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Dr. Lena Bleckmann

Die Urkundenfälschung, § 267 StGB (Teil 1: Der Urkundsbegriff)

Examensvorbereitung, Für die ersten Semester, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized, Verschiedenes

Die Urkundenfälschung ist ein Delikt, dass für Klausursteller ganz besondere Potentiale bietet und Studierende zuweilen zur Verzweiflung bringen kann. Das liegt weniger an der besonderen Komplexität der Prüfung als daran, dass sie geschickt in Sachverhalten versteckt werden und von den Prüflingen allzu leicht übersehen werden kann. Der mehrteilige Grundlagenbeitrag nennt daher zahlreiche Beispiele, die zwar nicht auswendig gelernt werden müssen, aber Klausur- und Examenskandidaten und -kandidatinnen ein Gespür dafür geben sollen, wann an § 267 BGB zu denken ist.

In diesem ersten Teil soll es zunächst um den Begriff der Urkunde gehen. Hieran hängt viel, sodass sich ein wenig Auswendiglernen am Ende doch nicht vermeiden lässt. Die Definition muss sitzen.

I. Definition und Funktionen

Eine Urkunde ist jede verkörperte, aus sich heraus verständliche, menschliche Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.  

Zentral sind dabei drei Funktionen, die jede Urkunde erfüllen muss und die sich aus dieser Definition herauslesen lassen: Die Perpetuierungsfunktion (in der Definition anlegt im Merkmal der verkörperten, menschlichen Gedankenerklärung), die Beweisfunktion (in der Definition angelegt im Merkmal der Eignung und Bestimmung zum Beweis im Rechtsverkehr) sowie die Garantiefunktion (in der Definition angelegt im Merkmal der Erkennbarkeit des Ausstellers). Der Reihe nach:

1. Perpetuierungsfunktion

Die Urkunde muss eine menschliche Gedankenerklärung mit einer körperlichen Sache verbinden und dadurch gewissermaßen fassbar machen. Zunächst ist daher eine menschliche Gedankenerklärung notwendig. Aus ihr müssen sich menschliche Gedanken erkennen lassen. Durch dieses Merkmal ist die Urkunde insbesondere von einem bloßen Augenscheinsobjekt abzugrenzen (Schönke/Schröder/Heine/Schuster, § 267 StGB Rn. 4).

  • Keine Gedankenerklärungen sind Spuren oder Fingerabdrücke
  • Technische Aufzeichnungen sind nur dann Gedankenerklärungen, wenn sie einem Menschen oder einer juristischen Person zugerechnet werden können, etwa weil die Aufzeichnung von der Person veranlasst wurde und/oder sie sich die enthaltene Erklärung zu Eigen gemacht hat. Die Aufzeichnungen eines Fahrtenschreibers selbst sind beispielsweise noch keine Gedankenerklärung (OLG Karlsruhe, NStZ 2002, 653), der Parkschein aus dem Parkscheinautomaten ist demgegenüber als Erklärung des Betreibers darüber zu werten, dass jemand eine Parkgebühr entrichtet hat (OLG Köln, NJW 2002, 527 f.)
  • Strittig ist die Einordnung von Wertzeichen wie Rabattmarken und Bons (die Urkundseigenschaft ablehnend BayObLG, NJW 1980, 196; a.A. Schönke/Schröder/Heine/Schuster, § 267 StGB Rn. 4 m.w.N.)

Die Gedankenerklärung muss nicht so abgefasst sein, dass sie aus sich heraus für jedermann verständlich ist; der Inhalt der Erklärung muss sich nicht vollständig und offensichtlich aus der Urkunde selbst ergeben. Sonst könnten letztlich nur ausführliche Schriftstücke Urkunden sein. Es genügt vielmehr, dass irgendjemand neben dem Aussteller den Erklärungsgehalt nachvollziehen kann. Unter dieser Voraussetzung (der Verständlichkeit der Urkunde jedenfalls für Eingeweihte) genügt etwa auch die Verwendung von Symbolen (siehe auch Schönke/Schröder/Heine/Schuster, § 267 StGB Rn. 7).

Neben einer Erklärung erfordert die Urkunde eine gewisse Fixierung, eine Dauerhaftigkeit des „Datenträgers“, also der körperlichen Sache. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Erklärung unveränderlich bzw. unaufhebbar mit der körperlichen Sache verbunden ist.

  • Beispiele, in denen die hinreichende Verkörperung fehlt: Nachrichten in Schnee oder Sand, nur lose mit einer Klarsichtfolie verbundene Kaufsache (OLG Köln, NJW 1979, 729), Tonträger, elektronische Daten
  • Grenzfälle, in denen eine hinreichende Verkörperung noch vorliegt: Mit Bleistift geschrieben Erklärungen, auf eine Kaufsache aufgeklebtes Preisschild
2. Beweisfunktion

Die verkörperte Erklärung muss objektiv beweisgeeignet für eine rechtserhebliche Tatsache sein. Rechtserheblichkeit liegt vor, wenn die Erklärung „allein oder in Verbindung mit anderen Beweismitteln für die Entstehung, Erhaltung, Veränderung oder das Erlöschen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses öffentlicher oder privater Natur von Bedeutung ist“ (so Schönke/Schröder/Heine/Schuster, § 267 StGB Rn. 12).

  • Problematisch sind hier insbesondere formnichtige Erklärungen. Wenn durch einen Verstoß gegen die vorgeschriebene Form offensichtlich ist, dass die Erklärung im Rechtsverkehr keine Bedeutung entfaltet, fehlt ihr insoweit die Beweiseignung. Das heißt nicht, dass die Erklärung nicht beweisgeeignet für etwas anderes als den Abschluss des gewollten Rechtsgeschäfts sein kann. Auch kann ein Interesse an dem Beweis des Abschlusses des nichtigen Vertrags bestehen. Ein heilbarer Formverstoß steht der Beweiseignung grds. nicht entgegen (Schönke/Schröder/Heine/Schuster, § 267 StGB Rn. 9).

Daneben muss die Erklärung subjektiv beweisbestimmt sein. Der Aussteller oder Dritte muss die Erklärung also als Beweismittel im Rechtsverkehr einsetzen wollen. Ob es hierzu allein auf den inneren Willen oder aber auf den objektiven Empfängerhorizont ankommt, ist umstritten, in der Klausur aber selten relevant.

  • Hier wird zwischen Absichts- und Zufallsurkunden differenziert. Absichtsurkunden werden mit dem Ziel der Nutzung als Beweismittel hergestellt, so z.B. eine Quittung für einen Zahlungsvorgang. Zufallsurkunden erhalten ihre Beweisbestimmung erst später durch den Aussteller oder Dritte. Der BGH nennt als Beispiel einen Brief des Ehegatten an eine dritte Person als Beweismittel im Scheidungsprozess, BGH, NJW 1959, 2174.

Problematisch ist die Abgrenzung von Beweis- und Kenn- bzw. Unterscheidungszeichen. Letztere sollen allein der Individualisierung oder Unterscheidbarkeit dienen und die Urkundseigenschaft nicht erfüllen. In der Literatur wird die Differenzierung vielfach für ihre Undurchsichtigkeit kritisiert (BeckOK StGB/Weidemann, § 267 Rn. 8; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, § 267 StGB Rn. 20). Für Studierende ist das natürlich misslich, letztlich ist in der Prüfungssituation hierdurch aber häufig auch viel vertretbar. Einige Beispiele zur Sensibilisierung:

  • Kennzeichen ohne Beweisfunktion sollen sein: Garderobenmarken, Autogramme, abgelöste und gestempelte Briefmarken
  • Beweiszeichen sollen sein: Kreidezeichen auf Strandkorb als Markierung für bezahlte Miete, Siegelabdruck eines Weinprüfers, Künstlerzeichen auf Gemälde
  • Siehe diese und weitere Beispiele auch bei BeckOK StGB/Weidemann, § 267 Rn. 8 f.
3. Garantiefunktion

Um die sog. Garantiefunktion zu erfüllen, muss die Erklärung die Person ihres Ausstellers erkennen lassen. Wer Aussteller ist, war früher einmal umstritten. Die Körperlichkeitstheorie, nach der Aussteller derjenige ist, der den Herstellungsakt selbst vollzogen hat, wird heute allerdings soweit ersichtlich nicht mehr vertreten. Vielmehr ist die sog. Geistigkeitstheorie anerkannt, nach der Aussteller derjenige ist, der geistig für die Erklärung einsteht. Anders gesagt: Aussteller ist der, von dem die Erklärung geistig herrührt (BeckOK StGB/Weidemann, § 267 Rn. 13). Die Urkunde muss den Anschein erwecken, dass eine individualisierbare Person für die Erklärung einsteht. Wichtig: Das setzt nicht voraus, dass diese Person tatsächlich existiert!

Die Garantiefunktion ist dann nicht erfüllt, wenn der (scheinbare) geistige Urheber der Erklärung anonym bleibt, also nicht ermittelbar ist.

  • Sog. offene Anonymität liegt vor, wenn der Aussteller sich gar nicht zu erkennen gibt oder offensichtlich hinter einem Decknamen o.ä. versteckt
  • Versteckte Anonymität liegt vor, wenn zwar ein Name angegeben wird, es sich aber um einen Allerweltsnamen handelt und offensichtlich ist, dass die Identität verborgen bleiben soll
  • Das heißt natürlich nicht, dass Menschen mit häufigen Namen keine Urkunden erstellen können. Verstecke Anonymität liegt nur vor, wenn deutlich wird, dass der verwendete Name ein persönliches Einstehen für die Erklärung verhindern soll

II. Sonderformen der Urkunde

Neben der „klassischen“ Urkunde, bei der die verkörperte Gedankenerklärung für sich steht und aus sich heraus alle Merkmale und Funktionen der Urkunde erfüllt (klassisches Beispiel: Zeugnis mit Unterschrift), ist als Sonderform die sog. zusammengesetzte Urkunde anerkannt. Bei der zusammengesetzten Urkunde wird die verkörperte Gedankenerklärung i.d.R. durch ein Bezugsobjekt ergänzt, das selbst nicht die Urkundseigenschaften erfüllt, durch eine räumlich feste Verbindung mit der Gedankenerklärung aber zu einer Beweiseinheit verschmilzt.

