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Schlagwortarchiv für: Zeugnisverweigerungsrecht

Redaktion

Gedächtnisprotokoll Strafrecht April 2025 NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Strafrecht, Uncategorized

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur Klausur im Strafrecht des April-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Tim Muñoz Andres ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt:

V verbringt seinen Freitagabend wie üblich in seiner Stammkneipe. Als er gerade an seinem ersten Bier nippt hört er den polternden Gast G, der sich selbst ohne Grund in Rage redet. Der ihm unbekannte G erhebt seine Stimme bis er den V schließlich mit seinem Blick fixiert und sich auf diesen zubewegt. Dabei hebt er drohend seine zur Faust geballte Hand. Geistesgegenwärtig erblickt V den neben ihm stehenden Barhocker. Er erkennt, dass er den heranstürmenden und nur noch wenige Meter von ihm entfernten G durch einen Wurf mit dem Hocker abwehren kann. Hinter dem G steht allerdings der Wirt W der wie V zutreffend erkennt durch den Barhocker ebenfalls getroffen werden könnte. V erkennt zugleich, dass er den Angriff des G auch durch einen Schlag mit dem Barhocker ebenso sicher abwehren könnte. Auch würde ein solcher Einsatz den heranstürmenden G nicht stärker verletzen. Gleichwohl könnte hierdurch eine Verletzung des W vermieden werden. V entschließt sich indes, den Barhocker in Richtung der Schulter des G zu werfen. Dass W, dessen Statur jener des G entspricht ebenfalls auf Schulterhöhe getroffen werden nimmt er billigend in Kauf. Der so von V geworfene Barhocker trifft denn auch den G, wie von V erwartet, an dessen Schulter. G erleidet hierdurch eine schmerzhafte Prellung seiner Schulter und verlässt mit schmerzverzehrtem Gesicht die Kneipe. Der Barhocker wird durch den Wurf nicht beschädigt. W hingegen konnte sich durch einen beherzten Sprung hinter die Theke in Sicherheit bringen. Er verbleibt auch nach dem Wurf hinter dieser und ist für den V so unerreichbar.

Während V sich in der Kneipe befand verblieb seine Ehefrau M mit dem gemeinsamen sieben Monate alten Kleinkind K in der ehelichen Wohnung. Die M litt seit längerem an manischen Depressionen. Infolge ihrer Depression fehlte ihr auch die zu einer wirksamen Einwilligung erforderliche Einsichtsfähigkeit. Kurze Zeit nachdem V zur Kneipe aufgebrochen war mischte M eine jeweils tödliche Dosis Gift in ihr Abendessen sowie jenes des K. Beide verstarben unmittelbar nach dessen Einnahme noch vor der Rückkehr des V. M hatte ihre Absicht, aus dem Leben zu scheiden in den vorangegangenen Wochen mehrfach gegenüber V bekundet und auch geäußert K ebenfalls töten zu wollen — sie wolle ihn nach ihrem Tod keinesfalls zurücklassen. Auch hatte sie zum Ausdruck gebracht, ihr Sterbeverlangen vollziehen zu wollen, wenn der V außer Haus sei. Noch bevor er in die Kneipe aufbrach erkannte V, dass dieser Freitagabend M die Gelegenheit zur Tötung ihrer selbst sowie des K ermöglichen würde. Letzteres kam im aber gerade recht, da er sich so seiner ihm lästigen Unterhaltspflichten für das Kind entziehen könne. Mit dem „ersparten“ Geld könne er sich eine von ihm seit langem ersonnene Weltreise finanzieren. Den von ihm erwarteten Tod der M bedauerte er zwar, fand sich damit jedoch ab und brach schließlich in die Kneipe auf. M und K hätten gerettet werden können, wenn V seinerseits die zuständigen Stellen unterrichtet hätte.

