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Schlagwortarchiv für: Verzögerungsschaden

Nicolas Hohn-Hein

BGH: Mehrkosten eines Deckungskaufs kein Verzögerungsschaden

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH VIII ZR 169/12 – Urteil vom 03.07.2013) hat sich der BGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Käufer den Ersatz der Mehrkosten für einen Deckungskauf nach §§ 281 I, II, 286 BGB (Schadensersatz neben der Leistung) verlangen kann, wenn der Verkäufer nicht zur geschuldeten Leistung im Stande ist, oder ob die Kosten nach §§ 280 I, III, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) zu ersetzen sind. Gerrit hatte bereits in seiner aktuellen Übersicht auf die Examensrelevanz zutreffend hingewiesen. Die Entscheidung bewegt sich im Leistungsstörungsrecht und ist auch wegen ihrer klarstellenden Wirkung hinsichtlich der genannten Problematik von besonderer Bedeutung.
Sachverhalt (vereinfacht)
K bestellt bei V 200.000 l Biodiesel, die an K von April 2008 bis September 2008 in monatlichen Lieferungen geliefert werden sollen. Von April bis Mai liefert V vertragsgemäß 355.495 l. Ab Juni 2008 gerät der Lieferant des V in finanzielle Probleme, sodass er V nicht mehr beliefern kann. V ist deswegen auf das sog. „Spot-Geschäft“, also den Einkauf von Biodiesel zu Tagespreisen angewiesen, die deutlich über dem mit K vereinbarten Verkaufspreis liegen. V, der die finanzielle Mehrbelastung scheut,  informiert K über die Lieferschwierigkeiten und teilt ihm mit, zu weiteren Lieferungen nicht bereit zu sein.
Daraufhin weicht K auf verschiedene andere Lieferanten aus und deckt sich mit dem benötigten Biodiesel ein. Im Vergleich zu dem mit V vereinbarten Kaufpreis entstehen durch die deutlich höheren Tagespreise Mehrkosten in Höhe von 475.000 Euro. In der Folge kommt es zu einem Gerichtsverfahren zwischen K und V, in dem V zur Lieferung des noch geschuldeten Biodiesels Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verurteilt wird. Daraufhin nimmt V die Lieferungen an K wieder auf.
K verlangt nunmehr von V die Zahlung der Mehrkosten i.H.v. 475.000 Euro. Er ist der Auffassung, ohne die Lieferprobleme des V habe er sich nie mit dem teureren Diesel hätte eindecken müssen. Kann K von V den geforderten Betrag ersetzt verlangen?
Begründungsansatz der Vorinstanz zu § 286 BGB unzutreffend
Der BGH nährt sich der Problematik damit, dass er zunächst darauf abstellt, warum die von der Vorinstanz angeführten BGH-Entscheidungen nicht als Begründung für einen Ersatzanspruch nach § 286 BGB dienen könnten. Diese Abgrenzung, deren Darstellung in der Klausur natürlich nicht erwartet werden kann, macht das eigentliche Problem im folgenden deutlicher:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. November 1988 (VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215 unter B I) nicht, dass der Käufer die Kosten eines eigenen Deckungskaufs neben der Ver- tragserfüllung als Verzögerungsschaden geltend machen könnte.
Zwar hat der Senat in dieser – unter der Geltung des alten Schuldrechts ergangenen – Entscheidung angenommen, dass die Kosten eines Deckungskaufs neben der Vertragserfüllung als Verspätungsschaden geltend gemacht werden können. Dabei ging es aber um einen Deckungskauf, den nicht der Käufer, sondern der infolge des Lieferverzugs des Erstverkäufers seinerseits in Lieferverzug geratene Abnehmer des Käufers vorgenommen hatte. Dieser Käufer wurde von seinem Abnehmer mit den insoweit entstandenen Mehrkosten belastet und konnte diese Kosten folglich als Verzögerungsschaden vom Verkäufer ersetzt verlangen. Hier geht es hingegen um die Frage, ob der Käufer neben der Erfüllung Ersatz der Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs als Verzögerungsschaden verlangen kann.
Auch aus der weiteren Entscheidung des Senats vom 27. Mai 1998 (VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901 ff.) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass Vertragserfüllung und Ersatz der Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs nebeneinander verlangt werden könnten. Denn diese Entscheidung betrifft nur die – vom Senat bejahte – Frage, ob der Käufer die Mehrkosten eines Deckungskaufs im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung auch dann verlangen kann, wenn er den Deckungskauf schon vor Ablauf einer dem Verkäufer erfolglos gesetzten Nachfrist getätigt hat.
Für den umgekehrten Fall, dass der Verkäufer Ersatz des Mindererlöses eines Deckungsverkaufs begehrt, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs allerdings – ebenfalls unter der Geltung des alten Schuldrechts – entschieden, dass ein solcher Schaden nicht zusätzlich zur Erfüllung des Kaufvertrages, also zur Zahlung des Kaufpreises, sondern nur anstatt der Erfüllung gefordert wer- den kann (BGH, Urteil vom 20. Mai 1994 – V ZR 64/93, BGHZ 126, 131, 134). 

BGH folgt der h.M. in der Literatur: § 280 I, III, 281 BGB
Im folgenden setzt sich der BGH geradezu lehrbuchhaft mit den in der Literatur vertretenen Auffassungen auseinander.
So erkennt Lorenz beispielsweise in dieser Konstellation grundsätzlich einen Verzögerungsschaden, der nicht aufgrund der Nichtleistung des Verkäufers verursacht werde, sondern aufgrund des Handelns des Käufers in Form der Vornahme des Deckungsgeschäfts. Es handele sich damit um einen Fall der psychisch vermittelten Kausalität. Einen Verzögerungsschaden kann der Käufer, der durch eigenes Handeln eine Ursache (Deckungsgeschäft) setzt, nur geltend machen, wenn er dazu gerechtfertigt ist, d.h. wenn zum Zeitpunkt der Vornahme des Deckungsgeschäfts die Voraussetzungen eines Schadensersatzes statt der Leistung vorlägen und dem Verkäufer erfolglos eines Nachfrist gesetzt worden sei.
Faust sieht einen Ersatzanspruch nach § 280 I, II, 286 BGB bei einem Deckungsgeschäft des Käufers, solange er noch Erfüllung verlangen kann, wegen eigenen Mitverschuldens des Käufers nach § 254 BGB ausgeschlossen, weil ansonsten das „elaborierte Regelwerk“ der §§ 280 – 283 BGB unterlaufen werden würde.
Letztlich schließt sich der BGH der überwiegenden Literaturmeinung an, wonach die Mehrkosten des Deckungsgeschäfts als Schadensersatz statt der Leistung zu ersetzen sind.

Verlange der Käufer die Erstattung der Kosten eines Deckungskaufs, mache er keinen Begleitschaden wegen Verzögerung der Leistung geltend, sondern einen Schaden wegen Ausbleibens der geschuldeten Leistung (Kaiser, aaO; Staudinger/Löwisch/Feldmann, aaO; Schmidt-Kessel, aaO). Ein Deckungskauf sei eine endgültige Ersetzung der ursprünglich erwarteten Leistung durch eine gleichwertige andere; der Schaden ersetze funktional die Leistung, so dass ein Schaden statt der Leistung vorliege (Staudinger/Otto, aaO E 39; NK-BGB/Dauner-Lieb, aaO). Beschaffe sich der Gläubiger die geschuldete Leistung am Markt, stelle er genau den Zustand her (und zwar in Natur), der bei einer Naturalleistung des Schuldners bestünde (Grigoleit/Riehm, aaO S. 736).
Teilweise wird darauf abgestellt, dass zur Abgrenzung zwischen dem Schadensersatz statt der Leistung und dem Schadensersatz „neben der Leistung“ zu fragen sei, ob eine Nacherfüllung den eingetretenen Schaden beseitigt hätte (Staudinger/Otto, aaO E 24 f.; Tiedtke/Schmitt, aaO; Ostendorf, aaO S. 2836 f.; Erman/Grunewald, aaO; Ady, aaO; ähnlich Grigoleit/Riehm, aaO S. 735). Der wesentliche Unterschied zwischen dem einfachen Schadensersatz und dem Schadensersatz statt der Leistung liege darin, dass letzterer grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung verlangt werden könne. Für die Abgrenzung zwischen beiden Schadensarten sei daher maßgeblich, ob der betreffende Schaden durch die Nacherfüllung beseitigt würde (Tiedtke/Schmitt, aaO). Sei dies der Fall, liege ein Schadensersatz statt der Leistung vor, da dem Verkäufer die Gelegenheit gegeben werden müsse, den Vertrag doch noch zu erfüllen (Tiedtke/Schmitt, aaO; Ostendorf, aaO; Erman/ Grunewald, aaO). 
Wie die Revision zutreffend ausführt, wäre der Kläger, falls ihm neben der im Vorprozess erfolgreich geltend gemachten Vertragserfüllung ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten des eigenen Deckungskaufs zugebilligt würde, zum Nachteil der Beklagten so gestellt, als hätte er die bestellte Dieselmenge zu dem vertraglich vereinbarten Preis doppelt zu beanspruchen. Hieran wird besonders deutlich, dass die Kosten des eigenen Deckungskaufs des Käufers, der an die Stelle der vom Verkäufer geschuldeten Leistung tritt, nicht neben dieser Leistung als Verzögerungsschaden geltend gemacht werden können. 

K kann von V folglich nur dann Ersatz der Mehrkosten verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB gegeben sind.
Käufer kann Ersatz der Mehrkosten vorliegend nicht verlangen
Das Gericht kommt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass K den Ersatz der Mehrkosten als Schadensersatz statt der Leistung nicht verlangen kann, weil V und K ihr Vertragsverhältnis fortgeführt haben.

Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten des Deckungskaufs auch nicht auf § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB stützen. Zwar lagen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung zunächst vor, weil die Beklagte die Vertragserfüllung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts endgültig verweigert hatte und es deshalb keiner Fristsetzung mehr bedurfte. Grundsätzlich hat der Gläubiger auch die Wahl, ob er Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Vertragserfüllung besteht; auch lässt das Erfüllungsverlangen des Gläubigers grundsätzlich dessen Befugnis unberührt, wieder zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung überzugehen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 – V ZR 124/04, NJW 2006, 1198 Rn. 19). Der Gläubiger kann aber – selbstverständlich – nicht beides verlangen. Deshalb erlischt der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung, wenn er statt der Leistung Schadensersatz verlangt (§ 281 Abs. 4 BGB). Umgekehrt schließt auch die Erfüllung, auf die der Kläger die Beklagte erfolgreich in Anspruch genommen hat, einen Anspruch auf Erstattung von (Mehr-)Kosten eines zuvor getätigten eigenen Deckungsgeschäftes aus. 

K hatte demnach insoweit schon sein Wahlrecht gegenüber V ausgeübt.
Fazit
Der Deckungskauf hat unmittelbar zur Folge, dass die geschuldete Leistung von V nicht mehr erbracht werden kann. Der durch K vorgenommene Deckungskauf ersetzt die geschuldete Leistung vollständig. Der Leistungsaustausch ist diesbezüglich in seiner ursprünglichen Form praktisch nicht mehr durchführbar, da K sich insoweit befriedigt hat. Es kommt nur noch ein Schadensersatz statt der Leistung in Betracht. Der Verzögerungsschaden betrifft gerade solche Schäden, die aufgrund der Nicht- oder Schlechtleistung unter den Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 BGB neben das Austauschverhältnis treten.
Da K und V im konkreten Fall weiter an ihrem Vertrag festhalten, liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzes statt der Leistung gemäß §§ 280 I, III, 281 BGB nicht vor: K hätte vom Vertrag zurücktreten müssen, anstatt weiterhin die vertragsgemäße Erfüllung zu verlangen. Ihm stand demnach ein Wahlrecht dahingehend zu, ob er den Ersatz der Mehrkosten geltend macht. Wäre das Gericht der gegenteiligen Auffassung gefolgt (§ 286 BGB), hätte zumindest nach Lorenz K hingegen Ersatz neben der Leistung verlangen können, weil zum Zeitpunkt der Vornahme des Deckungsgeschäft V bereits die Leistung endgültig verweigert hatte und damit das Setzen einer Nachfrist entbehrlich war.
In der Klausur dürfte es ausreichend sein, die herrschende Meinung (natürlich mit Argumenten!) darzustellen und dieser zu folgen. Die Darstellung der eher unbedeutenderen Auffassungen in der Literatur kann wohl kaum erwartet werden. Da sich die Thematik im allgemeinen Leistungsstörungsrecht bewegt und ein gewisses systematisches Verständnis erfordert, steht nahezu fest, dass diese Entscheidung in den kommenden Monaten im Examen läuft.

10.08.2013/10 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2013-08-10 15:00:562013-08-10 15:00:56BGH: Mehrkosten eines Deckungskaufs kein Verzögerungsschaden
Dr. Gerrit Forst

BGH: Rechtsprechungsübersicht in Zivilsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Zivilrecht

In den vergangenen Wochen hat der BGH wieder eine Reihe examensrelevanter Urteile in Zivilsachen erlassen, die wir Euch nicht vorenthalten möchten. Einige dieser Urteile haben wir schon an anderer Stelle besprochen (z.B. BGH, Urt. v. 4.7.2013 – VII ZR 249/12 über die Wirksamkeit der AGB von Reinigungen, dazu dieser Beitrag und BGH, Urt. v. 1.8.2013 – VII ZR 6/13 zu Mangelgewährleistungsrechten bei steuerlicher Schwarzarbeit, dazu dieser Beitrag).
 
I. Materielles Recht
BGH, Urt. v. 3.7.2013 – VIII ZR 169/12 (zu §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) – TOP-TIPP:
Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers sind nicht als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB ersatzfähig. Es handelt sich um einen an die Stelle der Leistung tretenden Schaden, den der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen kann.
 
BGH, Urt. v. 3.7.2013 – VIII ZR 191/12 (zu § 536a BGB):
Die Kündigung eines Mietverhältnisses, die von einem sachlichen Grund zur fristlosen Kündigung getragen ist, steht, auch wenn sie an einem formellen Mangel leidet, einem auf § 536a Abs. 1 BGB gestützten Ersatz derjenigen Schäden nicht entgegen, die darauf beruhen, dass der Mieter bestehende Mängel der Mietwohnung berechtigterweise zum Anlass nimmt, wegen einer nicht mehr vorhandenen Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch eine den Umständen nach angemessene neue Wohnung anzumieten.
 
BGH, Urt. v. 4.7.2013 – III ZR 342/11 (zu § 839 BGB):
a) Zur Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen.
b) Dem Inhaftierten, der menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt ist, steht kein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu. Art. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft. Unzumutbare Haftbedingungen werden ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK richten sich primär nach nationalem Recht in Deutschland nach §§ 839, 249 ff BGB.
Anm. d. Verf.: Die EMRK gilt in Deutschland nach der Rechtsprechung des BVerfG (z.B. BVerfG, Urt. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, 315) im Rang eines einfachen Bundesgesetzes.
 
BGH, Urt. v. 11.6.2013 – VI ZR 209/12 (zu § 823 Abs. 1 BGB):
Zur Zulässigkeit eines satirisch gefärbten Fernsehbeitrags über das Streitgespräch eines Journalisten mit einer Teilnehmerin an einer Mahnwache im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort.
 
BGH, Urt. v. 4.6.2013 – II ZR 207/10 (zu §§ 138, 705 BGB):
a) Die im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung einer nicht leistungsfähigen Gesellschafterin zur Rückzahlung erheblicher Beträge, die der andere Gesellschafter einlegt und die vereinbarungsgemäß dem im Interesse der Gesellschaft tätigen Ehemann der Gesellschafterin zufließen, ist nicht sittenwidrig, wenn die Ehefrau aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ein adäquates wirtschaftliches Eigeninteresse an der mit den Zahlungen verbundenen Förderung des Gesellschaftszwecks hat.
b) Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit gesellschaftsvertraglicher Regelungen erfordert eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, die zur Zeit des Vertragsschlusses gegeben sind.
 
BGH, Urt. v. 14.5.2013 – X ZR 15/11 (zu §§ 651c Abs. 1, 651a Abs. 1, 651e Abs. 1, 651f Abs. 2 BGB):
a) Inwieweit die Reise mangelhaft war und sich der Reisepreis infolgedessen mindert, kann bei
einer Kreuzfahrt nicht schematisch aufgrund eines für jeden Reisetag anzusetzenden gleichen Bruchteils des Reisepreises beurteilt werden. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der einzelnen Teilen des Reiseprogramms unterschiedliches Gewicht beizumessen sein kann.
b) Ob der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann, hängt nicht nur davon ab, in welchem Umfang Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht worden sind. Vielmehr ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen, wie gravierend sich die Mängel für den Reisenden ausgewirkt haben.
c) Eine bestimmte Minderungsquote, etwa von 50%, ist für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise weder notwendig noch ausreichend. Eine hohe Minderungsquote ist jedoch ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung.
d) Grundsätzlich dieselben Maßstäbe gelten für die Beurteilung der Frage, ob der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise den Vertrag kündigen kann
 
BGH, Urt. v. 28.5.2013 – VI ZR 125/12 (zu Art. 5 GG, Artt. 8, 10 EMRK, §§ 22, 23 KUG):
Zur Zulässigkeit der Bildberichterstattung über die Teilnahme eines 11-jährigen Kindes an einer Sportveranstaltung.
 
II. Prozessrecht
BGH, Urt. v. 4.7.2013 – VII ZR 52/12 (zu §§ 256 Abs. 1, 263 Abs. 3 Nr. 1 ZPO):
Erhebt der Kläger, der in einem Rechtsstreit eine positive Feststellungsklage erhoben hat, nachfolgend in einem weiteren Rechtsstreit eine Leistungsklage, mit der ein aus demselben streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteter Anspruch geltend gemacht wird, steht dem die Rechtshängigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, unabhängig davon, ob mit der Leistungsklage alle von der Feststellungsklage erfassten Ansprüche geltend gemacht werden.
 
BGH, Urt. v. 18.7.2013 – III ZR 208/12 (zu § 314 ZPO) – nur für Referendare wichtig:
Der nach § 314 Satz 1 ZPO erbrachte Beweis kann durch das Sitzungsprotokoll gemäß § 314 Satz 2 ZPO nur entkräftet werden, wenn die dort getroffenen Feststellungen ausdrücklich oder wenigstens unzweideutig denjenigen des Tatbestands widersprechen.
 
BGH, Urt. v. 4.7.2013 – IX ZR 306/12 (zu § 11 RVG) – nur für Referendare wichtig:
Beantragt der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten, nachdem er diesem höhere Rahmengebühren in Rechnung gestellt hat, die Festsetzung der Mindestgebühren, verzichtet er damit auf die weitere Gebührenforderung.
 
BGH, Urt. v. 3.7.2013 – VIII ZR 354/12 (zu § 558 Abs. 2 ZPO) – nur für Referendare wichtig:
Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Sachverständigengutachten.

08.08.2013/0 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2013-08-08 17:00:252013-08-08 17:00:25BGH: Rechtsprechungsübersicht in Zivilsachen

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