  • Beispiele: Aufgeklebtes Preisschild auf Kaufsache, Kennzeichen auf KFZ bzw. TÜV-Prüfplakette auf KFZ-Kennzeichen, Foto im Personalausweis
  • Diskutiert, aber abgelehnt etwa auch für ein Verkehrszeichen in Verbindung mit einem räumlich nicht überschaubaren Straßenabschnitt (OLG Köln, NJW 1999, 1042). Das ist ein Beispiel, das besonders anschaulich zeigt, dass die Urkundenfälschung in der Strafrechtsklausur auch mal an ungewöhnlichen Stellen auftauchen kann.

Das Entfernen oder Auswechseln des Bezugsobjekts kann bei Vorliegen einer zusammengesetzten Urkunde auch schon den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen, auch wenn die Erklärung selbst streng genommen nicht angetastet wird.

Auch mehrere Urkunden können gemeinsam eine zusammengesetzte Urkunde bilden, wenn eine auf die andere inhaltlich verweist und die Urkunden räumlich fest verbunden sind (Schönke/Schröder/Heine/Schuster, § 267 StGB Rn. 36b).

Demgegenüber liegt eine weitere Sonderform der Urkunde, nämlich eine sog. Gesamturkunde vor, wenn mehrere Urkunden körperlich so zusammengefasst sind, dass sich aus der Zusammenfassung ein neuer Erklärungs- und Beweisinhalt i.S.e. Vollständigkeits- und Abgeschlossenheitserklärung ergibt.

  • Beispiele sind die Personalakte, die Handelsbücher eines Kaufmanns, Strafprozessregister oder Einwohnermeldeverzeichnisse (MüKoStGB/Erb, § 267 Rn. 57).

Entfernt man aus einer Gesamturkunde eine Einzelurkunde, so kann das also unter § 267 StGB fallen, weil aus der Zusammenfassung der einzelnen Urkunden wiederum eine eigenständige Urkunde mit neuem Erklärungswert entsteht.

III. Beliebtes Sonderproblem: Fotokopien und Collagen

Häufiges Klausurproblem ist die Einordnung von Fotokopien. Bei Kopien, die als solche erkennbar sind, ist der Aussteller grundsätzlich nicht erkennbar, sodass sie nach herrschender Ansicht keine Urkundsqualität haben. Man kann darüber hinaus erwägen, ob die Kopie überhaupt eine selbstständige Gedankenerklärung enthalten (Schönke/Schröder/Heine/Schuster, § 267 StGB Rn. 42a) oder ob sie beweisgeeignet sind (Beweisbedeutung und Garantiefunktion ablehnend etwa OLG Düsseldorf, NJW 2001, 167).

Dass es sich nicht um Urkunden handelt, heißt aber nicht, dass als solche erkennbare Kopien im Rahmen des § 267 StGB irrelevant sind. So kann beispielsweise das Vorlegen einer Kopie einer unechten Urkunde ein Gebrauchmachen eben dieser darstellen und so wiederum strafrechtlich relevant sein (zu den Tathandlungen des § 267 StGB siehe den zweiten Teil dieses Beitrags).

Ist die Kopie allerdings nicht als Kopie erkennbar, sondern erweckt vielmehr den Eindruck eines Originals und soll auch gerade als falsches Original verwendet werden, ist die Urkundseigenschaft zu bejahen (OLG Stuttgart, NJW 2006, 2869).

Feingefühl können KlausurbearbeiterInnen auch beim Umgang mit Collagen beweisen. Wenn der Täter etwa mehrere einzelne Schriftstücke zusammenklebt, dann dürfte das „Kunstwerk“ selbst in aller Regel als selbst zusammengesetzt erkennbar sein, es handelt sich hierbei nicht um eine Urkunde (Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, § 55 Rn. 69). Ebenso ist die Kopie der Collage (dasselbe gilt für lose zusammengelegte und kopierte Blätter) keine Urkunde, soweit sie als Kopie erkennbar ist (s.o.). Erweckt sie hingegen selbst den Eindruck, es handle sich um ein Original, wird durch den Kopiervorgang eine Urkunde hergestellt (Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, § 55 Rn. 43).

Aufgrund des Sachzusammenhangs sei hier auf ein Problem hingewiesen, dass sich nach Lektüre des zweiten Teils dieses Beitrags, der sich mit den Tathandlungen des § 267 StGB befasst, noch besser erschließen dürfte: Die fehlende Urkundseigenschaft der Collage selbst führt dazu, dass es von vorneherein an einer Urkunde fehlt, die gebraucht werden könnte. Während die Vorlage einer erkennbaren Kopie eines Dokuments, das selbst die Anforderungen an eine unechte oder gefälschte Urkunde erfüllt, wie bereits erwähnt als Gebrauchen eben dieses Dokuments eingeordnet werden kann, kann dieser Kunstgriff bei Collagen nicht gelingen (siehe auch Kindhäuser/Schramm, Strafrecht BT I, § 55 Rn. 69).

In Teil 2 des Beitrags, der bald erscheint, geht es um die Tathandlungen des § 267 StGB sowie den subjektiven Tatbestand der Norm.

09.09.2022/2 Kommentare/von Dr. Lena Bleckmann
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Lena Bleckmann https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Lena Bleckmann2022-09-09 08:23:072022-09-23 07:40:56Die Urkundenfälschung, § 267 StGB (Teil 1: Der Urkundsbegriff)
Dr. Lena Bleckmann