M befand sich dabei seit mehreren Monaten wegen ihrer Depression in Behandlung durch ihre Ärztin A. Auch gegenüber A hatte M zuvor mehrfach ihren Wunsch, aus dem Leben zu scheiden bekundet. Dabei hatte sie zugleich erklärt, auch K mit in den Tod nehmen zu wollen. Am Morgen des Tags ihres Todes befand sich M ein weiteres Mal in der Behandlung der A. M erklärte A gegenüber ihren fortbestehenden Sterbewunsch und dass sie diesen in der Abwesenheit ihres Ehemannes V vollziehen wolle. Auch erzählte sie A von dem geplanten Kneipenbesuch des V am selben Tag. A erkannte zwar, dass sich der M an diesem Abend eine Gelegenheit zum Vollzug der Selbsttötung bieten würde. Sie schob das in ihr aufkommende schlechte Gefühl allerdings beiseite. Da M auch in den vorangegangenen Wochen entsprechende Ankündigungen nicht vollzogen hatte vertraute sie vielmehr ernsthaft darauf, dass es auch an diesem Freitagabend nicht hierzu kommen würde. M und K hätten erneut gerettet werden können, wenn A ihrerseits die zuständigen Stellen informiert hätte.

Aufgabe 1:

Wie haben sich V und A nach dem StGB strafbar gemacht? In Bezug auf A ist lediglich eine Strafbarkeit wegen Taten zulasten der M zu prüfen.

Aufgabe 2:

A soll nach dem Tod von M und K vor Gericht im Strafverfahren des V als Zeugin aussagen. In der Zwischenzeit ist auch gegen sie ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Ist die A in diesem Verfahren als Zeugin zur Aussage verpflichtet? Erläutern Sie ob und wenn ja in welchem Umfang sich die A auf Zeugnisverweigerungsrechte berufen kann.

Bearbeitungshinweise:
  1. Unterstellen Sie, dass die M trotz ihrer manischen Depression zu jedem Zeitpunkt schuldfähig war.
  2. Auf § 203 StGB wird hingewiesen.
  3. Die §§ 223-226 StGB sind zulasten von M und K ist nicht zu prüfen.
07.05.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-05-07 14:53:412025-05-07 14:53:41Gedächtnisprotokoll Strafrecht April 2025 NRW
Christian Muders

