• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Alkohol

Schlagwortarchiv für: Alkohol

Dr. Christoph Werkmeister

Einordnung von E-Bikes im examensrelevanten Strafrecht

Aktuelles, Strafrecht, Strafrecht BT

Vor einigen Tagen hatte das OLG Hamm darüber zu entscheiden, ob für den Führer eines sog. E-Bikes die  0,5 Promillegrenze des § 24a StVG gilt (Beschluss v. 28.02.2013 – 4 RBs 47/13). Ein E-Bike ist ein Fahrrad mit zusätzlichem Elektromotor, wobei die am meisten verbreitete Form das sog. Pedelec darstellt. Bei einem Pedelec wird der Fahrer beim Pedalieren von einem Elektroantrieb unterstützt (vgl. auch wikipedia). In dem genannten Beschluss stellte das OLG fest, dass obergerichtliche Rechtsprechung zur Einordnung von E-Bikes bzw. Pedelecs noch nicht vorliegt. Es sei insofern fraglich, ob derartige Fortbewegungsmittel als Kraftfahrzeug im strafrechtlichen Sinne einzuordnen sind. Die Rechtsfrage wurde vom OLG weitestgehend offen gelassen.
Examensrelevanz von E-Bikes
§ 24a StVG mag zwar keine examensrelevante Norm darstellen. Die rechtliche Fragestellung, ob ein E-Bike als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, spielt jedoch auch im Kernstrafrecht eine Rolle. So kann beispielsweise ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer nach § 316a Abs. 1 StGB nur gegenüber dem Führer eines Kraftfahrzeugs begangen werden. Der Tatbestand kann also bei Sachverhaltsgestaltungen, bei denen ein E-Bike-Fahrer ausgeraubt wird, nur dann verwirklicht sein, wenn das E-Bike auch als Kraftfahrzeug einzuordnen ist.
Legaldefinition des Kraftfahrzeugs
Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist für die Normen des StGB in § 248b Abs. 4 StGB legaldefiniert. Hiernach sind Kraftfahrzeuge solche Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Die Legaldefinition des § 248b Abs. 4 StGB gilt – obschon des beschränkenden Wortlauts („Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift„) – auch für den Tatbestand des § 316a StGB (vgl. etwa BGH, NStZ 1993, 540).
Bei der Subsumtion des Pedelec ist im Hinblick auf die vorgenannte Legaldefinition indes problematisch, dass das Fahrrad zum einen durch menschliche Kraft angetrieben, diese aber durch Maschinenkraft unterstützt wird. Das Anfahren ist bei diesen Modellen regelmäßig nur mit Menschenkraft möglich (es sei denn, das Rad verfügt über eine sog. Anfahrhilfe). Wenn das Pedelec aber einmal rollt, lässt sich das Gefährt hingegen weitestgehend durch Maschinenkraft bewegen. In der Kommentarliteratur findet sich für die Fragestellung etwa die folgende Aussage:

Fahrräder sind radgebundene Fortbewegungsmittel, die mit den Füßen oder Händen bewegt werden; besitzen sie einen Hilfsmotor, sind sie als Kraftfahrzeuge anzusehen (so Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2013, § 248b StGB, Rn. 2).

