Erstmalig hat nun das LG Frankfurt ein Fahrverbot für einen privaten Faher, der seine Dienste über die App Uber angeboten hat, erteilt (s. https://beck-aktuell.beck.de/news/lg-frankfurt-am-main-taxifahrer-erwirkt-einstweilige-verf-gung-gegen-uber-fahrer). Auch hier handelt es sich um ein wettbewerbsrechtliches Verfahren, sodass die Ausführungen in unserem Uber-Artikel übertragbar sind.
Als kurze, schlagwortartige Zusammenfassung: Mangels erforderlichem Personenbeförderungsscheins verstoßen sowohl Uber als auch die Fahrer gegen das PBefG. Dieses stellt eine Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 UWG dar, sodass Konkurrenten diesen Verstoß vor den Zivilgerichten geltend machen können.
Dennoch empfehle ich, sich anhand des Artikels in das UWG und PBefG einzuarbeiten – gerade für eine anstehende mündliche Prüfung.
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