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Schlagwortarchiv für: Erheblichkeit der Pflichtverletzung

Dr. Jan Winzen

Notiz: BGH äußert sich zu Prozentgrenzen bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Der achte Zivilsenat des BGH hat sich in einem Urteil vom gestrigen Tage (VIII ZR 94/13) zu der ausgesprochen examensrelevanten Frage geäußert, wann beim Autokauf ein Mangel unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und damit der Rücktritt ausgeschlossen ist. Die Thematik ist nicht nur in der Theorie von Bedeutung. Schließlich führt die Bejahung der Unerheblichkeit dazu, dass der Autokäufer zwar Nachbesserung (§§ 437 Nr. 1 439 BGB) verlangen oder mindern (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 440 BGB), nicht aber das Auto zurückgeben kann.
Im vorliegenden Fall hatte der Käufer zum Preis von 29.953 Euro einen Neuwagen erworben. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Einparkhilfe defekt war. Zu einer Nachbesserung kam es nicht, da die beklagte Verkäuferin der Ansicht war, die Einparkhilfe entspreche dem Stand der Technik. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen (§§ 346 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323 BGB).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Fahrzeug im Hinblick auf die Einparkhilfe mangelhaft im Sinne der §§ 434 ff. BGB. Den Nachbesserungsaufwand für die defekte Einparkhilfe bezifferte der Sachverständige auf 1.958,85 Euro.
Entscheidende Frage für die rechtliche Würdigung war nun, ob der Rücktritt des Klägers (als Voraussetzung des Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB) wegen § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen war. Danach kann der Gläubiger, wenn der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Das Merkmal der Unerheblichkeit bedarf der Auslegung. Die Rechtsprechung und überwiegende Teile des Schrifttums nehmen zur Beurteilung der Erheblichkeit eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls vor (siehe etwa BGH, NJW-RR 2010, 1289, 1291 mit zahlreichen Nachweisen). Diese Interessenabwägung fällt etwa dann zu Lasten des Verkäufers aus, wenn die Beschaffenheit des Fahrzeugs gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien verstößt (BGH, NJW-RR 2010, 1289, 1291 f: Vereinbarung der Farbe Blue Metallic und Lieferung in Schwarz).
Vertreten wird etwa auch, dass die Erheblichkeit eines Mangels in der Regel erst dann zu bejahen ist, wenn die Beseitigungskosten mindestens 10% des Kaufpreises ausmachen (Grüneberg, in: Palandt, 70. Aufl. 2011, § 323 Rn. 32; anders aber etwa Ernst, in: MüKo, 6. Auflage 2012, § 323 Rn. 243g, der in Anlehnung an § 651e BGB eine Minderung des Gesamtwerts der Leistung von ca. 20% bis 50% vorschlägt). Dieser Ansicht folgte im vorliegenden Fall auch das Berufungsgericht (das Landgericht hatte schon die Mangelhaftigkeit verneint) und verneinte wegen § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB den Rücktritt des Klägers (die Nachbesserungskosten lagen bei ca. 6.5%).
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg: Der BGH hat den Rechtsstreit nunmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der Pressemitteilung heißt es auszugsweise:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus ist mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren. Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) fünf Prozent des Kaufpreises steht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.

Die Pressemitteilung ist deshalb besonders interessant, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zu Prozentschwellen bei der Beurteilung der Unerheblichkeit im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bislang noch nicht vorlag. Rücktrittsklausuren gehören darüber hinaus zum Examensstandard und grade § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB lässt sich eigentlich immer leicht einbauen. Nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe empfiehlt sich überdies ein Blick auf die methodischen Erwägungen, die den BGH zu dieser Auslegung veranlasst haben.

29.05.2014/1 Kommentar/von Dr. Jan Winzen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Jan Winzen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Jan Winzen2014-05-29 09:00:062014-05-29 09:00:06Notiz: BGH äußert sich zu Prozentgrenzen bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
Dr. Stephan Pötters

AG München: Unerhebliche Werkmängel in Gesamtschau erheblich

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Das AG München (Urteil vom 7.2.13, Az: 275 C 30434/12) hat entschieden, dass auch einzelne unerhebliche Mängel, die allein nicht zum Rücktritt berechtigen würden, in einer Gesamtschau als erheblich angesehen werden können. Diesem examensrelevantem Urteil lag der folgende Sachverhalt (nach Pressemitteilung des AG München vom 17.7.2013) zugrunde:
Sachverhalt
Anfang Juni 2010 bestellte der spätere Kläger eine Aluminium-Haustüre. Diese wurde im September 2010 montiert und mit 5485,90 Euro abgerechnet. Der Besteller zahlte darauf die Hälfte, also 2742, 95 Euro. Bei näherer Überprüfung stellte er schließlich einige Mängel fest und monierte sie bei dem Werkunternehmer. Dieser lehnte eine Nachbesserung ab. Daraufhin holte der Auftraggeber ein Gutachten ein.
Der Gutachter stellte folgende Mängel fest: Undichtigkeit der Tür im Sockelbereich aufgrund einer fehlerhaften Installation/Einpassung der Haustüre, kein Einbau eines Standard-Profi-Zylinders mit Not – und Gefahrenfunktion, keine Einpassung der Verbindungsnähte des linken Seitenteils der Haustüre mittels der vom Profilsystemlieferanten Schüco vorgeschriebenen Fräsung, die Abdeckrosette beim Schlüsselloch befindet sich nicht genau mittig auf der Ausfräsung, da die Ausfräsung für den Profilzylinder im Profil und die Bohrung in der äußersten Profilwandung nicht exakt übereinander liegen, die Höhe des Edelstahlsockelblechs ist 5 cm höher als die Oberkante des Sockelprofils des Festfeldes.
Daraufhin trat der Besteller vom Werkvertrag zurück und verlangte seine 2742,95 Euro wieder. Der Türhersteller weigerte sich zu bezahlen.
Lösung
Der Besteller könnte hier einen Rückgewähranspruch gem. § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB zustehen und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Haustüre. Eine Rücktrittserklärung i.S.v. § 349 BGB liegt hier vor. Problematisch waren damit allein die Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts im Falle eines mangelhaften Werkes.