Das Schweigen der Mutter im NSU-Prozess

Aktuelles, Startseite, StPO, Strafrecht

Wie am vergangenen Mittwoch und Donnerstag in diversen Medien zu lesen war, machte die Mutter von Beate Zschäpe im NSU-Prozess von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch (ließ z.B. auf SPON oder FAZ.NET) – ggf. ein willkommener Aufhänger, um in der mündlichen Prüfung mal wieder den Klassiker der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen und die Stellung des Zeugnisverweigerungsrechts abzuprüfen. Im Einzelnen:
1. Warum kann Frau Zschäpe in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigern?
Dazu § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO: Danach kann das Zeugnis verweigern, wer mit dem Beschuldigten in gerade Linie Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war (!). Woher weiß man jetzt, dass die Mutter von Beate Zschäpe zu dem genannten Personenkreis gehört? Dazu muss man einen kleinen Exkurs ins Zivilrecht unternehmen, und zwar zu den Vorschriften der §§ 1589 und 1590 BGB: Während letztere Norm die Schwägerschaft legal definiert, behandelt § 1589 Abs. 1 BGB die Verwandtschaft. Nach S. 1 sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt, während nach S. 2 Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, in der Seitenlinie verwandt sind. Somit ergibt sich, dass Frau Zschäpe senior als Mutter mit ihrer Tochter in gerader Linie verwandt ist. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist außerdem zu beachten, dass die Vorschrift zwar vom „Beschuldigten“ spricht, aber natürlich auch in der Hauptverhandlung, in der es um die Verwandtschaft/Schwägerschaft zum „Angeklagten“ geht, Anwendung findet, was sich systematisch bereits daraus ergibt, dass sie sich im ersten Buch der StPO („allgemeine Vorschriften“) findet. Zuletzt vielleicht noch ein Hinweis zur Abgrenzung Zeugnisverweigerungsrecht – Auskunftsverweigerungsrecht: Während Frau Zschäpe als Mutter und Zeugnisverweigerungsberechtigte gar nichts sagen muss, könnten Personen, denen lediglich ein Auskunftsverweigerungsrecht zur Seite steht, lediglich die Beantwortung bestimmter Fragen verweigern – letzteres würde etwa für einen Bekannten der Angeklagten gelten, der sich durch die Beantwortung bestimmter Fragen der Gefahr aussetzt, sich selbst zu belasten (vgl. § 55 Abs. 1 StPO).
2. Wie steht es mit der Verlesung einer früheren Zeugenaussage in der Hauptverhandlung?
Eine Konstellation, die ausweislich der Berichterstattung in o.g. Medien offenbar auch im Fall der Mutter von Beate Zschäpe potentiell im Raum stand, da sie sich in einer früheren Vernehmung durch die Polizei im November 2011 trotz ihres Rechts zum Schweigen geäußert hatte. Dass Zeugnisverweigerungsrecht würde jedoch erheblich entwertet, wenn eine frühere Aussage des Zeugen bei späterer Verweigerung des Zeugnisses verlesen werden könnte. Insofern ist zu beachten, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nach h.M. maßgeblich dazu dient, dem Zeugen Gewissenskonflikte zu ersparen, die sich durch die Pflicht zur Aussage ergeben würden. Diese Konfliktlage besteht aber ebenso, wenn die Aussage eines Zeugen, der nunmehr von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, „durch die Hintertür“, nämlich die Verlesung einer vormaligen Äußerung, doch noch verwertet werden könnte. Dem schiebt indes sowohl die Regelung des § 250 StPO als auch § 252 StPO einen Riegel vor: Nach erstgenannter Vorschrift darf die Vernehmung eines Zeugen nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden (sog. Unmittelbarkeitsgrundsatz). Und § 252 StPO bestimmt sogar explizit, dass die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden darf. Demgemäß ist die Verlesung einer früheren Vernehmung kein gangbarer Weg, um das Schweigerecht eines Zeugen zu umgehen.
3. Und wie wäre es in der letztgenannten Konstellation mit der Vernehmung des Vernehmenden?
Diese Variante ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Weder § 250 StPO noch § 252 StPO beziehen sich auf Personen, die eine frühere Vernehmung vorgenommen haben, da in den vorgenannten Normen nur Verlesungs-, aber keine Vernehmungsverbote (im Hinblick auf alternative, mittelbare Zeugen) niedergelegt sind. Dennoch bejaht der BGH in der Regel auch in diesem Fall ein Einführungs- und Verwertungsverbot der Aussage, was aus der bereits benannten Vorschrift des § 252 StPO hergeleitet wird: Insofern kann darauf verwiesen werden, dass die eigentliche Aussage dieser Vorschrift nicht allein den Konflikt zwischen aktueller Aussage und Verlesung einer früheren Aufzeichnung betreffen kann, da dieser bereits durch § 250 StPO grundsätzlich zugunsten der Zeugenvernehmung entschieden ist. Demgemäß muss § 252 StPO eine zusätzliche, tiefergehende Ratio aufweisen, die eben darin gesehen werden kann, dass unter allen Umständen eine auch nachträgliche Konfliktsituation der zeugnisverweigerungsberechtigten Person vermieden werden soll. Diese Konfliktsituation besteht aber unabhängig davon, ob das Protokoll des Vernehmenden oder aber der Vernehmende selbst zur Äußerung herangezogen wird, zumal es nach h.M. zulässig ist, eine Personenvernehmung durch „Vorhalt“ einer schriftlichen Aufzeichnung zu unterstützen („Sie haben hier aufgeschrieben, die Zeugin hätte dies und jenes gesagt; stimmt das?“ – „Ja, wenn ich das so aufgeschrieben habe, stimmt das wohl.“). Allerdings wird von diesem „verdeckten“ Verbot des § 252 StPO von der Rechtsprechung eine ebenfalls verdeckte Ausnahme zugelassen: Sofern nämlich die vorherige Vernehmung durch einen Richter durchgeführt wurde, der den Zeugen, der bereits zuvor über das Zeugnisverweigerungsrecht verfügte, hierüber ordnungsgemäß belehrt hat, ist eine Verwertung der Aussage des Richters in der Hauptverhandlung doch wieder zugelassen (dazu BGH, Urteil vom 15. 1. 1952 – 1 StR 341/ 51 = BGHSt 2, 99). Für die Herleitung dieser Ausnahme stellt die Rspr. heutzutage vor allem auf die Vorschrift des § 251 StPO ab, die in ihren Abs. 1 und 2 im Hinblick auf die Verlesung von Protokollen zwischen Richtern (Abs. 2) und sonstigen Verhörspersonen (Abs. 1) differenziert und bei letzteren viel weitergehende Ausnahmen der Verlesung zulässt. Eine Argumentation mit dieser Vorschrift erscheint indes insofern fragwürdig, da auch § 251 StPO nur das Konfliktfeld zwischen Verlesung eines Protokolls und Zeugenvernehmung betrifft. Sieht man in der Regelung dieses Problems aber gerade nicht den Sinn des § 252 StPO, sondern betrachtet die Norm eher als „verlängerten Arm“ des § 52 StPO, um Gewissenskonflikte des schweigeberechtigten Zeugen auch in sonstiger Hinsicht zu vermeiden, läuft der vom BGH insoweit gebrachte Verweis ins Leere.