Sofern man diesem weiten Verständnis folgt, wäre das Pedelec – unabhängig von der Bauart – aufgrund des Vorliegens eines Hilfsmotors als Kraftfahrzeug einzuordnen. Ein räuberischer Angriff auf einen Pedelec-Fahrer wäre damit nach dem erhöhten Strafrahmen des § 316a StGB zu beurteilen. Differenzierender lässt sich eine Äußerung des OLG Hamm in dem oben zitierten Beschluss verstehen. Das OLG stellt nämlich darauf ab, dass von Pedelecs, die nur bis zu maximal 25 km/h motorisiert betrieben werden, keine höhere Gefährlichkeit als von einem bloß pedalbetriebenen Fahrrad ausgeht.
Eine derartige Differenzierung verdient m.E. den Vorzug. Pedelecs, die sich im Hinblick auf Höchstgeschwindigkeit, Beschleunigung und Fahrverhalten nicht wesentlich von gewöhnlichen Fahrrädern unterscheiden, sollten auch in strafrechtlicher Hinsicht keine andere Beurteilung erfahren. Ein pauschales Abstellen auf das Vorliegen eines Motors würde ansonsten auch zu Wertungswidersprüchen mit dem Kfz-Zulassungswesen führen. Pedelecs, die nur bis zu 25 km/h motorisiert werden, gelten nämlich auch nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung noch als zulassungsfreies Fahrrad, das auch keiner Haftpflichtversicherungs- oder Helmpflicht unterliegt (vgl. Huppertz, NZV 2010, 390, 391).
Klassische Auslegung eines Tatbestandsmerkmals
Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgen mag, das E-Bike stellt für Klausursachverhalte sowie mündliche Prüfungen hervorragend geeigneten Prüfungsstoff dar. Bei der Prüfung des Tatbestandes des § 316a StGB kann der Examenskandidat bei der Auslegung des Merkmals „Kraftfahrzeug“ nämlich zeigen, dass er mit

  • Wortlaut (vgl. § 248b Abs. 4 StGB),
  • Systematik (Bezüge zum Zulassungswesen nach dem StVG; Relevanz der Legaldefinition des § 248b Abs. 4 für § 316a Abs. 1 StGB) sowie
  • Sinn und Zweck (die besondere Beeinträchtigung der Wahrnehmung des Kraftfahrzeugführers rechtfertigt den erhöhten Strafrahmen bei Delikten, die unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen werden)

argumentieren kann.
Nach vorzugswürdiger Auffassung ist dann auf die jeweils im Sachverhalt angelegten technischen Merkmale des E-Bikes abzustellen. Sofern das Fahrrad durch eine erhebliche Motorisierung faktisch mit einem Motorrad gleichzustellen ist, was auch eine Kfz-Zulassung erfordern würde, kann § 316a StGB erfüllt sein. Sofern das E-Bike diese Schranke nicht überschreitet und weitestgehend mit einem gewöhnlichen Fahrrad bzw. Rennrad zu vergleichen ist, kommt die Erfüllung des Tatbestandes hingegen noch nicht in Frage.
Gebrauchsanmaßung (furtum usus) sowie Gefährdung des Straßenverkehrs
Zu beachten ist für die rechtliche Prüfung, dass der Tatbestand der strafbaren Gebrauchsanmaßung nach § 248b Abs. 1 StGB bereits seinem Wortlaut nach für Kraftfahrzeuge sowie auch für Fahrräder gilt. Die Einordnung des E-Bikes spielt für die Verwirklichung dieses Tatbestandes mithin keine Rolle. Eine Gebrauchsanmaßung eines E-Bikes ist damit stets strafbar nach § 248b StGB. Zu beachten ist, dass es sich gemäß § 248b Abs. 3 StGB um ein absolutes Antragsdelikt handelt.
Überdies ist der Begriff „Fahrzeug“ im Rahmen des Tatbestandes der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) nach der Rechtsprechung auch so zu verstehen, dass Fahrzeug im Sinne der Vorschrift Kraftfahrzeuge, aber auch Fahrräder sind (vgl. etwa Groeschke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Auflage 2006, § 315c StGB, Rn. 6). Die Bauart des E-Bikes ist somit auch in diesem Kontext unbeachtlich.
 

06.11.2013/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2013-11-06 08:45:432013-11-06 08:45:43Einordnung von E-Bikes im examensrelevanten Strafrecht
Dr. Christoph Werkmeister

VG Mainz: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Randale auf einem Volksfest

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Verwaltungsrecht

Das VG Mainz entschied vor Kurzem einen interessanten Sachverhalt, der sehr gut Eingang in juristische Staatsprüfungen finden kann (Az.: 3 L 823/12.MZ). In der Sache ging es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund von Alkoholmissbrauchs. Das besondere in diesem Fall war der Umstand, dass der Betroffene nicht etwa wegen Verstößen gegen die StVO, sondern aufgrund seines Verhaltens auf einem Volksfest den Führerschein entzogen bekam.
§ 3 StVG i.V.m. § 13 FeV
§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG ist in diesem Kontext die einschlägige Ermächtigungsgrundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis. Der Normtext lautet folgendermaßen:

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Bei der „Ungeeignetheit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, wobei dieser gerichtlich jedoch vollumfänglich überprüfbar ist. Ein Beurteilungsspielraum seitens der Behörde besteht nicht.
Das VG Mainz führte hierzu aus, dass auch Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs die Ungeeignetheit i.S.d. Vorschrift begründen könne (so im Übrigen etwa auch OVG Bremen, NJW 2012, 473). Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte ein Mann nämlich mit einer Blutalkoholkonzentration von 3‰ auf einem Fest randaliert. Infolge dieses Umstandes ging das Gericht von einer ausgeprägten Alkoholproblematik aus. Dieser Verdacht wurde bestätigt, da der Mann die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verweigert hatte. Ein derartiges Gutachten kann nach § 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Vorbereitung eines Führerscheinentzugs angefordert werden (bei einem Antrag auf Erteilung eines Führerscheins ergibt sich diese Befugnis i.Ü. aus § 2 Abs. 8 StVG).
Alkoholmissbrauch sei nach Auffassung des VG bereits dann zugrunde zu legen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Führen von Kraftfahrzeugen und den die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Insofern genüge auch eine Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs, wenn sie Anlass für die Annahme biete, der Betreffende werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen. Dies treffe bei demRandalierer zu. Das VG führte weiterhin aus, dass der Mann an größere Mengen Alkohol gewöhnt sei. Dies werde dadurch bestätigt, dass er trotz 3,0‰ besonders aggressiv aufgetreten sei.
Im hiesigen Sachverhalt war der Mann zudem zur Erreichung seiner Arbeitsstätte auf die Benutzung eines privaten Fahrzeugs angewiesen. Es sei daher zu befürchten, dass er künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde. Damit sei die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens und nach dessen Nichtvorlage der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.
Abwägung bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs
Die Entscheidung des VG zeigt, dass für die Beurteilung der „Ungeeignetheit“ i.S.d. § 3 StVG eine Abwägung aller Umstände zu erfolgen hat. Im betreffenden Fall war ausschlaggebend, dass eine Reihe von Aspekten für einen Alkoholmissbrauch sprachen und dass darüber hinaus kein „Gegenbeweis“ vom Randalierer in Form des medizinisch-psychologischen Gutachtens erbracht wurde. Dieses Gutachten hatte er auch beizubringen, da vorliegend die Voraussetzungen von § 13 Nr. 2 FeV erfüllt waren.
Im Rahmen der Prüfung gilt es – wie die Entscheidung zeigt – zudem zuvorderst darzustellen, dass sich die „Ungeeignetheit“ insbesondere auch durch Tatsachen begründen lässt, die sich außerhalb des Straßenverkehrs ereignen. Begründen lässt sich dieses Ergebnis aufgrund von tatsächlichen Erwägungen, da bei dem Randalierer zu erwarten ist, dass dieser unter Einfluss von Alkohol Auto fahren wird. Das Auftreten von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen und der damit einhergehende Schaden für andere Rechtsgüter ist damit bei einer solchen Prognose nicht auszuschließen.
Die Entscheidung erweist sich aufgrund der vielschichtigen Abwägungsentscheidung hervorragend für das erste Staatsexamen. Die Beweisproblematik macht die Entscheidung darüber hinaus auch interessant für das zweite Staatsexamen (die Ungeeignetheit des Randalierers zum Führen von Fahrzeugen konnte ja vorliegend mangels Begutachtung gar nicht erwiesen werden; das Beweisergebnis beruht daher nur auf Indizien).
Wichtig ist, dass man nicht vorschnell die Ungeeignetheit annimmt, sondern dass man zum Ausdruck bringt, dass der Entzug des Führerscheins bei Alkoholmissbrauch außerhalb des Straßenverkehrs den absoluten Ausnahmefall darstellt. Nur dann, wenn noch eine Vielzahl anderer Aspekte eine Argumentation zu Lasten des Randalierers begründen, was hier insbesondere aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens nach § 13 FeV der Fall war, kann ausnahmsweise die Ungeeignetheit i.S.v. § 3 StVG angenommen werden.
Eine kurze Zusammenfassung der Ermächtigungsgrundlagen für behördliches Tätigwerden im straßenverkehrsrechtlichen Kontext findet ihr im Übrigen hier.