  1. Ein Mangel i.S.v. § 633 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB ist hier gegeben. Das Sachverständigengutachten listet eine ganze Reihe von Mängeln auf, die zumindest eine Abweichung der Istbeschaffenheit von der üblichen Beschaffenheit (§ 626 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB) darstellen.
  2. Damit stehen dem Besteller grundsätzlich die Rechte aus § 634 BGB zu.
  3. Die für einen Rücktritt gem. § 634 Nr. 3 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Nachfristsetzung ist hier aufgrund der Weigerung des Werkunternehmers, die Tür nachzubessern, gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich.
  4. Ein Rücktritt ist jedoch gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht zulässig, „wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.“ Hier lag der Schwerpunkt des Falles. Das AG München entschied, dass hier von einer Erheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen sei, da die Mängel alle zusammengenommen nicht unerheblicher Natur seien. Bei der Beurteilung dieser Frage müsse eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei sei der für eine Mängelbeseitigung vorzunehmende Aufwand, die technische und ästhetische Beeinträchtigung sowie ein mögliches Mitverschulden eines Bestellers zu berücksichtigen. Von einer Erheblichkeit eines Mangels könne im Allgemeinen gesprochen werden, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels 10 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachten.
    Manche der Mängel machten hier deutlich weniger als 10 % der vereinbarten Gegenleistung aus. Aber schon für den  3. Mangelpunkt – Verfüllung der offenen Fuge am stumpfen Stoß des Sockelprofils mit Dichtstoff – setzte der Sachverständige Nettokosten in Höhe von 760 € -1000 € (brutto zwischen 904,40 Euro und 1.190 Euro, also fast 1/5 der Gesamtkosten) an, sodass insoweit von der Erheblichkeit auszugehen sei. Auch eine Entfernung des Edelstahlsockelblechs sei nicht sinnvoll, da es zu einer Beschädigung der Lackierung kommen könnte. Es müsste daher entweder eine neue Haustüre angefertigt werden oder ein Blendrahmensockelprofil in entsprechender Höhenanfertigung zum Edelstahlsockelblech besorgt werden, soweit es ein Blendrahmensockelprofil in unterschiedlichen Höhen herstellerbedingt überhaupt gäbe. Dies würde erhebliche Kosten verursachen. Damit sei aber auch dieser Mangel nicht unerheblich.
    Insgesamt gab es also durchaus erhebliche Mängel. Außerdem ergibt sich zudem die Erheblichkeit im Wege einer Gesamtschau aller Mängel, sodass auch die für sich unerheblichen Mängel zum Rücktritt berechtigen.

Fazit
Insgesamt enthält der Fall keine großen Probleme. Er lässt sich aber gut mit anderen Klausurklassikern zum Gewährleistungsrecht kombinieren. Die Erheblichkeit des Mangels i.S.v. §323 V BGB ist außerdem ein Problem, dass nicht nur im Werkvertragsrecht, sondern ebensogut im Kaufrecht auftreten kann.

20.06.2013/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2013-06-20 08:00:462013-06-20 08:00:46AG München: Unerhebliche Werkmängel in Gesamtschau erheblich
Samuel Ju

Bagatellmangel eines neuen Fahrzeuges (Porsche Cayenne) berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Schuldrecht, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (sog. Nichtzulassungsbeschwerde) gegen ein Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts zurückgewiesen, das sich mit einer interessanten Rechtsfrage aus dem Gebiet des Autokaufs beschäftigt hat.
Sachverhalt
Der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat im November 2009 entschieden, dass das Fehlen einer im Kaufvertrag vereinbarten Sonderausstattung „automatisch abblendbare Innen- und Außenspiegel“ bei einem knapp 70.000 € teuren Porsche Cayenne Tiptronic zwar einen Mangel darstellt, wegen seines Bagatellcharakters aber dennoch nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Entscheidung
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Mangel der Kaufsache dem Käufer ausnahmsweise dann kein Rücktrittsrecht einräume, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich sei. Bei einer nur geringfügigen Vertragsstörung überwiege das Verkäuferinteresse am Bestand des Vertrages das Rückabwicklungsinteresse des Käufers. Von einer in diesem Sinne unerheblichen Pflichtverletzung (des Verkäufers) sei auszugehen, wenn sich der Mangel in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirke, der weniger als 1 % des Kaufpreises betrage. So läge der Fall hier; der Aufpreis für die im Nachhinein nicht nachrüstbare Spiegeltechnik betrage sogar weit weniger als 1 % des Kaufpreises.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Senats, die Revision nicht zuzulassen, hat der BGH vor kurzem (im Juni) zurückgewiesen. Damit steht nun endgültig fest, dass sich der Kläger an dem Kaufvertrag festhalten lassen muss.
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 01.06.2011, Az.: VIII ZR 320/09,
Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts v. 19.11.2009, Az.: 1 U 389/09
(vorgehend Urteil des Landgerichts Erfurt v. 05.03.2009, Az.: 2 HKO 126/08)

Quelle: Pressemitteilung des Thüringer OLGs vom 13.7.2011

24.07.2011/4 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-07-24 14:17:022011-07-24 14:17:02Bagatellmangel eines neuen Fahrzeuges (Porsche Cayenne) berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag

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