01.12.2013/1 Kommentar/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2013-12-01 16:00:502013-12-01 16:00:50Das Schweigen der Mutter im NSU-Prozess
Zaid Mansour

LG Duisburg: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Online-Redakteur

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht, Verfassungsrecht

berichtete kürzlich mit Verweis auf einen auf der Internetpräsenz der veröffentlichten Artikel, wonach der Online-Redakteur eines Internetforums in Beugehaft muss, weil er die Identität eines Foren-Nutzers nicht preisgeben will. Die Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) mittels derer der Online-Redakteur Rechtsschutz gegen einen Beschluss des AG Duisburg, der ihm Beugehaft androhte sowie gegen ein bereits vorher verhängtes Ordnungsgeld ersuchte, wurde vom LG Duisburg mit bisher unveröffentlichtem Beschluss abgewiesen. Nach Ansicht des entscheidenden Gerichts könne der Redakteur sich nicht auf das strafprozessrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. S. 1 Nr. 5 StPO berufen. Gegen die Entscheidung erhob der Redakteur nunmehr vor dem BVerfG Verfassungsbeschwerde. Der Umstand, dass die Verfassungsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zeitigt, scheint den Redakteur mittlerweile allerdings dazu bewogen zu haben sein Schweigen zu brechen und die Nutzerdaten preiszugeben, um so den drohenden Antritt der Beugehaft abwenden zu können (s. hier).

I. Sachverhalt

Der Online-Redakteur betreut ein. Nutzer des Internet-Portals müssen sich dort gegenüber dem Portalbetreiber mit authentischen User-Daten registrieren.  Ein User hatte in dem Bewertungsportal einen Kommentar  über eine Klinikmitarbeiterin hinterlassen und der Ärztin dabei unterstellt, sie habe ein sexuelles Interesse an ihren Patienten. Die Medizinerin stellte daraufhin Strafanzeige wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) und verlangte vom Portalbetreiber, den Beitrag zu löschen sowie die Anmeldedaten des Nutzers herauszugeben, der den unflätigen und ehrrührigen Kommentar gepostet hatte. Der Online-Redakteur des Portals löschte daraufhin den Beitrag. Die Herausgabe der User-Daten verweigerte er allerdings, sowohl gegenüber der Medizinerin, als auch gegenüber den zuständigen Strafverfolgern.

II. Rechtliche Problemstellung

Das LG Duisburg hatte sich im Rahmen der Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich der Online-Redakteur auf das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten berufen kann. Das Gericht hatte dabei zu prüfen , ob der Redakteur als Zeuge iSd § 69 StPO hier einer Maßnahme nach § 70 Abs. 1 StPO unterworfen werden kann. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO zustünde. Danach sind im Strafprozess zur Zeugnisverweigerung berechtigt

„Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben“

Die vom Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfassten Personen dürfen gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO

„das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihrer Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.“ (Hervorhebung durch d. Autor)

Im Wesentlichen ging es also um die Frage, ob der Redakteur sich im Hinblick auf die geposteten Userkommentare auf das hier in Rede stehende strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten berufen kann, was dann der Fall wäre, wenn es sich – und hier liegt das Hauptproblem des Falles – bei den Postings um Beiträge bzw. Mitteilungen für redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikatonsdienste handelt. Dies verneinte das LG Duisburg, da die User-Kommentare in dem Internetportal ungefiltert und ohne eine vorherige redaktionelle Kontrolle von den User eingestellt werden können. Etwas anderes gelte hingegen für Leserbriefe, die in der Regel vor ihrer Veröffentlichung einer redaktionellen Überprüfung standhalten müssen. Da die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, kann insoweit auf die entscheidenden Passagen einer Entscheidung des LG Augsburg verwiesen werden, die eine ähnlich gelagerte Konstellation zum Gegenstand hatte (Beschl. v. 19.03.2013 – x Qs 151/13). Dort heißt es:

Zwar unterfällt die Beschwerdeführerin als Herausgeberin einer Zeitung grundsätzlich dem Schutzbereich des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO. Jedoch ist dieser Schutzbereich gemäß § 53 Abs. 1 S. 3 StPO nur dann eröffnet, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialen für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. Zwar sind in einer Zeitung gedruckte Leserbriefe nach ständiger Rechtsprechung dem redaktionellen Bereich zuzuordnen (BVerfG 36, 193, 204).