Grundlagen des Strafrechts: Straftaten gegen die persönliche Ehre

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Die Beleidigungsdelikte der §§ 185 ff. StGB bilden zwar nur selten den alleinigen Schwerpunkt einer Klausur – ihre Bedeutung sollte dennoch nicht unterschätzt werden. Sie eignen sich hervorragend zur Kombination mit anderen Deliktstypen, wie etwa Straftaten gegen die Rechtspflege, und werden hierbei von den Klausurbearbeitern gern übersehen. Auch können sie in öffentlich-rechtlichen Klausuren Bedeutung erlangen: Für die Bestimmung der Grenzen der Grundrechte aus Art. 5 GG ist ihre Kenntnis zum Teil unerlässlich.
Die Klausurrelevanz ergibt sich nicht zuletzt aus mehreren aktuellen und vieldiskutierten Gerichtsentscheidungen, die sich mit dem Thema der Ehrverletzungsdelikte befassen und deren Kenntnis vor allem von Examenskandidaten, aber auch im Rahmen der fortgeschrittenen Strafrechtsklausuren erwartet werden dürfte – siehe etwa die Entscheidungen des BVerfG zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik (Az. 1 BvR 2433/17) und des LG Berlin zu beleidigenden Äußerungen gegenüber einer Politikerin (Az. 27 AR 17/19).
Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Tatbestände und eignet sich daher hervorragend für die Wiederholung sowie die Schärfung des Problembewusstseins.
I. Systematik
Die wichtigsten Tatbestände im Rahmen der Straftaten gegen die persönliche Ehre bilden die § 185 StGB, § 186 StGB und § 187 StGB. Während der Ehrbegriff als solcher umstritten ist (siehe MüKoStGB/Regge/Pegel, § 185 Rn. 7), ist weitgehend anerkannt, dass sowohl die innere Ehre, d.h. die persönliche Würde und der innere Wert des Menschen, als auch die äußere Ehre, d.h. der Geltungsanspruch in der Gesellschaft, geschützt sind. Die § 186 StGB und § 187 StGB können jeweils gem. § 188 StGB qualifiziert sein, wenn sich die Ehrverletzung gegen eine Person des politischen Lebens richtet. Die persönliche Ehre Verstorbener wird von § 189 StGB geschützt.
 Die Prüfung sollte in umgekehrter Reihenfolge erfolgen, d.h. zunächst die Verleumdung gem. § 187 StGB, dann die üble Nachrede gem. § 186 StGB und zuletzt die Beleidigung gem. § 185 StGB. Das bietet sich deswegen an, weil die § 186 StGB und § 185 StGB je nach Fallkonstellation als mögliche Auffangtatbestände in Betracht kommen – dazu sogleich.
II. Die Beleidigungsfähigkeit des Opfers
Alle genannten Delikte setzen voraus, dass das Opfer möglicher Ehrträger ist. Erfasst sind unstrittig alle lebenden Menschen (für Verstorbene siehe § 189 StGB). Schwieriger liegt der Fall, wenn mehrere Personen von der Äußerung betroffen sind. Fraglich ist insoweit, ob Personengemeinschaften als solche beleidigungsfähig sind und ob eine Beleidigung unter Nutzung einer Kollektivbezeichnung einzelne oder alle Mitglieder der Gruppe in ihrer persönlichen Ehre betrifft.
Nach der herrschenden Meinung haben Personengemeinschaften zwar keine individuelle persönliche Würde, ihre Beleidigungsfähigkeit kann aber aus einem schutzwürdigen sozialen Ansehen folgen (siehe zum Streitstand BeckOK StGB/Valerius, § 185 Rn. 11 ff.). Sie sind daher mögliche Opfer der §§ 185 ff. StGB, wenn sie
(a)eine rechtlich anerkannte soziale Aufgabe wahrnehmen und
(b) einen einheitlichen Willen bilden können.
Im Rahmen von Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung ist zu differenzieren: Erfasst die Äußerung alle Mitglieder einer Gruppe (z.B. alle Soldaten, alle Regierungsmitglieder, alle Studenten, alle Mitglieder der Gruppe X), kann dadurch das einzelne Mitglied in seiner persönlichen Ehre verletzt sein, wenn die Gruppe sich von der Allgemeinheit abhebt, klar abgrenzbar und überschaubar ist und sich die einzelnen Mitglieder zweifelsfrei bestimmen lassen. Bezieht sie sich hingegen nur auf ein Mitgliedder Gruppe (z.B. ein Minister der Regierung, ein Mitglied der Gruppe X), können dadurch alle Mitglieder in ihrer Ehre verletzt sein, wenn die Gruppe klein und überschaubar ist und jedes Mitglied individualisierbar ist.
Gerade die letzte Fallgruppe ist beliebter Prüfungsstoff. Zum besseren Verständnis bietet sich die Lektüre der bekanntesten Entscheidungen zum Thema an, etwa BGH, Az. 1 StR 572/63 („Ein bayerischer Minister ist Kunde eines Call-Girl-Rings), BVerfG, Az. 1 BvR 1476/91 („Soldaten sind Mörder“) und BVerfG, Az. 1 BvR 1036/14 (Anstecker „FCK CPS“).
 III. Verleumdung: Tatbestand des § 187 StGB
 Der Tatbestand des § 187 StGB setzt die Kundgabe von Tatsachen in einem Drei-Personen-Verhältnis voraus, d.h. das Opfer darf weder Täter noch Empfänger der Äußerung sein. Dies folgt aus dem Wortlaut „in Beziehung auf einen anderen“. Fehlt es an einem Drei-Personen-Verhältnis, kommt insoweit § 185 StGB als Auffangtatbestand in Betracht (dazu sogleich).
Tatsachen sind alle Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Diese müssen geeignet sein, das Opfer verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Verächtlich machen bedeutet, die Person so darzustellen, als würde sie ihren sittlich-moralischen Pflichten nicht genügen. Herabgewürdigt wird, wessen gesellschaftlicher Ruf geschmälter wird (siehe hierzu MüKoStGB/Regge/Pegel, § 186 Rn. 14). Es genügt jeweils die bloße Eignung der Aussage, ein messbarer Erfolg ist nicht erforderlich. In seiner dritten Variante (Kreditgefährdung) handelt es sich bei § 187 StGB nicht um ein Ehrverletzungs-, sondern um ein Vermögensgefährdungsdelikt.
Die Tatsache muss behauptet, d.h. als nach eigener Überzeugung wahr hingestellt, oder verbreitet werden, d.h. mitgeteilt, ohne dass der Täter sich die Aussage zu eigen macht. Hierzu muss sie entäußert werden, das heißt insbesondere den privaten Bereich verlassen haben. Äußerungen im engen Privaten Bereich sind der „beleidigungsfreien Sphäre“ zuzuordnen und daher nicht entäußert.
Weiteres Tatbestandsmerkmal im Rahmen des § 187 StGB ist die objektive Unwahrheit der Tatsache – dies ist gerade für die Abgrenzung zu § 186 StGB wichtig und darf nicht übersehen werden. Eine Tatsache ist unwahr, wenn sie im Kern unzutreffend ist, was sich auch aus ihrer Unvollständigkeit ergeben kann (BeckOK StGB/Valerius, § 187 Rn. 2). Aus der Eigenschaft als Tatbestandsmerkmal folgt, dass Zweifel zugunsten des Täters gehen: kann die Unwahrheit nicht nachgewiesen werden, gilt indubio pro reo.
Im subjektiven Tatbestand ist wie üblich Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie positive Kenntnis der Unwahrheit (siehe Wortlaut des § 187 StGB „wider besseres Wissen“) erforderlich.
IV. Üble Nachrede: Tatbestand des § 186 StGB
Für § 186 StGB gelten zunächst dieselben Grundsätze wie für § 187 StGB. Auch hier ist eine Tatsachenbehauptung oder -verbreitung im Drei-Personen-Verhältnis erforderlich. Wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass die Unwahrheit der Tatsache kein objektives Tatbestandsmerkmal ist. Vielmehr fordert § 186 StGB, dass die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Hierbei handelt es sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Daraus folgt im Einzelnen: Der Vorsatz des Täters muss sich nicht auf die Unwahrheit der Tatsache beziehen. Auch trägt er die Beweislast – solange nicht erwiesen ist, dass die Tatsache wahr ist, bleibt die Strafbarkeit bestehen. Indubio pro reo findet auf diese objektive Bedingung der Strafbarkeit keine Anwendung.
V. Beleidigung: Tatbestand des § 185 StGB
Demgegenüber unterscheidet sich der Tatbestand des § 185 StGB in vielerlei Hinsicht von den vorgenannten Delikten. Der Gesetzeswortlaut ist hier ausgesprochen knapp. Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist die Kundgabe eigener Miss- oder Nichtachtung. Erfasst wird hier vor allem die Kundgabe von Werturteilen, sowohl gegenüber dem Betroffenen selbst als auch gegenüber Dritten. Ein bloßes Verbreiten wie bei §§ 186, 187 StGB genügt nicht, der Täter muss sich die Aussage zu eigen machen.
Tatsachenbehauptungen werden von § 185 StGB erfasst, soweit sie gegenüber dem Betroffenen selbst erfolgen – insoweit fungiert dieser als Auffangtatbestand gegenüber den §§ 186, 187 StGB. Nach h.M. ist hier die Unwahrheit der Tatsache ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal – bei der Kundgabe wahrer Tatsachen ist die Ehrverletzung ausgeschlossen (siehe hierzu BeckOK StGB/Valerius, § 185 Rn. 22).
Merke also: Die §§ 186, 187 StGB erfordern stets die Kundgabe von Tatsachen in einem Drei-Personenverhältnis, wobei der Täter sich die Aussage nicht zwingend zu eigen machen muss. Für § 185 StGB genügen auch Werturteile und die Kundgabe im Zwei-Personen-Verhältnis, aber auch nur die Kundgabe eigener Missachtung.
Im subjektiven Tatbestand genügt dolus eventualis.
VI. Was es sonst zu beachten gilt
In Fällen mit Bezug zu Ehrverletzungsdelikten kann es häufig erforderlich sein, einen Bezug den Grundrechten aus Art. 5 GG herzustellen und deren Grenzen herauszuarbeiten. Dies kann bereits im Tatbestand relevant werden – mehrdeutige Äußerungen sind im Lichte der Kunst- und Meinungsfreiheit auszulegen, eine Strafbarkeit besteht nur, wenn alle nicht strafbaren Auslegungsmöglichkeiten ausscheiden (siehe BeckOK StGB/Valerius, § 185 Rn. 31 ff.).
Auf der Ebene der Rechtfertigung ist zunächst eine mögliche Einwilligung des Betroffenen zu beachten. Weiterhin darf der besondere Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB nicht übersehen werden. In diesem Rahmen kann erneut eine Abwägung mit den Grundrechten aus Art. 5 StGB erforderlich sein (siehe dazu eingehend MüKoStGB/Joecks/Pegel/Regge, § 193 Rn. 40 ff.).
Für alle Ehrverletzungsdelikte gilt das Strafantragserfordernis nach § 194 Abs. 1 StGB.
Wer diese Grundlagen in strafrechtlichen Klausuren beachtet, kann sich schon deutlich von der Vielzahl der Bearbeiter abheben, die die Beleidigungsdelikte übersehen oder mit der Systematik nicht vertraut sind. Ergänzend sei auf unser Prüfungsschema zu den §§ 185 ff. StGB hingewiesen. 

03.02.2020/1 Kommentar/von Dr. Lena Bleckmann
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Lena Bleckmann https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Lena Bleckmann2020-02-03 08:31:582020-02-03 08:31:58Grundlagen des Strafrechts: Straftaten gegen die persönliche Ehre
Dr. Sebastian Rombey

