Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im September 2014 in Hessen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
1. Teil
A will vom Pferdezüchter P einen fünf Jahre alten Wallach kaufen.
Er will das Pferd ausdrücklich als Reitpferd kaufen. P hat keine anderen ähnlichen Pferde.
Nachdem A das Pferd einige Male Probegeritten hat, will er es kaufen. A und P vereinbaren eine Tierärztliche Untersuchung, da A auf jeden Fall ein gesundes Reitpferd erwerben möchte. P Lässt die Untersuchung von Dr. T vornehmen, der auch als Sachverständiger arbeitet und als sehr gut auf seinem Gebiet gilt. Dr. T übersieht dabei jedoch, dass das Pferd an einer unheilbaren Arthrose leidet.
Dr. T bescheinigt, das der Wallach gesund ist. Dem Vertrag zwischen P und Dr. T legt der Dr. T wie üblich seinen „Kaufuntersuchungsvertrag“ zu Grunde, in dessen Ziffer 11 es heißt, dass der Tierarzt nur gegenüber dem Vertragspartner und gesondert aufgeführten Personen hafte. A ist nicht im Vertrag erwähnt.
Sieben Monate später lahmt das Pferd und A bringt es zu einem anderen Tierarzt, der die Arthrose feststellt. A verlangt von P und Dr. T den Kaufpreis iHv 6000 € und weitere 500 € für Futter und Unterbringung des Pferdes. Das Pferd will er zurückgeben. P wendet ein, er habe auf das Gutachten des T vertraut (was wahr ist) und verweigert deswegen die Bezahlung. Dr. T verweist auf den Haftungsausschluss.
1. Frage: Ansprüche des A gegen P ?
2. Frage: Ansprüche des A gegen Dr. T?
Vermerk: Drittschadensliquidation ist nicht zu prüfen.
2. Teil
P betreibt ebenfalls eine Pferdepension. Q will für 3 Monate ins Ausland und will daher entgeltlich ihre Stute Siggi bei P unterstellen. Siggi ist grundsätzlich ein ruhiges Tier und ist noch nie auffällig geworden.
Als Q im Ausland ist und P Siggi pflegt, schlägt irgendwo auf dem Hof ein Tor zu, Siggi tritt vor Schreck aus und trifft den P am Schienbein.
Das Bein des P bricht. P verlangt dafür Schmerzensgeld iHv 1000€ (was angemessen ist).
Q wendet ein, dass der P sich freiwillig auf die Pflege eingelassen haben. Des Weiteren sei sie im Ausland gewesen und hätte keine Einwirkungsmöglichkeiten gehabt.
Das Berufsrisiko müsste sich P schon selbst zurechnen.
3. Frage: Kann P von Q Schmerzensgeld iHv 1000? verlangen?
Vermerk: P trifft kein Mitverschulden.
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