Dies gilt aber nicht für Beiträge von Nutzern in einem Onlineforum. Eine redaktionelle Überarbeitung, die die Zuordnung von Leserbriefen zum redaktionellen Bereich einer Zeitung begründet, findet in den Fällen der Einstellung eines Beitrags in ein Onlineforum gerade nicht statt. Vielmehr erfolgt die Einstellung eines solchen Beitrags durch den Nutzer selbst, ohne dass eine Überarbeitung durch die Redaktion oder eine Prüfung der Einträge vor Veröffentlichung erfolgt. Eine vom Gesetz gem. § 53 Abs. 1 S. 3 StPO geforderte „Aufbereitung“ der Onlinebeiträge findet daher gerade nicht statt.

Eine Auslegung der Vorschrift, bei der primär darauf abgestellt wird, ob die im Rahmen einer Kommentarfunktion gepostete, einzelne Mitteilung bzw. Information als solche einer vorherigen redaktionellen Aufbereitung oder Kontrolle unterliegt, kann bei genauerer Betrachtung des Normwortlauts durchaus angezweifelt werden. Der Wortlaut deutet wohl eher darauf hin, dass nicht darauf abzustellen ist, ob die einzelne Information oder Mitteilung „redaktionell aufbereitet“ wurde. Entscheidend dürfte danach vielmehr sein, ob der jeweilige Informations- und Kommunikationsdienst (bspw. ein Online-Blog) in seiner Gesamtheit das Gepräge redaktioneller Ausarbeitung aufweist, mit der Folge, dass die Eröffnung einer (ungefilterten) Kommentarfunktion dabei als Ausfluss der redaktionellen Gestaltungsfreiheit zu verstehen ist. Zieht man allerdings die einschlägige Gesetzesbegründung zu Rate (BT-Drucks. 14/5166, S. 8), so wird deutlich, dass die vom LG Duisburg betriebene  Auslegung des § 53 Abs. 1 S. 3 StPO im Ergebnis dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers entspricht und im Übrigen auch von weiten Teilen des Schrifttums befürwortet wird (statt vieler Huber, in: Graf, BeckOK StPO, § 53 Rn. 35; Senge, in: Hannich, KK-StPO, 6. Auflage 2008, § 53 Rn. 30, 34). In der entsprechende Passage der Gesetzeserläuterung heißt es:

Entsprechend dieser nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfGE 64, 108 ff.) verfassungskonformen Einschränkung müssen Informations- und Kommunikationsdienste redaktionell bearbeitet sein, sollen sie in den Schutzbereich fallen. Im Zusammenhang mit diesen neuen Erscheinungsformen im Medienbereich stellt sich nämlich das Problem der häufig anonymen und unkontrollierbaren Verbreitung insbesondere kinderpornographischer sowie rassistischer oder sonst extremistischer Inhalte, die dem Diensteanbieter (zunächst) unbekannt bleiben oder deren Nutzung er aus technischen Gründen überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in zumutbarer Weise verhindern kann und für die er deshalb – anders als für redaktionell bearbeitete Inhalte – auch nicht nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 des Teledienstgesetzes). Der Urheber dieser Inhalte kann in der Regel nur über Auskünfte der Diensteanbieter ermittelt werden. Es ist daher sicherzustellen, dass diese Auskünfte auch zukünftig zu erteilen sind und die Aufklärung solcher Straftaten nicht durch ein Zeugnisverweigerungsrecht der Diensteanbieter und ein damit korrespondierendes Beschlagnahmeverbot erheblich beeinträchtigt oder sogar ganz verhindert wird.

Der Gesetzgeber misst dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse in den hier in Rede stehenden Konstellationen einer ungefilterten Online-Kommentarfunktion demnach ein höheres Gewicht bei als den über die sog. Medienfreiheiten aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG grundrechtlich geschützten Betätigungsweisen. Dies verdient Zustimmung, da die Folgen, die die Erstreckung des Zeugnisverweigerungsrecht auch auf ungefilterte User-Kommentare und ein damit einhergehendes Beschlagnahmeverbot (§ 97 Abs. 1 u. Abs. 5 StPO) mit sich bringen würde, keinesfalls befürwortet werden können. Jedermann könnte in entsprechenden Online-Portalen Aussagen tätigen durch die möglicherweise gegen Strafgesetze verstoßen wird, ohne befürchten zu müssen dafür strafrechtlich belangt zu werden. Auch unter Gesichtspunkten des Opferschutzes kann die in diesem Zustand eintretende Existenz (straf)rechtsfreier Räume auch und gerade von Mitarbeitern entsprechender Mediendienste kaum ernsthaft gewollt sein.

