Bundesjustizminister Heiko Maas läuft zunehmend Gefahr, bei Prüfern und Klausurstellern im 1. und 2. Juristischen Staatsexamen in Ungnade zu fallen.
Nach seinem Angriff auf manches Strafrechtlers liebstes Kind, dem Mordparagraphen § 211 StGB (s. dazu bereits hier), plant der Minister nun, den Zivilrechtlern ihre Fliesen-, Parkettstäbe- und Dachziegelfälle im Zuge einer normativen Konkretisierung der Rechtsprechung von EuGH (s. dazu bereits hier und hier) und BGH (s. dazu bereits hier) zu § 439 BGB zu nehmen. Nicht minder spektakulär ist die beabsichtigte Erstreckung des Rechts der Mängelhaftung auf B2B-Geschäfte, die der BGH jüngst unter Zugrundelegung des geltenden Rechts abgelehnt hatte (s. dazu bereits hier und hier ).
Ein höchst examensrelevantes Vorhaben.
Den Referentenentwurf des BMJV gibt’s hier.
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Der BGH hat sich im Urteil vom 02.04.2014 mit der Frage befasst, ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten haben kann, die ihm dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist (VIII ZR 46/13). Das Vorliegen etwaiger Ansprüche wurde vom BGH verneint (s. hierzu die Pressemitteilung des BGH).
Wir berichteten bereits im Jahr 2012 über eine vergleichbare Konstellation, die ebenfalls vom BGH entschieden wurde (siehe dazu hier). Da das Thema der Erstattungsfähigkeit von Ein- und Ausbaukosten eines mangelhaften Kaufgegenstandes bereits etliche Male in Examensklausuren lief, sei die Lektüre des verlinkten Beitrags dringend empfohlen.