Im Folgenden erhaltet ihr die im Januar 2014 gelaufene zweite Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
M mißhandelt seit zwei Jahren regelmäßig seine Frau F. Am 10.1.2007 ist
es wieder soweit. M fügt F im Rahmen einer heftigen Auseinandersetzung
erhebliche Verletzungen zu. Die durch die Nachbarn herbeigerufene
Polizei spricht einen Verweis und ein Rückkehrverbot zur Wohnung nach §
34a PolG NRW von acht Tagen aus. Daneben droht die Polizei dem M bei
zuwiderhandeln ein Zwangsgeld und auch eine eventuelle Ersatzzwangshaft
an. A kehrt nach fünf Tagen zur Wohnung zurück. Zu einem Zwischenfall
mit der Ehefrau kommt es nicht. Die Nachbarn informieren die Polizei
dennoch über den Verstoß gegen das Rückkehrverbot. Die Polizei setzt
daraufhin ein Zwangsgeld von 500€ fest. Nach erfolgsloser Pfändung
mangels pfändbarer Gegenstände möchte die Polizei im April 2008 die
Anordnung von Ersatzzwangshaft von drei Tagen durch die Polizei beim
örtlich zuständigen VerwG beantragen. Seit Januar 2008 ist M von F
geschieden und mit L verheiratet. M wendet gegen die Ersatzzwangshaft
ein, dass er mit F nichts mehr zu tun hat und dass das Rückkehrverbot
doch inzwischen eh abgelaufen sei.
1. Aufgabe: Ist der zulässige Antrag Polizei begründet? Die
Verfassungsmäßigkeit von § 34a PolG NRW wird unterstellt.
Abwandlung
Die X-Fraktion des Landtags ist der Ansicht, dass § 34a PolG NRW in die
Kompetenz des Bundes zum Bürgerlichen Recht und zur Freizügigkeit
eingreift und daher bereits formell verfassungswidrig ist. Außerdem
verletze die Norm Grundrechte.
2. Aufgabe:
a) Ist § 34a PolG NRW verfassungsgemäß?
b) Kann die X-Fraktion zur Klärung ein Verfassungsgericht anrufen?
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