Basics zur Musterfeststellungsklage

Aktuelles, Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, ZPO

Mit dem 1. November 2018 wurde die Musterfeststellungsklage in das Zivilprozessrecht integriert. Dies hat für ein großes mediales Echo gesorgt. Da hierdurch das bisherige System der ZPO wesentlich erweitert wird, lohnt sich ein Blick auf die Grundzüge dieses Rechtsinstruments – nicht zuletzt deshalb, weil die Musterfeststellungsklage in das 6. Buch der ZPO eingefügt wurde und damit jederzeit zum Gegenstand von Prüfungen werden kann.
I. Mangelnde Rechtsdurchsetzung als Stein des Anstoßes
Der Gesetzentwurf der Großen Koalition fasst das hinter der Einführung stehende Ziel ebenso wie die Problematik, die erst dazu geführt hat, dass eine zivilprozessuale Musterfeststellungsklage geschaffen werden musste, prägnant zusammen (BT-Drucks. 19/2507, S. 1). In einem „durch standardisierte Massengeschäfte geprägten Wirtschaftsleben“ führe das Fehlverhalten eines Marktanbieters häufig zu einer Vielzahl von Geschädigten. Besonders in Fällen, in denen der erlittene Nachteil gering ist, würden bestehende Ansprüche nicht geltend gemacht – der Gesetzentwurf spricht von einem „rationalen Desinteresse“ der Betroffenen. Und das leuchtet unmittelbar ein: Beim Kauf von 300 Salzstangen für 0,49 € wird man als Verbraucher kaum klagen, nur weil in der Packung fünf Salzstangen zu wenig enthalten sind – man hält den Aufwand schlichtweg für nicht verhältnismäßig. Angesichts der Übermacht von Großkonzernen zeigt sich dieses Phänomen auch in gewichtigeren Fällen, man denke nur an den VW-Abgasskandal (gegen die VW-AG wurde passenderweise wenige Stunden nach Geltung der neuen Bestimmungen durch den Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv) unterstützt durch den ADAC die erste Musterfeststellungsklage beim OLG Braunschweig eingereicht). Scheuen Verbraucher allerdings das Risiko, auf Prozesskosten sitzen zu bleiben sowie den mit einer Klage verbundenen Aufwand an Zeit und Nerven, verbleibt der erlangte Gewinn beim Marktanbieter, der hierdurch im Verhältnis zu rechtstreuen Mitwettbewerbern einen unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil erlangt. Genau das soll durch die neu geschaffene Verbandsklage fortan verhindert werden. Doch im Einzelne:
II. Die Musterfeststellungsklage unter der Lupe
Zunächst muss die Zulässigkeitsprüfung der Musterfeststellungsklage dargestellt werden (1.), bevor näher auf den Verfahrensablauf und die Beendigung des Verfahrens eingegangen werden kann (2.).
1. Schema zur Zulässigkeit
a) Damit eine Musterfeststellungsklage zulässig ist, muss sie zuallererst statthaft sein. Das ist der Fall, wenn mit ihr sog. Feststellungsziele im Sinne des § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO verfolgt werden. Die Legaldefinition in § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO gibt an, dass mit der Musterfeststellungsklage „qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen […] zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren“ können. Hierbei geht es darum, Vorfragen eines Anspruchs oder aber auch nur abstrakte Rechtsfragen für das in Rede stehende Rechtsverhältnis zu klären. Verbraucher werden mithin zwar nicht selbst Partei des Musterfeststellungsverfahrens; dennoch ist vor dem Hintergrund der obigen Erläuterungen eine Prüfung des Verbraucherbegriffs geboten, um festzustellen, dass die geltend gemachten Rechte solche von Verbrauchern sind. Die Definition des Verbraucherbegriffs wird in prozessualer Hinsicht neuerdings in § 29c Abs. 2 ZPO niedergeschrieben, der § 13 BGB vorgeht. Verbraucher ist hiernach „jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“
b) Weiterhin muss die Musterfeststellungsklage bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. Das ist in sachlicher Hinsicht in erster Instanz das OLG, unabhängig vom Streitwert, § 1 GVG i.V.m. § 119 Abs. 3 GVG, örtlich dagegen ausschließlich das OLG des allgemeinen Gerichtsstands des beklagten Unternehmens, § 32c ZPO. Hieraus folgt zugleich, dass für die Parteien Anwaltszwang herrscht, § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO.
c) Ferner gilt es zu klären, welche Parteien im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens auftreten. Auf Seiten des Klägers kann dies allein eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO sein (typischerweise ein Verband). BT-Drucks. 19/2507, S. 21 fordert, dass bei diesem eine Klagebefugnis gegeben sein muss – ein der ZPO eher fremder Begriff, der ansonsten mit dem Wort Prozessführungsbefugnis beschrieben wird. Auf Seiten des Beklagten muss ein Unternehmer stehen. Anders als beim Verbraucher wurde hier keine von den Regelungen des BGB (hier § 14 BGB) abweichende Vorschrift in die ZPO eingefügt. Deshalb wird man sich auch weiterhin an § 14 BGB orientieren können, auch wenn bei der Auslegung der Norm die Wertung des § 29c Abs. 2 ZPO Beachtung finden dürfte.
d) Zudem müssen zwingende Formalia eingehalten werden, damit die Musterfeststellungsklage zulässig ist. Diese werden vor allem in § 606 Abs. 2 ZPO normiert. So muss die Klageschrift Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass der Kläger eine qualifizierte Einrichtung ist, die Feststellungziele mindestens zehn Verbraucher betreffen und der Klageantrag bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 ZPO).
e) Weiterhin müssen mindestens 50 Verbraucher innerhalb von zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung im Klageregister des Bundesamtes für Justiz angemeldet werden, die sich der Musterfeststellungsklage anschließen, § 606 Abs. 3 Nr. 3, 608 Abs. 2, 4 ZPO.
f) Zuletzt darf keine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben sein, § 610 Abs. 1 ZPO. Eine andere qualifizierte Einrichtung soll in Bezug auf denselben Streitgegenstand keine inhaltsgleiche Musterfeststellungsklage einreichen können.
2. Weiterer Ablauf und Beendigung des Verfahrens
Liegt eine zulässige Musterfeststellungsklage vor, kann nachgelagert über das verfolgte Feststellungsziel entschieden werden. Seinen Abschluss findet das Verfahren in einem Musterfeststellungsurteil, allerdings besteht auch die Möglichkeit eines Vergleichs – einen Verzicht kann die qualifizierte Einrichtung zu Lasten der angemeldeten Verbraucher dagegen nicht erklären, § 610 Abs. 5 S. 2 ZPO.
Kommt es zu einem Musterfeststellungsurteil, entfaltet ein solches nach § 613 Abs. 1 S. 1 ZPO Bindungswirkung für ein danach angerufenes Gericht, das abschließend über den Rechtsstreit zwischen dem Unternehmer und dem wirksam angemeldeten Verbraucher zu entscheiden hat. Anders formuliert: Der Verbraucher muss nach erfolgreichem Musterfeststellungsverfahren selbst aktiv werden und nachgelagert seine Rechte gesondert geltend machen – gerade das unterscheidet die Musterfeststellungsklage von einer aus den USA bekannten Sammelklage.
Gleichwohl besteht auch die Möglichkeit eines Vergleichs zwischen dem Unternehmer und der qualifizierten Einrichtung. Ein solcher wirkt gemäß § 611 Abs. 1 ZPO für und gegen die angemeldeten Verbraucher. § 611 Abs. 2-6 ZPO stellen an einen solchen Vergleich strenge Anforderungen, vor allem, da eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) ausgeschlossen werden soll.
III. Ein Schritt in die richtige Richtung – trotz bestehender Hürden für Verbraucher
Auf den Missstand fehlender Rechtsdurchsetzung im Verhältnis von Großunternehmen und Verbrauchern hat der Gesetzgeber nun reagiert. Doch auch wenn es sich bei den Regelungen zur Musterfeststellungsklage um ein Prestigeprojekt der Bundesregierung handelt, das alles andere als ein Allheilmittel ist, Verbrauchern also nicht in allen Fällen hilft (vor allem, weil sie jeweils ihren individuellen Schaden nach erfolgreicher Musterfeststellungsklage noch selbst beweisen müssen), handelt es sich dennoch um einen Schritt in die richtige Richtung.
 
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21.11.2018/1 Kommentar/von Dr. Sebastian Rombey
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2018-11-21 09:11:592018-11-21 09:11:59Basics zur Musterfeststellungsklage
Dr. David Saive

Die Bürgschaft – Ein Überblick

Kreditsicherung, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Die Bürgschaft erfreut sich immer wieder großer Beliebtheit in Examensklausuren (hier oder hier). Aus diesem Grund lohnt sich eine genauere Betrachtung. Im Folgenden sollen ein Überblick über die Bürgschaft im Allgemeinen und besondere examenstypische Bürgschaftsprobleme im Besonderen dargelegt werden.

1. Allgemeines
Geregelt ist die Bürgschaft in den §§ 765-778 des BGB. Sinn und Zweck einer Bürgschaft ist es, Forderungen Dritter abzusichern. Allerdings unterscheidet sich die Bürgschaft wesentlich von anderen Sicherungsmitteln. Unterschieden muss hier insbesondere zwischen Personalsicherheiten, zu denen auch die Bürgschaft gehört und Realsicherheiten.
Eine Realsicherheit gewährt dem Gläubiger ein dingliches Recht an einem individuell bestimmten Gegenstand.[1] Bei einer Personalsicherheit wird dem Gläubiger ein Recht eingeräumt, dass es ihm erlaubt, sich aus dem Vermögen eines Dritten, nämlich dem Bürgen, zu befriedigen.[2]
Aus § 771 1 ergibt sich eine grundsätzliche Subsidiarität der Bürgschaft, da der Gläubiger zunächst ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Hauptschuldner einleiten muss, bevor er auf den Bürgen zurückgreifen kann.

2. Akzessorietät der Bürgschaft
Aus § 767 I ergibt sich eine Besonderheit der Bürgschaft: Sie ist streng akzessorisch, d.h. sie besteht nur, solange und im selben Umfang die zu sichernde Hauptforderung Bestand hat. Ferner hängt auch die Durchsetzbarkeit von der Hauptforderung ab, §§ 768, 770.[3] Zu beachten ist auch § 401 I BGB. Hiernach geht bei Abtretung der Hauptforderung auch die, die Hauptforderung sichernde, Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

3. Entstehen der Bürgschaft
Wie bereits der Wortlaut des § 765 I 1 es beschreibt, muss ein Bürgschaftsvertrag geschlossen werden, wonach sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit einzustehen.
Die Bürgschaftserklärung, d.h. die Erklärung des Bürgen für einen anderen finanziell einzustehen[4], wird nur dann wirksam, wenn sie die wesentlichen Bestandteile des Bestimmtheitsgrundsatzes enthält. Demnach müssen die Hauptforderung, der Gläubiger und der Schuldner der Forderung zumindest durch Auslegung nach den allgemeinen Regeln ermittelbar sein.[5] Zusätzlich bedarf es nach § 766 1 grundsätzlich der Schriftform. Diese betrifft allerdings nur die Erklärung des Bürgen.[6] Stellt die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft dar, ist die Schriftform entbehrlich, § 350 HGB.

4. Besonderheiten bei der Auslegung der Bürgschaftserklärung
Wie bereits erwähnt, gelten grundsätzlich die allgemeinen Auslegungsregeln. Der objektive Empfänger muss also verstehen können, dass es sich bei der Bürgschaftserklärung auch tatsächlich um eine solche handelt. Da die Bürgschaft gem. § 766 I schriftlich erklärt werden muss, unterliegt auch der Inhalt der Bürgschaftserklärung der Auslegung. Aus ihm muss hervorgehen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz der Bürgschaft gewahrt bleibt.[7]
Stellt der Bürge eine Blankobürgschaft aus, die später von einem lediglich mündlich ermächtigten Dritten ausgefüllt wird, ist nach neuerer Ansicht des BGH die Bürgschaft nicht formwirksam erklärt worden.[8] Der Schutzzweck des § 766 I hat gerade zum Inhalt, dass der Bürge sich über den genauen Umfang seiner Bürgschaft im Klaren ist. Deshalb ist eine Blankobürgschaft nur dann als wirksam zu betrachten, wenn der ausfüllberechtigte Dritte schriftlich dazu ermächtigt worden ist.[9] Zu beachten ist hierbei, dass der in § 167 II definierte Grundsatz der Formfreiheit von Vollmachten stark eingeschränkt wird.

5. Sittenwidrigkeit der Bürgschaft
Besonders examensrelevant ist die Frage, wann ein Bürgschaftsvertrag sittenwidrig i.S.d. § 138  ist. Abzustellen ist in nach allgemeiner Auffassung nicht auf das Wuchermerkmal des § 138 II, da ein Bürgschaftsvertrag ein einseitig verpflichtender Vertrag ist, der keine Gegenleistung zur Folge hat, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Bürgenleistung stehen kann.[10]
Allerdings sind wucherähnliche Konstellationen denkbar, die eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit zur Folge haben können.

5.1. Bürgschaft für nahe Angehörige
Bürgt jemand für einen nahen Angehörigen, so ist diese nur dann als sittenwidrig zu betrachten, wenn er kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Übernahme hat und diese ihn finanziell krass überfordert.[11]
Die Rechtssprechung sieht eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen dann für gegeben, wenn dieser nicht in der Lage ist, im Sicherungsfalle die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen.[12] Hierfür ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, bei der auch künftige, sichere Einnahmen des Bürgen berücksichtigt werden.[13] Finanzielle Überforderung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn der Bürge im Zeitpunkt der Übernahme nicht über die finanziellen Mittel verfügt, die Forderung zu begleichen.[14] Vielmehr müssen weitere Aspekte, wie mangelndes eigenes wirtschaftliches Interesse an der Bürgschaftsübernahme hinzukommen. Hierfür spricht zum einen die Vertragsfreiheit eines jeden und zum anderen die Möglichkeit eines Verfahrens auf Restschuldbefreiung gem. §§ 286 ff. InsO, dass es dem Bürgen ermöglicht, sich vollständig von seinen Schulden zu befreien.
Beispiele:

 Bürge B (mittellos) bürgt für Ehefrau F für einen Hauskredit i.H.v. 100.000 €. Das Haus wird von beiden bewohnt.

Keine Sittenwidrigkeit, da eigenes wirtschaftliches Interesse vorliegt.

 

B (500.000 € Vermögen) bürgt für Bruder A, der sich ein Auto für 80.000 € kaufen will.

Keine Sittenwidrigkeit, da keine finanzielle Überforderung.

 

B (mittellos) bürgt für Mutter M (ebenfalls mittellos), für Kredit i.H.v. 10.000 € um laufende Kosten des Hauses der Mutter zu decken.

Hier kann Sittenwidrigkeit bejaht werden, da B kein wirtschaftliches Interesse am Haus hat.

 

5.2. Sittenwidrigkeit der Hauptforderung
Ein Bürgschaftsvertrag setzt aufgrund des Akzessorietätsprinzips die Existenz einer zu sichernden Forderung voraus. Ist ein Rechtsgeschäft allerdings sittenwidrig i.S.d. § 138 ist dieses ex tunc nichtig, d.h. es hat nie bestanden. Folglich kann dieses auch nicht besichert werden. Hat der Schuldner allerdings bereits geleistet, erstreckt sich die Bürgschaft auf das Rückabwicklungsverhältnis.[15]
 
5.3. Sittenwidrigkeit wegen Unerfahrenheit
Sittenwidrig kann ein Bürgschaftsvertrag auch dann sein, wenn der Gläubiger die ihm (zumindest grob fahrlässige) geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen ausgenutzt hat.[16] Maßgeblich sind hierfür Vorbildung des Bürgen sowie insbesondere die Berufstätigkeit.[17] Hinweise auf Ausnutzen der Unerfahrenheit können Aussagen des Gläubigers sein, die die Folgen der Bürgschaft verharmlosen.[18]
 
6.Bürgschaften und AGB
Praxisrelevant und ebenfalls beliebt in Examensklausuren ist die Kombination aus Bürgschaften und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Oftmals kommt es vor, dass Banken bei Kreditgewährung einen Bürgen verlangen. Hierfür werden teilweise Formularverträge verwendet, die ähnliche Passagen wie folgende enthalten:
 

Hiermit verpflichtet sich der Bürge, für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen aus dem zugrundeliegenden Geschäftsverhältnis einzustehen.

 

Derartige Globalbürgschaften erachtet der BGH gem. § 307 II Nr.1 für unwirksam,[19] da sie es dem Bürgen nicht ermöglichen, Einfluss auf den Umfang der Bürgschaft zu nehmen bzw. den gesamten Umfang der Bürgschaft zu überblicken. Genau das will aber das Schriftformerfordernis i.V.m. dem Bestimmtheitsgrundsatz verhindern.
Überraschend i.S.d. § 305c I ist eine solche Klausel dann, wenn der Anlass der Bürgschaft lediglich die Gewährung eines bestimmten Kredites war, da der Bürge sich auch nur auf diese beziehen wollte und nicht auf alle folgenden.[20] Auch hier muss er in der Lage sein, die vollen Konsequenzen einer Bürgschaft zu überschauen.
 
7. Wahrnehmung der Bürgschaft
Ist der Sicherungsfall eingetreten, kann der Gläubiger aus dem Vermögen des Bürgen vollstrecken. Mehrere Bürgen haften  gem. § 769 dem Gläubiger gegenüber gesamtschuldnerisch.

8. Einreden und Einwendungen
Der Bürge kann dem Gläubiger gem. § 768 I 1 alle Einreden, die auch dem Hauptschuldner zustehen, entgegenhalten. Verzichtet der Schuldner auf eine Einrede, kann der Bürge sie gem. § 768 II dennoch geltend machen.
Weiter kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers gem. § 770 I verweigern, wenn der Hauptschuldner das zugrunde liegende Rechtsgeschäft noch anfechten kann oder sich der Gläubiger gem. § 770 II aus Aufrechnung mit einer Forderung des Hauptschuldner befriedigen kann.
Außerdem muss der Gläubiger zunächst einmal Vorausklage i.S.d. § 771 1, d.h. ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Hauptschuldner, erfolglos versucht haben, bevor auf den Bürgen zurückgreifen darf.
 
9. Spezielle Bürgschaftsformen
Als Sonderformen der Bürgschaft ist insbesondere die selbstschuldnerische Bürgschaft zu nennen. Wenn der Bürge gem. § 773 I Nr. 1 auf die Einrede der Vorausklage verzichtet, d.h. nicht die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens i.S.d. § 771 1 gegen den Hauptschuldner abwarten will, haftet er selbstschuldnerisch. Das Subsidiaritätsprinzip der Bürgschaft wird somit aufgehoben.[21]
Nach § 777 I kann eine Bürgschaft auch auf Zeit geschlossen werden. Der Bürge wird gem. § 777 I 1 nach Zeitablauf von seiner Verpflichtung befreit, wenn der Gläubiger nicht unverzüglich Vorausklage i.S.d. des § 772 erhebt und dem Bürgen nach Beendigung auch unverzüglich anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehmen will.

10. Rückgriff des Bürgen im Innenverhältnis
Ist der Sicherungsfall tatsächlich eingetreten und der Bürge hat für den Hauptschuldner geleistet, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner gem. § 774 Nr.1 auf den Bürgen über. Dieser kann diese dann wiederum gegen den Hauptschuldner geltend machen.
Dies umfasst auch weitere, vom Hauptschuldner gestellte akzessorische Sicherungsmittel, die auf den Bürgen nach §§ 412, 401 übergehen.[22] Nicht akzessorische Sicherungsmittel, wie beispielsweise Eigentumsvorbehalte werden in entsprechender Anwendung der §§ 774 I, 412, 401 schuldrechtlich auf den Bürgen übertragen.[23] Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass Bürge und Hauptschuldner nichts anderes vereinbart haben.[24]

11. Befreiung des Bürgen
Der Bürge kann gem. § 775 I Befreiung von der Bürgschaft verlangen, wenn er diese im Auftrag des Hauptschuldners bzw. nach den Regeln der GoA ausübte. Die weiteren Voraussetzungen werden von § 775 I Nr.1-4 abschließend genannt.
Zusätzlich wird der Bürge auch dann von der Bürgschaft befreit, wenn der Hauptschuldner gem. § 776 1 ein dort genanntes Sicherungsmittel aufgibt, aus dem sich der Bürge gem. § 774 hätte  befriedigen können. Allerdings nur in der Höhe, in der das andere Sicherungsmittel bestand.
Diese umfassende Privilegierung des Bürgen wird sogar noch durch § 776 2 erweitert. Demnach tritt die Befreiung selbst dann ein, wenn der Hauptschuldner ein Sicherungsrecht aufgibt, dass erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.

12. Fazit
Sollte im Sachverhalt ein Bürgschaftsvertrag auftauchen, so gilt es im Hinblick auf eine mögliche Sittenwidrigkeit besonders auf solche Angaben zu achten, die etwa eine besonders hohe Hauptforderung beinhalten, auf etwaige Nähebeziehungen zwischen Bürgen und Schuldner hindeuten oder weit gefasste Bürgschaftserklärungen beinhalten.
Werden Formularverträge benutzt, sollte man unbedingt auf Formulierungen achten, die auf eine unzulässige Globalbürgschaft hinweisen.
 
 
 
 
 
 

 


[1] Weber/Weber, Kreditsicherungsrecht, 9. Auflage, 2012, § 3, S.42.
[2] BeckOK-Rohe, § 765, Rn.1.
[3] Grunewald, Bürgerliches Recht, 8. Auflage, 2009, § 38, Rn.3.
[4] Lwowski/Fischer/Langenbucher, Das Recht der Kreditsicherung, 9. Auflage, 2011, Fischer, § 9, Rn.20.
[5] BGH NJW 1995, 959; MüKo-Habersack, § 765, Rn.9.
[6] Weber/Weber; § 3, S.45.
[7] Staudinger- Horn, § 765, Rn.22.
[8] BGHZ 132, 119, 125.
[9] BGHZ 132, 119, 125.
[10] BGH NJW 1991, 2015, 2017; BeckOK-Rohe, § 765, Rn.54; MüKo-Habersack, § 765, Rn.16; Staudinger-Horn, § 765, Rn.176.
[11] Staudinger-Horn, § 765, Rn.177.
[12] BGH WM 2000, 410, 411; WM 2002, 1649, 1651; WM 2009, 1460, 1461f.
[13] Lwowski/Fischer/Langenbucher-Fischer, § 9, Rn.49.
[14] BGHZ 151, 37.
[15] MüKo-Habersack, § 765, Rn.32.
[16] Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage, 2011, Nobbe, § 91, Rn.123.
[17] Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch – Nobbe, § 91, Rn.123.
[18] BGH NJW 1993, 322, 323.
[19] BGH NJW 2003, 1521.
[20] BGH WM 2000, 64, 67.
[21] jurisPK-Prütting, § 773, Rn.2.
[22] BeckOK-Rohe, § 774, Rn.10.
[23] MüKo-Habersack, § 774, Rn.10.
[24] BGH NJW 2001, 2327, 2330.

18.10.2013/1 Kommentar/von Dr. David Saive
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. David Saive https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. David Saive2013-10-18 16:00:032013-10-18 16:00:03Die Bürgschaft – Ein Überblick
Gastautor

1×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 3

IPR, Schwerpunktbereich, Verschiedenes

Im ersten und zweiten Teil unseres kleinen Einmaleins des IPR  haben wir in die Grundlagen des IPR sowie das internationale Familien- und Erbrecht, das Vertrags- und Deliktsrecht eingeführt. In diesem letzten Teil stellen wir Euch das Problem der „Morgengabe“ vor und setzen uns vertieft mit der „Qualifikation“ im IPR auseinander.
 
9. Klausur-Klassiker: die „Morgengabe“ – oder: Wie funktioniert eigentlich die „Qualifikation“?
a. Definition Qualifikation
Die Zuordnung eines Sachverhalts zu einer bestimmten Kollisionsregel, wie der erbrechtlichen, der familienrechtlichen, der vertragsrechtlichen und der deliktsrechtlichen Kollisionsregel (vgl. Beispiele in Teil 1 und 2) nennt man im IPR „Qualifikation“. Es handelt sich dabei – neben der Anknüpfung – wohl um den wichtigsten IPR-rechtlichen Grundbegriff.
b. Fallbeispiel- die sog. „Morgengabe“
Schwieriger sind die Sachverhalte zu behandeln, die sich nicht ohne weiteres in die eher grobmaschigen Kollisionsnormen des EGBGB einordnen lassen.
Ein klassisches Klausurproblem ist die sog. „Morgengabe“:

In einigen islamisch geprägten Ländern zahlt der Ehemann anlässlich der Heirat einen bestimmten Geldbetrag an die Ehefrau (sog. Morgengabe). Wie wird die Morgengabe im deutschen IPR qualifiziert? (Sehr str.; vgl. MüKo/Siehr, 5. Aufl., 2010 Band 10, Art. 14 EGBGB, Rn. 109; Art. 15,Rn. 97m.w.N.)

Da es die Morgengabe im deutschen Recht so nicht gibt, ist zu überlegen, welcher Kollisionsnorm sie am Ehesten zuzuordnen ist (= als was man sie am Besten „qualifizieren“ kann):
Dabei kommt es nicht auf den Namen des betreffenden Rechtsinstituts, sondern auf seine Funktion an. Teilweise wird auf den Zeitpunkt der Auszahlung abgestellt (im Regelfall unterhaltsrechtliche Qualifikation nach Art. 18 EGBGB; bei Scheidunggüterrechtliche Qualifikation nach  Art. 15 EGBGB, bei Auszahlung im Todesfall erbrechtliche Qualifikation nach Art. 25 EGBGB). Dabei ist zu beachten, dass aucheinige eherechtliche Institute des deutschen BGB mehrere Funktionen haben und auch nicht von der Aufgabe einer eindeutigen Qualifikation befreien.Teilweise wird deshalb einheitlich güterrechtlich nach Art. 15 EGBGB qualifiziert. Der BGH hingegen nimmt eine einheitliche Qualifikation als allgemeine Ehewirkung nach Art. 14 EGBGB vor(BGH v. 9.12.2009 = BGH FamRZ 2010, 533 = JA 2010, 462 m. Anm. Looschelders; vgl. auch Krebs, IPR, 2011, Rn. 105). Begründen lässt sich das damit, dass Art. 14 EGBGB so etwas wie den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ der anderen Normen darstellt, die oftmals – statisch oder dynamisch – auf Art. 14 EGBGB verweisen.
 
Auch hier ist der Prozess der europäischen Rechtsvereinheitlichung im Blick zu behalten: Seit 2009 ist die Verordnung (EG) 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (sog. Rom VI-VO) in Kraft. Deren Anwendbarkeit ist jedoch gem. ihrem Art. 76 Abs. 3 davon abhängig, dass innerhalb der EU das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht von 2007 anwendbar ist. Dieses Protokoll ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Daher ist die Rom VI-VO noch nicht anwendbar.
 
10. Nacht welchem Rechtsverständnis wird qualifiziert?
Unter 9. wurde mit dem BGH die Morgengabe den allgemeinen Ehewirkungen des Art. 14 EGBGB unterstellt. Doch war es eigentlich richtig, bei der Zuordnung der Morgengabe zu den allgemeinen Ehewirkungen unser BGB-geprägtes Rechtsverständnis zugrundezulegen? Oder wäre es nicht methodenreiner und sinnvoller, auf das Verständnis der Rechtsordnung abzustellen, der dieses Rechtsinstitut entspringt?
Es kommen drei unterschiedliche Rechtsordnungen – „lex rei sitae“, „lex causae“, „lex fori“ – in Betracht, nach deren Vorstellungen man die Qualifikation vornehmen könnte:
(1) Die lex rei sitae ist die Rechtsordnung des Belegenheitsortes. Sie ist maßgeblich insbesondere im Internationalen Sachenrecht (z.B. Art. 43 Abs. 1 EGBGB). Sie spielt bei der Qualifikation jedoch keine Rolle.
(2) Die lex causae ist die Rechtsordnung, die durch die Kollisionsnorm (gegebenenfalls) zur Anwendung berufen ist. Die Qualifikation nach der lex causae ist zwar verlockend, weil man auf diese Weise einen Sachverhalt nicht nur sachrechtlich, sondern auch kollisionsrechtlich dem Rechtsverständnis unterwerfen würde, das dem Sachverhalt eben angemessen ist. Ein Qualifikation nach der lex causae sieht sich jedoch, in Anbetracht der Tatsache, dass das anwendbare Sachrecht ja gerade erst bestimmt werden soll, insbesondere bei mehreren möglicherweise zur Anwendung berufenen Rechtsnormen erheblichen Abgrenzungsproblemen ausgesetzt. Auch lässt sich so ein sicheres Qualifikationsergebnis oft nicht erreichen.
(3) Die lex fori schließlich ist die Rechtsordnung des Gerichtsorts, also des Landes, in dem das betreffende Verfahren anhängig ist. Nach ganz h.M. wird die Qualifikation nach der lex fori vorgenommen, d.h. dass der zuständige Richter das Rechtsverständnis des Gerichtsortes (in der deutschen Fallbearbeitung idR Deutschland) zugrunde legt, wenn er einen Sachverhalt qualifiziert (vertiefend Kropholler, IPR, 5.Aufl. 2004, 120 ff.).
 
Eine wichtige Präzisierung ist aber notwendig: Innerhalb des Anwendungsbereichs der kollisionsrechtlichen Verordnungen der EU (Rom I, Rom II, Rom III) wird nicht nach der lex fori qualifiziert, sondern auf Grundlage einer autonomen europarechtlichen Auslegung. Man muss also in einer Klausur bei der Zuordnung eines Rechtsinstituts zu den grobmaschigen Kollisionsnormen der EU-Verordnungen Argumente entwickeln, die für eine einheitliche Qualifikation nach dem gemeinsamen Rechtsverständnis sprechen. So war z.B. unter 6. der Schiedsvertrag als „Dienstvertrag“ i.S.d. Rom I-VO zu qualifizieren.
 
Fazit
Wir hoffen, dass wir Euch den gegebenenfalls ersten Zugang zum Internationalen Privatrecht ein wenig erleichtern konnten. Weitere Bereiche des IPR, wie z.B. das Internationale Sachenrecht, das Internationale Gesellschaftsrecht und die anderen außervertraglichen Schuldverhältnisse sowie einige Spezialprobleme des IPR bleiben der Ausbildungsliteratur vorbehalten. In den Examensklausuren wird jedoch nur sehr Grundsätzliches von Euch erwartet werden: Ihr müsst die in Betracht kommenden Kollisionsnormen finden (Rom I-VO, Rom II-VO, Rom III-VO, EGBGB…), ggf. deren Anwendungsbereich bestimmen (zeitlich, sachlich, örtlich), sorgfältig qualifizieren – und schon ist der Einstieg in die Klausur und die schwerpunktmäßige Prüfung der sachrechtlichen Voraussetzungen eröffnet. Damit wünschen wir Euch viel Erfolg bei Klausuren, die kleinere oder größere IPR-Fragen aufwerfen. Bei Rückfragen oder Anregungen stehen wir natürlich zu Eurer Verfügung.
Über die Autoren
Carl-Wendelin Neubert
Gastautor Neubert
Jurastudium in Freiburg und Genf, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Doktorand am Max Planck Institut für ausländisches und internationales Strafrecht.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de
 
Christian Leupold
Gastautor Leupold
Jurastudium in Freiburg und Aix-en-Provence, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Rechtsreferendar am OLG Brandenburg.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de

10.03.2013/2 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-03-10 12:00:242013-03-10 12:00:241×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 3
Gastautor

1×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 2

IPR, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes

Im ersten Teil des Einmaleins des IPR zu den Grundlagen des Internationalen Privatrechts hatten wir bereits die Aufgabe und die grundsätzliche Funktionsweise des IPR erläutert. Im Folgenden wollen wir in die beiden äußerst klausurrelevanten Bereiche des internationalen Vertragsrechts sowie des internationalen Deliktsrechts einführen.
 
