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Schlagwortarchiv für: Schriftliche Prüfung

Redaktion

Gedächtnisprotokoll Strafrecht Februar 2025 NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT, Verschiedenes

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur Klausur im Strafrecht des Februar-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt:

A, welche mit E verheiratet ist, hat eine kurzzeitige Affäre mit G. G, der in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, weiß nicht, wie er die Miete für das luxuriöse Haus, welches er alleine bewohnt, auftreiben soll. Er teilt der A daher mit, dass er von der Affäre Fotos – auch sexueller Natur – hat und sie solle ihm 10.000 Euro „Schweigegeld“ zahlen, sonst würde er die Fotos dem E zukommen lassen.

A ist schockiert und überlegt zur Polizei zu gehen, sie befürchtet aber, dass G die Fotos digital vervielfältigen und veröffentlichen würde, wenn sie staatliche Hilfe in Anspruch nimmt und der E dann doch von der Affäre erfährt. Sie beschließt daher, dass G sterben muss.

Sie tut so, als ob sie auf seine Forderung eingehen würde und bittet ihn ihr zunächst die Fotos zu zeigen. Der G ahnt nichts von ihrem Plan und kommt dem nach. Während er in das Mobiltelefon vertieft ist, um ihr die Fotos zeigen zu können, greift A heimlich nach einem schweren Kristallaschenbecher auf dem Wohnzimmertisch – der G bekommt nichts davon mit. Unvermittelt schlägt A mit dem Aschenbecher wuchtig auf den Hinterkopf des G. Dieser geht zu Boden und verstirbt innerhalb von Minuten. Der wohlhabenden A ging es nie um das Geld, sondern nur um den Tod des G. Um ihre Spuren zu verwischen, legt A im Wohnzimmer einen Brand. Das Haus brennt bis auf die Grundmauern nieder.

E erfährt einige Wochen später durch seinen guten Freund F doch von der Affäre. Er trennt sich von A und zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus. Kurz darauf sieht A aus dem Küchenfenster den E und F an der gegenüberliegenden Bushaltestelle stehen. Sie greift nach einem Messer (20cm Klingenlänge) und eilt heraus in dem Plan den E umzubringen. 

Der F steht mit dem Rücken zur A und verdeckt die Sicht des E auf A. A weiß, dass F sich immer schützend vor seinen Freund stellen würde und dass er hat schon in der Vergangenheit – was zutrifft – Angriffe auf den E von Dritten abgewehrt hat. Sie beschließt daher, dass der F zuerst aus dem Weg geräumt werden muss. Sie holt daher mit dem Messer aus und will mit diesem vorne entlang des Halses des F schneiden. Sie weiß, dass er dabei tödliche Verletzungen davontragen könnte und nimmt dies billigend in Kauf, auf den Tod des F kommt es ihr jedoch nicht an.

Der F kann jedoch reflexartig die Hände nach oben reißen und eine Tasche, welche getragen hat, schützend zwischen Hals und Messer halten. Er trägt keine Verletzungen davon und flüchtet wenige Meter neben die Bushaltestelle. A erkennt nun richtigerweise, dass der F sich nicht mehr dazwischen stellen wird und die Bahn zu E frei ist.

E, der die A doch hat kommen sehen, versucht über die Fahrbahn auf die andere Straßenseite zu flüchten. A läuft ihm hinterher und sticht auf der Fahrbahn auf ihn ein und lässt ihn dort liegen. E stirbt und F lebt.

Aufgabe: Prüfen Sie die Strafbarkeit der A nach dem StGB.

Eine Strafbarkeit in Bezug auf E ist NICHT zu prüfen.

Bearbeiterhinweis:

Der 15. Abschnitt des StGB ist NICHT zu prüfen. Der 17. Abschnitt des StGB ist NICHT zu prüfen. Der 23. Abschnitt des StGB ist NICHT zu prüfen.

