Wir freuen uns heute eine Gastbeitrag von RA Frank Hofmann veröffentlichen zu können. Der Autor ist Rechtsanwalt und Repetitor in Freiburg i. Br. Wegen des „Mannheimer Modells“ vertritt er derzeit zwei Kläger vor dem VGH Baden-Württemberg.
Einleitung
Nach dem sog. „Mannheimer Modell“ dürfen Jurastudierende der Uni Mannheim ihre Examensklausuren über bis zu vier Semester strecken. Mit der rechtlich umstrittenen Begünstigung hatte sich nun erstmals das VG Stuttgart auseinanderzusetzen. RA Frank Hofmann analysiert die rechtliche Problematik.
Zu den besonderen Herausforderungen der juristischen Staatsprüfung gehört es, dass ein Abschichten des Prüfungsstoffes durch Leistungen während des Studiums grundsätzlich nicht möglich ist. Alle zu beherrschenden Rechtsgebiete müssen im Examen gleichzeitig beherrscht werden, wenn die Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen meist sechs Klausuren à fünf Stunden aus allen Rechtsgebieten absolvieren müssen.
Dass die hierdurch den Kandidaten abgeforderte Gedächtnisleistung enorm ist, liegt angesichts der Stofffülle im Examen auf der Hand. Vor diesem Hintergrund haben sich Abschichtungsmodelle, die in einzelnen Bundesländern eingeführt wurden und eine Portionierung der Prüfungsleistungen und deren Verteilung über einen größeren Zeitraum erlauben, bei den Studierenden immer größter Beliebtheit erfreut.
So knüpfen etwa einige Prüfungsordnungen die Möglichkeit zur Abschichtung an die frühzeitige Meldung zum Examen: Wer sich spätestens zu einem bestimmten Studiensemester – in der Regel dem 8. Semester zum sogenannten „Freiversuch“ – zum Examen anmeldet, bekommt die Chance, die zu erbringenden Prüfungsleistungen zeitlich zu strecken (vgl. etwa § 12 Juristenausbildungsgesetz (JAG) NRW, § 4 Abs. 2 S. 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) Nieders.).
Abschichten nach dem „Mannheimer Modell“
Eine neue, bundesweit bisher einmalige, Option zur Abschichtung der Examensklausuren bietet nun die Universität Mannheim ihren Jurastudierenden an: Im Rahmen eines neuen Bachelorstudiengangs zum Wirtschaftsrecht bietet die Universität den Studierenden die Möglichkeit parallel die Erste juristische Staatsprüfung zu absolvieren und zwar – anders als an den übrigen Universitäten in Baden-Württemberg – mit der Möglichkeit die Examensklausuren im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht über bis zu vier Semester zu verteilen (sog. „gestufter Kombinationsstudiengang“, vgl. §§ 35a ff. Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) Baden-Württemberg).
Die Studierenden schreiben nach dem 6. Semester die Klausuren im Zivilrecht, nach dem 10. Semester dann die Klausuren im Straf- und Öffentlichen Recht. „Erkauft“ wird diese Erleichterung allerdings mit den wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzleistungen, die die Examenskandidaten im Rahmen des Bachelorstudienganges zu erbringen haben. Die Teilnahme am Kombinationsstudiengang ist für Studierende der Universität Mannheim zwingend; eine Möglichkeit ohne Teilnahme an diesem Studiengang abzuschichten besteht nicht.
Schon früh begegnete diese Ausgestaltung des Mannheimer Studienganges indes rechtlichen Bedenken. So hat etwa im Rahmen der Anhörung der hierfür erforderlichen Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung Baden-Württembergs der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf unter Gleichheitsgesichtspunkten bestehende verfassungsrechtliche Einwände hingewiesen, da für die Jurastudierenden an anderen baden-württembergischen Universitäten keine Möglichkeit zur Abschichtung der Examensklausuren besteht (vgl. LT-Drs. 14/2962 v. 9.7.2008, S. 2). Ausdrücklich gegen das „Mannheimer Modell“ sprach sich auch der Deutsche Juristen-Fakultätentag aus (vgl. Deutscher Juristen-Fakultätentag, Protokoll 88. DJFT, S. 11).
Rechtliche Bedenken
In der Tat könnte das „Mannheimer Modell“ gegen das Recht der baden-württembergischen Prüfungskandidaten auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Zwar sieht § 5d Abs. 2 S. 3, 2. HS DRiG die Möglichkeit zur Abschichtung ausdrücklich vor. Allerdings gewährten alle bisherigen Abschichtungs-Modelle die Chance, diese Vergünstigung zu erlangen, immer ausnahmslos allen Prüflingen im jeweiligen Bundesland. Sie knüpften diese höchstens an Bedingungen, die in der Person des Prüflings lagen und die dieser beeinflussen kann, etwa die Erbringung von Studienleistungen in einer bestimmten Zeit.
Hiervon rückt das „Mannheimer Modell“ insoweit ab, als die Möglichkeit zur Abschichtung nur den Mannheimer Studierenden, nicht aber denjenigen an den anderen Baden-Württemberger Universitäten gewährt wird. Darin könnte eine Verzerrung des Leistungsmaßstabes liegen.
Zudem trifft die Mannheimer Reform wohl auch die Intention des Studienreformgesetzgebers nicht ganz: Dieser wollte den Universitäten die Ausprägung eines individuellen Leistungs- und Themenprofils vielmehr im Bereich des Schwerpunktstudiums ermöglichen. Im Bereich der Staatsteils der Prüfung wollte er dagegen die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen gewahrt wissen (vgl. auch § 5d Abs. 1 S. 2 DRiG). Erste Erfahrungen mit dem „Mannheimer Modell“ zeigen, dass die dortigen Absolventen in den Klausuren offenbar tatsächlich überdurchschnittlich gut abschneiden (vgl. FAZ v. 28.04.2012).
Entscheidung des VG Stuttgart
In einer aktuellen Entscheidung hat sich nun das Verwaltungsgericht Stuttgart erstmals zum „Mannheimer Modell“ geäußert (Urt. v. 18.09.2013, 12 K 4134/12 sowie Pressemitteilung v. 16.09.2013). Das Gericht hält die Vergünstigung für die Mannheimer Examenskandidaten für rechtmäßig. Zwischen dem Modell-Studiengang und dem klassischen Jurastudium bestünden Unterschiede von solchem Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Es spreche einiges dafür, dass der Mannheimer Weg sogar anspruchsvoller sei.
Außerdem brauche der Gesetzgeber einen erweiterten Spielraum, wenn er Reformmodelle einführe. Das „Mannheimer Modell“ sei durch eine Experimentierklausel (§ 62a Abs. 2 S. 1 JAPrO BW) zeitlich bis zum Jahr 2019 befristet. In diesem Sinn müsse es dem Normgeber möglich sein innovative Studiengänge in der Praxis auszuprobieren.
Schließlich sei zu überlegen, ob Kandidaten im Hinblick auf Bedenken hinsichtlich des „Mannheimer Modells“ nicht eine Rügeobliegenheit bereits vor Antritt der Prüfung treffe, andernfalls sie ihrer Rechte verlustig gingen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das VG Stuttgart allerdings die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.
Fazit
Mit der Entscheidung des VG Stuttgart nimmt ein Gericht erstmals Stellung zur Rechtmäßigkeit des „Mannheimer Modells“. Es befürwortet in der Sache einen weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Erschaffung von Reformmodellen für das Jurastudium. Endgültige Klarheit wird hier aber wohl erst ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofs oder des Bundesverwaltungsgerichts schaffen.
Bis dahin bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit des „Mannheimer Modells“ eine interessante Zusatzoption auch für prüfungsrechtliche Klagen. Besonderer Beachtung bedürfen allerdings die Ausführungen des Gerichts zur Frage einer etwaigen Rügeobliegenheit.
Schlagwortarchiv für: Art. 3 Abs. 1 GG
In den letzten Tagen ist wieder eine Reihe von öffentlich-rechtlichen Problemkreisen durch die Judikatur gegangen. Kandidaten, für die bald die mündliche Prüfung ansteht, sollten sich deshalb mit den im Folgenden genannten Themen einmal kurz auseinandergesetzt haben. Daneben ist es zumindest denkbar, dass die folgenden Sachverhalte zu gegebener Zeit auch als Aufhänger in Klausuren für das erste sowie zweite Staatsexamen Eingang finden werden. Da die Pressemitteilungen der genannten Fälle die jeweils einschlägige Problematik bereits ausreichend erläutern, werden im Folgenden lediglich Auszüge aus den respektiven Mitteilungen zitiert, wobei jeweils am Ende auf weiterführende Lektüre hingewiesen wird.
VerfGH Sachsen: NPD darf mit ins Ausland (Vf. 95-I-12)
Das Landtagspräsidium hatte beschlossen, auf eine Schweiz-Reise im April 2013 zwölf Abgeordnete mitzunehmen – jedoch niemanden von der NPD. Derartige Reisen dienten weniger der politischen Willensbildung, als der Pflege menschlicher Kontakte und der Darstellung Sachsens als weltoffenes, tolerantes Land, hatte das Präsidium argumentiert. Außerdem müssten die Kosten begrenzt werden. Die NPD beklagte dagegen eine systematische Ausgrenzung.
Das Gericht urteilte: „Bei einer Delegationsstärke von zwölf Personen verstößt die Nichtberücksichtigung der NPD-Fraktion gegen das verfassungsmäßige Recht auf formale Chancengleichheit aller Fraktionen“. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs verstößt die Nichtberücksichtigung der NPD-Fraktion bei einer Delegationsstärke von zwölf Personen gegen das verfassungsmäßige Recht auf formale Chancengleichheit aller Fraktionen. Das in Art. 39 Abs. 3 SächsVerf garantierte Recht auf formale Gleichbehandlung der Fraktionen erfasse auch die Mitwirkungsbefugnisse an parlamentarischen Aufgaben, die im weiteren Sinne der politischen Willensbildung dienen. Die Entsendung einer Delegation zu einem ausländischen Parlament sei eine solche parlamentarische Angelegenheit des Landtags. Die Länder verfolgten u.a. über den Austausch von Delegationen ihre eigenen auswärtigen Interessen. Die Besuche dienten dem interparlamentarischen Erfahrungsaustausch und im weiteren Sinne auch der Außendarstellung des Parlaments. Werde der Landtag bei derartigen parlamentarischen Angelegenheiten durch eine Personenmehrheit repräsentiert, müsse daher grundsätzlich jede Fraktion an dieser Personenmehrheit beteiligt werden. Für eine Abweichung von diesem Beteiligungsgebot seien sachlich hinreichend tragfähige Gründe weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Insbesondere stelle das von der Antragsgegnerin herangezogene Interesse an einer Kostenbegrenzung vorliegend keine hinreichende Rechtfertigung dar, da die Antragstellerin beteiligt werden könne, ohne dass Mehrkosten entstünden. Entscheide das Landtagspräsidium, zumindest so viele Teilnehmer zu entsenden wie Fraktionen bestehen, gebiete das Recht auf Gleichbehandlung, dass ein Verteilungsschlüssel angewandt werde, der grundsätzlich jeder Fraktion eine Teilnahme ermögliche.
Die Entscheidung reiht sich nahtlos ein in eine Vielzahl an Judikaten, die vermeintliche Diskriminierungen zulasten der NPD betreffen. Äußerst examensrelevant sind in diesem Kontext die Fälle des Hausverbots von NPD-Mitgliedern aufgrund des Tragens von Marken, die eine besondere Zugehörigkeit zur rechten Szene aufweisen (siehe dazu hier). Aktuell, und damit auch besonders für die mündliche Prüfung relevant, sind zudem jegliche Probleme rund um das in der Tagespresse brisant diskutierte Parteiverbotsverfahren der NPD (siehe dazu insbesondere hier und hier).
AG Schöneberg: Verbot gemeinschaftlicher Adoption durch beide Partner eingetragener Lebensgemeinschaft verfassungswidrig (24 F 172/12)
Das AG Schöneberg hat in zwei Familiensachen, bei denen es um die Adoption von jetzt volljährigen bisherigen Pflegekindern durch die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft geht, das Verfahren ausgesetzt und die Verfahren dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Die gegenwärtigen rechtlichen Regelungen, nach denen die gemeinschaftliche Adoption durch Lebenspartner abweichend von der Regelung für Ehegatten verboten sei, seien mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig, so das Amtsgericht in den beiden gleichlautenden Beschlüssen. Ein genereller Vorrang verschiedengeschlechtlicher Elternschaft gegenüber gleichgeschlechtlicher Elternschaft sei nicht begründbar.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des vorgenannten Adoptionsverbots eignet sich hervorragend, um in verfassungsrechtlicher Hinsicht die Judikatur des BVerfG (siehe etwa hier) sowie die Grundsätze des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG zu diskutieren. Im Hinblick auf das aktuelle Tagesgeschehen sollten Aspiranten für anstehende mündliche Prüfungen zudem auch über die kürzlich beschlossene Gesetzesinitiative zur Einführung einer „Homo-Ehe“ Bescheid wissen (siehe dazu hier: „Durch die Gesetzesinitiative solle § 1353 BGB geändert werden. Eine Ehe solle zukünftig von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts eingegangen werden können. Die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben von dieser gesetzlichen Neuregelung unberührt.“).
BGH: Berichterstattung über laufende Strafverfahren (VI ZR 93/12, VI ZR 106/12, VI ZR 107/12, VI ZR 108/12)
Der BGH hatte in mehreren Verfahren zu entscheiden, in welchen Grenzen die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren zulässig ist.
Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer damaligen Freundin als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er wendet sich mit seinem Unterlassungsbegehren gegen eine ihn betreffende Online-Berichterstattung auf dem von der Beklagten betriebenen Internetportal „www.bild.de“ während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens. Kurz nach seiner Verhaftung begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung eingeleitete Strafverfahren sowie über sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen zu Frauen. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil wurde er von den Tatvorwürfen freigesprochen.
In dem vom BGH verhandelten Rechtsstreit hat der Kläger das verklagte Presseorgan auf Unterlassung wegen noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgter Äußerungen in einem am 13.06.2010 auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite aufrufbar gestellten Artikel mit der Überschrift „Magazin „Focus“ veröffentlicht intime Details – Der K….-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht“ in Anspruch genommen. Anlass des Artikels waren bekannt gewordene Passagen aus der Einlassung des Klägers in seiner ersten richterlichen Vernehmung. Das Protokoll dieser Vernehmung wurde später in der öffentlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren verlesen.
Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Unschuldsvermutung und einer möglichen durch die Medienberichterstattung bewirkten Stigmatisierung war die Veröffentlichung im Juni 2010 wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtswidrig. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht nach Auffassung des BGH gleichwohl nicht. Nach Verlesung des Protokolls über seine haftrichterliche Vernehmung in der öffentlichen Hauptverhandlung war eine aktuelle Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen zulässig. Infolgedessen sei die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht wieder neu entstanden. Der Kläger habe sich mit seinem Unterlassungsantrag gegen die aktuelle Berichterstattung im Strafverfahren gewandt. Umstände dafür, dass die Beklagte eine erneute Veröffentlichung in dieser Form vornehmen könnte, seien nicht ersichtlich.
In drei weiteren Verfahren hat der BGH allerdings die Nichtzulassungsbeschwerden der Presseorgane gegen Entscheidungen des OLG Köln zurückgewiesen, in denen den Unterlassungsanträgen des Klägers stattgegeben worden ist. Dabei ging es um Berichte über ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, das wegen eines angeblichen Vorfalls aus dem Jahre 2001 eingeleitet worden war, nachdem eine frühere Freundin des Klägers drei Tage nach dessen Festnahme im Jahre 2010 die Justizbehörden darüber informiert hatte. In diesen Fällen haben die Gerichte das Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint, weil schon der für eine Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen nicht gegeben war und zudem die notwendige Stellungnahme des Klägers nicht eingeholt worden war.
Zugegebenermaßen handelt es sich hierbei um einen Fall, der nicht bloß in öffentlich-rechtlichen, sondern auch in zivilrechtliche Klausuren Eingang finden kann. Gleichwohl handelt es sich im Kern um ein Austarieren verfassungsmäßiger Grundrechtspositionen, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie die Pressefreiheit der Berichterstatter nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG. Wie aus der Pressemitteilung des BGH hervorgeht, spielen in diese Grundrechtsabwägung zudem noch Aspekte wie die Unschuldsvermutung, die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultiert, sowie das allgemeine Informationsbedürfnis der Bevölkerung eine Rolle. Insofern gilt es nach den vom BGH aufgestellten Maßstäben sauber den Verdachtsgrad und die von der Berichterstattung ausgehende Stigmatisierungswirkung einzuschätzen.
Wir berichteten bereits über einen sehr ähnlichen Fall zur Medienberichterstattung über laufende Prozesse, der seinerzeit ebenfalls vom BGH entschieden wurde. Aus diesem Grunde sei für einen vertiefteren Einblick in die Materie eingehend die Lektüre dieses Beitrages empfohlen.