6. Internationales Vertragsrecht: Welchem Recht unterfällt ein wahrhaft internationaler Schiedsvertrag?
Das internationale Vertragsrecht ist – wegen der großen Anzahl von Verträgen und vertragsrechtlichen Streitigkeiten – eine der am häufigsten anzutreffenden Materien des IPR. Das Vertragskollisionsrecht ist innerhalb der EU vereinheitlicht durch die Verordnung (EG) 593/2009 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, kurz „Rom I-VO“, die seit Dezember 2009 gilt.
Hier ist wichtig: Zunächst die Verordnung finden (Rom I-III, Schönfelder Nr. 21a–21c). Dann sauber (!) den Anwendungsbereich prüfen (sachlich, räumlich, zeitlich) und die Normen sorgfältig lesen. Die Art. 5-9 Rom I VO enthalten spezielle Anknüpfungsregeln.

Fall: (nach MPI für ausländisches und internationales Privatrecht, RabelsZ 71 (2007), 225, 261; vgl. Neubert, Die objektiven Anknüpfungen von Schuldverträgen gem. Art. 4 Rom I-Verordnung, EWS 2011, 369 ff.):
Der italienische Staatsbürger A und der österreichische Staatsbürger B streiten sich vor einem Kollegialschiedsgericht in Paris. Das Verfahren führen die Schiedsrichter C (deutscher Staatsbürger), D (bulgarischer Staatsbürger) und E (spanischer Staatsbürger), die alle ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem jeweiligen Land haben. Im Laufe des Verfahrens verstoßen alle drei Schiedsrichter gegen die Schiedsgerichtsordnung, missachten Parteivorträge und Beweise und handeln ermessensmissbräuchlich. A und B wollen die drei Schiedsrichter wegen Verletzung des Schiedsrichtervertrags haftbar machen. Welches Recht ist anwendbar?

Zunächst könnte man daran denken, das Recht anzuwenden, das die Parteien vereinbart haben – vom Ansatz her richtig: Grundsätzlich findet zunächst immer das Recht Anwendung, das die Parteien gewählt haben (im Internationalen Vertragsrecht gem. Art. 3 Rom I-Verordnung), bevor auf die sog. objektiven Anknüpfungen (im Internationalen Vertragsrecht gem. Art. 4 Rom I-Verordnung) zurückgegriffen wird. Allerdings lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, dass die Streitparteien eine Rechtswahl vorgenommen hätten.
Also kommt man mangels Rechtswahl zu den objektiven Anknüpfungen von Schuldverträgen,
Art. 4 Rom I-VO:
a. Schiedsrichtervertrag als Dienstleistungsvertrag, Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I VO
Ordnet man den Schiedsrichtervertrag zutreffend als „Dienstleistungsvertrag“ i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO ein, so wäre der Schiedsrichtervertrag an das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Dienstleisters anzuknüpfen; folglich wären Streitigkeiten aus dem Schiedsrichtervertrag den Rechtsordnungen der jeweiligen Schiedsrichter C, D und E zu unterwerfen, also deutschem, bulgarischen und spanischen Recht.
b. engere Verbindung zu anderem Staat, Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO?
Allerdings stellt sich die Frage, ob nicht aus der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht, Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO. Diese sog. „Ausweichklausel“ ist nach Wortlaut („offensichtlich“), Systematik und Telos restriktiv auszulegen; sie ist für Fälle vorgesehen, in denen eine Anknüpfung an den Typenkatalog des Art. 4 Abs. 1 Rom I-Verordnung zu schlichtweg unangemessenen Ergebnissen führt. Dies ist hier der Fall: Alle Parteien (also sowohl A und B als auch C, D und E) haben Bezüge zu ihrem eigenen Land, die für den jeweils anderen jedoch nur zufällig sind. Alle aber haben sich absichtlich an das Pariser Schiedsgericht gewandt, A und B als Dienstleistungsnehmer, C, D und E als Dienstleister. Damit hat der Schiedsrichtervertrag eine offensichtlich engere Beziehung zu Frankreich als dem Ort des Schiedsverfahrens. Art. 4 Abs. 3 Rom I-Verordnung ist erfüllt (a.A. ggf. vertretbar). Damit ist französisches Recht anwendbar. (VertiefendPalandt/Thorn, 70.Aufl. 2011, Art. 4 Rom I, Rn. 4, 29.)
 
7. Internationales Deliktsrecht: Welche Folgen hat eine Schussverletzung an der deutsch-französischen Grenze?
Auch das internationale Deliktsrecht ist selbstredend eine häufig auftauchende Materie. Es ist – zusammen mit GoA, c.i.c. und Bereicherungsrecht – ebenfalls innerhalb der EU vereinheitlicht und zwar durch die seit Januar 2009 geltende Verordnung (EG) 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, kurz „Rom II-VO“. Sie verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Art. 38-42 des EGBGB. Die Kollisionsnorm des Art. 4 Rom II-VO ist – wie viele derartige Kollisionsnormen, z.B. auch Art. 40 EGBGB – im Grundsatz Ausprägung des Tatortprinzips: Es wird das Recht des Staates zur Anwendung berufen, in dem sich das Delikt zugetragen hat (lex loci delicti comissi). Dieser Ort ist grundsätzlich leicht zu ermitteln, denn zumeist tritt die Verletzung der geschützten Rechtsposition in demselben Land ein, in dem der Schädiger auch gehandelt hat (Identität von Handlungs- und Erfolgsort = sog. Platzdelikt).Aber was gilt, wenn Handlungs- und Erfolgsort in verschiedenen Staaten liegen (sog. Distanzdelikt)?

Fall: A wohnt bei Breisach (Baden) direkt am Rhein. Als begeisterter Sportschütze geht er von seinem Haus durch den Garten am Rheinufer zu seinem Auto, um zum Schießstand zu fahren, als sich aus der in seiner Hand befindlichen Sportpistole ein Schuss löst. B, der in Colmar (Elsaß) wohnt und gerade auf der französischen Rheinseite spazieren geht, wird von der Kugel getroffen. B verlangt von A Schadensersatz. Welches Recht ist anwendbar?

In Betracht kämen deutsches und französisches Recht. Die einschlägige Kollisionsnorm ist Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO. Diese knüpft an das Recht des Staates an, in dem der Schaden eintritt (lex locus damni); die Norm ist unmissverständlich auch auf Distanzdelikte anwendbar. A und B haben auch nicht beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sodass Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO keine Anwendung findet. Eine offensichtlich engere Beziehung nach Deutschland, die die Aktivierung der Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Folglich ist französisches Recht anwendbar. (Vertiefend Palandt/Thorn, 70. Aufl. 2011, Rom II-VO, Art. 4, Rn. 1 ff.; Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 4. Aufl. 2010, 149 ff.)
 
8. Internationales Deliktsrecht: Verbleibt den Art. 38-42 EGBGB neben der Rom II-VO überhaupt noch ein Anwendungsbereich?
Grundsätzlich werden die Art. 38-42 im Anwendungsbereich der Rom II-VO vollständig verdrängt. Allerdings ist die Rom II-VO erst eine relativ junge Norm, sodass der Klausurbearbeiter immer an „Altfälle“ denken muss – denn die Rom II-VO ist nicht anwendbar auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die vor dem 11.1.2009 begründet wurden. Ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen sind zudem Persönlichkeitsrechtsverletzungen (dies ergibt sich aus Art. 1 II lit. g Rom II-VO). In diesen beiden Konstellationen sind die Art. 38-42 EGBGB weiterhin anwendbar. Eine sorgfältige Prüfung des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs der Rom II-VO wird aber diese Fälle leicht ausscheiden, so dass aktives Wissen hier nicht erforderlich ist.
 
Der Beitrag wird fortgesetzt. Im dritten und letzten Teil wollen wir Euch einen wahren „IPR-Klassiker“ vorstellen, bei dem es u.a. um die Behandlung des unserer Rechtsordnung fremden Rechtsinstituts der „Morgengabe“ geht. Bei Rückfragen oder Anregungen stehen wir natürlich zu Eurer Verfügung.
 
Über die Autoren
Carl-Wendelin Neubert
Gastautor Neubert
Jurastudium in Freiburg und Genf, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Doktorand am Max Planck Institut für ausländisches und internationales Strafrecht.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de
 
Christian Leupold
Gastautor Leupold
Jurastudium in Freiburg und Aix-en-Provence, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Rechtsreferendar am OLG Brandenburg.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de

09.03.2013/5 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-03-09 10:00:432013-03-09 10:00:431×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 2
Gastautor

1×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 1

IPR, Schwerpunktbereich, Startseite, Verschiedenes

 Wir freuen uns, einen Gastbeitrag zum sehr examensrelevanten Rechtsgebiet „Internationales Privatrecht“ veröffentlichen zu können. Der Beitrag umfasst insgesamt drei Teile, von denen wir heute den ersten vorstellen. Mehr über die Autoren erfahrt ihr am Ende des Textes.
Einleitung
Das internationale Privatrecht (IPR) gehört in den meisten Bundesländern zum Prüfungsstoff, ist jedoch ein recht komplexes Rechtsgebiet mit ganz eigener Sprache („Qualifikation“, „Anknüpfung“, „Statut“ usw.), das sich nur sehr schwer in kurzer Zeit erschließen lässt. Der eine oder andere Examenskandidat dürfte auf dem Gebiet noch ziemlich unwissend sein. Wir wollen in diesem Beitrag und zwei weiteren Beiträgen anhand von insgesamt zehn Fragen und Antworten einen ersten Einstieg geben.
 
