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Schlagwortarchiv für: September 2016

Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Abschließend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Öffentliches Recht des 1. Staatsexamens im September 2016 in Hessen. Vielen Dank auch für diese Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Nach der Wahl der fünf Richterstellen steht nun die Wahl der sechs nichtrichterlichen Stellen aus der Mitte des Landtages für den Staatsgerichtshof bevor. Dafür gibt es von der Fraktionen des Landtages Bewerberlisten. Aufgrund der Stimmverteilung fallen 3 von den Stimmen auf die A-Fraktion.
Auf dem 3. Platz steht der S. Dieser hat eine Stelle als Professor an der Universität in Marburg und hat dafür eine kleine Wohnung in Marburg angemietet. Aufgrund des Verdachts der „Nichtwählbarkeit“ es S strebt der Staatsgerichtshof ein Verfahren nach §11 III StGHG an, um dies zu überprüfen. S führt in seiner Stellungnahme an, dass er die Wohnung in Marburg für seine Dienststelle habe, seine Frau
und 2 Kinder wohnen in Erlangen (Bayern). Dabei gibt er den Aufenthalt zwischen diesen Standorten
als gleichwertig (50/50) an. Eine Ummeldung sei aus Melderechtlichen Bestimmungen nicht möglich.
Auch habe das Meldeamt in Marburg bereits eine Ablehnung für die Anmeldung eines
Hauptwohnsitzes in Marburg ausgesprochen. Es sei ihm somit gar nicht möglich gewesen, eine
Anmeldung in Marburg durchzuführen. Auch würde die Möglichkeit, dass er in zwei
Landesparlamenten Wahlrechte hat, nicht gegen eine Mitgliedschaft sprechen. Diese Regelung
verstoße jedenfalls gegen das allgemeine Wahlrecht und dem Grundrecht zum Schutze der Ehe und
Familie.
Frage 1: Wie wird der Staatsgerichtshof entscheiden? (Zulässigkeitsfragen sind nicht zu prüfen)
Frage 2: Gehen sie davon aus, dass der Staatsgerichtshof die Mitgliedschaft untersagt. S fühlt sich dadurch in Art. 38 GG und Art. 3 GG verletzt und wendet sich an das Bundesverfassungsgericht. Ist eine Verfassungsbeschwerde zulässig?
Frage 3: Versetzen sie sich in den Zeitpunkt der Begründung der Hessischen Verfassung. Dabei wird
geregelt, dass der Staatsgerichthof aus 5 Richtern und 6 Mitgliedern aus der Mitte des Landtages
bestehen soll. Welche Gründe könnten wohl für und welche dagegen gesprochen haben.
— Vorschriften des Bundesmeldegesetzes sind nicht zu überprüfen! —

