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Schlagwortarchiv für: Amazon

Dr. Yannik Beden, M.A.

Klausurrelevantes Urteil: Amazon Dash Button auch laut OLG München rechtswidrig

AGB-Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Die Frage um die rechtliche Zulässigkeit des sog. Dash Buttons von Amazon geht in die nächste Runde. Mit seinem Urteil vom 10. Januar 2019 – 29 U 1091/18 entschied das Oberlandesgericht München, dass die derzeitige Funktionsweise des WLAN Knopfes gegen verschiedene rechtliche Vorgaben verstößt und gab der Unterlassungsklage der Verbraucherschutzzentrale NRW vollumfänglich statt. Wie bereits aus der erstinstanzlichen Entscheidung des LG München I vom 1. März 2018 – 12 O 730/17 ersichtlich war, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Vorrichtung auch und insbesondere aus einem Verstoß gegen zivilrechtliche Vorgaben des BGB. Man wird deshalb von einer erhöhten Prüfungs- und Examensrelevanz des Urteils ausgehen müssen. Der nachstehende Beitrag beleuchtet die Rechtsstreitigkeit unter besonderer Berücksichtigung der klausurrelevanten Problemstellungen:
I. Sachverhalt (dem erstinstanzlichen Urteil entnommen)
„Die Parteien streiten im Wege einer Verbandsklage nach dem UKlaG um die Zulässigkeit von Bestellungen mittels des von der Beklagten vertriebenen „A Dash Buttons“ (im Folgenden: Dash Button) […]
Die Beklagte betreibt unter der Adresse www.a de eine Plattform für den Online-Handel mit Waren und bietet zusätzlich weitere Dienstleistungen an […]
Der Dash Button ist ein Gerät, das sich mit dem WLAN eines Nutzers verbinden und über die WLAN-Verbindung Signale an den WLAN-Router versenden kann. Die Versendung eines Signals wird durch das Drücken einer elektromechanischen Schaltfläche ausgelöst. Der Dash Button ist auf der Vorderseite mit dem jeweiligen Herstellerlogo und auf der Rückseite mit Angaben über technische Details beschriftet. Darüber hinaus ist er nicht beschriftet […]
Die Beklagte gibt Dash Buttons mit Beschriftung verschiedener Marken auch an Verbraucher heraus. Verbraucher, die bei der Beklagten eine kostenpflichtige A… Mitgliedschaft unterhalten, können mit diesem Gerät Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs bestellen, zum Beispiel Waschmittel, Zahnhygieneartikel, Windeln, Kosmetikprodukte oder Hundefutter […]
Der Dash Button muss zunächst vom Nutzer eingerichtet werden. Dabei legt der Nutzer ein Produkt fest, das über den Dash Button bestellt werden soll. Nach der Registrierung ist der Dash Button mit einem konkreten Produkt nach Wahl des Nutzers verknüpft. Der Dash Button selbst ist mit dem WLAN des Nutzers verbunden. Für die Einrichtung des Dash Buttons ist die A Shopping App erforderlich, die der Nutzer auf seinem Smartphone installieren muss […]
Sobald der Nutzer die Schaltfläche des Dash Buttons betätigt, erhält er auf seinem Smartphone eine Push-Nachricht mit Informationen zur Bestellung, zum Preis und zum voraussichtlichen Lieferzeitpunkt. Dies aber nur, wenn er der A Shopping App erlaubt, Push-Nachrichten auf sein Smartphone zu schicken. Beim Anklicken dieser Push-Nachricht wird der Nutzer zur A Shopping App weitergeleitet. Dort werden die Details der Bestellung des Produkts, das zuvor mit dem Dash Button verknüpft wurde, aufgeführt. Der Nutzer muss die Bestellung über die A Shopping App nicht nochmals separat bestätigen. Er kann zudem über die A Shopping App die Bestellung binnen 15 Minuten nach dem Drücken des Dash Buttons kostenfrei stornieren […]“
Anmerkung: Das erstinstanzliche Urteil enthält zudem weitere Ausführungen zu den „A Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“, die mit jedem Nutzer als Rahmenvereinbarung geschlossen werden. Die entscheidungserheblichen Passagen werden nachfolgend an den maßgeblichen Stellen genannt.
II. Was entschied das LG München?