1. Wie ist das IPR einzuordnen?
Die Bezeichnung dieses Rechtsgebietes ist zumindest zweideutig: Bei dem Begriff „Internationales Privatrecht“ könnte man an internationales Recht denken, also z.B. Völkerrecht. Das Internationale Privatrecht ist jedoch nationales Recht. Zwar erhält das IPR dadurch seinen internationalen Charakter, dass es nur bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Anwendung findet – daher auch der Name. Grundsätzlich aber gibt sich jeder Staat ein eigenes Internationales Privatrecht. In Deutschland war es bislang hauptsächlich im EGBGB geregelt. Mittlerweile sind allerdings einige Bereiche von EU-Verordnungen geregelt, die in Deutschland genau wie deutsches Recht Anwendung finden.
 
2. Was ist die Aufgabe des IPR?
Das erschließt sich nicht unbedingt auf den ersten Blick, ist aber für das Verständnis des Rechtsgebiets unverzichtbar.

Fall : Der Deutsche V vermietet dem Franzosen M seine Ferienwohnung in der Toskana. M zahlt die Miete jedoch nicht, weil er meint, die Wohnung sei in einem desolaten Zustand. Auf welche Frage soll das Internationale Privatrecht nun eine Antwort geben?

Es geht hier nicht um die Frage, ob V einen Anspruch auf die volle Miete hat – das ist eine Frage, die das Sachrecht zu entscheiden hat. Es geht auch nicht um die Frage, vor welchem Gericht V den M verklagen kann – das ist eine Frage des sog. Internationalen Zivilverfahrensrechts. Das IPR soll vielmehr Antwort auf die Frage geben, welches Sachrecht anwendbar ist, d.h. ob im genannten Fall deutsches BGB, französischer Code civil oder italienischer Codice civile anwendbar ist. Daher nennt man das IPR auch Kollisionsrecht.
 
3. Wer bestimmt, welches IPR anwendbar ist – ein Teufelskreis?
Klar ist nun, dass das IPR dabei helfen soll, das anwendbare Sachrecht zu bestimmen. Aber wer bestimmt dann wiederum, welches IPR anwendbar ist?
Diese Frage ist oftmals von entscheidender Bedeutung, denn nicht alle IPR führen zum gleichen Ergebnis. Für den gleichen Sachverhalt könnte z.B. französisches IPR den französischen Code civil zur Anwendung berufen, während das EGBGB das deutsche BGB für anwendbar erklären würde. Auch gibt es hierfür kein eigenes Kollisions-Kollisionsrecht. Vielmehr hängt die Antwort davon ab, welches Gericht zuständig ist: Deutsche Gerichte wenden das deutsche IPR an (z.B. das EGBGB bzw. die im deutschen Recht unmittelbar geltenden EU-Verordnungen). Französische Gerichte wenden das französische IPR an usw. Man nennt diesen Grundsatz „lex fori“-Prinzip: Jedes Gericht wendet das an seinem Ort geltende IPR an (vertiefend Krebs, IPR, 2011, Rn. 88).
Daraus ergibt sich für die Lösung eines Sachverhalts mit Auslandsbezug folgender Dreischritt:
(1) Gerichtszuständigkeit bestimmen nach IZVR (=Internationalem Zivilverfahrensrecht), z.B. deutsche Gerichte sind zuständig; (2) Sachrecht bestimmen nach IPR, z.B. deutsches materielles Recht ist anwendbar; (3) Rechtsfrage beantworten nach dem Sachrecht, z.B. der Kaufpreisanspruch besteht.
 
4. Internationales Erbrecht: Nach welchem Recht wird der in Berlin befindliche CLK eines Schweizers vererbt?
Nun ein Beispiel, wie man das anwendbare Sachrecht bestimmt. Eine der klassischen Anwendungen des IPR findet im Bereich des Erbrechts statt. Solche Fälle sind weiterhin nach EGBGB, also – noch – ganz ohne Europäische Verordnungen zu lösen.

Fall (vgl. von Hoffmann/Thorn, IPR, 9. Aufl., 2007, § 9,Rn. 1ff.): Der in Zürich lebende Schweizer E ist Eigentümer eines CLK, den seine Tochter in Berlin fährt. Nach welchem Erbrecht richtet sich die Erbfolge an dem PKW nach seinem Tod, wenn deutsche Gerichte zuständig sind? (Art. 90 I des Schweizer IPRG lautet: „Hat der Erblasser im Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz in der Schweiz, so ist schweizerisches Erbrecht anzuwenden.“)

In Betracht kämen das Schweizer Zivilgesetzbuch oder das deutsche BGB.
Da deutsche Gerichte zuständig sind, ist deutsches IPR anwendbar („lex fori-Prinzip“). Aus Art. 25 I EGBGB ergibt sich, dass das Recht des Staates Anwendung findet, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. E war Schweizer, es gilt also Schweizer „Recht“. Art. 4 I 1 EGBGB stellt klar, dass damit nicht direkt auf Schweizer Erbrecht verwiesen ist, sondern auch auf dessen IPR (sog. Gesamtnormverweisung). Nach Art. 90 I Schweizer IPRG ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. E lebte in der Schweiz, es gilt also Schweizer Erbrecht.
 
Achtung: Ab dem 17. August 2015 gilt die Verordnung (EU) 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (sog. EU-Erbrechtsverordnung, auch „Rom V-Verordnung“ genannt). Deren Art. 21 enthält eine allgemeine Kollisionsnorm für die Rechtsnachfolge von Todes wegen.
 
Wie eingangs erwähnt, arbeitet das IPR bisweilen mit einer sehr eigenen Rechtssprache. Ein ganz zentraler der Begriff ist der der „Anknüpfung“. Anknüpfung bedeutet die Herstellung einer Verbindung zwischen einem Sachverhalt und einem anwendbaren Recht. Im vorliegenden Beispiel richtete sich die Erbfolge des E hinsichtlich des CLK nach Schweizer Recht (Rechtsfolge der Kollisionsnorm). Es wurde also „angeknüpft“ nach Schweizer Recht.
 
5. Internationales Familienrecht: Mitverpflichtung unter spanischen Ehegatten in Deutschland?
Auch hier hat es Brüssel mangels einer Gesetzgebungskompetenz noch nicht geschafft, eine Rechtsvereinheitlichung herbeizuführen.

Fall (vgl. von Hoffmann/Thorn, IPR, 9.Aufl., 2007, § 8,Rn. 19; vgl. auch BGH IPRax 1993, 97): Ein nicht krankenversicherter Spanier wird in einem deutschen Krankenhaus behandelt. Das Krankenhaus nimmt seine spanische Frau in Anspruch. Welches Sachrecht bestimmt über die Mitverpflichtung der Frau, wenn deutsche Gerichte zuständig sind? (Spanisches IPR würde spanisches Sachrecht zur Anwendung berufen.)

In Betracht kommen grundsätzlich deutsches und spanisches Recht. Das zuständige deutsche Gericht wendet deutsches IPR an. Art. 14 I EGBGB knüpft die „allgemeinen Ehewirkungen“, d.h. auch die Frage der Mithaftung der Ehegatten vorrangig an das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten an. Art. 4 EGBGB erklärt diese Verweisung zur Gesamtnormverweisung, die auch das spanische IPR umfasst. Das spanische IPR nimmt die Verweisung an und beruft spanisches Sachrecht zur Anwendung.
 
Das Internationale Privatrecht ist in seiner Abstraktion – zumal noch im Zusammenspiel mit dem Internationalen Zivilverfahrensrecht – ein komplexes Rechtsgebiet. Wir haben uns hier zur besseren Verständlichkeit zunächst auf die absoluten „Basics“ beschränkt. Der Beitrag wird jedoch fortgesetzt mit Einführungen in das internationale Vertragsrecht und das internationale Deliktsrecht – zwei der wohl klausurrelevantesten Materien. Bei Rückfragen oder Anregungen stehen wir natürlich zu Eurer Verfügung.
 
Über die Autoren
Carl-Wendelin Neubert
Gastautor Neubert
Jurastudium in Freiburg und Genf, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Doktorand am Max Planck Institut für ausländisches und internationales Strafrecht.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de
 
Christian Leupold
Gastautor Leupold
Jurastudium in Freiburg und Aix-en-Provence, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Rechtsreferendar am OLG Brandenburg.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de

 

08.03.2013/7 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-03-08 12:00:482013-03-08 12:00:481×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 1
Redaktion

Die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)

Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)” von Prof. Dr. Klaus Geppert

befasst sich mit einem strafrechtlichen Grundlagenthema. Als Zurechnungstatbestand spielt die Mittäterschaft immer dann eine Rolle, wenn in Klausursachverhalten (was vor allem im ersten Examen nicht selten der Fall sein dürfte) mehr als ein möglicher Täter auftritt. Zu Beginn werden einige Grundfragen der Mittäterschaft (Ausschluss bei eigenhändigen Delikten/Voraussetzungen/gibt es eine fahrlässige Mittäterschaft?) erläutert. Der Hauptteil nimmt verschiedene besonders prüfungsrelevante Sonderfragen (Versuchsbeginn, sukzessive Mittäterschaft, Mittäterexzess etc.) in den Blick. Diese werden anhand aktueller Rechtsprechungsbeispiele erörtert. Insgesamt eignet sich der Aufsatz vor allem zur Auffrischung bereits erworbenen Wissens.
Den Beitrag findet Ihr hier.

18.12.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-12-18 10:00:302012-12-18 10:00:30Die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)

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