18.11.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-11-18 09:00:302016-11-18 09:00:30Öffentliches Recht ÖII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Öffentlichen Recht in Hessen im September 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Teil 1:
K ist Kunstlehrer an einer Schule in Frankfurt, 40 Jahre alt und Südafrikanischer Abstammung. Seine
Frau R ist Rechtsanwältin in Frankfurt. K möchte seine Frau im Februar 2016 an einem stürmischen
Tag von dem Bahnhof abholen. Er trägt einen buntgestalteten Pullover. Als er am Bahnhofsgelände
ankam zog er sich aufgrund eines stürmischen Wetter die Kapuze über den Kopf und bis zur Nase
hoch. Er hastete die Treppen des Bahnhofsgeländes hoch und kam dabei an dem Bundespolizisten Y
und der Bundespolizistin X vorbei. Er schnellte so dann in Richtung des Fahrgleises und Bahnsteiges.
Den Bundespolizisten kam das Verhalten des K merkwürdig vor und sie folgten dem K in einiger
Entfernung zum Bahnsteig. Dieser hat zwischenzeitlich hinter einem Pfosten hingestellt, um sich vor dem Wind zu schützen. Als die Polizisten den K wiederfanden forderten sie ihn auf, zwecks
Identitätsfeststellungen seinen Ausweis vorzulegen. Dieser jedoch wollte zunächst wissen, in
akzentfreiem Deutsch, was ihm vorgeworfenen wird.
Ohne dass die Polizisten antworten konnten, sprang die F zwischen die Polizisten und K. Sie
beschimpfte sie als Rassisten und baute sich vor ihnen auf. X forderte F auf, beiseite zu gehen, damit sie die Kontrolle des K vollenden können. Dieser Aufforderung kam F nicht nach, so dass X einen Platzverweis für die Dauer der Kontrolle mit einem Radius von 10m aussprach. Ziemlich
unbeeindruckt von diesem bewegte sich F noch immer nicht, so dass X nun den unmittelbaren Zwang
androhte. Als F sich auch daraufhin nicht bewegte, nahm die X die F in einem festen, aber nicht
schmerzhaften, Griff und führte die F vom Bahnhof raus.
Y führte inzwischen die Diskussion mit dem K weiter. In diesem Moment stieg auch die R, die Frau des K, welche hellhäutig ist, aus dem Zug. Zusammen mit dieser verlangte K zunächst den Dienstausweis
des Y. Dieser bemerkte, dass er seinen Ausweis in der Bahnhofswache vergessen hatte. So dann
bewegten sich alle in Richtung Bahnhofswache. Dort angekommen händigte Y den Dienstausweis
dem K aus, welche sich für eine Dienstaufsichtsbeschwerde dessen Nummer notierte. Y forderte nun
K auf, ihm endlich den geforderten Ausweis zu übergeben. Dieser übergab den Ausweis, -wenn auch
widerwillig-, dem Y. Nach der Überprüfung konnten K und R die Dienstwache verlassen.
Am Tag darauf reichte der K eine Dienstaufsichtsbeschwerde über das Verhalten und die Maßnahme
des Y bei der zulässigen Stelle ein. Der Y nahm dazu in einem Bericht Stellung und begründete das
Vorgehen insbesondere wegen zuverlässiger Erkenntnisse aus der letzten Zeit. Demnach sollen sich
verdächtige Person, meiste Afrikanischer Abstammung, im Bereich des Bahnhofs aufhalten und
Drogen- und Diebstahldelikte verübt haben. Ferner gäbe es valide Erkenntnisse hinsichtlich
drohender Terrorismus Gefahren. Die verdächtigen Personen seien meist männlich und zwischen 18
und 35 Jahre alt.
Y führt weiter an, dass der K zwar älter aussah, dieser sich jedoch durch sein Verhalten und des
äußeren Erscheinungsbildes verdächtig verhalten habe. Auch wenn die Überprüfung der Identität
sich im Nachhinein als unbegründet herausgestellt hat, war die Überprüfung dennoch gerechtfertigt.
K möchte einige Tage später gegen die im Februar 2016 durchgeführte Maßnahme gerichtlich
vorgehen und legt Klage beim zuständigen Gericht ein. Er ist der Meinung, dass die
Personenfeststellung am Bahnhofsgleis schon nicht gerechtfertigt war, jedenfalls war aber die
Feststellung auf der Bahnhofswache unbegründet. Die Maßnahme sei ohne rechtliche Grundlage,
unverhältnismäßig und grundrechtsverletzend durchgeführt worden. Außerdem sei sie hinsichtlich
seiner Hautfarbe und Abstammung diskriminierend.
Frage: Hat die Klage des K Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerkt:
– Es ist ein Rechtsgutachten was auf alle aufgeworfenen Fragen eingeht – notfalls
hilfsgutachterlich – zu erstellen.
– Die Stadt F liegt nicht in Grenznähe i.S.d. §23 BPolG
– Auf §§3, 17, 18, 23, 38 BPolG wird hingewiesen

Teil 2:
Die F findet das Verhalten der X ebenfalls nicht rechtmäßig. Sie möchte dagegen auch gerichtlich
vorgehen, fragt jedoch vorher nach der Rechtmäßigkeit der Maßnahme.
Frage: Erfolgte der Platzverweis und die Abführung rechtmäßig?

17.11.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-11-17 15:00:562016-11-17 15:00:56Öffentliches Recht ÖI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Strafrecht SI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A und B sind bei J zu Besuch und sitzen im Wohnzimmer. Als dieser kurzzeitig in die Küche geht, entdeckt der B auf dem Tisch einen Laptop (frisch gekauft von J für 1000€). Er sagt zu A:“Guck mal da, du brauchst doch einen Laptop, steck ihn dir ein!“ A sieht den Laptop und steckt ihn so dann ihn seine Tasche. Das Einstecken wird von J beobachtet. Als A und B so dann die Wohnung verlassen wollen, stellt sich J ihnen kurz vor der Tür in den Weg und fordert den A zur Herausgabe des Laptops auf.
Der B kommt nun langsam auf J zu und spricht beruhigend auf ihn ein. Er drängt ihn dabei in eine kleine Ecke neben Tür und Rahmen. B möchte nun den J schlagen, um dem A die Mitnahme des Laptops zu ermöglichen. Dabei sieht er neben ihm auf der Kommode eine 1kg schwere antike Vase. Er greift nun nach der Vase, was J beobachtet und sieht, und holt zum Schlag in Richtung des Kopfes von J aus. Dass dieser Schlag lebensgefährdend ist erkennt B. Ob J stirbt, ist ihm egal; zumindest wird dann niemand etwas von der Mitnahme erfahren.
Als B zum Schlag ansetzt und die Vase in Richtung des Kopfes von J kommt, macht dieser eine unwillkürliche Ausweichbewegung – womit B nicht gerechnet hat – und weicht somit dem Schlag aus. Jedoch kommt J nun mit dem Kopf gegen eine scharfe Kante an dem Türrahmen und stößt sich den Kopf. J wird daraufhin ohnmächtig und bricht zusammen. A und B beugen sich über den J, können jedoch nicht erkennen ob dieser lebensgefährdend verletzt ist und Hilfe benötigt. B weiß nicht und möchte Hilfe alarmieren, der A jedoch schnauft ihn an:“Lass uns verschwinden, sonst erwischen sie uns!“ A und B verschwinden so dann aus der Wohnung ohne Hilfe verständigt zu haben. Der J erwacht kurze Zeit später wieder von selber. Der Stoß hat sich als nicht schlimm herausstellt. Der J konnte diesen selber mit Eis und kühlen wieder richten.
Einige Zeit später entschließt sich A den Laptop zu verkaufen. Dazu fragt er auf der Straße den gerade vorbeilaufenden 15-Jährigen M, ob dieser nicht einen Laptop kaufen wolle. Dieser sagte zu A: “Warte, ich glaube meine Tante T sucht momentan einen Laptop, ich kann gerne nachfragen. Wieviel soll er den Kosten und wo kommt er denn her?“ A entgegnete so dann dem M: “Ob der Laptop aus einem Diebstahl kommt, braucht den Käufer nicht zu interessieren. Dieser würde so oder so Eigentümer werden. Der Laptop ist fast neu und wurde vor kurzem für 1000€ gekauft. Ich möchte 500€ haben.“
M glaubt den Aussagen des A, ohne kritisch zu hinterfragen. Er ruft daraufhin seine Tante T an und erzählt ihr wahrheitswidrig, dass der Laptop aus einem Preissauschreiben stammte und der Eigentümer damit nichts anfangen könne. T lehnte den Kauf des Laptops jedoch ab.
Frage: Strafbarkeit von A, B und M?