Ob und inwieweit in dem Verdikt aus Duisburg ein Verfassungsverstoß zu erblicken ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend bzw. allenfalls dezidiert beantwortet werden. Insoweit bleibt die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe abzuwarten. Hinsichtlich der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte ist allerdings zu beachten, dass das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist. Es beschränkt seine Kontrolle daher auf die Überprüfung von Verletzungen „spezifischen Verfassungsrechts“. Es prüft indes nicht, ob das angegriffene Urteil mit einfachem Recht übereinstimmt oder dagegen verstößt; dies bleibt den Fachgerichten vorbehalten. Als Verletzung spezifischen Verfassungsrechts kommen die folgenden, gemeinhin anerkannten Fallgruppen in Betracht (vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 8. Auflage 2010, Rn. 286 ff. mw.N.):

  1. Das Fachgericht hat überhaupt nicht erkannt bzw. in Erwägung gezogen, dass Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte einschlägig sein könnten.
  2. Das Fachgericht hat de Bedeutung einschlägiger Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte grundsätzlich verkannt, in dem es eine grundsätzlich falsche Gewichtung vorgenommen hat oder den Umfang eines grundrechtlichen Schutzbereiches falsch bestimmt hat.
  3. Das der Entscheidung zugrundeliegende Gesetz ist verfassungswidrig.
  4. Durch das fachgerichtliche Verfahren selbst wurden (Justiz-) Grundrechte verletzt.

Im vorliegenden Fall dürfte allenfalls eine der beiden erstgenannten Fallgruppen einschlägig sein. Dabei muss allerdings zunächst genauer untersucht werden auf welches der in Art. 5 Abs. 1 GG aufgeführten Mediengrundrechte sich Betreiber und Redakteure von reinen Online-Zeitschriften oder Blogs überhaupt berufen können. Insoweit können im Einzelnen durchaus schwierige Abgrenzungsfragen aufgeworfen werden. Dem äußeren Erscheinungsbild nach zu urteilen, erscheint zunächst eine Zuordnung zur Pressefreiheit aufgrund der überwiegenden Kombination von Standbild und Text näher. Damit würde man sich aber über das für die Schutzbereichseröffnung der Pressefreiheit konstitutive Merkmal des Druckerzeugnisses hinwegsetzen. Daher dürfte die Zuordnung zur Rundfunkfreiheit wohl sachnäher sein, handelt es sich mit Blick auf die gängige Definition bei solchen Medienangeboten doch um „die Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art für einen unbestimmten Personenkreis unter Zuhilfenahme elektischer Schwingungen“ (umfassend zu den Abgrenzungsfragen Neuhoff, ZUM 2012, 371 ff.). Aufgrund der essentiellen Bedeutung der Medienfreiheiten für eine freiheitlich-demokratische (Informations-) Gesellschaft dürfte das verfassungsrechtliche Schutzniveau unabhängig von der konkreten Zuordnung ohnehin regelmäßig gleich hoch anzusetzen sein.

III. Fazit

Der Fall eignet sich vortrefflich als Gegenstand einer mündlichen Examensprüfung. Dies gilt nicht zuletzt wegen der Vielzahl ähnlich gelagerter Lebenssachverhalte, sondern auch weil das ihm zugrundeliegende Spannungsverhältnis zwischen Mediengrundrechten und dem gleichsam mit Verfassungsrang ausgestattetem staatlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung durchaus als „Klassikerproblem“ bezeichnet werden darf. Das Themenfeld rund um die strafprozessrechtlichen Zeugnisverweigerungsrechte kann zudem ohne weiteres als Zusatzfrage einer strafrechtlichen Examensklausur auftauchen.

14.05.2013/0 Kommentare/von Zaid Mansour
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Zaid Mansour https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Zaid Mansour2013-05-14 12:00:492013-05-14 12:00:49LG Duisburg: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Online-Redakteur

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