Die §§168, 221, 240, 306d, 323c sind ebenfalls NICHT zu prüfen! 

26.02.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-02-26 11:58:062025-02-26 14:42:05Gedächtnisprotokoll Strafrecht Februar 2025 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht III Februar 2025 NRW

Deliktsrecht, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur dritten Klausur im Zivilrecht des Februar-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt:

Die M ist Eigentümerin der Dackelhündin Daisy. Es handelt sich dabei um eine Rassezüchtung mit Nachweisen und Daisy hat einen objektiven Marktwert von 2.200 Euro. M nimmt mit Daisy seit einigen Jahren an Wettbewerben teil und hat in den letzten drei Jahren mit ihr den ersten Platz belegt, welcher immer mit 500 Euro Gewinn belohnt wurde. 

Anfang 2024, kurz vor einem weiteren Wettbewerb, möchte die M in den Urlaub reisen (10.1.24 bis 18.1.24) und gibt Daisy deswegen zu P, die eine Hundepension in Düsseldorf betreibt. P soll in Abwesenheit der M, Daisy pflegen und umsorgen und auch täglich mit ihr rausgehen. Dafür machen sie eine Vergütung von 250 Euro aus.

P geht mit Daisy täglich in einem Wald spazieren. Dabei lässt sie Daisy immer ohne Leine laufen – was nicht mit M abgesprochen ist – da die Hündin sich nie weit entfernt und immer in der Nähe von P bleibt. Daisy reagiert aber nicht immer auf Befehle der P.

Am 18.1 geht P wieder mit Daisy im Wald spazieren und lässt sie wie immer ohne Leine laufen. Daisy nimmt ein Geräusch wahr und bleibt mitten auf dem Waldweg stehen. Auf Kommandos der P reagiert sie nicht und bleibt weiter stehen. Auf Grund ihrer Fellfärbung ist sie im Laub nur schwer zu sehen. Aus dem Wald hinaus kommt die Joggerin J gelaufen, die die P überholt und auf Daisy zuläuft. Daisy reagiert immer noch nicht und steht immer noch mitten auf dem Waldweg. J befindet sich nicht in unmittelbarer Nähe von P und auf Grund von Noise-Cancelling Kopfhörern nimmt sie auch nicht die Rufe von P war, welche sie auf Daisy aufmerksam machen möchte. J stürzt schließlich über die Daisy und fällt hin. Dabei zieht sie sich einen Bruch des linken Beines zu und ihr entstehen – in der Höhe angemessene – 5.000 Euro Heilbehandlungskosten.

Auch Daisy wird bei der Kollision verletzt und die M fährt noch am selben Tag, direkt nach ihrer Rückkehr, mit ihr zum Tierarzt. Dort wird festgestellt, dass Daisy sich die Pfote gebrochen hat und es entstehen – notwendige und angemessene – Tierarztkosten in Höhe von 600 Euro.

J möchte jetzt von P die 5.000 Euro Heilbehandlungskosten ersetzt haben. Die P hätte die Daisy an die Leine nehmen müssen. P entgegnet, dass in dem Wald keine Leinenpflicht gem. § 2 Abs. 2 LHundG NRW herrsche und außerdem hätte Daisy nur ruhig dagestanden und von ihr sei keine Gefahr iSd § 2 Abs. 1 LHundG NRW ausgegangen. Außerdem hätte J bei aufmerksamer Beobachtung des Waldweges – was auch zutrifft – die Daisy rechtzeitig wahrnehmen können. Und hätte sie die Kopfhörer nicht getragen, dann hätte sie auch die Rufe von P wahrnehmen können. 

P möchte von J wiederum die 600 Euro Tierarztkosten erstattet haben. J ist der Meinung, dass die P doch sowieso keinen Anspruch hatte, da die M die Halterin sei und damit die P gar nichts damit zu tun hätte. Die P ist der Meinung, dass wenn überhaupt beide ein Verschulden treffen würde und beide der M die Kosten schulden.