16.11.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-11-16 13:00:212016-11-16 13:00:21Strafrecht SI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Nachfolgend findet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll zur dritten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2016 im Zivilrecht. Vielen Dank auch hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil 1
A und B möchten sich fortan der Entwicklung von Apps widmen. Aus diesem Grund schließen beide einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, mit dem Zweck zur Gründung einer GmbH. Diese soll unter der Firmierung „A&B Apps GmbH“ geführt werden. Ferner wird bereits jetzt eine Einlage als Stammkapital i.H.v. 25.000€ vereinbart. A und B sollen weitergehend allein vertretungsberechtigt sein.
A und B wollen mit ihren Geschäften im Grunde erst mit Eintragung der GmbH anfangen. Jedoch möchten Sie sich zum Beginn der Geschäfte, besonders auch für ihr künftiges Büro, eine Kaffeemaschine zulegen. Dazu findet A nach kurzer Internet Recherche eine geeignete Maschine bei dem Internethändler V. Diesem schreibt A am 29.02.2016, nach Absprache mit B welcher einverstanden ist, eine Email mit folgendem Inhalt:
„Hiermit bestelle ich im Namen der A&B Apps GmbH in Gründung eine auf ihrer Internetpräsenz angebotene Kaffeemaschine mit dem Namen „jura“ Modell E2342 zum Kaufpreis von 900€.
A&B Apps GmbH in Gründung
A“
Diese Email gelangt so dann sofort in das Postfach des V. Noch am Nachmittag des gleichen Tag sieht A im Internet ein billigeres Angebot und schickt dem V am nächsten Tag, nach Absprache mit B, ein Fax mit folgendem Inhalt:
„Hiermit widerrufe ich meine Bestellung vom 29.02.2016 über den Kauf einer Kaffeemaschine.
A&B GmbH in Gründung
A“
Dieses Fax sendet der A an V. Das Faxgerät des V empfängt das Fax des A um 12:26 und druckt es sogleich aus.
Als V am Nachmittag des 01.03.2016 von einem Geschäftstermin in das Büro kommt, geht er so wie immer zunächst an seinen PC um die angekommenen Email zu überprüfen. Dabei erhält der V auch Kenntnis von der Bestellung des A. So dann geht V zum Fax um auch hier die Eingänge zu überprüfen. Dabei erhält er nun auch Kenntnis von dem Widerruf des A. Dieser denkt sich jedoch „bestellt sei bestellt“ und schickt dem A eine Email mit folgendem Inhalt: „Hiermit bestätige ich die Bestellung über die Kaffeemaschine“. Er fügt außerdem eine formgerechte Widerrufserklärung gem. Art. 246a EGBGB bei.
A, welcher sowieso an seinem Computer sitzt, erhält die Email sofort. Dieser denkt jedoch, dass eine Bindung aufgrund der von ihm bereits am Morgen abgegebenen Erklärung keine Bindung mehr besteht
Am 14.03.2016 verschickt der V so dann die Kaffeemaschine an die angegebene Adresse der A&b GmbH in Gründung.
Am 15.03.2016 wird die GmbH durch notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister wirksam.
V erfragt nun rechtlichen Rat bei Ihnen. Hat er einen Zahlungsanspruch für die verschickte Kaffeemaschine? Dabei macht ihnen V klar, dass er insbesondere an einem Anspruch gegen A und B interessiert ist.
Frage: Was würden sie V raten?
Bearbeitervermerk: Gehen sie bei dem Gesellschaftsvertrag davon, dass es sich um ein Mustergesellschaftsvertrag handelt.
2. Teil:
A möchte sich nun auch anderweitig betätigen. Zu diesem Grund gründet er die „Pferdezucht A GmbH“. Des Weiteren wird A Kommanditist einer KG. Als Komplementär wird die Pferdezucht A GmbH bestellt. So dass fortan die „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“ die Geschäfte führt. Bei der Bestellung des als Kommanditist bestellt und leistet er so gleich seine Einlage i.H.v. 1000€ an die Gesellschaft.
A ist nun auf der Suche nach geeigneten Zuchtpferden. Er wird nach kurzer Suche auch bei dem Pferdezüchter P fündig. Dort findet er ein nach seiner Meinung besonders gut geeignetes Zuchtpferd namens „Thor“. Mit P vereinbart A Anfang Juni 2016 im Namen der „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“, dass A am 15. Juni 2016 das Pferd mit einem Anhänger bei P abholen kommen soll. Da der Hengst noch sehr unerfahren in Bezug auf Anhänger und allgemein recht scheu ist, sagt P zu – soweit möglich – mit dem Hengst ein „Verladetraining“ zu absolvieren.
In der darauffolgenden Zeit vergisst P die Absolvierung des Trainings. Als am 15. Juni 2016 der A auftaucht hat P das Training mit dem Hengst nicht absolviert.
A erscheint bei P mit einem eigentlich nicht geeigneten Anhänger. Dieser ist ein Anhänger für normale Transporte. Nach mehreren Bemühungen des A und P den Hengst auf den Anhänger zu bekommen, arbeiten A und P nun gemeinschaftlich daran. Der P zieht den Hengst mit einem Strick in den Anhänger und der A soll mit einer Stange hinter dem Hengst den Anhänger schließen. Als der Hengst endlich im Anhänger ist, schließt der A mit der Stange den Anhänger. Der schon recht scheue und ängstliche Hengst gerät sodann in eine Panikattacke. Dabei versucht er rückwärts aus dem Anhänger zu laufen. Bei dem Rückwärtslauf verhängt sich der Hengst zwischen Stange und Laderampe und knickt zusammen. Als sofort ein Arzt herbeigerufen wird, erkennt dieser die eingetretene Querschnittslähmung des Pferdes und schläfert den Hengst darauf ein.
Der P verlangt daraufhin die Kaufpreiszahlung von der „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“. Er meint, dass der Tod des Pferdes allein auf den nicht für einen Tiertransport geeigneten Anhänger zurückzuführen wäre. Ein solcher hätte nämlich nicht eine solche Stange – was zutrifft – und somit hätte die Gefahr gar nicht bestanden.
Zumindest aber hätte P einen Schadensersatzanspruch gegen die „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“ und A persönlich.
A wendet ein, dass dies nur auf das fehlende Verladetraining zurückzuführen sei.
Frage: Prüfen sie die Anspruche des P!

31.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-31 09:09:132016-10-31 09:09:13Zivilrecht ZIII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
1. Fall
A und B sind Kunstliebhaber. Zu diesem Zweck besuchen sie zusammen – regelmäßig – den Kunstflohmarkt in Frankfurt. Als dieser wieder einmal vor der Tür steht, ist der A leider verhindert und bittet den B, nach möglichen Kunstzeichnung und Bildern zu schauen, welche in die Sammlung des A passen würden. Die Kosten des Bildes und die Fahrtkosten würde der A dem B erstatten.
V ist Verkäufer auf diesem Flohmarkt. Nach dem Tod seines Vaters, V ist Alleinerbe, findet V eine Landschaftszeichnung auf dem Dachboden. Er denkt, diese sei von seinem Vater, da dieser als Hobby der Malerei nachgegangen ist. Da er diese Zeichnung nicht gerade besonders anmutig findet, möchte er sie gerne auf dem Flohmarkt gegen einen geringen Erlös loswerden.
Auf dem Flohmarkt angekommen, entdeckt der B die Landschaftszeichnung des V an dessen Stand. Inzwischen haben sich mehrere Interessenten an dem Stand versammelt, die ein Interesse an dem Bild haben. Da der V den B schon aus früheren Geschäften kennt, erhält dieser das Bild. Da der A dem V höchst unsympathisch ist, hätte er an diesen das Bild nicht verkauft. So dann übergibt und übereignet der V das Bild an den B gegen Kaufpreiszahlung von 20€.
Zuhause angekommen entdeckt der B eine kleine Unterschrift auf dem Bild. Nach weiterer Recherche findet er heraus, dass das Bild gar nicht von einem Unbekannt Hobbymaler stammt, sondern ein verschwundenes Bild der Malerin Modern-Hauser ist. Dieses weißt einen Wert von 40.000€ auf.
Es dauert nicht lange, da hat sich dieser „Flohmarkt-Fund“ herumgesprochen. Auch V erfährt nun von diesem unglaublichen „Fund“. So dann wendet er sich an B und verlangt die Herausgabe des Bildes mit der Begründung, er wollte dem B nur ein Bild seines Vaters und niemals ein Bild der verschwundenen Malerin Modern-Hauser verkaufen.
Der B wendet ein, dass dies kein Grund sei. Es handelt sich um das übliche Flohmarktschnäppchen. Außerdem gelte der Grundsatz: „Gekauft ist gekauft“.
Frage: Kann der V die Herausgabe der Zeichnung von B verlangen?
Fallfortsetzung:
Ein paar Tage später ist der B auf dem zum A um vereinbarungsgemäß die Zeichnung zu überbringen. A ist nebenbei auch Kunstsammler für alte Vase. Davon hat dieser mehrere Zuhause.
Als der B das Haus des A betritt, bietet dieser dem B zunächst einen Kaffee an. Dadurch muss der B schneller als geglaubt auf die Toilette. Er geht mit hastigen und schnellen Schritten in Richtung Toilette, wobei er auf einem auf dem Boden liegenden Perserteppich drüber geht. Der B stolpert auf dem Weg zur Toilette aufgrund einer geringen Wölbung am Rande des Teppichs in Richtung des in der Nähe stehenden Tisches, auf der eine teure Vase steht. Aufgrund des Stoßes an den Tisch fällt die Vase um und zerbricht in alle Teile.
Nach Anfrage bei dem Hersteller der Vase teilt dieser dem A mit, dass diese nicht mehr hergestellt wird und die Vase aufgrund der Bemalung ein Unikat sei, jedoch ist die Vorlage für diese Bemalung noch vorhanden. Eine Neuherstellung würde 40.000€ kosten.
Der B wendet ein, dass sein Verhalten gar kein Schädigungsverhalten darstellt, sondern willenlos und nicht kontrollierbar war.
Zumindest treffe den A ein Mitverschulden, da dieser in der Pflicht steht, etwaige Gefahrenquellen zu entfernen, wenn dieser Besuch empfängt. Insbesondere da A mehrere teure Sammlungen zuhause hat. Außerdem hat ein Sachverständiger den Wert der Vase begutachtet und festgestellt, dass diese zwar marktüblich zu einem Preis von 20.000€ gehandelt werden, es aber keinen expliziten Markt –was zutrifft- für solche Vasen gibt.
Frage: Kann A gegen B Schadensersatz fordern?

Fall 2

A möchte auf eine Kunstmesse nach Frankfurt. Dort hat er bereits Kontakt zu einem Kunsthändler aufgenommen. Dieser bietet ein Bild für 500€, welches einen objektiven Wert von 1000€ hat. Um dieses Schnäppchen wahrnehmen zu können, hat er mit dem Händler abgemacht, dass er dieses Bild bis 15:00 für den A reserviert. Nach dieser Zeit behält sich der Verkäufer vor, das Bild an andere Interessenten zu verkaufen.
Auf der Autobahn bei Friedberg befindet sich die Fahrerin F, welche auch Halterin des KFZ ist. Diese hat auf dem Rücksitz ihren Schäferhund sitzen. Aufgrund einer Unachtsamkeit, erkennt sie erst zu spät, dass das vor ihr fahrende Fahrzeug bremst. Sie bremst zwar noch, jedoch fährt sie dem vorausfahrenden Fahrzeug auf. Durch den Aufprall des Unfalls wird der Schäferhund der F durch die Heckscheibe geschleudert. Hinter ihr befuhr der A mit seinem Fahrzeug in genügendem Sicherheitsabstand ebenfalls die Fahrbahn. Als dieser den Unfall sah bremste er rechtzeitig. Jedoch erlitt sein Wagen durch den hinausgeschleuderten Schäferhund einen großen Blechschaden am Kotflügel.
Durch die polizeiliche Aufnahme des Unfalls erreicht der A die Kunstmesse nicht wie geplant gegen 14:30, sondern erst 15:30. Bei dem Händler angekommen teilt dieser ihm mit, dass er das Bild inzwischen an einen anderen Interessenten verkauft hat.
A ist der Meinung, F müsse ihm einerseits den entstandenen Schaden am Fahrzeug i.H.v. 300€ und andererseits den entgangenen Gewinn i.H.v. 500€ erstatten. F führt dagegen an, dass diese nichts mit dem Schaden zu tun hat, da dieser durch den Hund geschah.
Kann A von B die Kosten verlangen?
§§823, 833, 834 BGB sind nicht zu prüfen.

28.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-28 10:00:592016-10-28 10:00:59Zivilrecht ZI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – September 2016 – 1. Staatsexamen BW

Baden-Württemberg, Examensreport

Im Nachfolgenden erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Baden-Württemberg im September 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
E ist Eigentümer eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich. Das Gebiet gleicht einem reinen Wohngebiet. Auf diesem befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit Platz für 22 Familien. Das Haus wurde auf Grund einer Baugenehmigung errichtet und steht seit einiger Zeit leer. Infolge des Wohnungsmangels der Flüchtlingskrise beschließt E Geld zu verdienen und das Haus an das LRA zur Unterbringung von Flüchtlingen zu vermieten. Er nimmt umfangreiche Umbauarbeiten vor, um das Haus auf 30 Familien zu erweitern. So werden zwei Bäder eingebaut und Wände eingerissen. Der SV beschreibt das sehr detailliert. Eine Baugenehmigung wurde bzgl. der Umbauarbeiten oder Flüchtlinge nicht angefragt oder erteilt. E schließt einen Vertrag mit der Ausländerbehörde des LRA zur Vermietung an Flüchtlinge. Nächsten Montag sollen sie eintreffen.
N ist Nachbar von E. Er erfährt hiervon und wendet sich an das LRA als Baurechtsbehörde. Sie solle einschreiten. Er hat hiermit keinen Erfolg und beantragt daher sofort schnellstmöglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz vor dem zuständigen VG. Der Antrag ist formell ordnungsgemäß erhoben worden.
N trägt vor: E.s Vorhaben sei nicht baurechtlich zulässig. Flüchtlinge seien Menschen aus einem fremden Kulturkreis. Sie könnten sich nicht benehmen, machten Müll und Lärm. Sie gehörten nicht in ein ruhiges Wohnviertel. Der Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft könnten außerdem weitere folgen. Auch das sei baurechtlich nicht zulässig. Außerdem sei Eile geboten. Das LRA und E schüfen durch den Umbau und Mietvertrag vollendete Tatsachen. Die Flüchtlinge kämen bereits Montag. Das VG solle das LRA als Baurechtsbehörde verpflichten, gegen N einzuschreiten.
Beigeladen sind E und das LRA. Das LRA führt aus: Flüchtlinge seien auch Menschen. Sie könnten in einem Wohngebiet untergebracht werden. Es bestehe ein gesellschaftliches Bedürfnis zur Unterbringung von Flüchtlingen. Da sei man dankbar, wenn sich freie Häuser ergeben. Die Interessen des N müssten zurücktreten hinter ein gesellschaftliches Interesse, das vorrangig sei. Außerdem könne das LRA keinen Verwaltungsakt gegen sich selbst zu erlassen.
Aufgabe: Wie wird das VG entscheiden?
Anhang
Es war ein Auszug aus §246 abgedruckt. Dieser Auszug begann ab dem achten Absatz. Der Auszug endete irgendwo danach. Der Vollständigkeit halber hier der gesamte §246 BauGB ab dem achten Ansatz, zitiert nach dejure.org.
§246 BauGB lautet:
(8) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 7 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass dort bis zum 31. Dezember 2019 Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum 31. Dezember 2019 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
1. Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2. Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum 31. Dezember 2019 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
1. die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2. die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 2 entfällt, wenn eine nach Satz 3 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 2 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum 31. Dezember 2019 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 3 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum 31. Dezember 2019 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum 31. Dezember 2019 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in den Absätzen 8 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

20.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-20 09:56:102016-10-20 09:56:10Öffentliches Recht ÖII – September 2016 – 1. Staatsexamen BW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – September 2016 – 1. Staatsexamen BW

Baden-Württemberg, Examensreport

Besten Dank auch für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten Klausur des Öffentlichen Rechts des 1. Staatsexamens im September 2016 in Baden-Württemberg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Im Bundesland L stehen baldig die Wahlen an und es herrscht Wahlkampf. Ministerpräsident des Bundeslandes X ist V. Auf den Plan getreten ist die Partei B, deren Ruf ist, populistisch und demagogisch zu sein. Ihr Spitzenkandidat ist W. In der Koalition des V kriselt es, es gibt daher Gerüchte, V.s Partei könnte künftig mit der B koalieren.
Da veröffentlicht die X-GmbH, die ein Magazin herausgibt, ein Magazin mit folgendem Titelblatt: Eine Fotomontage zeigt W, der sich eine Maske mit V.s Gesicht abzieht. Darunter steht als Titel: “Wer V wählt, bekommt W!“ und als Untertitel “Geheime Absprachen zwischen V und W über Koalitionen bereits im Gange!“
Nichts davon ist wahr. V, der sich vielmehr in der Vergangenheit von W und B mehrmals distanziert hat, ist empört. Mit einem Anruf bei X hat er bereits außergerichtlich Erfolg: X erklärt sich telefonisch dazu bereit, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen und die weitere Veröffentlichung zu unterlassen. V möchte das aber auch gerichtlich geklärt wissen. Man wisse ja nie.
Er erhebt Klage beim zuständigen LG, mit dem Antrag eine Unterlassungserklärung abzugeben. Einen ordnungsgemäß eingereichten Schriftsatz des V berücksichtigt das LG nicht und weist die Klage mit folgender Begründung ab: Erstens bestehe keine Wiederholungsgefahr. Zweitens sei eine Verletzung von Rechten des V nicht ersichtlich. Aus §23 KUG folge, dass V, der als Ministerpräsident eine Person der Zeitgeschichte sei, ohne Einwilligung abgebildet werden könne. Er müsse sich das gefallen lassen. Grundrechte seien nicht berührt, auch nicht die EMRK.
Die Revision des V beim zuständigen OLG hat keinen Erfolg. Dieses berücksichtigt zwar den Schriftsatz des V, schließt sich im Übrigen aber der Argumentation des LG an.
V erhebt jetzt Verfassungsbeschwerde mit folgender Begründung:
Erstens sei er bereits dadurch in seinen Rechten verletzt, dass sein Schriftsatz durch das LG nicht berücksichtigt worden ist.
Zweitens sei das KUG doch überhaupt nicht einschlägig. Dieses regelt Fotos, nicht aber Fotomontagen.
Drittens seien seine Grundrechte verkannt worden.
Viertens haben deutsches Gerichte doch nur deutsches Recht anzuwenden, wieso beziehen die sich auf die EMRK ? Schon deswegen sei er in seinen Rechten verletzt.
Aufgabe 1: Beurteilen Sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde des V?
Das geltende KUG war im Anhang abgedruckt.
Nun gibt es im selben Bundesland L ein Gesetz, welches die Gegendarstellung bei Falschmeldungen durch die Presse regelt. Dieses Gesetz hat der Landtag jetzt verschärft, indem er einen neuen Absatz geschaffen hat, der detailliert vorschreibt, wie die Gegendarstellung genau zu gestalten ist. Auf der gleichen Seite, in der gleichen Gestalt und Aufmachung. Das Gesetz tritt in Kraft. Die X-GmbH und die bei ihr angestellten Redakteure sehen sich in der Pressefreiheit verletzt und erheben Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.
Aufgabe 2: Beurteilen Sie die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden.
Anhang
Im Anhang waren §§22 und 23 des KUG abgedruckt. Die Vorschriften entsprachen den geltenden Vorschriften des KUG. Auszug aus dejure.org:
§22 KUG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§23 KUG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

19.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-19 12:00:182016-10-19 12:00:18Öffentliches Recht ÖI – September 2016 – 1. Staatsexamen BW
Redaktion

Zivilrecht ZII – September 2016 – 1. Staatsexamen BW

Baden-Württemberg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im September 2016 in Baden-Württemberg. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
V ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks. Dieses soll nach Vorstellung von V und S später einmal S gehören, damit S dort für sich und seine Familie ein Wohnhaus errichten können soll. V schließt deshalb einen notariell beurkundeten Vertrag mit S zur Bestellung eines Vorkaufsrechts. Später wird das Vorkaufsrecht in das Grundbuch eingetragen. V und S sind der Meinung, es bedürfe hierzu keiner weiteren notariellen Beurkundung. Schließlich läge ein notarieller Vertrag ja schon vor, ein weiteres Mal den Notar zu beschäftigen koste ja nur Geld. Der zuständige Grundbuchbeamte B teilt diese Ansicht und trägt das Vorkaufsrecht in das Grundbuch ein.
Etwas später kommt V auf die Idee, das Grundstück wirtschaftlich zu nutzen und ein Mehrfamilienhaus zu errichten. S solle nicht das Grundstück sondern nur eine Wohnung in diesem Haus zugute kommen.
Er nimmt zur Finanzierung des Vorhabens bei der B-Bank ein Darlehen auf und bestellt auf dem Grundstück ihr eine Hypothek. Nach Erhalt des Darlehens beauftragt er daraufhin den Unternehmer U zur Errichtung eines Hauses. Dieser beginnt mit dem Bau und liefert zu diesem Zwecke unter Eigentumsvorbehalt sechs Heizkörper, von denen fünf auf dem Grundstück lagern und zu denen einer zu Probezwecken in das Haus eingebaut worden ist.
S erfährt von V.s geänderten Plänen und überhäuft ihn mit Vorwürfen. V nennt S undankbar. V wendet sich daraufhin an seinen Freund F und erzählt ihm, er bereue das mit dem Grundstück und dem Vorkaufsrecht. F schlägt V vor, reinen Tisch zu machen und ihm das Grundstück zu verkaufen. S habe kein Geld, könne das Grundstück nicht kaufen. V hat zunächst Bedenken bezüglich des Vorkaufsrechts, doch F räumt diese aus. V und f schließen daraufhin einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis zu 500.000€. Auf Vorschlag des V geben F und V zum Sparen von Steuern und Notarkosten beim Notar am nächsten Tag übereinstimmend einen Kaufpreis von 300.000€ an. Am selben Tag wird eine Vormerkung zugunsten des F durch V bewilligt und in das Grundbuch eingetragen.
V teilt S den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück mit. S teilt V mit er könne das Vorkaufsrecht nicht ausüben, da er zur Zeit nicht genügend Geld habe.
F wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und erhält Besitz am Grundstück.
Wochen später kommt es auf einer Familienfeier zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen V und S. S wirft V einen Steuerbetrug vor, den er begangen habe, als er den Kaufpreis vor dem Notar zu niedrig angegeben habe. V, der Angst kriegt, das Ganze könne auffliegen geht am Folgetag zusammen mit F zum Notar. Dort erklären sie eine „Vertragsänderung“ und ändern den Kaufpreis auf 500.000€ um.
(F wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und erhält Besitz am Grundstück.)
V teilt S dies am selben Tag mit. S, der wegen einer Erbschaft nunmehr zu Geld gekommen ist, erklärt am Folgetag V die Ausübung des Vorkaufsrechts per E-Mail und verlangt nun von V die Übereignung von Grundstück und aller sechs Heizkörper und von F die Herausgabe des Grundstücks.
V wendet ein: Erstens sei die Ausübung des Vorkausfrechts nicht mehr möglich, S habe ja schließlich das selbst abgelehnt. Zweitens sei die zweite Ausübung des Vorkaufsrechts per E-Mail auch nicht formgerecht geschehen. Drittens könne er weder das Grundstück, noch die Heizkörper übereignen, da ihm das Grundstück nicht mehr gehöre und die Heizkörper ihm niemals gehört hätten.
F meint, er sei Eigentümer des Grundstücks und habe das durch Kauf von V erworben, ihn gehe alles nichts an.
Aufgabe 1
Ansprüche des S gegen V auf Übereignung des Grundstücks?
Ansprüche des S gegen F in Bezug auf das Grundstück?
Aufgabe 2
Ansprüche des S gegen V auf Übereignung der Heizkörper?

17.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-17 15:30:082016-10-17 15:30:08Zivilrecht ZII – September 2016 – 1. Staatsexamen BW
Redaktion

Zivilrecht ZI – September 2016 – 1. Staatsexamen BW

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Baden-Württemberg im September 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
V ist Eigentümer eines Grundstückes mit einem Wohnhaus. Er möchte in dieser eine Wohnung vermieten. Da er viel zu tun hat, bitter er F, eine entsprechende Annonce in der Zeitung zu schalten und sich um die Vermietung zu kümmern. F tut dies. M, der Rechtsanwalt ist und Familie hat, liest die Annonce und kontaktiert die dort angegebene Nummer des F telefonisch. Bei diesem fragt M an, ob es nicht nur möglich sei, die Wohnung zu mieten, sondern zusätzlich einen 20qm großen leerstehenden und nicht ausgestatteten Raum, den M als Kanzlei nutzen möchte. Sie vereinbaren einen Besichtigungstermin über die Wohnung. F und M unterzeichnen an dessen Ende einen formularmäßigen Vertrag und F fügt handschriftlich hinzu, dass die Vermietung des 20 qm großen Raumes erfolgen soll. Die Mietzeit für beide Räume ist nach dem SV unbestimmt. F unterzeichnet mit F. i.V. V und übergibt M die Schlüssel.
Bereits Wochen nach Einzug erhält M ein Fax von V. Dieses ist mit Kündigung überschrieben und in ihm steht, seine V.s, Tochter T, sei ungewollt schwanger, die Räume der Wohnung und der 20 qm große Raum würden deswegen aus Eigenbedarf benötigt. Einige Tage später erreicht M ein unterschriebener Brief desselben Inhalts.
M hält die Kündigung für verfristet, nicht ausreichend begründet (es fehle der Name des Ehemanns der T), gegen die Formvorschriften verstoßend und unverhältnismäßig. Sie sei deswegen unwirksam.
Aufgabe
Kann V von M die Räumung der Wohnung und Kanzlei verlangen?
Bearbeitervermerk: AGB sind nicht zu prüfen.

14.10.2016/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-14 11:30:102016-10-14 11:30:10Zivilrecht ZI – September 2016 – 1. Staatsexamen BW
Redaktion

Zivilrecht ZI – September 2016 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Examensreport, Rheinland-Pfalz

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im September 2016 in Rheinland-Pfalz. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A und B stellen Quitscheenten her und wollen diese vertreiben. Zu diesem Zweck gründen sie die AB OHG. Deren einzige Gesellschafter A und B waren. A kümmert sich vorwiegend um die Entwicklung der Produkte und B sich um Vertragsangelegenheiten, wie auch um den Einkauf von Materialien. A und B haben diese Aufteilung zwar weder im Gesellschaftsvertrag noch anderweitig festgehalten, allerdings hatte sich dies so entwickelt, weil A in geschäftlichen Dingen nicht so bewandert war und deshalb bei Vertragsverhandlungen oftmals viel zu hohe Kaufpreise akzeptierte.
Nachdem A wiedermal ein solch ungünstiges Geschäft im Namen der OHG tätigte, beschlossen A und B gemeinsam, dass A nur noch gesamtvertretungsberechtigt sein sollte und nur B alleinvertretungsberechtigt. Eine Eintragung ins Handelsregister erfolgte nicht.
Trotz dieser Vereinbarung schloss A einige Zeit darauf einen Kaufvertrag im Namen der OHG mit der c- GmbH über ein Gerät, welches zur Herstellung der Quietscheenten eingesetzt werden sollte zum Preis von 30.000 €. Die C-GmbH hat dieses Gerät selbst produziert.
Als nach ein paar Wochen das Gerät geliefert wurde, befand sich A gerade auf einer Reise. Aus diesem Grund packte er es erst zwei Wochen nach Lieferung aus und begutachtete es. Dies tat er aber so dilettantisch, dass ihm bei der Überprüfung ein großer Riss nicht auffiel, welcher bei genauer Überprüfung sogar einem Laien aufgefallen wäre.
Aufgrund dieses Risses kam es einige Tage später zu einem Unfall im Betrieb der OHG bei dem sich der D, ein Mitarbeiter der AB-OHG, erhebliche Verbrennungen zuzog, weil geschmolzenes Plastik aus dem Gerät lief und ihn traf. Dabei wurde auch die Kleidung des D beschädigt und weil er ins Krankenhaus musste verpasste er das Konzert seiner Lieblingsband, für das er bereits eine Karte hatte und das am Unfallabend stattfand.
Frage 1 : Kann die C- GmbH einen Kaufpreisanspruch bezüglich des Gerätes gegen die AB-OHG geltend machen?
Frage 2 : Hat D Ansprüche gegen A, B, die AB-OHG oder die C-GmbH?
Bearbeitervermerk: Erstellen Sie ein Gutachten. Arbeitsrechtliche Vorschriften außerhalb des BGB sind nicht zu prüfen.

13.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-13 12:30:082016-10-13 12:30:08Zivilrecht ZI – September 2016 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

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