Schema: Gewährleistungsrechte im Werkrecht, §§ 634ff. BGB
Schema: Gewährleistungsrechte im Werkvertragsrecht nach §§ 634 ff. BGB
I. Tatbestand des § 634 BGB
1. Vorliegen eines Werkvertrags gem. § 631 BGB
2. Vorliegen eines Mangels (§ 633)
– Sachmangel (§ 633 II BGB)
– Rechtsmangel (§ 633 III BGB)
3. Zum maßgeblichen Zeitpunkt
– Maßgeblich ist der Gefahrübergang
– Grds. mit der Abnahme, § 640 I 1 BGB
– Wenn Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, Zeitpunkt der Vollendung des Werkes, § 646 BGB
– Ohne Abnahme auch bei Annahmeverzug des Gläubigers, § 644 I BGB
– Ohne Abnahme auch bei Versendung, § 644 II BGB
II. Voraussetzungen des jeweiligen Gewährleistungsrecht
1. Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 1, 635 BGB
Die Nacherfüllung ist vorrangig vor den anderen Gewährleistungsrechten.
a) Anspruch entstanden: Erforderlich ist nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 634 BGB.
b) Anspruch erloschen: Allgemeine Erlöschensgründe, insb. § 275 I BGB.
c) Anspruch gehemmt: Insbesondere § 635 III BGB ist zu beachten.
d) Rechtsfolge: Der Unternehmer hat die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels und der Neulieferung.
2. Selbstvornahmerecht/Aufwendungsersatz, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB
a) Vorliegen der Voraussetzungen des § 634 BGB
b) Fristsetzung und fruchtloser Fristablauf bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§§ 323 II, 326 V, 636 BGB).
c) Verweigerung der Nacherfüllung erfolgt nicht zu Recht.
d) Rechtsfolge: Der Besteller kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
3. Rücktritt, §§ 634 Nr. 3 Fall 1, 346, 323, 326 V, 636 BGB
a) Vorliegen der Voraussetzungen des § 634 BGB
b) Fristsetzung und fruchtloser Fristablauf bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§§ 323 II, 326 V, 636 BGB).
c) Rücktrittserklärung, § 349 BGB
d) Rechtsfolge: Wenn der Besteller die Vergütung noch nicht gezahlt hat, führt die Erklärung des Rücktritts zum Erlöschen seiner Leistungspflicht. Wenn der Besteller die Vergütung bereits gezahlt hat, hat er einen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung. Die Rückgewähr richtet sich nach den §§ 346ff. BGB.
4. Minderung, §§ 637 Nr. 3 Fall 2, 638 BGB
a) Vorliegen der Voraussetzungen des § 634 BGB
b) Fristsetzung und fruchtloser Fristablauf bzw. Entbehrlichkeit Fristsetzung (§§ 323 II, 326 V, 636 BGB).
c) Minderungserklärung, § 638 I 1 BGB
d) Rechtsfolge: Wenn der Besteller die Vergütung noch nicht gezahlt hat, führt die Erklärung der Minderung zum Erlöschen seiner Leistungspflicht in der entsprechenden Höhe. Wenn der Besteller die Vergütung bereits gezahlt hat, hat er einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Vergütung, § 638 IV BGB.
5. Schadensersatz, § 634 Nr. 4 Fall 1 (iVm §§ 280ff. BGB, bei anfänglicher Unmöglichkeit iVm § 311a II BGB)
a) Haftungsbegründender Tatbestand
aa) Vorliegen der Voraussetzungen des § 634 BGB
bb) Ggf. weitere Voraussetzungen entsprechend der jeweiligen Anspruchsgrundlage (insb. Fristsetzung im Rahmen von § 281).
cc) Vertretenmüssen, §§ 276 ff. BGB
b) Haftungsausfüllender Tatbestand
6. Aufwendungsersatz, §§ 634 Nr. 4 Fall 2, 284 BGB
a) Vorliegen der Voraussetzungen des § 437 BGB
b) Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (§§ 281, 283, 311a II BGB)
c) Vertretenmüssen, §§ 276ff. BGB
d) Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
III. Ausschlusstatbestände
– Individualvereinbarung
– AGB
– § 640 II BGB: Kenntnis des Mangels
– Bei Rücktritt: § 323 V 2, VI BGB
– Bei Minderung § 323 VI BGB
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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