Frage 1: Hat J einen Anspruch auf Ersatz der 5.000 Euro Heilbehandlungskosten? 

Frage 2: Hat P einen Anspruch auf Ersatz der 600 Euro Tierarztkosten? 

Fallfortsetzung:

Daisy kann auf Grund der Verletzung nicht am diesjährigen Wettbewerb teilnehmen. M ist der Meinung, dass sie auch dieses Jahr wahrscheinlich wieder den Wettbewerb und die 500 Euro gewonnen hätte. Außerdem sei es durch die Verletzung zu einer Wertminderung von 200 Euro gekommen, sodass der objektive Marktwert nun 2.000 Euro beträgt.

Die M möchte nun die 700 Euro von J haben, die J möchte aber nicht zahlen. Sie ist der Meinung, es wäre ja gar nicht klar, ob sie den Wettbewerb wieder gewonnen hätten und auch die Wertminderung hätte sie nicht zu zahlen, da M – was auch zutrifft – sowieso nicht vorhabe den Hund zu verkaufen.

Die M erhebt deswegen Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Düsseldorf. Der zuständige Richter lässt der J die wirksame Klageschrift zukommen, zudem ordnet er ordnungsgemäß einen frühen ersten Termin an, zu dem M und J auch ordnungsgemäß geladen werden. J ist der Meinung es bestände sowieso kein Anspruch gegen sie und sie erscheint deswegen nicht zu der mündlichen Verhandlung. M beantragt den Erlass auf ein Versäumnisurteil.

Frage 3: Unterstellt, dass der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht: wie entscheidet das Gericht? 

Beatbeiterhinweis zu ALLEN Fragen:

  • § 823 Abs 2 BGB ist NICHT zu prüfen. 
  • §§ 677 bis 687 BGB sind NICHT zu prüfen.
  • Außer der im Sachverhalt genannten LHundG NRW sind KEINE weiteren Vorschriften zu prüfen.
26.02.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-02-26 11:48:582025-02-26 14:42:26Gedächtnisprotokoll Zivilrecht III Februar 2025 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht II Februar 2025 NRW

Examensreport, Kreditsicherung, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Sachenrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Zivilrecht des Februar-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt:

V verkauft und vermietet Drucker und Kopierer. Der K betreibt eine Druckerei und hat schon häufiger bei V gemietet und auch gekauft. Anfang Dezember 2023 möchte der K ein hochwertiges C2-Kopiergerät (nachfolgend Kopierer) kaufen. Der Wert des Druckers beträgt 20.000 Euro. V und K einigen sich darauf, dass der K den Kopierer in 4 Raten a 5.000 Euro kaufen kann. Er soll den Kopierer auch sofort mitnehmen können, aber er soll erst nach voller Kaufpreiszahlung dem K gehören. Die Raten sind Ende Februar 24, Ende Mai 24, Ende August 24 und Ende November 24 fällig. 

Mitte Dezember 2023 kommt es in der Buchhaltung durch einen Fehler eines Angestellten der V zu einer falschen Eintragung des Vertrages des K und dieser wird als Mietvertrag bis Ende Dezember 2024 vermerkt. Im Januar 2024 veräußert die V dann, auf Grund dieses Fehlers, den Kopierer ein zweites Mal an die D zum Preis von 15.000 Euro (der Wert am Ende der vermeintlichen Mietdauer). Die beiden vereinbaren, dass D sofort Eigentümerin werden soll, den Drucker aber erst am Ende der vermeintlichen Mietdauer erhalten soll. Dazu tritt V ihr alle möglichen Forderungen ab.

Im Februar 2024 ist der K knapp bei Kasse und bittet seinen Freund F um ein Darlehen in Höhe von 15.000 Euro. Zur Sicherung seiner Forderung möchte der F gerne eine Sicherheit in Form des Kopierers haben. Die beiden einigen sich auf die Eigentumsübertragung, der Kopierer soll aber beim K verbleiben. Das zinslose Darlehen soll der K bis Ende November zurückzahlen. Dabei denkt der K fälschlicherweise, dass ihm der Kopierer bereits gehört.