Das Urteil der ersten Instanz thematisierte in besonders ausführlicher Weise zwei Verstöße des Dash Buttons gegen Verbraucherschutzvorschriften. Im Fokus stand dabei § 312j BGB: Gemäß § 312j Abs. 3 S. 1 BGB ist der Unternehmer verpflichtet, beim Abschluss von entgeltlichen Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Bestellvorgänge derart auszugestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, erfüllt der Unternehmer seine Pflichten, wenn diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer anderweitigen, entsprechenden und vor allem eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Eben hier liegt das Problem des Dash Buttons: Dieser ist auf seiner Vorderseite nur mit dem Logo des jeweiligen Herstellers und auf der Rückseite mit technischen Details versehen. Eine ausdrückliche, eindeutige Erklärung zur zahlungspflichtigen Bestellung – wie sie etwa in einem Zahlungsbutton von Online Shops expressiv verbis vorzufinden ist – fehlt. Auch wenn es sich beim Dash Button nicht um eine virtuelle, sondern physische Schaltfläche handelt, geltend die Vorgaben des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB unbeschränkt.
Zusätzlich sah das LG München in der Gestaltung des Dash Buttons einen Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB, wonach dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen sind. Das LG München misst der Vorschrift eine zeitlich-räumliche Dimension bei, mit der Folge, dass die wesentlichen Eigenschaften der Ware sowie der Gesamtpreis inkl. Steuern und Abgaben bei jedem Bestellvorgang erkennbar mitgeteilt werden müssen. Auch dies vermag der Dash Button nicht zu gewährleisten.       
III. Aufrechterhaltende Entscheidung des OLG München
Die Berufungsinstanz bestätigt nun das Ergebnis des Landgerichts München I. Das Oberlandesgericht machte deutlich, dass der Verbraucher vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächliche Bestellte Ware informiert werden muss. Die Rahmenvereinbarung ist mit diesem verbraucherschutzrechtlichen Grundsatz jedoch unvereinbar. Das Bedingungswerk zum Dash Button sieht vor:
„1. Bestellungen, Geräte und Software
Mit einem Service-fähigen Gerät aufgegebene Bestellungen.
[…] Wenn Sie ein Produkt gewählt haben, das Sie über Ihr Service-fähiges Gerät kaufen möchten, können sich manche Angebote und Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails. […] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu erfüllen.“
Neben den unzulässigen Änderungsvorbehalten, die die Klauseln insgesamt nach Auffassung der Richter intransparent wirken lassen und damit AGB rechtlich unzulässig seien, sei auch das Fehlen des Hinweises zur Zahlungspflicht ausschlaggebend für die Rechtswidrigkeit der derzeitigen Ausgestaltung des Buttons. Das OLG schließt sich demnach in vollem Umfang den Entscheidungsgründen der ersten Instanz an. Für den Dash Button besteht demzufolge dringender Änderungs- und Anpassungsbedarf. Da das Oberlandesgericht auch die Revision zum BGH nicht zugelassen hat, wird Amazon um eine Anpassung der Funktionsweise des Buttons an die Vorgaben des deutschen Zivilrechts nicht herumkommen. Notwendig wäre jedenfalls eine Anpassung des Rahmenvertrags hinsichtlich der Änderungsvorbehalte sowie eine Kennzeichnung des Buttons, die den Vorgaben aus § 312j Abs. 3 BGB entspricht.    
IV. Was man für die Klausur wissen muss  
Die Rechtsprechung zum Amazon Dash Button lässt sich problemlos universitäre Zivilrechtsklausuren als auch Examensklausuren einbauen. Für eine erfolgreiche Bearbeitung ist ein guter Überblick zu den Verbraucherschutzvorschriften der §§ 312 ff. BGB notwendig. Im Detail muss erkannt werden, dass auch der physische Dash Button isoliert als Telemedium i.S.v. § 312i Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 TMG zu qualifizieren ist. Zudem müssen die Sonderbestimmungen für den elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312j Abs. 2, 3 BGB erkannt und geprüft werden. Darüber hinaus wird die Klausur eine klassische AGB Prüfung zum Gegenstand haben. Aufgrund des von Amazon bislang genutzten Änderungsvorbehalts muss in einem ersten Schritt § 308 Nr. 4 BGB problematisiert werden. Auch bedarf es einer Transparenzprüfung nach § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB. Punkten wird, wer beide Problemfelder erkennt und die Funktionsweise des Dash Buttons sauber subsumiert.
 
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21.01.2019/1 Kommentar/von Dr. Yannik Beden, M.A.
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannik Beden, M.A. https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannik Beden, M.A.2019-01-21 09:00:552019-01-21 09:00:55Klausurrelevantes Urteil: Amazon Dash Button auch laut OLG München rechtswidrig
Dr. Stephan Pötters

Augen auf beim Weihnachtsgeschenkekauf? OLG München zur Gültigkeitsbefristung von Geschenkgutscheinen

AGB-Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Advent, Advent!
Mit dem ersten Advent ist für viele Weihnachtsmuffel und Uninspirierte beim Geschenkekauf ab heute eines klar: Es wird Zeit, bald wieder Weihnachtsgeschenke zu kaufen. Neben der Socke für den Herrn und dem Staubsaugerbeutel für die Dame greifen viele Menschen zu etwas noch deutlich Kreativerem: dem Geschenkgutschein. Aber nicht nur bei mangelhaften Socken, sondern auch beim Geschenkgutschein können juristische Fallstricke lauern.

Gültigkeitsbefristung und Restguthabenverfall bei Geschenkgutscheinen von Amazon

Viele Gutscheine sind in ihrer Gültigkeit zeitlich befristet. So waren etwa früher die Gutscheine von Amazon auf ein Jahr begrenzt. Diese Regelung wurde von einem Verbraucherschutzverband (nach § 3 UKlaG) angegriffen.  Konkret ging es um folgende Klauseln:

1. Gutscheine sind generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.
2. Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins Ihrem Geschenkgutschein-Konto gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet werden.

Das OLG München hat in seiner Berufungsentscheidung diese Klauseln als unzulässig eingestuft (Urteil vom 17. 1.2008 – Az. 29 U 3193/07, NJW-RR 2008, 1233).
Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB
Das Vorliegen von AGB i.S.d. §§ 305 ff. BGB war hier unproblematisch. Weniger eindeutig war die Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB gegeben. Das beklagte Versandhaus hatte im Rahmen der Berufung eingewendet, dass die angegriffenen Klauseln den Inhalt ihrer Verpflichtung bestimmten und daher gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterworfen seien. Dies lehnte das OLG München zu Recht ab:

„Nach dieser Vorschrift [§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB] unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (so genannte Leistungsbeschreibungen) nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Unter den Begriff der Leistungsbeschreibung fallen solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2007 – III ZR 247/06, Tz. 18 m. w. N.).
In diesen engen Bereich fallen die streitigen Klauseln nicht, da der wesentliche Vertragsinhalt mit den Hauptleistungspflichten der Parteien auch ohne die Klauseln zum Verfall des Guthabens bestimmt werden könnte (vgl. Senat NJW 2006, 2416 [2417]; Kieninger in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 307 Rz. 14).“

Systematik der § 307 Abs. 1  S. 1,  Abs. 2 BGB 

Somit waren die Klauseln kontrollfähig nach §§ 307-309 BGB. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen spezielle Klauselverbote nach §§ 308, 309 BGB gab es nicht, sodass es entscheidend auf die Prüfung der Generalklausel des § 307 I 1 BGB ankam. Danach sind Klauseln unwirksam, „wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“ Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist.
Die recht abstrakte Formel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wird durch § 307 Abs. 2 BGB konkretisiert. Danach liegt eine unangemessene Benachteiligung insbesondere vor beim Abweichen von Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (Nr. 1) und bei der Einschränkung von wesentlichen Rechten und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (sog. Kardinalpflichten; Nr. 2).
Unangemessenheit der Gültigkeitsbefristung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Im vorliegenden Fall konnte mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB) argumentiert werden, denn durch die kurze Gültigkeit des Gutscheins wird vom gesetzlichen Leitbild der Verjährungsregeln abgewichen.

„Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlussfristen. Auch für den mit einem Geschenkgutschein verknüpften Anspruch gegen die Beklagte ist – ohne dass es auf die Einzelheiten der rechtlichen Einordnung des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses ankäme – keine gesetzlich vorgesehene Ausschlussfrist ersichtlich. Die Gültigkeitsbefristung der Geschenkgutscheine der Beklagten enthält daher eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1124 Tz. 28 m. w. N.), das durch die Verjährungsvorschriften in zeitlicher Hinsicht näher ausgestaltet wird. In dieses Äquivalenzverhältnis wird auch durch eine vertragliche Regelung eingegriffen, die die Werthaltigkeit einer Gegenleistung, die ein Vertragspartner auf Grund eigener Vorleistung verlangen kann, zeitlich über die Verjährungsregelungen hinaus beschränkt (vgl. BGH NJW 2001, 2635 [2637]).“

Einbeziehung von Interessen des Beschenkten bei Bewertung der Angemessenheit

Unerheblich war, dass durch die Verkürzung der Laufzeit nicht der Erwerber des Gutscheins, sondern im Ergebnis der Beschenkte benachteiligt wird. Auch die Interessen Dritter können bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 307 Abs. 1 BGB maßgebend sein. In den Schutz des § 307 Abs. 1 BGB sind namentlich auch die Interessen solcher Personen einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind. Dies ist hier hinsichtlich der Empfänger der Geschenkgutscheine eindeutig der Fall, denn der Beschenkte kann aus eigenem Recht den Gutschein zum Kauf von Waren des Ausstellers verwenden (zur Rechtsnatur von Gutscheinen s. instruktiv Zwickel, NJW 2011, 2753: idR dürfte ein sog. kleines Inhaberpapier nach § 807 BGB vorliegen). Durch den Gutschein wird dann die Gegenleistung (Kaufpreiszahlung) erfüllt (§ 362 I BGB oder § 364 I BGB).
Unangemessenheit von Befristungen unter drei Jahren
Vor diesem Hintergrund war die angegriffene Regelung in zweifacher Hinsicht mit einer Benachteiligung verbunden:

„Die angegriffenen Klauseln zielen auf eine doppelte Benachteiligung des Gutscheininhabers im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung der §§ 195, 199 BGB ab, nach der entsprechende Ansprüche mit dem Ablauf einer Frist von drei Jahren – beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht – verjähren.So wird der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich ist, auf höchstens ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt; der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Gutscheininhabers dar. Daneben wird die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 215 BGB) dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch erlöschen („verfallen“) und damit gänzlich untergehen soll.“

Aus dieser Benachteiligung folgt die Unangemessenheit der Regelung, zumal keine gegenläufigen Interessen des Versandhauses anzuerkennen sind, durch die eine solche Benachteiligung gerechtfertigt wäre. Nach dem OLG München stellen weder ein erhöhter Buchführungs- und Bilanzierungsaufwand noch Probleme bei der parallelen Anwendbarkeit alter und neuer AGB hinreichende Interessen dar.

„Die Berufung der Beklagten auf einen erhöhten Buchführungs- und Bilanzierungsaufwand ist nicht geeignet, die durch die angegriffenen Klauseln bewirkte Beschneidung der Rechte der Gutscheininhaber zu rechtfertigen. Dieser Aufwand ist dem Grunde nach schon in dem von der Beklagten selbst gewählten Geschäftsmodell, zur Steigerung ihres Umsatzes Geschenkgutscheine anzubieten, angelegt. Auch bei nur einjähriger Gültigkeit der Gutscheine müssen die jeweils noch offenen Gutscheinwerte in Konten geführt und am Ende des Geschäftsjahrs bilanziert werden. […]
In gleicher Weise fällt der von der Beklagten ebenfalls zur Rechtfertigung ihrer Verfallsregelung angeführte Aufwand, bei Änderungen der Gutscheinbedingungen parallel alte und neue Bedingungen beachten zu müssen, dem Grunde nach auch bei einer Gültigkeitsdauer der Gutscheine von nur einem Jahr an. Zudem ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass derartige Änderungen in beachtenswertem Umfang anfallen und welcher konkrete Aufwand damit verbunden ist; insoweit handelt es sich bei diesem Vorbringen der Beklagten lediglich um hypothetische Behauptungen ohne praktische Bedeutung. Schließlich können Änderungen der Bedingungen, die ihren Anlass in der Sphäre der Beklagten haben, nicht dazu herangezogen werden, eine Benachteiligung der Gegenseite zu rechtfertigen.“

Neue Regelung für Geschenkgutscheine von Amazon
Amazon hat ersichtlich auf die Entscheidung reagiert. Auf der Homepage heißt es nun:

Alle Gutscheine sind bis zum Ende des dritten Jahres nach Kauf einlösbar. Das genaue Ablaufdatum wird immer direkt auf dem Gutschein angegeben.

Damit sind die Vorgaben des OLG München hinsichtlich einer längeren Verfallsdauer umgesetzt, denn die neue Regelung orientiert sich genau an der Untergrenze der gesetzlichen Verjährung. Es fehlt allerdings weiterhin an einer Regelung zur Aufrechenbarkeit trotz Verjährung entsprechend § 215 BGB. Dass diese leichte Abweichung von der gesetzlichen Regelung allein die Unangemessenheit und mithin Unwirksamkeit der Klausel begründet, ist aber wohl im Ergebnis nicht anzunehmen (aA vertretbar).
 
Schema: Prüfung von AGB
Der Fall kann zum Anlass genommen werden, sich die Systematik der §§ 305 ff. BGB noch einmal zu vergegenwärtigen und sich ein Schema für die Prüfung in der Klausur zu erarbeiten. Folgende Punkte sind bei der Inhaltskontrolle von AGB – zumindest gedanklich – zu prüfen:
I. Anwendungsbereich
1. persönlicher Anwendungsbereich: § 310 I
2. sachlicher Anwendungsbereich: § 310 II, IV
II. Vorliegen von AGB
Legaldefinition in § 305 I BGB: “…für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.”
III. Wirksame Einbeziehung
1. Einbeziehungsvereinbarung, § 305 II BGB
2. Einbeziehung in besonderen Fällen, § 305 a BGB
3. keine vorrangige Individualabrede, § 305 b BGB
4. keine überraschende Klausel, § 305 c I BGB
5. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwender, § 305 c II BGB
IV. Inhaltskontrolle
1. Auslegung der Klausel: §§ 133, 157 BGB, beachte § 305 c BGB
2. Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle: § 307 III BGB
3. Inhaltskontrolle:
a. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit,§ 309 BGB
b. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB
c. Generalklausel, § 307 BGB
i. § 307 II BGB
ii. § 307 I BGB
V. Rechtsfolge
Bei zulässigem Inhalt werden die AGB wirksamer Bestandteil des Vertrags. Bei unzulässigem Inhalt:
1. Klausel unwirksam (keine geltungserhaltende Reduktion), § 306 I BGB, im Übrigen bleibt die AGB grundsätzlich wirksam
2. Statt der unwirksamen Klausel gelten insoweit nach § 306 II BGB die gesetzlichen Bestimmungen (Anwendung dispositiver Gesetzesvorschriften)
3. Nur ausnahmsweise ganzer Vertrag unwirksam, § 306 III BGB
4. ggf. ergänzende Vertragsauslegung

01.12.2013/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2013-12-01 09:00:162013-12-01 09:00:16Augen auf beim Weihnachtsgeschenkekauf? OLG München zur Gültigkeitsbefristung von Geschenkgutscheinen
Gastautor

Amazon, bei Rücksendung: Kündigung – eine rechtliche Bewertung

Aktuelles, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht

Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Janis Beckedorf veröffentlichen zu können. Inhaltlich setzt er sich mit der neuen Praxis von Amazon auseinander Kunden ihre Accounts aufgrund zu häufiger Rücksendungen zu sperren.
 
I. Sachverhalt
Wer Ware bei Amazon bestellt, kann sämtliche Produkte innerhalb von 30 Tagen zur Erstattung zurücksenden. So lauten jedenfalls die AGB von Amazon, denn der Onlineshop gewährt seinen Kunden über das gesetzliche Widerrufsrecht hinaus eine freiwillige Rückgabegarantie.
Ganz im Gegensatz zu diesem kundenfreundlichen Verhalten wurde nun eine neue Praxis von Amazon bekannt: Einige Kunden erhielten ohne Vorwarnung eine E-Mail des Onlineshops, ihr Kundenkonto werde aufgrund „wiederholter Überschreitung der hausüblichen Anzahl von Retouren“ gesperrt. Der Onlineshop möchte durch derartige Maßnahmen die hohen Retourkosten reduzieren. Auf Nachfragen weist Amazon darauf hin, dass sie „eine Sperrung nicht ohne gründliche Prüfung des Gebrauchs der Rücksendemöglichkeit vornehmen“. Ihre Entscheidung sei jedoch endgültig und sie bitten keine neuen Kundenkonten zu eröffnen. Auf Grund der Größe des Onlineshops hat die Sperrung teilweise erhebliche Einschränkungen für die Betroffenen zur Folge.
Inwiefern Amazon weiterhin als kundenfreundlich gelten kann, wird sich in der Handhabung ähnlicher Fälle in der Zukunft zeigen. Jedoch könnte sich Amazon auch bei den bisherigen Sperrungen rechtswidrig verhalten haben. Aus rechtlicher Sicht könnte sich dies zum einen daraus ergeben, dass Amazon einem gesetzlich nicht abdingbaren Widerrufsrecht entgegenwirke, zum anderen dass der ausgeübte Druck eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem UWG darstelle. Des Weiteren kann eine AGB-Kontrolle dahinstehen, da die Praxis von Amazon nicht in ihren AGB festgelegt wird.
II. Das Widerrufsrecht
§§ 355 I 1, 312d I 1 BGB statuieren für Verträge, die im Fernabsatz geschlossen wurden ein Widerrufsrecht. Dieses steht auch den Kunden von Amazon zu. § 312i BGB erweitert den Rechtschutz der Kunden dahingehend, dass man von den gesetzlichen Vorschriften weder zum Nachteil des Verbrauchers abweichen darf (S. 1), noch diese durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden können (S. 2).
Dass ein solches Widerrufsrecht bei Verträgen mit Amazon besteht, wird von keiner Seite bestritten. Allerdings übt der Onlineshop erheblichen Druck auf die Kunden aus, dieses nicht wahrzunehmen. Daraus ergibt sich die Problematik, ob dieser Druck eine für § 312i BGB relevante Abweichung oder Umgehung des gesetzlichen Widerrufsrecht darstellt, denn faktisch kann der Kunde sich nicht mehr folgenlos von seiner Willenserklärung lösen.
1. Abweichung von den Vorschriften zum Nachteil des Verbrauchers
Wie oben dargestellt besteht für den konkreten Vertrag unstreitig ein Widerrufsrecht. Somit steht eine Änderung der tatsächlichen Rechtsposition des Kunden bezüglich des konkreten Kaufvertrages nicht in Frage. Da der Druck von Amazon erst auf der faktischen Ebene wirkt, liegt eine rechtliche Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften über das Widerrufsrecht zum Nachteil des Verbrauchers iSd § 312i S. 1 BGB nicht vor.
2. Umgehung durch anderweitige Gestaltungen
Dieser Druck könnte allerdings eine Umgehung nach § 312i S. 2 BGB darstellen. Dabei ist zu beachten, dass hier dem Kunden zwar ein Widerrufsrecht eröffnet wird, der faktische Druck allerdings bei der anschließenden Wahl des Kunden ansetzt, das Widerrufsrecht nicht auszuüben.
Daher stellt sich zunächst die Frage, ob eine an den Tatbestand anschließend wirkende faktische Beeinträchtigung der Ausübung des Widerrufsrechts eine Umgehung iSd § 312i S. 2 BGB sein kann.