11.07.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-07-11 09:55:472012-07-11 09:55:47VG Mainz: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Randale auf einem Volksfest
Dr. Johannes Traut

BAG: Arbeitsverweigerung aus religösen Gründen

Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Das „muslimische Kopftuch“ (BAG v. 10.10.2002 – 2 AZR 472/01, NZA 2003, 483) gab es schon, jetzt kommt die „muslimische Abstinenz“ : Ein muslimischer Ladenmitarbeiter hat sich geweigert, im Getränkebereich zu arbeiten. Er berief sich auf seinen Glauben, der ihm „jegliche Mitwirkung „bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete (BAG v. 24.2.2011 – 2 AZR 636/09, bisher gibt es nur die Pressemitteilung, aus der die folgenden Zitate entnommen sind und die den Ausführungen auch im Übrigen zu Grunde liegt).
Kollision von arbeitsvertraglichen Pflichten und Glaubensfreiheit
Das BAG hat in dieser Weigerung nicht per se einen Kündigungsgrund gesehen. Es führt aus:

Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.

Grundsätzlich geht das BAG jedoch davon aus, dass der Umgang mit Alkoholika eine vertraglichen geschuldete Tätigkeit ist.

Ein als „Ladenhilfe“ in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter Arbeitnehmer muss mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang mit Alkoholika erfordern. Macht er geltend, aus religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Gründe bestehen, und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht. Besteht für den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zuweisen.Dabei löst das BAG den Fall über § 275 Abs. 3 BGB.

Das BAG folgt damit einem anderen Ansatz als im „Kopftuch-Fall“. Dort stützte es die Unwirksamkeit der Kündigung darauf, dass schon die Weisung des Arbeitgebers, das Kopftuch abzulegen, unwirksam war. Nach § 106 S. 1 GewO müssen Weisungen „billigem Ermessen“ entsprechen.  Zur Konkretisierung des billigen Ermessens hat das BAG in dem Fall die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) herangezogen; unter Beachtung dieser müsse das von Art. 12 GG geschützte Interesse des Arbeitgebers daran, durch die Kleidung Atmosphäre und Anspruch seines Geschäfts festzulegen, zurückstehen.
Hier hielt das BAG dagegen nicht schon die Weisung des Arbeitgebers, in der Getränkeabteilung zu arbeiten, für unwirksam: Es spricht nämlich von vertraglich geschuldeter Tätigkeit. Vielmehr wird es den Weg über § 275 Abs. 3 BGB gegangen sein – im Hinblick auf seine religiösen Überzeugungen kann dem Arbeitnehmer die Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitsleistung nicht zugemutet werden. Das ist durchaus überzeugend: Im Unterschied zum Kopftuchfall, wo es nur um eine Modalität der Leistungserbringung ging (Verbot des Kopftuchs), geht es hier um die Arbeitsleistung als solche. Dies stellt eine Leistungsstörung dar.
Folgen der religös bedingten Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 3 BGB)
Eine (ordentliche) Kündigung kann gem. § 1 Abs. 2 KSchG auf verhaltens-, personen- oder (hier irrelvant) betriebsbedingte Gründe gestützt werden. Ein verhaltensbedingter Grund liegt nicht vor, da die Leistung rechtlich unmöglich ist. Die Geltendmachung einer Einrede kann dem Arbeitnehmer als rechtlich zulässiges Verhalten nicht als Vertragsverletzung angelastet werden. Möglich ist jedoch eine personenbedingte Kündigung, da der Arbeitnehmer durch die Weigerung, in der Getränkeabteilung zu arbeiten, die Möglichkeit verliert, jedenfalls Aspekte seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit wahrzunehmen. Jedoch gilt dies nur, so lange der Arbeitnehmer nicht anderweitig beschäftigt werden kann (§ 1 Abs. 2 S. 3 KSchG).
Schema: Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber (nach Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2010, Rn. 354):
1.  Kündigungserklärung, insb. § 623 BGB
2.  Wirksamkeitsfiktion
a)       Anwendbarkeit der §§ 4 bis 7 KSchG gem. §§ 13 Abs. 2 und 3, 23 KSchG
b)       Rechtzeitige Klageerhebung §§ 4 S. 1, 7 KSchG
3.  Allgemeine Nichtigkeitsgründe
4.  Ausschluss der ordentlichen Kündigung
a)       Gesetzlicher Ausschluss
b)       Vertraglicher Ausschluss
5.  Zustimmungs- und Anzeigebedürftigkeit
a)       § 85 SGB IX
b)       § 17 KSchG
6.  Kündigungsfrist, § 622 BGB
7.  Kündigungsschutzgesetz
a)       Anwendbarkeit des KSchG, §§ 1 Abs. 1, 14, 23 KSchG
b)       Soziale Rechtfertigung, § 1 KSchG
aa) Verhaltensbedingter Kündigungsgrund
(1) Verletzung der Vertragspflichten durch steuerbares (Abgrenzung zur personenbedingten Kündigung) Verhalten
(2) Verhältnismäßigkeit (insb. Abmahnung)
(a) Keine Weiterbeschäftigung auf anderem Arbeitsplatz (§ 1 Abs. 2 S. 3 KSchG)
(b) Abmahnung
(3) Interessenabwägung
bb) Personenbedingter Kündigungsgrund
(1)  In der Person liegender, nicht steuerbarer (sonst evtl. verhaltensbedingte Kündigung) Umstand, z. B. Krankheit
(2) Keine Weiterbeschäftigung auf anderem Arbeitsplatz (§ 1 Abs. 2 S. 3 KSchG)
(3) Interessenabwägung
8.  Beteiligung des Betriebsrats, § 102 BetrVG