Im November 2024 hat der K das Darlehen nicht zurückgezahlt, weswegen der F die Herausgabe des Kopierers verlangt. Dem K ist bei der Durchsicht seiner Unterlagen jetzt aufgefallen, dass ihm der Kopierer noch gar nicht gehört. Er hat bereits 3 volle Raten an V gezahlt, und für die letzte Rate konnte er lediglich 4.000 Euro aufbringen, welche er bereits überwiesen hat. 

Mitte Dezember überweist der F dann 1.000 Euro an die V und gibt als Verwendungszweck „Restschuld K“ an und schreibt zeitgleich eine Mail an V, in welcher er sie darüber informiert, dass er die restliche Zahlung veranlasst hat. Beides geht noch am selben Abend bei der V ein, so dass sie es auch spätestens am nächsten Tag auf einem Überweisungsträger einsehen kann. 

Vier Tage später kommt die D zu der V und verlangt jetzt nach Ende der Mietdauer die Herausgabe. Erst jetzt fällt V die Überweisung des F auf und somit auch die doppelte Veräußerung durch den Fehler des vermeintlichen Mietvertrages. Sie überweist das Geld an F zurück und schreibt zeitgleich eine Mail jeweils an F und K, in der sie klar macht, dass sie mit der Zahlung des F nicht einverstanden sei, da der K schuldet.

Im Januar 2025 taucht nun die D bei K auf, die von dem Fehler des vermeintlichen Mietvertrages und auch den Zahlungen von K an V nichts weiß und fordert von ihm die Herausgabe der vermeintlichen Mietsache. Der K ist so überrumpelt von der bestimmenden, aber freundlichen D, dass er ihr ohne das Missverständnis zu erklären den Kopierer mitgibt.

Der F möchte jetzt die Herausgabe von der D. Beide sind der Meinung ihnen stünde das Eigentum am Kopierer zu. 

Frage: kann der F die Herausgabe von D verlangen? 

Bearbeiterhinweis. § 812 und § 823 sind NICHT zu prüfen!

26.02.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-02-26 11:45:452025-02-26 14:42:39Gedächtnisprotokoll Zivilrecht II Februar 2025 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Februar 2025 NRW

BGB AT, Deliktsrecht, Examensreport, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Kaufrecht, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Klausur im Zivilrecht des Februar-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt:

A, B und C beschließen gemeinsam einen Fahrkurierdienst in Bochum zu gründen. Sie wollen keine Mitarbeiter einstellen und die anfallenden Büro- und Verwaltungsarbeiten selbstständig ausführen. Sie rechnen mit einem Jahresumsatz von 50.000 Euro. Mündlich einigen die drei sich auf die Gründung der Gesellschaft und vereinbaren auch, dass jeder alleine geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sein soll. Noch Anfang November 2024 gehen A, B und C zum Notar O um die Fahrradkurierdienst eGbR ins Register eintragen zu lassen. Auf Grund eines Fehlers des Registergerichts wird jedoch anstelle des C der X ins Register eingetragen, der den gleichen Nachnamen wie der C hat.

Die eGbR mietet einen kleinen Büroraum an, um von dort den Fahrradkurierdienst zu betreiben. Auf Grund schleppender Geschäfte möchte der A gerne in neue Büromöbel investieren, um das Büro für Kunden attraktiver zu gestalten. Er schlägt B und C deswegen vor Büromöbel in Höhe von 5.000 Euro zu kaufen. Der B sieht dies gar nicht ein und widerspricht den Plänen. Der C schweigt dazu. Der A kauft trotz dessen am 2.12 Büromöbel für 5.000 Euro bei Möbelhändler V, welche eine Woche später geliefert werden. Dem Notar O ist währenddessen der Fehler des Registers bekannt geworden, woraufhin er sofort A, B und C darüber informiert.

