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Schlagwortarchiv für: Thüringen

Redaktion

Klausurlösung: ZI – Februar 2015 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz, Thüringen

Examensreport, Lösungsskizzen, Rheinland-Pfalz, Thüringen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Februar 2015 gelaufenen ZI Klausur des 1. Staatsexamens in Rheinland-Pfalz und Thüringen (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
M ist Eigentümerin eines kleinen Museums, wo unter anderem eine Uhr im Wert von 50€ ausgestellt ist. B ist ihr Angestellter und beauftragt, die Ausstellungsstücke des Museums zu beaufsichtigen. 2003 nimmt B die ausgestellte Uhr mit nach Hause, obwohl er weiß, dass er dies nicht darf, denkt aber damit sein sowieso zu geringes Gehalt auszugleichen. M bemerkt nicht, dass die Uhr fehlt.
2004 verkauft B auf einem Flohmarkt die Uhr an den G, wobei er diesen informiert, dass er nicht Eigentümer der Uhr ist, sondern im Namen der M handelt. G ist redlich. M übergibt die Uhr an G mit den Worten „Sie soll nun dir gehören“.
2006 bemerkt die E die Uhr des G und möchte sie diesem Abkaufen. G behauptet wahrheitswidrig, er habe die Uhr in einem renommierten Uhrengeschäft erworben. E glaubt dies und kauft G die Uhr ab.
2015 bemerkt M den Verlust der Uhr und auch, dass es sich in Wahrheit nicht um ein nachgemachtes Stück handelt, sondern um eine Original „Ludwig“ Uhr, welche zu Preisen bis zu 5000€ gehandelt werden. Als B von dem wahren Wert der Uhr erfährt, empfindet er Reue und erzählt M von den Geschehnissen. Zusammen suchen sie nach der verbliebenen Uhr und finden sie 2015 bei E.
M verlangt von E die Uhr heraus und weist darauf hin, dass weder sie noch B davon gewusst haben, welchen Preis die Uhr in Wahrheit hatte. E lehnt dieses Verlangen ab und meint jedenfalls sei der Anspruch mittlerweile verjährt.
Frage 1: Kann M die Uhr von E heraus verlangen?
E ist von den Geschehnissen zutiefst schockiert und möchte wissen, ob sie gerichtlich gegen M vorgehen kann, und möchte festgestellt haben, dass sie Eigentümerin der Uhr ist.
Frage 2: Hat die Klage der E Aussicht auf Erfolg?
Unverbindliche Lösungsskizze

Frage 1: M gegen E auf Herausgabe der Uhr A. § 985 BGB
I. Besitz des E (+)
II. Eigentum des M
1. Urspr.: M
2. Eigentumserwerb des B (-)
3. Eigentumserwerb des G
a) Eigentumserwerb des G von M gem. § 929 S. 1 BGB
aa) Einigung M-G
(1) Direkt (-)
(2) Stellvertretung durch B, §§ 164 ff. BGB
(a) Eigene Willenserklärung (+)
(b) Im fremden Namen (+)
(c) Im Rahmen der Vertretungsmacht
(aa) Rechtsgeschäftlich (-)
(bb) Gesetzlich (-)
(cc) Rechtsschein (-)
(3) Ergebnis: (-)
bb) Gutgläubiger Erwerb des G, §§ 929 S. 1, 932 BGB(-);
Arg.: nicht möglich, wenn bereits keine Einigung vorliegt.
cc) Ergebnis: (-)
b) Eigentumserwerb des G von B gem. § 929 S. 1 BGB
aa) Einigung G-B(-);
Arg.: Handeln im fremden Namen
bb) Ergebnis: (-)
c) Ersitzung, § 937 BGB
aa) Bewegliche Sache (+)
bb) Eigenbesitz des G, § 872 BGB (-)
cc) Keine Bösgläubigkeit des G, § 937 II BGB (+)
dd) Frist: 10 Jahre (-)
ee) Ergebnis: (-)
4. Eigentumserwerb des E
a) § 929 S. 1 BGB
aa) Einigung G-E (+)
bb) Übergabe
cc) Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
dd) Berechtigung des G (-);
Arg.: G nicht Eigentümer (s.o.)
ee) Gutgläubiger Erwerb des E, §§ 929 S. 1, 932 BGB
(1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts (+)
(2) Rechtsscheinstatbestand, § 1006 I BGB (+);
Arg.: Besitz des G.
(3) Gutgläubigkeit des E, § 932 II BGB
Hier: Kein Anlass, an den Angaben des G zu zweifeln.
(4) Kein Abhandenkommen, § 935 BGB
Hier: Uhr des M von B unterschlagen (= unfreiwilliger Besitzverlust).
(5) Ergebnis: (-)
ff) Ergebnis: (-)
b) § 937 BGB
aa) Bewegliche Sache (+)
bb) Eigenbesitz des E (+)
cc) Frist: 10 Jahre
Hier: eigentliche nur 9 Jahre Eigenbesitz des E (2006-2015)
Aber: Zurechnung der 2 Jahre Eigenbesitz des Rechtsvorgängers G, § 943 BGB.
dd) Keine Bösgläubigkeit des E, § 937 II BGB (+),
auch nicht über § 142 II BGB: Ein eventueller Irrtum über den Wert der Uhr begründet kein Anfechtungsrecht des M oder B gem. § 119 I, II BGB. Im Übrigen dürfte auch keine Kenntnis des E von einer eventuellen Anfechtbarkeit vorliegen.
ee) Ergebnis: (-)
c) Ergebnis: (+)
5. Ergebnis: (-)
III. Ergebnis: (-)
B. Sonstige Herausgabeansprüche
I. § 861 BGB (-);
Arg.: Keine verbotene Eigenmacht des E.
II. § 1007 I BGB (-);
Arg.: Keine Bösgläubigkeit des E.
III. § 1007 III BGB (-);
Arg.: Eigentumserwerb des E gem. § 937 BGB (s.o.)
IV. §§ 823 I, 249 I BGB (-);
Arg.: zumindest kein Verschulden des E.
V. § 812 I 1 1. Fall BGB (-);
Arg.: keine Leistung M an E.
VI. § 812 I 1 2. Fall BGB (-);
Arg.: vorrangige Leistung G an E.
Frage 2: Erfolgsaussichten der Klage des E
A. Zulässigkeit
I. Allgemeine Prozessvoraussetzungen (+)
II. Besondere Prozessvoraussetzungen
– Feststellungsinteresse wohl (+); Arg.: drohende Geltendmachung von
Ansprüchen seitens des M
B. Begründetheit (+);
Arg.: E = Eigentümer (s.o.)
Relevante Theorie:

Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB
https://jura-online.de/learn/929-s-1-bgb/357/excursus
Stellvertretung
https://jura-online.de/learn/stellvertretung-164-ff-bgb/17/excursus
Gutgläubiger Eigentumserwerb
https://jura-online.de/learn/929-s-1-932-bgb/353/excursus
05.05.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-05-05 17:00:402015-05-05 17:00:40Klausurlösung: ZI – Februar 2015 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz, Thüringen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Bremen (Thüringen)

Bremen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen

Vielen Dank an Florian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in NRW und Bremen. In Thüringen lief diese Klausur im Frühjahrstermin Februar/März. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A ist Eigentümer eines Grundstücks Goethealle 1. Sein Nachbar B möchte das Grundstück des A gern kaufen, um sein angrenzende Grundstück Goetheallee 2 besser nutzen zu können. Im Jahr 2006 kommen beide überein, dass der B ein (schuldrechtliches) Vorkaufsrecht am Grundstück Goetheallee 1 erhalten soll. Sie schließen daher einen notariellen Vertrag darüber. Gleichzeitig wird dem B eine Vormerkung in das Grundbuch des Grundstücks Goetheallee 1 eingetragen, welche dem B „alle sich aus dem Vorkaufsrecht ergebenen Ansprüche sichern“ soll.
Mitte 2012 tritt der C an den A heran und bekundet sein Interesse am Grundstück Goetheallee 1. A teilt dem C wahrheitsgemäß mit, dass der B ein Vorkaufsrecht an seinem Grundstück habe. Dennoch schließen beide einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück. Dieser enthält zudem die Klausel, dass der Vertrag unwirksam sein soll, wenn B von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Um den B von der Ausübung seines Vorkaufsrechts abzuschrecken, vereinbaren beide offiziell vor dem Notar einen Kaufpreis von 750.000 €. Insgeheim sind sich beide aber einig, dass der Kaufpreis nur 550.000 € betragen soll. Diesen Kaufpreis zahlt der C auch an A. Er geht dabei davon aus, dass alle mit A getroffenen Vereinbarungen nichtig sind, zahlt aber dennoch, um schnellstmöglich in das Grundbuch eingetragen zu werden. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt, nach Zahlung. C nimmt das Grundstück Goethealle 1 anschließend in Besitz.
Im November 2012 wütet ein Sturm, aufgrund dessen Regenwasser in den Keller eintritt. Die von C veranlasste Trockenlegung des Kellers kostet ihn 15.000 €. Außerdem lässt C die sich noch in tadellosem Zustand befindliche Fassade des Hauses mit einem schöneren und schmutzabweisenden Gelb streichen. Diese Malerarbeiten kosten den C ebenfalls 15.000 €.
Wenig später erfährt der B durch Zufall von den Machenschaften des A und C. Er ruft sofort bei A an und erklärt ihm, er mache von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch. Er verlangt Verschaffung des Eigentums, natürlich Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 550.000 €. Als er beim Grundbuchamt die Eintragung als Eigentümer beantragt, meint der Grundbuchbeamte, dass – was zutrifft – für die Eintragung die Zustimmung des C erforderlich sei.
 
1. B fragt nun, ob er gegen A einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums am Grundstück Goethealle 1 hat.
2. B fragt weiterhin, ob er von C die Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch verlangen kann.
3. C fragt, ob er von B Ersatz der 30.000 € verlangen kann.
4. C fragt, ob er von A den Kaufpreis i.H.v. 550.000 € verlangen kann.
 
Aufgaben
In einem Gutachten ist auf die aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
 

08.03.2013/9 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-03-08 11:04:382013-03-08 11:04:38Zivilrecht ZI – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Bremen (Thüringen)
Redaktion

Zivilrecht ZI (ZII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Thüringen (NRW, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Bremen)

Bremen, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen

Vielen Dank  für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Thüringen und anderen Bundesländern gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Die Klausur wird nachstehend im Original-Wortlaut wiedergegeben. In den Bundesländern NRW, Hamburg und Rheinland-Pfalz lief die gleiche Klausur leicht abgewandelt (siehe Kommentare).
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der Bauzeichner Berthold Büchner (B) hat ein Grundstück in Bad Sulza geerbt. Er möchte dort einen Bungalow samt Außenschwimmbecken errichten lassen. Mit der Planung dieses Bauvorhabens beauftragt B seinen langjährigen Arbeitgeber, den Architekten Alfons Ahorn (A). Mit der baulichen Umsetzung der von A gefertigten Pläne beauftragt B den Bauunternehmer Udo Uhland (U) und vereinbart mit ihm als Gesamtpreis 600.000 €. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme im April 2012 besichtigt B zusammen mit U das Haus und das Schwimmbecken, wobei dem B während eines gerade niedergehenden heftigen Regenschauers auffällt, dass im Bereich der Terrassentür Regenwasser in das Haus läuft. Ihm ist die Ursache sofort klar: U hat die Terrasse nicht, wie es den allgemeinen Regeln der Baukunst entspricht und auch in den Plänen des A vorgesehen ist, mit einer Neigung von 2% vom Haus weg, sondern mit einer entsprechenden Neigung auf das Haus zu gebaut. Da es aber nach der Erfahrung des B in Bad Sulza, gelegen in der „Thüringer Toskana“, selten regnet, und da er den U als kulant einschätzt, überlegt sich B, jetzt kein großes Aufheben zu machen, sondern die Sache später bei Gelegenheit zu klären.
Daher erklärt er nach Abschluss der Besichtigung auf die Frage des U, ob alles zu seiner Zufriedenheit sei: „Ja, soweit ich sehen kann, ist es im Wesentlichen in Ordnung.“ Tags darauf zieht B in das Haus ein. Als vier Wochen danach bei einem Gewitter wieder Wasser ins Wohnzimmer läuft, wendet sich B an U und verlangt von U, die Terrassenneigung innerhalb von drei Wochen zu korrigieren. Dieser Aufforderung kommt U aber nicht nach, denn er ist der Meinung, B habe die Leistung des U vorbehaltlos akzeptiert, weshalb er jetzt keine Ansprüche mehr habe. Als U nach Ablauf der drei Wochen nichts unternommen hat, lässt B die Terrassenneigung durch den Bauunternehmer Xaver Xanten (X) berichtigen. Von U verlangt B Erstattung der (üblichen und angemessenen) Vergütung von 5000 Euro, die er an X für die viertägige Baumaßnahme zahlen musste.
U fragt, ob das Verlangen des B berechtigt ist.
Im Juli 2012 füllt B erstmals sein Schwimmbecken mit Wasser. Als es halb voll ist, muss B entsetzt feststellen, dass das Wasser langsam aus dem Becken entweicht und ins Erdreich versickert. Grund dafür ist, dass U eine andere als die von A vorgesehene Betonart für die Betonwanne des Schwimmbeckens verwendet hat und dass diese von U verwendete Betonart unter Druck wasserdurchlässig wird.
B hatte sich mittlerweile mit U wegen der Terrasse geeinigt und den auf das Haus entfallenden Werklohn  (550.000 €) an U entrichtet. Als ihn U nun zur Zahlung der ausstehenden 50.000 € für das Schwimmbecken auffordert, erinnert sich B an eine Ratgebersendung im Fernsehen, wonach man bei Mängeln das Dreifache der Mangelbeseitigungskosten von der Rechnung einbehalten dürfe. Daher verlangt B von U Beseitigung der Mängel am Schwimmbecken (die Kosten hierfür würden 6000 € betragen) und überweist lediglich 32.000 €. Die weiteren 18.000 € behält er ausdrücklich als „Einbehalt mit Druckzuschlag“ ein.
U fordert den B mittels anwaltlichen Schreibens zur Zahlung von 18.000 € auf, Zinsen macht er nicht geltend. B erwidert schriftlich, er werde erst nach Beseitigung der Mängel am Schwimmbecken zahlen, zudem rechne er mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.000 € wegen entgangener Badefreuden auf.
U lehnt eine Nacherfüllung ab. Zudem meint er, die fehlende Möglichkeit, das Schwimmbecken zu nutzen, begründe keinen Vermögensschaden und somit keinen Schadensersatzanspruch.
B fragt, ob das Zahlungsverlangen des U berechtigt ist; dabei möchte er insbesondere wissen, ob er (B) erfolgreich aufrechnen oder sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann.
Anfang August 2012 beschließt B, sich eine Sauna bauen lassen. Er vereinbart mit A, dass dieser für ihn eine Außensauna plant, den Bau überwacht und dabei insbesondere auch die Sicherheit auf der Baustelle kontrolliert. Mit der Errichtung der Sauna beauftragt B den X. Die Bauarbeiten beginnen mit dem Aushub einer Grube für das Fundament. Als die Dunkelheit einbricht, verlässt X die Baustelle, ohne die Grube, die mittlerweile einen Meter tief ist, abzusichern. A, ebenfalls anwesend, sieht die ungesichert zurückgelassene Grube, kümmert sich aber nicht darum. B, der nachts Geräusche auf seinem Grundstück hört, geht in den Garten und fällt ohne eigenes Verschulden in die Grube. Dabei bricht er sich beide Arme und ist für vier Wochen arbeitsunfähig. Das die Arbeitsunfähigkeit bestätigende ärztliche Attest reicht B bei A ein und verlangt später von A für diese vier Wochen die Zahlung des Arbeitslohns in Höhe von 4000 € brutto. Im Arbeitsvertrag zwischen A und B ist ein Arbeitslohn von 1000 € brutto pro Woche vereinbart. A wendet ein, B sei ja in diesen vier Wochen nicht zur Arbeit erschienen, und ohne Arbeit gebe es keinen Lohn. Am Unfall sei er (A) unschuldig, da X die Grube offen zurückgelassen habe. B betont, auch A sei für die Sicherheit der Baustelle verantwortlich gewesen.
A fragt, ob er zur Zahlung des verlangten Lohnes verpflichtet ist.
Aufgabe:
Beantworten Sie die Frage des U, die Frage des B und die Frage des A in einem umfassenden Gutachten, welches alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen, ggf. hilfsgutachtlich, behandelt!
Bearbeitungshinweis:
Die Vorschriften sind so anzuwenden, wie sie in den als Hilfsmittel zugelassenen Gesetzessammlungen abgedruckt sind.
HOAI und VOB bleiben außer Betracht.

22.08.2012/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-08-22 09:17:492012-08-22 09:17:49Zivilrecht ZI (ZII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Thüringen (NRW, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Bremen)
Redaktion

Ö-Rechts-Klausur Ö I – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg, Thüringen

Examensreport, Hamburg, Thüringen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
In der BT-Fraktion A mit Franktionsführer X gibt’s Probleme: Es sind 1 Mio Euro angeblich veruntreut worden. Zumindest berichtet dies ein Mitglied der A-Fraktion der daraufhin gemeinsam mit einem anderen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wird.
Nun genehmigt der Bundestag den Vollzug der Durchsuchung der Räume des BT-Abgeordneten X. Dabei wird aber nichts Verwertbares gefunden. Das Landgericht sagt daraufhin, die Maßnahme sei rechtswidrig gewesen, da kein ausreichender Tatverdacht bestanden habe.
Dann beschließt BT auf Antrag von 1/3 mit Stimmen der A-Fraktion die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, um die Affäre rund um X und die A-Fraktion zu untersuchen.
Ergänzung: Zweck des Untersuchungsausschusses ist es 1. die Verwendung der Mittel und 2.  die politische und rechtliche Verantwortlichkeit zu klären, insbesondere, welche Rolle X dabei spielte
X will vom BVerfG festgestellt haben, dass Beschluss des BT rechtswidrig über Anordnung der Durchsuchung rechtswidrig war wegen Verstoßes in „subjektives Recht auf Immunität“.
A-Fraktion will Feststellung, dass Einsetzungsbeschluss des BT zum Untersuchungsausschuss rechtswidrig war. Die Beschlüsse seien ja nur gefällt worden, um den X und die A-Fraktion in den anstehenden Wahlen (X will im Land L in im Sommer 2012 Ministerpräsident werden) zu beeinträchtigen.
Erstellen Sie ein Rechtsgutachten unter Berücksichtigung aller relevanter Tatsachen.

09.03.2012/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-03-09 13:29:592012-03-09 13:29:59Ö-Rechts-Klausur Ö I – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg, Thüringen
Redaktion

Strafrechtsklausur – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, NRW, Thüringen, Hamburg

Bremen, Examensreport, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen

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Sachverhalt
A ist Seemann. Bei einer seiner Fahrten lernt er die 18-jährige Somalierin O kennen. Er heiratet sie und bringt sie mit nach Deutschland. A ist sehr eifersüchtig und möchte nicht, dass seine Frau Kontakt zu anderen Männern aufnimmt. Deswegen beendet er die Seefahrt und nimmt eine Arbeit an Land an. Der O erzählt er, dass es in Deutschland ausländischen Frauen für die ersten 4 Monate verboten ist, das Haus ohne ihren Mann zu verlassen. Sollte sie sich nicht daran halten, droht ihr die Abschiebung. A ist tagsüber (8 Stunden) arbeiten. In dieser Zeit bleibt O – zwar nur ungern – ohne dass die Tür verschlossen ist, in der Wohnung. Nach sechs Wochen klärt sie der Nachbar N, der sich eigentlich nur zwei Eier leihen wollte, über ihren Irrtum auf. Zwischen N und O entwickelt sich eine Beziehung. Dies bleibt A nicht verschlossen.
 
Er möchte nun O auf die Unterschiede zu ihrem Heimatland aufmerksam machen und beschließt deswegen eine Reise mit O nach Somalia. Als A und O am Bahnhof auf dem Weg zum Frankfurter Flughafen sind, erfährt N von der Reise. Darauf hin fährt N zum Bahnhof und schläft A mit den Worten „Das hast Du verdient“ mit Fäusten. A wehrt sich darauf hin und schlägt dem körperlich unterlegenen N mit der Faust ins Gesicht. N lässt daraufhin sofort von A ab. Außer sich vor Wut schlägt A weiter auf N ein, obwohl er erkannt hatte, dass N sich nicht mehr wehren wird. O versucht vergebens A davon abzubringen. Schließlich taumelt N und fällt bewusstlos ins Gleisbett. Es naht der Zug. Einen kurzen Moment überlegt A den N da raus zu holen. Er entschließt sich dann aber dagegen, weil er fürchtet, N würde dann sofort zu Polizei gehen. Als O den Ernst der Lage realisiert möchte sie N helfen. A schüttelt allerdings mit dem Kopf, so dass O dem N nicht hilft, obwohl sie körperlich hierzu in der Lage gewesen wäre. Der herannahende Zug überrollt N, welcher davon stirbt. Aufgrund der Schläge wäre N nicht verstorben.
 
Strafbarkeit von A und O? (§ 315 und § 221 sind nicht zu prüfen)

29.02.2012/31 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-02-29 14:00:022012-02-29 14:00:02Strafrechtsklausur – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, NRW, Thüringen, Hamburg

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