28.02.2011/2 Kommentare/von Dr. Johannes Traut
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Johannes Traut https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Johannes Traut2011-02-28 11:27:032011-02-28 11:27:03BAG: Arbeitsverweigerung aus religösen Gründen

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht I April 2025 NRW
  • Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I April 2025 NRW
  • Gedächtnisprotokoll Strafrecht April 2025 NRW

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Monika Krizic

Sittenwidrig günstige Miete?

BGB AT, Mietrecht, Rechtsprechung, Schuldrecht, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

§§ 138, 166, 242 BGB – all dies sind Normen, welche Jurastudierende bereits in den ersten Semestern kennenlernen. Umso bedeutender sind sie, wenn sich der BGH (BGH, Urt. v. 26.03.2025 […]

Weiterlesen
29.04.2025/0 Kommentare/von Monika Krizic
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Monika Krizic https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Monika Krizic2025-04-29 13:42:562025-04-29 15:13:04Sittenwidrig günstige Miete?
Marie-Lou Merhi

Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – ein Grundlagenbeitrag

Aktuelles, Baurecht, Karteikarten, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Uncategorized, Verschiedenes

Die Fortsetzungsfeststellungsklage gehört zu den Klassikern im öffentlichen Recht. Insbesondere im Polizei- und Ordnungsrecht hat sie große Relevanz, da polizeiliche Maßnahmen ihrer Natur nach auf kurze Zeit angelegt sind und […]

Weiterlesen
28.03.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-03-28 08:01:442025-05-12 13:52:59Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – ein Grundlagenbeitrag
Gastautor

„Hausbau auf fremden Grund“ – Verwendungsersatzanspruch aus EBV unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung des BGH

Aktuelles, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

Die Frage nach dem Verwendungsersatz beim „Hausbau auf fremdem Grund“ ist ein Klassiker des EBV in der juristischen Ausbildung und bildet gemeinsam mit der diesbezüglichen Rechtsprechungsänderung des BGH (Urt. v. […]

Weiterlesen
18.03.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-03-18 09:00:002025-03-19 11:19:39„Hausbau auf fremden Grund“ – Verwendungsersatzanspruch aus EBV unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung des BGH

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen