Zivilrecht ZI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
1. Fall
A und B sind Kunstliebhaber. Zu diesem Zweck besuchen sie zusammen – regelmäßig – den Kunstflohmarkt in Frankfurt. Als dieser wieder einmal vor der Tür steht, ist der A leider verhindert und bittet den B, nach möglichen Kunstzeichnung und Bildern zu schauen, welche in die Sammlung des A passen würden. Die Kosten des Bildes und die Fahrtkosten würde der A dem B erstatten.
V ist Verkäufer auf diesem Flohmarkt. Nach dem Tod seines Vaters, V ist Alleinerbe, findet V eine Landschaftszeichnung auf dem Dachboden. Er denkt, diese sei von seinem Vater, da dieser als Hobby der Malerei nachgegangen ist. Da er diese Zeichnung nicht gerade besonders anmutig findet, möchte er sie gerne auf dem Flohmarkt gegen einen geringen Erlös loswerden.
Auf dem Flohmarkt angekommen, entdeckt der B die Landschaftszeichnung des V an dessen Stand. Inzwischen haben sich mehrere Interessenten an dem Stand versammelt, die ein Interesse an dem Bild haben. Da der V den B schon aus früheren Geschäften kennt, erhält dieser das Bild. Da der A dem V höchst unsympathisch ist, hätte er an diesen das Bild nicht verkauft. So dann übergibt und übereignet der V das Bild an den B gegen Kaufpreiszahlung von 20€.
Zuhause angekommen entdeckt der B eine kleine Unterschrift auf dem Bild. Nach weiterer Recherche findet er heraus, dass das Bild gar nicht von einem Unbekannt Hobbymaler stammt, sondern ein verschwundenes Bild der Malerin Modern-Hauser ist. Dieses weißt einen Wert von 40.000€ auf.
Es dauert nicht lange, da hat sich dieser „Flohmarkt-Fund“ herumgesprochen. Auch V erfährt nun von diesem unglaublichen „Fund“. So dann wendet er sich an B und verlangt die Herausgabe des Bildes mit der Begründung, er wollte dem B nur ein Bild seines Vaters und niemals ein Bild der verschwundenen Malerin Modern-Hauser verkaufen.
Der B wendet ein, dass dies kein Grund sei. Es handelt sich um das übliche Flohmarktschnäppchen. Außerdem gelte der Grundsatz: „Gekauft ist gekauft“.
Frage: Kann der V die Herausgabe der Zeichnung von B verlangen?
Fallfortsetzung:
Ein paar Tage später ist der B auf dem zum A um vereinbarungsgemäß die Zeichnung zu überbringen. A ist nebenbei auch Kunstsammler für alte Vase. Davon hat dieser mehrere Zuhause.
Als der B das Haus des A betritt, bietet dieser dem B zunächst einen Kaffee an. Dadurch muss der B schneller als geglaubt auf die Toilette. Er geht mit hastigen und schnellen Schritten in Richtung Toilette, wobei er auf einem auf dem Boden liegenden Perserteppich drüber geht. Der B stolpert auf dem Weg zur Toilette aufgrund einer geringen Wölbung am Rande des Teppichs in Richtung des in der Nähe stehenden Tisches, auf der eine teure Vase steht. Aufgrund des Stoßes an den Tisch fällt die Vase um und zerbricht in alle Teile.
Nach Anfrage bei dem Hersteller der Vase teilt dieser dem A mit, dass diese nicht mehr hergestellt wird und die Vase aufgrund der Bemalung ein Unikat sei, jedoch ist die Vorlage für diese Bemalung noch vorhanden. Eine Neuherstellung würde 40.000€ kosten.
Der B wendet ein, dass sein Verhalten gar kein Schädigungsverhalten darstellt, sondern willenlos und nicht kontrollierbar war.
Zumindest treffe den A ein Mitverschulden, da dieser in der Pflicht steht, etwaige Gefahrenquellen zu entfernen, wenn dieser Besuch empfängt. Insbesondere da A mehrere teure Sammlungen zuhause hat. Außerdem hat ein Sachverständiger den Wert der Vase begutachtet und festgestellt, dass diese zwar marktüblich zu einem Preis von 20.000€ gehandelt werden, es aber keinen expliziten Markt –was zutrifft- für solche Vasen gibt.
Frage: Kann A gegen B Schadensersatz fordern?
Fall 2
A möchte auf eine Kunstmesse nach Frankfurt. Dort hat er bereits Kontakt zu einem Kunsthändler aufgenommen. Dieser bietet ein Bild für 500€, welches einen objektiven Wert von 1000€ hat. Um dieses Schnäppchen wahrnehmen zu können, hat er mit dem Händler abgemacht, dass er dieses Bild bis 15:00 für den A reserviert. Nach dieser Zeit behält sich der Verkäufer vor, das Bild an andere Interessenten zu verkaufen.
Auf der Autobahn bei Friedberg befindet sich die Fahrerin F, welche auch Halterin des KFZ ist. Diese hat auf dem Rücksitz ihren Schäferhund sitzen. Aufgrund einer Unachtsamkeit, erkennt sie erst zu spät, dass das vor ihr fahrende Fahrzeug bremst. Sie bremst zwar noch, jedoch fährt sie dem vorausfahrenden Fahrzeug auf. Durch den Aufprall des Unfalls wird der Schäferhund der F durch die Heckscheibe geschleudert. Hinter ihr befuhr der A mit seinem Fahrzeug in genügendem Sicherheitsabstand ebenfalls die Fahrbahn. Als dieser den Unfall sah bremste er rechtzeitig. Jedoch erlitt sein Wagen durch den hinausgeschleuderten Schäferhund einen großen Blechschaden am Kotflügel.
Durch die polizeiliche Aufnahme des Unfalls erreicht der A die Kunstmesse nicht wie geplant gegen 14:30, sondern erst 15:30. Bei dem Händler angekommen teilt dieser ihm mit, dass er das Bild inzwischen an einen anderen Interessenten verkauft hat.
A ist der Meinung, F müsse ihm einerseits den entstandenen Schaden am Fahrzeug i.H.v. 300€ und andererseits den entgangenen Gewinn i.H.v. 500€ erstatten. F führt dagegen an, dass diese nichts mit dem Schaden zu tun hat, da dieser durch den Hund geschah.
Kann A von B die Kosten verlangen?
§§823, 833, 834 BGB sind nicht zu prüfen.
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