenden als Sitzungspolizei grundsätzlich die Befugnis, einen (aus prinzipiellen Erwägungen) ohne Robe auftretenden Rechtsanwalt in der betreffenden Sitzung zurückzuweisen. Der Vorsitzende Richter übt damit die sitzungspolizeilichen Aufgaben aus und muss zu diesem Zweck diejenigen Personen von der Sitzung ausschließen, die die Würde des Gerichts verletzten. Dies trifft insbesondere bei einem ohne Robe auftretenden Rechtsanwalt zu. Ein Sitzungsausschluss darf damit grundsätzlich durch den vorsitzenden Richter verhängt werden, welcher hierfür explizit eine Ermächtigungsgrundlage hat.
Das Problem stellt sich aber dann, ob auch im konkreten Fall ein Ausschluss verhältnismäßig gewesen wäre, mithin ob auch hier eine schwerwiegende Verletzung der Würde des Gerichts vorgelegen hat. Das LG Mannheim (aaO) führt dazu aus: Eine entsprechende Befugnis kann aus § 176 GVG indes für einen in Robe, aber ohne Krawatte auftretenden Rechtsanwalt im Allgemeinen nicht hergeleitet werden.
Frage der Angemessenheit eines Sitzungsausschlusses
An dieser Stelle ist damit zur Angemessenheitsprüfung überzuleiten – welche sich zweischrittig gestaltet: Ein Ausschluss wäre dann unzulässig, wenn eine Pflicht zum Tragen von (weißem) Hemd und (weißer) Krawatte nicht bestehen würde. Selbst wenn eine solche Pflicht aber vorliegt, darf der Ausschluss nur dann erfolgen, wenn er auch verhältnismäßig wäre. Die Suche nach einer Rechtsgrundlage für das Tragen von Krawatten durch Anwälte gestaltet sich etwas schwierig und kann von einem Kandidaten in der mündlichen Prüfung kaum erwartet werden. Durchaus denkbar ist es hingegen, dass die Normen entsprechen vorgegeben werden und eine eigenständige Subsumtion und Argumentation erwartet wird.
Für Baden-Württemberg bspw. bestimmte eine Rechtsverordnung vom. 1. Juli 1976:

§ 1 Abs. 1: Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz. […] Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit weißem Langbinder zu tragen. Frauen tragen eine weiße Bluse […].
§ 2 Abs. 1: Die Amtstracht der Rechtsanwälte entspricht der Amtstracht der Richter und Staatsanwälte.

Eine vergleichbare Regelung existiert allerdings nicht in allen Bundesländern. In Bayern und NRW bspw. liegt eine explizite gesetzliche Regelung nicht vor. Allerdings wird hier dann durch die Rspr. die Verpflichtung eine entsprechende Kleidung zu tragen „aus einem seit der Reichsgesetzgebung vor mehr als 100 Jahren entwickelten bundeseinheitlichen Gewohnheitsrecht“ (so OLG München v. 14.7.2006 – 2 Ws 679/06, 2 Ws 684/06) hergeleitet. Selbst wenn eine explizite gesetzliche Grundlage fehlt, muss dennoch stets eine entsprechende Kleidungspflicht bejaht werden.
Hier könnte sich eine Argumentation anschließen, ob tatsächlich dieses Gewohnheitsrecht noch andauert, oder nicht durch neue Konventionen abgelöst wurde. Dagegen spricht, dass die Bundesländer, welche eine explizite gesetzliche Regelung haben, diese auch nicht modernisiert haben und bspw. auf das Tragen von Krawatten verzichten. Zwar sieht beispielsweise die baden-württembergische Rechtsverordnung in § 2 Abs. 1 letzter HS vor: „zur Amtstracht können auch andere, nach Form und Farbe unauffällige mit der Amtstracht zu vereinbarende Kleidungsstücke getragen werden“. Ein genereller Verzicht auf die Krawatte ist daraus aber nicht abzuleiten. Vielmehr eröffnet es nur die Möglichkeit statt weißem Hemd und Krawatte andere – dezente Farben zu tragen, welche in der Praxis – in allen Bundesländern – eifrig genutzt wird.
Das OLG München führt zudem zur Frage der Änderungen des Gewohnheitsrechts aus: „Maßstab für die Bewertung eines möglichen Wandels ist der Kreis der durch die Regelung betroffenen Personen. Da das Gewohnheitsrecht Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht regelt, kommt es auf die Erwartungen und Vorstellungen aller Verfahrensbeteiligten an, insbesondere auch der Gerichte und nicht nur der Rechtsanwälte. Auf die möglicherweise geänderten Wertvorstellungen anderer gesellschaftlicher Gruppen, wie beispielsweise des so genannten „Business“, kommt es insoweit nicht an“.
Eine andere Ansicht wäre zwar in der mündlichen Prüfung noch akzeptabel – bedürfte aber einer guten Argumentation. Beispielsweise der sog. T-Shirt-Verteidiger ist wohl kaum gesellschaftlich akzeptiert. Eine Pflicht zum Tragen von Hemd und Krawatte in weiß oder ggf. in anderen dezenten Farben ist damit zu bejahen.
Ablösung durch § 20 BORA