V tritt währenddessen an C und X heran, da der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde und verlangt von beiden die Kaufpreiszahlung. X und C entgegnen, dass ein solcher Vertrag schon gar nicht wegen des Widerspruchs des B zustande gekommen sei. Der V wusste – was auch zutrifft – jedoch nichts von dem Widerspruch. Der X hält auch dagegen, dass er doch sowieso nie Gesellschafter geworden ist und nichts damit zu tun hätte – der V könnte sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, denn die Eintragung der eGbR sei ja freiwillig.

Frage 1: hat V einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegenüber C und/oder X?

Fallfortsetzung 1:

Mittlerweile wurde das Register korrigiert. Der Kommilitone D von A, B und C möchte gerne in die eGbR eintreten und so wird er wirksam zum 1.12.24 Gesellschaftler in der eGbR. Kurz darauf wird ihm der Kurierdienst jedoch wieder zu anstrengend und er scheidet wirksam zum 1.02.25 wieder aus der Gesellschaft aus. Weder Eintritt noch Ausscheiden wurden in das Register aufgenommen.

Am 6.02.25 führt der A einen Lieferauftrag der eGbR mit dem Fahrrad aus und ist dabei zu schnell unterwegs (vgl. § 3 StVO). Auf Grund seiner Geschwindigkeit kommt es zu einer Kollision mit dem Fußgänger F welcher ordnungsgemäß am Straßenverkehr teilgenommen hat. Auf Grund der Kollision stürzt der F und bricht sich das Handgelenk, ihm entstehen – angemessene – 1.000 Euro Heilbehandlungskosten.

F möchte die Kosten ersetzt haben und wendet sich an A, B und D. D entgegnet er sei schon wieder aus der Gesellschaft ausgeschieden und hätte damit also nichts mehr zu tun. B entgegnet er hätte das Verfehlen vom A im Straßenverkehr nicht zu vertreten.

Frage 2: Hat F einen Anspruch auf Ersatz der 1.000 Euro gegen A, B und/oder C?

Hinweis: § 823 Abs. 2 ist nicht zu prüfen!

Fallfortsetzung 2:

Die wohlhabende und kinderlose T möchte ihr Patenkind F beerben. Auf ein Papier schreibt sie deswegen unter der Überschrift

„05.02.2015 in Bochum“

„Mein Neffe F soll mein gesamtes Vermögen nach meinem Tod erhalten, außer eine Danziger Briefmarke soll an meine Nichte N vermacht werden.“

Eine Unterschrift setzt sie nicht darunter. Das Papier packt sie gefaltet in einen Briefumschlag, welchen Sie verschließt und auf dessen Vorderseite sie „Mein letzter Wille“ sowie ihren Vor- und Nachnamen und ihre Anschrift schreibt. Auf der Rückseite des Umschlages unterschreibt sie mit Vor und Nachnamen.

Als T am 05.02.2025 verstirbt, möchte der F der N die Briefmarke (Verkehrswert 2000 Euro) bringen und so seiner Pflicht aus § 2174 nachzukommen. Als der F sich zu Fuß auf den Weg zu N macht, kommt es zu dem Unfall aus der Fallfortsetzung 1. Dabei wird die Briefmarke zerstört. Der F erklärt daraufhin der N, dass er ihr seine Rechte abtreten würde, damit diese selbst einen Anspruch gegen A stellen kann.

Frage 3: Hat N aus eigenem Recht oder Abtretung einen Anspruch gegen A?

Hinweis:

Die Gesellschaftshaftung des A ist nicht zu prüfen!

§ 823 Abs 2 ist nicht zu prüfen!  Es ist zu unterstellen, dass keine Forderungen an Versicherungen abgetreten wurden.

26.02.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-02-26 11:40:552025-02-26 14:42:51Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Februar 2025 NRW

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