Dafür spricht, dass der Wortlaut von § 312 S.2 BGB nicht nur das Abweichen von Vorschriften, sondern jegliche Gestaltungen, die zur Umgehung führen, umfasst. Es handelt sich bei § 312i BGB um die Konkretisierung mehrerer EU-Richtlinien, wie beispielsweise Art. 12 I der Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG). Dort wird die Möglichkeit auf Rechte zu verzichten umfänglich ausgeschlossen. Dieses weit gefasste Umgehungsverbot findet sich auch in der Struktur von § 312i BGB wieder, da dort nicht nur Abweichung von Vorschriften, sondern explizit auch anderweitige Gestaltungen geregelt werden. Es spricht daher auch die Umsetzung der Richtlinie für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf faktische Hinderungen der Ausübung des Widerrufsrechts.
Somit ist der seitens Amazon ausgeübte Druck zunächst von dem Umgehungsverbot erfasst. Dies hätte zur Folge, dass Amazon nicht grundlos ein Kundenkonto sperren dürfte. Der Onlineshop müsste folglich, solange keine besonderen Gründe vorliegen, mit jedem Kunden Verträge schließen. Grundrechtlich liegt jedoch die Entscheidung, ob es zu einem weiteren Vertrag kommt, aufgrund der grundrechtlich geschützten Vertragsfreiheit (Art. 2 I GG) bei beiden Vertragsparteien, also auch bei Amazon. Wenn man in dem Verhalten von Amazon eine unzulässige Umgehung sieht, wird Amazon jedoch die Entscheidung, einen weiteren Vertrag abzuschließen, genommen. Dies widerspricht der grundrechtlich geschützten Privatautonomie nach hier vertretener Auffassung in so erheblichem Maße, dass eine grundrechtskonforme Auslegung einem so weiten Verständnis von Umgehungen nach § 312i S. 2 BGB entgegensteht. Daher ist Amazons Praxis nach dem BGB rechtmäßig.
III. Unlautere geschäftliche Handlung
Dennoch könnte Amazons Verhalten die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck nach § 4 Nr. 1 Var. 1 UWG unlauter beeinträchtigen.
Hierbei ist jedoch die Schutzrichtung von § 4 UWG zu beachten: Es wird dort die Freiheit geschützt, sich zwischen den Angeboten verschiedener Unternehmen entscheiden zu können (Sosnitza in: Piper/Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 5. Auflage 2010, § 4 UWG, Rn. 1.4.). Vorliegend liegt jedoch kein Druck vor, der sich auf die Entscheidung zwischen verschiedenen Unternehmen richtet, sondern es ist die Ausübung eines Widerrufsrechts betroffen. Daraus ergibt sich, dass die hier in Rede stehende Geschäftspraxis von Amazon aus teleologischen Gesichtspunkten keinen Verstoß gegen § 4 UWG darstellt, sodass Amazons Verhalten auch nach Maßgabe des UWG rechtmäßig ist.
Sonderfall: Kindlebesitzer
Kindlebesitzer (der Kindle ist ein E-Book-Reader von Amazon) sind besonders hart von einer Kontosperrung betroffen, da die Geräte darauf ausgelegt sind, nach dessen Kauf weitere E-Books von Amazon zu beziehen. Nach einer Sperrung des Kontos ist es ihnen jedoch nicht mehr möglich, neue E-Books über Amazon zu erwerben. Bezüglich des Kaufes der einzelnen E-Books ist Amazons Verhalten wie oben zu bewerten. Jedoch bleibt zu diskutieren, ob es Teil der Geschäftsgrundlage (§ 313 I BGB) des Kindlekaufes ist, dass Amazon dem Kunden nicht ohne einen sachlichen Grund und einer vorherigen Abmahnung den Kauf von neuen E-Books verweigert. Damit dies Teil der Geschäftsgrunde ist, muss es mindestens von einer Partei bei Vertragsschluss vorausgesetzt worden sein und die andere hätte sich redlicherweise auf eine solche Vertragsbedingung einlassen müssen. Es ist zu beachten, dass Amazon kein Interesse hat, sich nach Vertragsschluss derartig zu binden. Die Möglichkeit bei Amazon E-Books zu kaufen, ist eine wesentliche Funktion des Kindles, jedoch bleibt es weiterhin möglich von anderen Onlineshops ungeschützte E-Books zu beziehen und diese auf dem Kindle zu lesen, sodass nach der Sperrung ein Kindle für den Nutzer weiterhin brauchbar ist. Somit ist auch das Vorliegen einer Geschäftsgrundlage zu verneinen und Amazons Verhalten als rechtmäßig einzustufen.
 
Der Autor studiert zur Zeit Jura an der Bucerius Law School in Hamburg.

26.09.2013/3 Kommentare/von Gastautor
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