Ein anderer Aspekt könnte aber dazu führen, dass dieses Gewohnheitsrecht bzw. auch die entsprechenden gesetzlichen Regelungen keine Geltung mehr haben. § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte bestimmt :

„Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht die Robe“.

Auf das Tragen anderer bestimmter Kleidungsstücke wird damit gerade nicht abgestellt. Fraglich ist damit das Verhältnis dieser Vorschrift zum Gewohnheitsrecht bzw. zu den Vorschriften der Bundesländer. Ausführlich wird dieser Streit im Urteil des LG Mannheim vom 27.01.2009 dargestellt.
„Nach der h.M. in der Literatur hat der Bundesgesetzgeber die Frage der Amtstracht der Rechtsanwälte in abschließender Weise aus dem Regelungskomplex „Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren“, und damit auch aus der entsprechenden Länder-Zuständigkeit herausgelöst und sie allein den berufsrechtlichen Regelungen der Anwaltschaft überantwortet. [indem er in § 59 Abs. 2 Nr. 6 c BORA bestimmte: Die Berufsordnung kann näher regeln: das Tragen der Berufstracht] Für aus landesrechtlichen Vorschriften oder gar aus dem Gewohnheitsrecht abgeleitete Pflichten der Rechtsanwälte zum Tragen der Amtstracht besteht nach dieser Meinung – aufgrund der sich aus Art. 72 Abs. 1 GG ergebenden Sperrwirkung des Bundesrechts – neben § 20 BORA kein Raum mehr.“
In der Literatur wurde vielfach vertreten, der Bundesgesetzgeber hätte durch das Gesetz die alleinige Zuständigkeit an sich gezogen und damit sowohl das Landesrecht als auch das Gewohnheitsrecht abgelöst. Zutreffender ist m.E. allerdings die Ansicht der OLG München und Braunschweig sowie des VG Berlin, die klarstellen, dass eine Kollision gerade nicht vorliegt – betrifft die BORA doch nur die berufsrechtliche Ebene, die der verfahrensrechtlichen Pflicht zur Aufrechterhaltung einer äußeren Verhandlungsordnung gerade entgegensteht. Beide Regelungen stehen damit unabhängig gegenüber.
Eine dritte, vermittelnde Ansicht wird durch das OVG Berlin-Brandenburg aufgestellt, welches zwar einen generellen Vorrang der Regelungen des Bundes bejaht, dies aber nur dann, sofern diese abschließend verfasst sind. Da dies bei den Regelungen in der BORA gerade nicht gegeben ist, bleiben ergänzende, ausfüllende Regelungen wirksam. Wie man sich hier entscheidet ist Ansichtssache. Wichtig wäre in der mündlichen Prüfung nur, dieses Problem zu erkennen und eigenständig zu argumentieren. In der Entscheidung des LG Mannheim wurde die entsprechende Entscheidung bewusst offen gelassen – ein Vorgehen, welches in der Praxis zwar durchaus zulässig ist, in einer Prüfungssituation ist dieses pragmatische Vorgehen hingegen nicht zu empfehlen.
Aber: Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses?
Zu bedenken bleibt aber, dass der Ausschluss nur dann zulässig sein kann, wenn er verhältnismäßig gewesen ist. Ob und wie weit dieser Punkt im aktuellen Urteil des LG München berücksichtigt wurde, lässt sich aus der Pressemitteilung nicht erkennen.
Jedenfalls bei einmaligen, geringfügigen Verstößen (bspw. Vergessen der Krawatte zu Hause o.Ä.) wird ein Ausschluss wohl generell nicht zulässig sein. Dies erkennt auch das OLG München (aaO), wenn es betont:

„Es handelt sich nicht um einmalige, durch sachliche Erwägungen begründetet Verstöße, sondern um eine generelle und in provokativer Form verweigerte Erfüllung verfahrensrechtlicher Verhaltensnormen.“

Dieser Fall bezog sich aber auch auf einen sog. T-Shirt-Verteidiger. Zumindest das LG Mannheim scheint dann aber noch liberaler zu sein und die generelle Weigerung, Krawatten zu tragen, zu dulden, wenn es betont:

„Ohnehin muss, da er in geschlossener Robe auftrat und die darunter getragenen Kleidungsstücke (Hemd in dezenter Farbe; keine Krawatte) nicht geeignet waren die Würde des Gerichts in Frage zu stellen, in dem konkreten Verstoß eine eher geringe Störung der Verhaltensordnung gesehen werden. Im Mittelpunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung musste der Eingriff in die Berufsfreiheit des Nebenklagevertreters und insbesondere in dem Anspruch des Nebenklägers auf Wahrnehmung seiner Rechte durch den Anwalt seines Vertrauens […] stehen.

Wie man sich hier schlussendlich entscheidet, ist freilich, wie so oft, reine Geschmackssache. Allein auf die richtige Begründung kommt es an.
Fazit
Auch aus einem auf den ersten Blick etwas albern anmutenden Fall kann – insbesondere in der mündlichen Prüfung – eine anspruchsvolle Aufgabenstellung gebastelt werden.
Als Eckpunkte kann hier folgendes festgemacht werden:

  • AGL für einen Ausschluss des Anwalts ist §§ 176 GVG
  • Problematisch ist die Herleitung der Pflicht zum Tragen von Hemd und Krawatte – diese kann entweder aus landesrechtlichen Normen oder Gewohnheitsrecht herrühren
  • Ob eine Ablösung durch § 20 BORA vorliegt, ist umstritten
  • Zu beachten ist aber der Verhältnismäßigkeitsmaßstab. Bei dauerhafter Verweigerung des Tragens von Hemd und Krawatte, ist diese gegeben; bei einmaliger – begründeter – Verweigerung m.E. wohl nicht; bei dauerhafter Weigerung nur das Tragens von Krawatten sind beide Ansichten vertretbar – hier stehen sich LG Mannheim und LG München gegenüber.
  • Das Nichttragen einer Robe dagegen berechtigt generell zum Ausschluss, sofern keine besonderen individuellen Hinderungsgründe bestehen.

Abschließend ein Tipp: Eine beliebte Zusatzfrage in der mündlichen Prüfung lautet, wer verpflichtet ist Roben zu tragen; insbesondere ob diese Pflicht auch ehrenamtliche Richter trifft. Die Antwort lautet, dass sowohl Richter, Staatsanwälte, Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Rechtsanwälte zum Tragen der Robe berechtigt und verpflichtet sind. Einzige Ausnahme hiervon sind die ehrenamtlichen Richter am Handelsgericht, welche auch eine Robe zu tragen haben. Interessant ist, dass generell für den Robenzwang, welcher ja wohl von den meisten als selbstverständlich angesehen werden wird, außer § 20 BORA keine rechtliche Grundlage besteht.

28.08.2011/4 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2011-08-28 16:05:422011-08-28 16:05:42Krawattenzwang an deutschen Gerichten?

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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Simon Mantsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Simon Mantsch2023-04-26 06:00:002023-04-26 07:17:55OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz
Alexandra Alumyan

Urteil des OLG München: Online-Glücksspiel im Bereicherungsrecht

Bereicherungsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht

In seiner Entscheidung vom 20.09.2022 – 18 U 538/22 befasste sich das OLG München mit einem immer wiederkehrenden Klassiker des Bereicherungsrechts: Die teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB. Die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB […]

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17.04.2023/von Alexandra Alumyan
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2023-04-17 10:16:132023-04-17 10:31:39Urteil des OLG München: Online-Glücksspiel im Bereicherungsrecht

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